{"status":"available","doknr":"OLD312264","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1996:0712.6U136.95.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1996-07-12","aktenzeichen":"6 U 136/95","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nT a t b e s t a n d\n\n2\n\nDie Beklagte hat 1993 in ihrer Reihe \"rororo computer\" das Buch\n\"COMPUTER IM TELENETZ\" der Autoren M., C. und G. herausgebracht.\nDas Buch, in dem als Erscheinungsdatum \"Juli 1993\" angegeben ist,\nwurde im Juni 1993 an die Buchhändler ausgeliefert. Es enthält auf\nder Titelseite den Hinweis \"PRAXIS UND PROGRAMME FÜR\nDATENREISENDE\". Dem Buch ist eine Diskette beigelegt, auf der sich\nneben fünf weiteren Softwareprogrammen auch das Computerprogramm T.\nVersion 3.15 (= T. V 3.15) in einer (englischen) Prüfversion\nbefindet. Bei diesem Softwareprogramm T. V 3.15 handelt es sich um\neine Kommunikationssoftware, mit deren Hilfe der Anwender mittels\nDatenfernübertragung Informationen mit anderen Anwendern oder\nkommerziellen Anbietern austauschen kann. Wegen der Einzelheiten\ndes Programms wird auf die Programmbeschreibung Bl. 9 ff. des\nAnlagenheftes sowie auf das Handbuch der deutschen Fassung des\nProgramms (Bl. 94 ff. des Anlagenheftes) Bezug genommen.\n\n3\n\nDie Klägerin, die in den Dateien der Prüfversion T. V 3.15\nmehrfach in Copyright-Vermerken genannt ist und im Buch \"COMPUTER\nIM TELENETZ\" als Herstellerin der Prüfversion aufgeführt wird,\nsieht in der Vervielfältigung der Prüfversion und in deren Vertrieb\ndurch die Beklagten im Zusammenhang mit dem erwähnten Buch eine\nVerletzung ihres Urheberrechts an dem Programm T. V 3.15, von dem\nsie geltend macht, daß es von ihrem Inhaber für sie - die Klägerin\n- entwickelt worden sei. Darüber hinaus ist die Klägerin der\nAnsicht, daß die beschriebene Handlungsweise der Beklagten\nebenfalls gemäß § 1 UWG unlauter sei. Die Klägerin beruft sich\ndabei auf ihre Lizenz- und Vertriebsbedingungen, die auf der Seite\niii dem zur Datei \"T..DOC\" gehörenden \"Program Reference Manual\"\n(Bl. 1 ff. des Anlagenheftes) vorangestellt sind und unstreitig\nstets Bestandteil der Prüfversion T. V 3.15 waren und sind. Diese\nSeite iii lautet wie folgt:\n\n4\n\nNach Meinung der Klägerin ist die Beklagte als \"distributor\" im\nSinne dieser Lizenzbedingungen anzusehen, so daß die Beklagte\nohnehin einer schriftlichen Einwilligung für die in Rede stehenden\nHandlungen bedurft hätte. Zudem verstoße die Beklagte gegen die an\nzweiter und dritter Stelle genannten Voraussetzungen, die auf der\nSeite iii als Beschränkungen der den Anwendern dort eingeräumten\nLizenz aufgeführt sind.\n\n5\n\nMit der am 20. Oktober 1994 bei Gericht eingegangenen und am 28.\nNovember 1994 zugestellten Klage hat die Klägerin ursprünglich\nbeantragt,\n\n6\n\nI.\n\n7\n\ndie Beklagte zu verurteilen,\n\n8\n\n1. es bei Meidung eines für jeden Fall\nder Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis\nzu 500.000,- DM, an deren Stelle bei Uneinbringlichkeit eine\nOrdnungshaft bis zu sechs Monaten tritt, oder Ordnungshaft bis zu\nsechs Monaten zu unterlassen,\n\n9\n\na) die Kommunikationssoftware T.\nVersion 3.15 (= T. V 3.15) ohne Einwilligung der Klägerin zu\nvervielfältigen, in der Öffentlichkeit anzubieten oder in den\nVerkehr zu bringen;\n\n10\n\nb) hilfsweise\n\n11\n\nim geschäftlichen Verkehr zu\nWettbewerbszwecken die Kommunikationssoftware T. Version 3.15 (= T.\nV 3.15) zu vervielfältigen, in der Öffentlichkeit anzubieten oder\nin Verkehr zu bringen;\n\n12\n\n2. der Klägerin Auskunft darüber zu\nerteilen, in welchem Umfang die Beklagte die vorstehend zu I. 1.\nbezeichneten Handlungen begangen hat;\n\n13\n\nII.