{"status":"available","doknr":"OLD312256","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1996:0716.SS347.96B214B.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1996-07-16","aktenzeichen":"Ss 347/96 (B) - 214 B -","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nG r ü n d e :\n\n2\n\n \n\n3\n\n \n\n4\n\n \n\n5\n\nDas Amtsgericht hat den Betroffenen\nwegen fahrlässiger Zuwiderhandlung gegen § 37 Abs. 2 StVO zu einer\nGeldbuße von 250,00 DM verurteilt und ein Fahrverbot für die Dauer\neines Monats angeordnet. Das Amtsgericht hat folgende\nFeststellungen getroffen:\n\n6\n\n \n\n7\n\nDer Betroffene befuhr am 21.07.1995 mit\neinem Lkw in B.-H. die L.straße und befolgte an der Einmün-dung der\nB.straße nicht das Rotlicht der dortigen Lichtzeichenanlage, obwohl\ndie Rotphase beim Pas-sieren der Haltelinie bereits 5 Sekunden\nandauerte. Der Betroffene fuhr mit sehr langsamer Geschwindig-keit.\nDie Ampel war zur Tatzeit auf Dauerrot ge-schaltet; die Grünphase\nwurde durch Überfahren des Anforderungskontaktes ausgelöst. Bei\nentsprechender Fahrweise kann die Ampel in Fahrtrichtung des\nBetroffenen nach Überfahren des Kontaktes ohne Halt passiert\nwerden, wenn nicht vor Überfahren des An-forderungskontaktes ein\nanderer Verkehrsteilnehmer aus einer anderen Richtung seinerseits\neine \"Grü-nanforderung\" aus- gelöst hat. Dies kann erfolgen durch\neinen Pkw, der aus der B.straße auf die Kreu-zung zufährt oder\ndurch einen Fußgänger, der den Anforderungsknopf der Fußgängerampel\ndrückt.\n\n8\n\n \n\n9\n\nDas Amtsgericht hat zu dieser Frage\neinen Sachverständigen gehört. Im Urteil heißt es insoweit\nu.a.:\n\n10\n\n \n\n11\n\n\"Der Sachverständige hat weiter\nausgeführt, daß die Beobachtung des Betroffenen, in der B.straße\nhabe er keinen Gegenverkehr gehabt und er habe auch keinen\nFußgänger an der Fußgängerampel gesehen, ei-ne solche\n\"Grünanforderung\" keineswegs ausschließt. Der Sachverständige hat\nausgeführt, daß es eine Vielzahl denkbarer Möglichkeiten gibt, wie\neine solche Grünanforderung ausgelöst werden kann, ohne daß der\nBetroffene aus seiner Fahrt- richtung einen entsprechenden Pkw oder\nFußgänger sehen muß. So reicht es vollkommen aus, wenn in der\nB.straße über dem Anforderungskontakt ein Fahrzeug wendet oder in\neine Einfahrt fährt oder z.B. wenn Fußgänger den Anforderungsknopf\ndrücken, ohne die Ampel zu benut-zen, wie dies auch gerade\nspielende Kinder häufig tun.\"\n\n12\n\n \n\n13\n\nZum Rechtsfolgenausspruch heißt es in\ndem Urteil:\n\n14\n\n \n\n15\n\n\"Ein Abweichen von den im\nBußgeldkatalog fest- gesetzten Folgen, hier insbesondere ein\nWegfall des Fahrverbotes, erschien angesichts der besonders langen\nDauer, die die Lichtzeichenanlage hier bereits rot zeigte, nicht\nmehr vertretbar.\"\n\n16\n\n \n\n17\n\nMit der Rechtsbeschwerde des\nBetroffenen, die sich nur gegen den Rechtsfolgenausspruch richtet,\nwird Verletzung materiellen Rechts gerügt.\n\n18\n\n \n\n19\n\nDie Rechtsbeschwerde führt zur\nAufhebung des Urteils insgesamt und zur Zurückverweisung der Sache\nan das Amtsgericht.\n\n20\n\n \n\n21\n\nDie bisher getroffenen Feststellungen\nsind materiellrechtlich unvollständig und rechtfertigen nicht die\nAnnahme eines Regelfalls nach Nr. 34.2 der BKatV, wonach bei einem\nRotlichtverstoß bei schon länger als 1 Sekunde andauernden Rotphase\nein Fahrverbot von einem Monat zu verhängen ist.