{"status":"available","doknr":"OLD312248","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1996:0718.SS179.96B220B.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1996-07-18","aktenzeichen":"Ss 179/96 (B) - 220 B -","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nG r ü n d e :\n\n2\n\n \n\n3\n\nDas Amtsgericht hat dem Betroffenen\nwegen einer vor-sätzlichen Ordnungswidrigkeit nach den §§ 12, 37,\n49 StVO zu einer Geldbuße von 310,00 DM verurteilt und ein\nFahrverbot von einem Monat angeordnet. Das Amtsgericht hat folgende\nFeststellungen getroffen:\n\n4\n\n \n\n5\n\nDer Betroffene befuhr am 12.10.1994\ngegen 21.05 Uhr mit dem PKW Jaguar, .........., die A. Straße in K.\nin Richtung stadteinwärts. Hierbei überfuhr er im Schrittempo die\nbereits mehr als 5 Sekunden Rotlicht zeigende LZA A.\nStraße/M.straße, hielt hinter der Ampel an und ließ einen auf der\nM.straße fahrenden PKW vorbeifahren. Anschließend setzte er seine\nFahrt fort und fuhr auf die im Kreuzungsbereich A. Straße/M.strraße\nbefindliche Verkehrsinsel, parkte dort den Wagen und ging da-nach\nin das an der Ecke A. Straße/M. straße gele-gene Restaurant.\"\n\n6\n\nIn der Beweiswürdigung des\namtsgerichtlichen Urteils heißt es:\n\n7\n\n \n\n8\n\n\"Der Betroffene wird überführt durch\ndie Aussage des Zeugen H..\n\n9\n\n \n\n10\n\nDieser hat angegeben, daß er seinerzeit\nmit seinem eigenen PKW auf dem Weg zum Nachtdienst gewesen sei. Er\nhabe die A. Straße in Richtung stadtein-wärts befahren und auf der\nLinksabbiegespur vor der M.straße bei Rotlicht der LZA A.\nStraße/M.s-traße angehalten. Von dort aus habe er beobachtet, daß\nder genannte Jaguar hinter ihm auf der rechten Seite der A. Straße\nangefahren und im Schrittempo auf die Ampel A. Straße/M. straße\nzugefahren sei. Die für diesen maßgebende LZA habe zu diesem\nZeit-punkt ebenfalls bereits während der gesamten Zeit Rotlicht\ngezeigt. Der Jaguar sei dann weiterhin im Schrittempo über die rote\nAmpel gefahren, habe dahinter angehalten und einen PKW des\nQuerverkehrs auf der M. straße vorbeifahren lassen, sei danach auf\ndie im Kreuzungsbereich A. Straße/M.sstraße befindliche\nVerkehrsinsel gefahren, wo er stehen-geblieben sei.\"\n\n11\n\nMit der Rechtsbeschwerde des\nBetroffenen wird Verlet-zung materiellen Rechts gerügt. Die\nRechtsbeschwerde führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und\nzur Zurückverweisung der Sache an das Amtsgericht.\n\n12\n\nDie Feststellung des Amtsgerichts sind\nmateriell-recht-liche unvollständig. Sie rechtfertigen nicht die\nAnnah-me eines Regelfalls nach Nr. 34.2 BKatV, wonach bei ei-nem\nRotlichtverstoß bei schon länger als einer Sekunde andauernden\nRotphase ein Fahrverbot von einem Monat zu verhängen ist.\n\n13\n\nDer Tatrichter ist an die Indizwirkung\ndes Regelbei-spiels nicht gebunden. Ihm bleibt vielmehr, im Rahmen\neiner Gesamtwürdigung unter Abwägung der Umstände des Einzelfalles\nin objektiver und subjektiver Hinsicht zu bestimmen, ob das gesamte\nTatbild vom Durchschnitt der erfahrungsgemäß vorkommenden Fälle in\nsolchem Maße abweicht, daß das Fahrverbot unangemessen wäre, mithin\neine unverhältnismäßige Reaktion auf objektiv verwirk-lichtes\nUnrecht und subjektiv vorwerfbares Verhalten darstellt (BVerfG DAR\n1996, 196 = NJW 1996, 1809 = NZV 1996, 284). Insbesondere zu Nr.\n34.2 BKatV ist aner-kannt, daß nur besonders schwerwiegende\nRotlichtverstö-ße unter diese Regelung fallen (Senatsentscheidungen\nNZV 1994, 41 und NZV 1994, 330 = VRS 87, 147 - jew. m. w. N.).