\n\n14\n\nfestzustellen, daß die Beklagte\nverpflichtet ist, allen denjenigen Schaden zu erstatten, der der\nKlägerin durch die vorstehend zu Ziff. I. 1. bezeichneten\nHandlungen entstanden ist und künftig noch entstehen wird.\n\n15\n\nNachdem die Beklagte als Anlage zu ihrem undatierten, bei\nGericht am 18. Mai 1995 eingegangenen Schriftsatz einen\nComputerausdruck über die Anzahl der bisher verkauften Exemplare\ndes Buchs \"Computer im TELENETZ\" vorgelegt hat, hat die Klägerin\nden Klageantrag zu Ziff. I. 2. in der mündlichen Verhandlung vor\ndem Landgericht vom 24. Mai 1995 in der Hauptsache für erledigt\nerklärt und nur noch die Klageanträge zu Ziff. I. 1. und II.\ngestellt.\n\n16\n\nDie Beklagte hat der Erledigung widersprochen und beantragt,\n\n17\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n18\n\nSie hat die Urheberschutzfähigkeit des Programms T. 3.15\nbestritten und ebenfalls die Verletzung von Schutzrechten der\nKlägerin an diesem Programm mit der Begründung verneint, es handele\nsich bei T. 3.15 um sogenannte Shareware, die der Hersteller zur\nbeliebigen Vervielfältigung und zum Vertrieb freigegeben habe.\n\n19\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sachvortrages der Parteien\nvor dem Landgericht wird auf die erstinstanzlichen Schriftsätze der\nParteien und die zu den Akten gereichten Unterlagen Bezug\ngenommen.\n\n20\n\nMit Urteil vom 14. Juni 1995 hat das Landgericht dem\nKlagebegehren der Klägerin gemäß § 97 Abs. 1 UrhG antragsgemäß\nstattgegeben. Das Landgericht hat die Urheberrechtsschutzfähigkeit\ndes Programms T. V 3.15 nach § 69 a Abs. 3 UrhG bejaht und in der\nbeanstandeten Handlung der Beklagten eine Verletzung der\nAusschließlichkeitsrechte der Klägerin aus § 69 c Nr. 1 und 3 UrhG\ngesehen. Wegen der Einzelheiten der Begründung des Landgerichts\nwird auf die Entscheidungsgründe des Urteils Bezug genommen.\n\n21\n\nGegen dieses ihr am 4. Juli 1995 zugestellte Urteil hat die\nBeklagte am 3. August 1995 Berufung eingelegt, die sie nach\nentsprechender Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist am 15.\nNovember 1995 fristgerecht begründet hat.\n\n22\n\nNachdem die Urheberrechtsschutzfähigkeit der\nstreitgegenständlichen Prüfversion von T. V. 3.15 von der Beklagten\nzunächst auch in der Berufungsinstanz in Frage gestellt worden war,\nhat die Beklagte im Berufungstermin erklärt, daß sie die\nUrheberrechtsschutzfähigkeit der Prüfversion nicht mehr bestreite.\nIm übrigen wiederholt und vertieft die Beklagte ihr\nerstinstanzliches Vorbringen. Sie macht geltend, die Klägerin habe\nschon durch die Bezeichnung der Prüfversion als \"User supported\nSoftware\", der englischen Bezeichnung für das deutsche Kunstwort\n\"Shareware\", ihre generelle Zustimmung zu der mit der Klage\nbeanstandeten Handlung erteilt. Es sei zwar richtig, daß es sich\nbei Shareware nicht um Public-Domain-Software handele. Der\nProgrammautor gebe jedoch durch die Wahl des Shareware-Vertriebs\nsein Programm völlig aus seinem Einflußbereich, denn er könne nicht\nsteuern, an wen die Kopien der Programme weitergegeben würden. Die\nWahl einer solchen Vertriebsform könne daher nur unter Erteilung\neiner völlig freien Nutzung des Programms gewählt werden, denn\nandernfalls ließe sich ein weitläufiger Selbstvertrieb des\nProgramms nicht realisieren. Dies sei insbesondere dann anzunehmen,\nwenn es sich, wie im Streitfall, nicht um die Vollversion, sondern\num eine in der Funktionalität oder Verfügbarkeit beschränkte\nPrüfversion der Vollversion handele, denn insbesondere die\nungehinderte Weitergabe der Prüfversion solle erst den Verkauf der\nVollversion ermöglichen. Unter dieser Gesamtsicht sei