\n\n22\n\n \n\n23\n\nDer Tatrichter ist an die Indizwirkung\ndes Regel- beispiels nicht gebunden. Ihm bleibt vielmehr, im Rahmen\neiner Gesamtwürdigung unter Abwägung der Umstände des Einzelfalls\nin objektiver und subjek- tiver Hinsicht zu bestimmen, ob das\ngesamte Tatbild vom Durchschnitt der erfahrungsgemäß vorkommenden\nFällen in solchem Maß abweicht, daß das Fahrverbot unangemessen\nwäre, mithin eine unverhältnismäßige Reaktion auf objektiv\nverwirklichtes Unrecht und subjektiv vorwerfbares Verhalten\ndarstellt (BVerfG DAR 1996, 196 = NJW 1996, 1809 = NZV 1996, 284).\nInsbesondere zu Nr. 34.2 BKatV ist anerkannt, daß nur besonders\nschwerwiegende Rotlichtverstöße unter diese Regelung fallen\n(Senatsentscheidungen NZV 1994, 41 und NZV 1994, 330 = VRS 87, 147\n- jeweils mit weiteren Nachweisen). Besteht noch nicht einmal eine\nabstrakte Gefährdung anderer Verkehrsteilneh-mer, so handelt es\nsich nicht um einen besonders schwerwiegenden Rotlichtverstoß. Dies\nkann der Fall sein z.B. bei Mißachtung des Rotlichts einer\nBau-stellenampel (vgl. BayObLG DAR 1996, 31; OLG Düs-seldorf VRS\n88, 218; OLG Hamm VRS 88, 73; SenE NZV 1994, 41), bei\nVerkehrsregelung auf einer nur ein-spurig befahrbaren Brücke (OLG\nOldenburg NZV 1995, 119 = VRS 88, 309), bei \"Frühstartern\" (OLG\nOlden-burg VRS 85, 362 und 85, 450), bei Weiterfahrt nach Anhalten\ninfolge Verwechslung der für den Fahrer geltenden Licht- zeichen\n(OLG Düsseldorf DAR 1993, 271; NZV 1994, 161 = VRS 86, 471; DAR\n1996, 107; OLG Hamm DAR 1995, 501 = VRS 90, 455 und NZV 1996, 117\nsowie NZV 1996, 206; OLG Karlsruhe NZV 1996, 206; KG VRS 87, 72)\noder in ähnlichen Situationen (vgl. OLG Düssel- dorf NZV 1995, 328\n= VRS 89, 226; VRS 90, 149; DAR 1996, 32 = NZV 1996, 39 = VRS 90,\n457). Sind solche Umstände ersichtlich, die der An-nahme einer\nabstrakten Gefährdung anderer Verkehrs-teilnehmer entgegenstehen,\nbedarf es näherer Fest-stellungen zu dieser Frage (ständige\nSenatsrecht-sprechung, vgl. SenE NZV 1994, 330 = VRS 87, 147).\n\n24\n\n \n\n25\n\nDie besonderen Umstände des\nvorliegenden Falles drängten zu näheren Feststellungen zur Frage,\nob durch die Fahrweise des Betroffenen eine abstrakte Gefahrenlage\ngeschaffen wurde. Der Umstand, daß der Betroffene sehr langsam fuhr\nund daß es sich um eine Ampel handelte, die bei entsprechender\nFahr- weise u.U. ohne Halt passiert werden konnte, da durch\nÜberfahren des Aufforderungskontaktes das Grünlicht ausgelöst\nwurde, unterscheiden diesen Fall erheblich von typischen\nRotlichtverstößen. Zur Bewertung des Unrechts- und Schuldgehalts\nder Tat fehlt schon die Angabe, auf welcher Seite - in\nFahrtrichtung des Betroffenen - die B.straße ein-mündet und in\nwelche Richtung der Betroffene fuhr. Sollte die B.straße von rechts\neinmünden und der Betroffene nach rechts eingebogen sein, läge die\nAnnahme einer abstrakten Gefährdung des Verkehrs auf der B.straße\nnicht gerade nahe (vgl. SenE NZV 1994, 330 = VRS 87, 147). Wenn -\nwie der Betroffene sich unwiderlegt eingelassen hat - auch keine\nFuß-gänger die Fahrbahn überqueren wollten (vgl. hierzu OLG\nDüsseldorf NZV 1995, 328), ist nach den bishe-rigen Feststellungen\nnicht ersichtlich, welche Ver-kehrsteilnehmer durch das\nFahrverhalten des Betrof-fenen hätten beeinträchtigt werden können,\nzumal der Betroffene sehr langsam fuhr (vgl. hierzu OLG Düsseldorf\nVRS 90, 149, 151).