\nBesteht noch nicht einmal eine abstrakte Ge-fährdung anderer\nVerkehrsteilnehmer, so handelt es sich nicht um einen besonders\nschwerwiegenden Rotlichtver-stoß. Dies kann der Fall sein z. B. bei\nMißachtung des Rotlichts einer Baustellenampel (vgl. BayObLG DAR\n1996, 31; OLG Düsseldorf VRS 88, 218, OLG Hamm VRS 88, 73; SenE NZV\n1994, 41), bei Verkehrsregelung auf einer nur einspurig befahrbaren\nBrücke (OLG Oldenburg NZV 1995, 119 = VRS 88, 309), bei\n\"Frühstartern\" (OLG Oldenburg VRS 85, 362 und 85, 450), bei\nWeiterfahrt nach Anhalten infolge Verwechslung der für den Fahrer\ngeltenden Lichtzeichen (OLG Düsseldorf DAR 1993, 271; NZV 1994, 161\n= VRS 86, 471; DAR 1996, 107; OLG Hamm DAR 1995, 501 = VRS 90, 455;\nNZV 1996, 117 und 1996, 206; OLG Karlsruhe NZV 1996, 206; KG VRS\n87, 52) oder in ähnli-chen Situationen (vgl. OLG Düsseldorf NZV\n1995, 328 = VRS 89, 226; VRS 90, 149; DAR 1996, 32 = NZV 1996, 39 =\nVRS 90, 457). Sind Umstände ersichtlich, die der Annah-me einer\nabstrakten Gefährdung anderer Verkehrsteilneh-mer entgegenstehen,\nbedarf es näherer Feststellungen zu dieser Frage (ständige\nSenatsrechtsprechung vgl. SenE NZV 1994, 330 = VRS 87, 147).\n\n14\n\nDie besonderen Umstände des\nvorliegenden Falls drängten zu näheren Feststellungen zu der Frage,\nob durch die Fahrweise des Betroffenen eine abstrakte Gefahrenlage\ngeschaffen wurde. Der Umstand, daß der Betroffene\nSchrittgeschwindigkeit fuhr, unterscheidet den hier zu\nbeurteilenden Fall von einem typischen Rotlichtverstoß (vgl. OLG\nDüsseldorf VRS 90, 149, 151). Die Schritt-geschwindigkeit des\nBetroffenen und das Anhalten, um einen PKW im Querverkehr Vorfahrt\nzu gewähren, zeigen, daß der Betroffene sich bemüht hat, trotz\nseines verkehrswidrigen Verhalten anderer Verkehrsteilnehmer nicht\nzu gefährden. Ob sein Verkehrsverstoß gleichwohl rechtsfehlerfrei\nvom Tatrichter als besonders gefahren-trächtig und\nverantwortungslos bewertet werden konnte (vgl. BVerfG DAR 1996,\n196, 197) und deshalb der Regelfall eines qualifizierten\nRotlichtverstoßes ange-nommen werden durfte, läßt sich den bisher\ngetroffenen Feststellungen nicht entnehmen. Es fehlen insbesondere\nFeststellungen zur Frage, ob der Betroffene beim Anhalten im\nKreuzungsbereich den vorfahrtberechtigten PKW abstrakt gefährdet\nhat, möglicherweise, weil dessen Fahrer durch die Fahrweise des\nBetroffenen irritiert werden konnte. Unklar ist nach den bisherigen\nFeststel-lungen auch die genaue Lage der Verkehrsinsel, so daß\nnicht beurteilt werden kann, auf welchen Fahrbahnen oder Spuren\nVerkehrsteilnehmer durch die Fahrt des Be-troffenen zur\nVerkehrsinsel während der Rotphase beein-trächtigt werden\nkonnten.\n\n15\n\nDa in der StVO der Begriff der\nVerkehrsinsel nicht definiert ist, wird das Amtsgericht in seiner\nneuen Hauptverhandlung insoweit nähere tatsächliche Feststel-lungen\ntreffen müssen. Es wird auch zu prüfen sein, ob es sich bei den\nbeiden Verkehrsverstößen nicht um selb-ständige\nOrdnungswidrigkeiten handelte, für die jeweils eine Buße\nfestzusetzen ist (§ 20 OWiG).","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/312248","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1996-07-18/ss-179-96-b-220-b","cited_norms":[{"jurabk":"OWiG 1968","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"StVO 2013","ref":"§ 12","ref_norm":"12","n":1},{"jurabk":"StVO 2013","ref":"§ 37","ref_norm":"37","n":1},{"jurabk":"StVO 2013","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/312248","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/312248","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1996-07-18/ss-179-96-b-220-b","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/312248","retrieved":"2026-07-09 03:43:10.008922+00:00"}}