für ein\neingeschränktes Nutzungsrecht durch Dritte kein Raum. In diesem\nZusammenhang sei zu beachten, daß es einen Shareware-Markt mit\neigenen Händlern, Mailboxen und einer Reihe von hierauf\nspezialisierten Zeitschriften gar nicht gäbe, wenn faktisch kein\nUnterschied zwischen Standardsoftware und Shareware bestünde. Für\nStandardsoftware gäbe es zahlreiche differenzierte Lizenzformen;\nsollte dies auch für Shareware gelten, wäre die praktische\nRealisierung des Shareware-Marktes nicht möglich. Hinzu komme, daß\ndie von der Klägerin auf der Seite iii ihre Lizenzbedingungen\nverzeichneten Voraussetzungen für den Vertrieb, wonach die\nVerbreitung nur erfolgen dürfe, wenn das Programm nicht in ein\nanderes Produkt eingeschlossen werde und weder Gebühren noch\nZahlungen für das Programm akzeptiert oder gefordert werden\ndürften, entgegen der Ansicht des Landgerichts keine zulässigen\nBeschränkungen des Nutzungsrechts gemäß §§ 31, 32 UrhG seien. Die\nKlägerin beabsichtige mit der besonderen Art und Weise des\nVertriebs für ihre Testversion einen möglichst weiten Anwenderkreis\nder Vollversion ihres Programms T. V 3.15 zu erreichen. Dies\ngeschehe durch die Weitergabe von Programmkopien der Testversion an\nandere interessierte Benutzer. Soweit einer dieser Benutzer vom\nAnwendungszweck der Testversion überzeugt sei, könne er sich bei\nder Klägerin registrieren lassen. Der Nutzungszweck der Testversion\nsei also die ungehinderte, vollkommen freie Weitergabe durch\njedermann. Das Entgelt für die geistige Arbeit erhalte die Klägerin\nerst durch die sogenannte Registrierungsgebühr, also durch das\nEntgelt für die Vollversion. Die in den Lizenzbedingungen der\nKlägerin genannte (dritte) Voraussetzung, wonach die Verbreitung\nder Testversion auf jeden Fall nicht gegen ein Entgelt geschehen\ndürfe, schränke aber die Art der Weitergabe der Testversion ein.\nSie sei daher keine zulässige inhaltliche Beschränkung des\nNutzungsrechts, denn dieses dürfe nur soweit beschränkt werden, als\nes noch einen Ausschnitt der urheberrechtlichen Verwertungsbefugnis\nzum Inhalt habe. Hierzu gehörten daher nicht einzelne bestimmte\nAusübungsarten des Nutzungsrechts. Zu der zweiten in den\nLizenzbedingungen der Klägerin angeführten Voraussetzung, die von\nder Klägerin dahin interpretiert werde, daß die Prüfversion T. V\n3.15 nicht mit irgendeinem anderen Produkt zu einer Gesamtleistung\nzusammengeschlossen werden dürfe, vertritt die Beklagte die\nAnsicht, ein Verstoß gegen diese Bedingung liege nicht vor. Die\nForderung der Klägerin, das Programm T. V 3.15 dürfe nur mit\nspezieller Erlaubnis mit anderen Dateien oder Programmen auf einer\nDiskette gehalten werden, könne nicht ernst gemeint sein, denn es\nsei unüblich, eine Diskette nur mit wenigen Dateien eines einzigen\nProgramms zu belegen. Aber auch das Beifügen der Diskette mit den\nProgrammen zu dem Buch verstoße nicht gegen die zweite\nVoraussetzung der Lizenzbedingungen der Klägerin, denn das Programm\nT. V 3.15 werde dadurch nicht vom Buch eingeschlossen oder\numfaßt.\n\n23\n\nZum Schadensersatzverlangen der Klägerin macht die Beklagte\ngeltend, sie habe weder vorsätzlich noch fahrlässig gehandelt.\nVorsatz scheide aus, weil sie - die Beklagte - weder bewußt eine\nRechtsverletzung begangen, noch eine solche bewußt in Kauf genommen\nhabe. Ihr könne aber auch nicht Fahrlässigkeit zur Last gelegt\nwerden. Es sei zwar richtig, daß derjenige, der ein Nutzungsrecht\nausübe, sich über den Bestand des jeweiligen Rechts Gewißheit\nverschaffen müsse, und daß die Rechtsprechung insoweit strenge\nAnforderungen stelle. Das Landgericht München (CR 1993/143 f.) und\ndas OLG Hamburg (CR 1994/616 f.) hätten jedoch die Ansicht\nvertreten, daß der Hersteller von Shareware-Programmen eine\ngenerelle Erlaubnis zum Kopieren und zum uneingeschränkten Vertrieb\ndieser Programme erteile; der Bundesgerichtshof habe sich zu dieser\nFrage bislang nicht geäußert. Sie - die Beklagte - habe sich daher\nim Einklang mit der zur Zeit geltenden Rechtsauffassung verhalten\nund sei damit ihren notwendigen Prüfungspflichten nachgekommen.