\n\n26\n\n \n\n27\n\nDa die bisher fehlenden Feststellungen\nzur abstrakten Gefährlichkeit des Rotlichtverstoßes von den\nFeststellungen zum Tathergang nicht zu trennen sind, muß die\nAufhebung auch den Schuldspruch erfassen.\n\n28\n\n \n\n29\n\nDer Aufhebung des Schuldspruchs steht\nnicht ent- gegen, daß die Rechtsbeschwerde nach dem Inhalt ihrer\nBegründung auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkt war. Diese\nBeschränkung war unwirksam. Für die Beschränkung einer\nRechtsbeschwerde gelten nach § 79 Abs. 3 OWiG die Grundsätze, die\nfür eine Revision bzw. Berufung (vgl. Kleinknecht/Meyer- Goßner,\nStPO, 42. Aufl., § 344 Rdnr. 7) im Straf- verfahren anerkannt sind.\nOb die Voraussetzungen einer wirksamen Rechtsmittelbeschränkung\nvor- liegen, hat das Rechtsmittelgericht aus der Sicht des\nErgebnisses der Beratung über die zu treffende Entscheidung zu\nbeurteilen (Kleinknecht/Meyer- Goßner, StPO, 42. Aufl., § 318 Rdnr.\n8 m.w.N.). Nach der sogenannten Trennbarkeitsformel ist eine\nBeschränkung nur möglich, wenn sie sich auf Beschwerdepunkte\nbezieht, die nach dem inneren Zusammenhang des Urteils losgelöst\nvon seinem nicht angegriffenen Teil rechtlich und tatsächlich\nselbständig beurteilt werden können, ohne eine Prüfung der\nEntscheidung im übrigen erforderlich zu machen\n(Kleinknecht/Meyer-Goßner, a.a.O., § 318 Rdnr. 6 m.w.N.). Eine\nBeschränkung auf den Rechtsfolgenausspruch ist insbesondere dann\nnicht wirksam, wenn ein Umstand, der für die\nRechtsfolgenentscheidung erhebliche Bedeutung hat, einen\nuntrennbaren Teil der Schuldfrage bildet und der Anfechtende sich\nauch dagegen wendet, daß das Erstgericht einen solchen Umstand\nangenommen oder nicht angenommen hat (vgl. SenE NStZ 1989, 339 zu §\n318 StPO). Wird - wie mit der Rechtsbeschwerde des Betroffenen -\ngeltend gemacht, das Amtsgericht habe bei der Verhängung des\nRegelfahrverbots nicht die konkreten Umstände des Verkehrsverstoßes\nberücksichtigt, so kann folglich die Überprüfung des Urteils durch\ndas Rechtsbeschwerdegericht nicht auf den Rechtsfolgenausspruch\nbeschränkt bleiben, wenn die Feststellungen des Amtsgerichts zum\nTathergang die konkreten Umstände nicht erkennen lassen und so\nunvollständig sind, daß ihnen nicht sicher entnommen werden kann,\nob nicht das gesamte Tatbild erheblich vom Durchschnittsfall\nabweicht und deshalb die Indizwirkung der Nr. 34.2 der BKatV\nentfällt. In einem solchen Fall fehlt die tatsächliche Grundlage\nfür die im Rahmen des Rechtsfolgenausspruches vorzunehmende\nWürdigung der Tat.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/312256","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1996-07-16/ss-347-96-b-214-b","cited_norms":[{"jurabk":"OWiG 1968","ref":"§ 79","ref_norm":"79","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 318","ref_norm":"318","n":1},{"jurabk":"StVO 2013","ref":"§ 37","ref_norm":"37","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/312256","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/312256","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1996-07-16/ss-347-96-b-214-b","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/312256","retrieved":"2026-07-09 03:43:10.732537+00:00"}}