\n\n24\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Berufungsvorbringens der\nBeklagten wird auf deren Schriftsätze vom 15. November 1995 und 1.\nFebruar 1996 einschließlich der dazu überreichten Unterlagen\nverwiesen.\n\n25\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n26\n\nunter Abänderung der angefochtenen\nEntscheidung die Klage abzuweisen,\n\n27\n\nhilfsweise\n\n28\n\nfür den Fall der Sicherheitsleistung\nihr nachzulassen, diese durch Bürgschaft einer deutschen Großbank\noder einer öffentlich-rechtlichen Sparkasse zu erbringen.\n\n29\n\nDie Klägerin hat im Berufungstermin vom 22. März 1996 erklärt,\ndaß der Klageantrag unter Ziff. I. 1. a) dahin ergänzt werde, daß\ndie Vervielfältigung, das Anbieten oder das In-Verkehr-Bringen der\nT.-Version 3.15 ohne Einwilligung der Klägerin in Verbindung mit\ndem Vertrieb des Buchs \"Computer in TELENETZ\" zur Unterlassung\ngestellt werden solle (konkrete Verletzungsform); gleiches solle\nfür den Hilfsantrag unter I. 1. b), jedoch mit der zusätzlichen\nStreichung des Wortes \"vervielfältigen\", gelten. Im übrigen\nbeantragt die Klägerin,\n\n30\n\ndie gegnerische Berufung\nzurückzuweisen.\n\n31\n\nAuch die Klägerin wiederholt und vertieft ihren Vortrag aus der\nersten Instanz nach Maßgabe ihrer Schriftsätze vom 10. Januar 1996\nund 20. März 1996 und den damit überreichten Unterlagen, auf die\nBezug genommen wird.\n\n32\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\n33\n\nDie Berufung der Beklagten ist zulässig; sie bleibt aber in der\nSache ohne Erfolg.\n\n34\n\n1.\n\n35\n\nDas Unterlassungsbegehren der Klägerin ist in dem aus dem Tenor\ndieses Urteils ersichtlichen Umfang gemäß § 97 Abs. 1 S. 1 UrhG\n(i.V.m. § 121 Abs. 4 UrhG, Art. 5 RBÜ) begründet.\n\n36\n\nDie streitgegenständliche Prüfversion des Programms T. V 3.15\ngenügt, wie von der Beklagten im Berufungstermin unstreitig\ngestellt worden ist, den Anforderungen des § 69 a Abs. 3 UrhG und\nstellt somit ein geschütztes Werk im Sinne von § 2 Abs. 1 Ziff. 1\nUrhG dar. Die Klägerin ist auch aktivlegitimiert, die sich daraus\nergebenden und im vorliegenden Rechtsstreit in Rede stehenden\nRechte gegenüber der Beklagten geltend zu machen. Dies ist unter\nden Parteien kein Streitpunkt, wie die Darlegungen der Parteien im\nBerufungstermin nochmals bestätigt haben.\n\n37\n\nDie Voraussetzungen des § 97 Abs. 1 S. 1 UrhG sind jedoch\nebenfalls im übrigen gegeben. Dabei kam es nicht darauf an, ob die\nBeklagte allgemein berechtigt ist, die Prüfversion des Programms T.\nV 31.5 zu vervielfältigen und zu verbreiten. Bereits aus der\nKlageschrift sowie aus dem weiteren schriftsätzlichen Vorbringen\nder Klägerin ergibt sich, und dies ist auch von der Beklagten nach\nderen Schriftsätzen ersichtlich zu keinem Zeitpunkt des Verfahrens\nanders verstanden worden, daß Anlaß und Gegenstand der Klage immer\nnur die Vervielfältigung und Verbreitung dieser\nVervielfältigungsstücke der Prüfversion von T. V 3.15 im\nZusammenhang mit dem von der Beklagten herausgegebenen Buch\n\"Computer im TELENETZ\" und der diesem Buch beigelegten Diskette,\nauf der die von der Beklagten veranlaßte Kopie der Prüfversion\nenthalten war. Der von der Klägerin im Berufungstermin\numformulierte Unterlassungsantrag, der diesem Ziel des\nRechtsschutzbegehrens der Klägerin Rechnung trägt, hat dies\nnochmals klargestellt. Mit diesen von der Klägerin beanstandeten\nHandlungen verletzt aber die Beklagte das gemäß § 69 c Nr. 1 und 3\nUrhG ausschließlich der Klägerin zugewiesene Recht zur\nVervielfältigung der Prüfversion von T. V 3.15 und der Verbreitung\ndieser Vervielfältigungsstücke (wobei § 69 c UrhG gemäß § 137 d S.\n1 UrhG ungeachtet der Tatsache Anwendung findet, daß die\nPrüfversion ebenso wie das \"Vollprogramm\" T. V 3.15 bereits vor dem\n24. Juni 1993, dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der §§ 69 a - g\nUrhG, geschaffen worden ist). Eine Gestattung der Klägerin für\ndiese Handlungen der Beklagten, wie sie § 69 c UrhG erfordert,\nliegt nicht vor.\n\n38\n\nEine ausdrückliche Zustimmung war der Beklagten von der Klägerin\nunstreitig nicht erteilt worden. Die Beklagte beruft sich vielmehr\nauf eine \"generelle Zustimmung\" der Klägerin zur beliebigen\nVervielfältigung und Verbreitung der Prüfversion, die sie aus deren\nQualifizierung als \"Shareware\" herleitet. Von einer derartigen\ngenerellen Zustimmung der Klägerin kann jedoch in Übereinstimmung\nmit dem Landgericht nicht ausgegangen werden.\n\n39\n\nDie Beklagte weist zwar zutreffend darauf hin, daß die Klägerin\nin ihren Lizenzbedingungen zur Prüfversion T. V 3.15 (die im\nTatbestand des Urteils wiedergegeben sind) von der Prüfversion als\n\"User Supported trial version\" spricht, was nach Marly (in:\nSoftwareüberlassungsverträge, 1991, Rdnr. 278, und in: jur pc\n1991/940) eine andere Bezeichnung von Shareware darstellt. Bei\n\"Shareware\" bzw. \"User Supported Software\" handelt es sich aber\nweder um gesetzlich definierte Begriffe noch läßt sich - entgegen\nder Ansicht der Beklagten - der von ihr angeführten oder sonst\nersichtlichen Rechtsprechung und Literatur eine einheitliche\nPraxis, etwa in der Art eines Handelsbrauchs, entnehmen, was den\nUmfang des Benutzungsrechts dieser Software durch Dritte angeht.\nNach der vorliegenden Rechtsprechung und Literatur handelt es sich\nbei dem in den USA entwickelten Vermarktungskonzept der Shareware\num Computersoftware, die in sehr unterschiedlichen Formen auftritt,\nnämlich als Vollversion eines Programms oder, wie im Streitfall,\nals Prüfversion, was schon zwangsläufig zu einer differenzierten\nBeurteilung der Nutzungsberechtigung der Anwender führen muß.\nAusweislich der Literatur und Rechtsprechung stellen zudem die\nProgrammautoren von Shareware häufig sehr unterschiedliche\nBedingungen für die Nutzungsberechtigung ihrer Software, wobei die\nZulässigkeit dieser Beschränkungen kontrovers beurteilt wird und\nweitgehend - wie auch die streitgegenständlichen\nBenutzungshandlungen der Beklagten - noch nicht Gegenstand von\ngerichtlichen Entscheidungen waren (vgl. dazu z.B. LG München CR\n1993/143 f.; OLG Hamburg CR 1994/616 f.; OLG Düsseldorf CR 1995/730\nf.; Marly a.a.O.; Schulz CR 1990/296 f.; Heymann CR 1991/6 f.).\nSoweit sich die Beklagte für ihre Ansicht einer einheitlichen\nBehandlung von Shareware auf die Entscheidungen des LG München\na.a.O. und des OLG Hamburg a.a.O. beruft, ist dem entgegenzuhalten,\ndaß bei der dort diskutierten Shareware Nutzungsbeschränkungen, wie\nsie im Streitfall von der Klägerin in ihren Lizenzbedingungen\nveröffentlicht worden sind, offensichtlich nicht in Rede\nstanden.\n\n40\n\nAllein die Einordnung der Prüfversion T. V 3.15 unter den danach\nsehr weiten und mehrdeutigen Begriff \"Shareware\" reicht somit nicht\naus, um von einer \"generellen\" Zustimmung der Klägerin zu den\nbeanstandeten Handlungen der Beklagten auszugehen. Vielmehr ist in\nÜbereinstimmung mit dem OLG Düsseldorf a.a.O. vor diesem\nHintergrund bei Shareware vorrangig jeweils auf die - ausreichend\nveröffentlichten - Lizenz- bzw. Vertriebsbedingungen des\nProgrammautors abzustellen, der schließlich auch allein darüber\nentscheiden kann, ob es sich bei der Software um Shareware\nhandelt.\n\n41\n\nDie von der Klägerin in ihren Lizenzbedingungen genannten\nNutzungsbeschränkungen sind in diesem Sinne ausreichend\nveröffentlicht, denn sie finden sich in unmittelbarem Zusammenhang\nzur schon angeführten Erklärung der Klägerin, daß es sich bei der\nPrüfversion um eine \"User Supported trial version\" handelt, wobei\ndiese Lizenzbedingungen als Teil der \"Datei T..doc\" unstreitig\nstets zum Lieferumfang der Prüfversion gehören und gehörten. Nach\ndiesen Lizenzbedingungen ist aber das Recht des Anwenders zur\nBenutzung und Weitergabe der Prüfversion in mehrfacher Weise\nbeschränkt. Die Beklagte hat gegen zwei diese Lizenzbeschränkungen\nverstoßen, und zwar selbst dann, wenn man die Beklagte - ihrem\nVortrag folgend - nicht als \"Distributor\" im Sinne dieser\nLizenzbeschränkungen ansieht, der immer einer schriftlichen\nErlaubnis der Klägerin bedarf. Das Vervielfältigen und Verbreiten\nder Prüfversion auf einer Diskette zusammen mit fünf anderen\nSoftwareprogrammen sowie das Verbreiten der Kopie der Prüfversion\nauf der Diskette zusammen mit dem Buch \"Computer im TELENETZ\" als\n\"Gesamtpaket\" durch die Beklagte verletzt die nachstehende\nLizenzbedingung der Klägerin:\n\n42\n\n\"T. may not be included with any other\nproduct for any reason whatsoever without a license from Exis.\"\n\n43\n\nNach dieser Lizenzbedingung der Klägerin wird jedweder\nZusammenschluß der Prüfversion mit einem anderen Produkt erfaßt.\nDer Verstoß der Beklagten gegen die weitere Vorgabe der Klägerin in\nihrer \"LICENSE\":\n\n44\n\n\"No charge or payment may be levied or\naccepted for T..\"\n\n45\n\nist darin zu sehen, daß die Beklagte die Prüfversion T. V 3.15\nmit ihrem Buch als \"Gesamtpaket\" vertreibt, für das der Interessent\neinen Kaufpreis entrichten muß. Selbst wenn in diesen Kaufpreis\nkeine Gewinnspanne für die Diskette mit den darauf befindlichen\nProgrammen eingeflossen sein sollte, wird auf diese Weise die\nDiskette und somit auch die darauf befindliche Prüfversion T. V\n3.15 dem Verbraucher nur entgeltlich überlassen. Ob die Beklagte im\nErgebnis mit dem \"Gesamtpaket\" aus Buch und Diskette einen Gewinn\ngemacht hat, spielt entgegen der Ansicht der Beklagten nach dem\nWortlaut der in Rede stehenden Lizenzbeschränkung der Klägerin\nohnehin keine Rolle.\n\n46\n\nEs ist sehr fraglich, ob es für die Wirksamkeit der beiden\nerörterten Lizenzbeschränkungen gegenüber der Beklagten darauf\nankommt, ob diese Beschränkungen von der Klägerin gemäß § 32 UrhG\nmit dinglicher Wirkung getroffen werden konnten mit der Folge, daß\nvon vornherein nur ein in dem von der Klägerin vorgegebenen Rahmen\neingeschränktes Nutzungsrecht entstanden ist, oder ob nicht auch\nsonstige Beschränkungen von der Beklagten zu beachten sind, wenn\nsie von diesen, wie im Streitfall, zusammen mit dem Programm und\ndessen Bezeichnung durch die Klägerin als \"User Supported Version\"\nbereits vor Vornahme der beanstandeten Handlungen Kenntnis erhält.\nDiese Frage kann jedoch dahinstehen, denn jedenfalls die vorstehend\nan erster Stelle erörterte Lizenzbeschränkung mit dem darin\nenthaltenen Kopplungsverbot seitens der Klägerin stellt eine gemäß\n§ 32 UrhG zulässige inhaltliche Beschränkung des Nutzungsrechts\ndar. Nach herrschender Meinung ist der Zuschnitt dinglicher\nNutzungsrechte im Sinne von §§ 31, 32 UrhG nicht beliebig möglich,\nsondern im Interesse der Rechts- und Verkehrssicherheit begrenzt.\nEs muß sich um eine nach der Verkehrsumfassung als solche\nhinreichend klar abgrenzbare, wirtschaftlich-technisch als\neinheitlich und selbständig erscheinende Nutzungsart handeln (BGH\nNJW 1992/1320 \"Taschenbuch-Lizenz\"; Schricker, Urheberrecht, l987,\nvor § 28 f. Rdnr. 52 f.; jeweils m.w.N.); inhaltliche\nBeschränkungen, die nicht den Umfang des Nutzungsrechts regeln,\nsondern nur die Art und Weise seiner Ausübung, werden nicht von §\n32 UrhG erfaßt (BGH a.a.O. \"Taschenbuch-Lizenz\"; BGH 1959/200, 202\n\"Der Heiligenhof\"; Reimer GRUR 1962/619, 625; Ulmer, Urheber- und\nVerlagsrecht, 3. Aufl., § 84 I 3 S. 363). Das in den\nLizenzbedingungen der Klägerin enthaltene Kopplungsverbot genügt\ndiesen Anforderungen. Ob ein Softwareprogramm als Einzelprodukt\nangeboten und vertrieben wird, was ersichtlich durch das\nKopplungsverbot der Klägerin sichergestellt werden soll, oder in\neiner wie immer auch gearteten Verbindung mit einem anderen\nProdukt, läßt sich zunächst klar voneinander abgrenzen. Es wird mit\ndem Kopplungsverbot der Klägerin auch eine nach der\nVerkehrsauffassung als einheitlich und selbständig erscheinende\nNutzungsart des Urheberrechts beschrieben. Üblicherweise tritt ein\nProdukt - ebenfalls eine Computersoftware - dem Verkehr als\nEinzelprodukt entgegen; daß bei Shareware, unabhängig davon, ob sie\nals Vollversion eines Programms oder als Prüfversion vertrieben\nwird, etwas anderes gilt, läßt sich weder dem Sachvortrag der\nParteien noch der von ihnen angeführten Literatur und\nRechtsprechung entnehmen. Die Kopplung der Prüfversion mit einem\nanderen Produkt und deren gemeinsame Vertrieb als \"Gesamtware\" mit\nder sich daraus ergebenden möglichen gegenseitigen Beeinflussung\nder Produkte dieses \"Zusammenschlusses\" in ihrer Wertschätzung aus\nder Sicht des Verkehrs stellt daher nicht nur unter\nBerücksichtigung der schutzwürdigen Interesse des Programmautors,\ndem es nicht gleichgültig sein kann, in welcher Verbindung sein\nWerk auftritt, sondern auch unter Berücksichtigung der\nVerkehrsauffassung eine eigenständige Verwertungsart eines\nShareware-Softwareprogramms dar. In diesem Zusammenhang ist auf den\nBereich des Verlagsrechts hinzuweisen, bei dem in § 4 VerlagsG\ngeregelt bzw. durch Rechtssprechung die Zulässigkeit der dinglichen\nAufspaltung des Nutzungsrechts für die Einzelausgabe,\nGesamtausgabe, Ausgabe in Sammelwerken anerkannt ist, vgl.\nSchricker a.a.O. vor §§ 28 ff. UrhG Rd. 55 m.w.N.). Für\nShareware-Programme in der Form von Prüfversionen, wie im\nStreitfall die Prüfversion T. v 3.15, gilt keine andere\nBeurteilung, zumal bereits derartige Prüfversionen, wie das Buch\nder Beklagten \"Computer im TELENETZ\" mit der darin enthaltenen\nBeschreibung der Prüfversion augenfällig demonstriert, daß schon\nderartige Prüfversionen dem Anwender vielfältige Möglichkeiten\nbieten (sie sollen ja gerade den Anwender veranlassen, sich beim\nProgrammautor registrieren zu lassen und das Entgelt - ggfls. für\nden Erwerb der Vollversion - zu entrichten).\n\n47\n\nÜberschreiten somit die beanstandeten Handlungen der Beklagten\ndie Grenzen des von der Klägerin mit dinglicher Wirkung\neingeräumten Nutzungsrechts, ergibt sich daraus zugleich, daß § 17\nAbs. 2 UrhG nicht zu Lasten der Klägerin eingreift. Da schließlich\nauch die Gefahr der Wiederholung der angegriffenen Handlungen der\nBeklagten besteht - wie nochmals von der Beklagten im\nBerufungstermin bekräftigt - ist somit das Unterlassungsbegehren\nder Klägerin auf § 97 Abs. 1 S. 1 UrhG begründet.\n\n48\n\nEin Unterlassungsanspruch der Klägerin aus § 97 Abs. 1 S. 1 UrhG\nbesteht jedoch auch dann, wenn man die vorstehend erörterten\nLizenzbeschränkungen der Klägerin außer Acht läßt.\n\n49\n\nBei der Prüfversion der Klägerin geht es nicht um Software, mit\nder jeder Dritte nach Belieben verfahren kann. Dem steht schon\nentgegen, daß die Prüfversion einen Copyright-Vermerk trägt und in\nden Lizenzbedingungen der Klägerin zusätzlich noch darauf\nhingewiesen wird, daß es sich bei \"T.\" nicht um \"public domain\"\noder \"free software\" handelt (vgl. zu diesen Formen der Software\nz.B. Marly, Softwareüberlassungsverträge, 1991, Rdnr. 233, 235, 236\nf.; Marly, jur-pc 1991/940 f.; Steinhaus in dem von der Beklagten\nherausgegebenen Buch \"Shareware\", Seite 8 f. = Bl. 137, 139 des\nAnlagenhefters zu dieser Akte). Damit stimmt überein, daß die\nBeklagte in ihrem Buch \"Computer im TELENETZ\" darauf hinweist, daß\ndas Copyright der Software auf der Diskette bei den Programmautoren\nliegt, und auch im vorliegenden Rechtsstreit nicht geltend macht,\ndaß es sich bei der streitgegenständlichen Prüfversion um \"public\ndomain\" - Software oder um sogenannte freie Software handelt.\n\n50\n\nDie urheber- und leistungsschutzrechtlichen Befugnisse haben\naber die Tendenz, soweit wie möglich bei ihrem ursprünglichen\nInhaber zu verbleiben, damit dieser in angemessener Weise an den\nErträgnissen seines Werks oder seiner Leistung beteiligt wird. Es\nist deshalb im Rahmen von § 31 Abs. 5 UrhG bei der Prüfung des\nUmfangs eines vom Urheber eingeräumten Nutzungsrechts, bei dem die\nNutzungsarten nicht im einzelnen bezeichnet sind, zu beachten, daß\nder Inhaber von Urheber- und Leistungsschutzrechten im Zweifel\nkeine weitergehenden Rechte überträgt, als es der Zweck der\neingeräumten Nutzung erfordert (vgl. BGH GRUR 1979/637, 638 f.\n\"White Christmas\"; Schricker a.a.O. § 31/32 UrhG Rdnr. 31 f.\nm.w.N.). Übertragen auf den vorliegenden Fall bedeutet dies, daß\ndie Klägerin, die ausweislich des schon angeführten\nCopyright-Vermerks nicht auf ihr Urheberrecht verzichtet hat,\nsondern gerade auf ihre Rechte hinweist, durch die Bezeichnung der\nPrüfversion als \"User Supported Version\" und mit der Überlassung\ndieser Prüfversion im \"Shareware-Vertrieb\" nicht jedwede Nutzung\nihres Produkts gestattet hat, sondern nur eine Nutzung als\n\"Shareware\" bzw. nach dem Sharewarebetriebskonzept. In den\nLizenzbedingungen der Klägerin wird der Zweck dieses\nShareware-Vertriebs-Konzepts im Zusammenhang mit der dort\neingeräumten Lizenz wie folgt beschrieben:\n\n51\n\n\"Users are granted a limited license to\nuse the User Supported, trial version of T. for a limited\nevaluation period of up to 45 days, in order to determine if it\nsuits their needs. Any other use of T. or use past this period\nrequires registration.\n\n52\n\nAll users are granted a limited license\nto copy the User Supported version of T. only for the purpose of\nallowing others to try it, ...\"\n\n53\n\nUngeachtet des auf 45 Tage begrenzten Nutzungsrechts entspricht\ndie derart beschriebene Nutzung den Regeln des\nShareware-Vertriebskonzepts, wie sie von der Beklagten dargelegt\nworden sind, und wie sie sich auch aus der bereits erwähnten\nLiteratur und Rechtsprechung zu diesem Konzept feststellen lassen.\nNach dieser Rechtssprchung und Literatur soll nämlich das\nShareware-Vertriebskonzept dazu dienen, dem jeweiligen Anwender die\nMöglichkeit zu geben, die Software zu testen und auch das Programm\nzu kopieren und weiterzugeben, wobei der Vertrieb nicht in den\nHänden des Programmautors liegt, sondern durch Weitergabe und\nVervielfältigung der Software durch den Anwender, per Mailbox oder\nauch durch den Shareware-Händler erfolgt, der jedoch nicht das\nProgramm verkauft, sondern üblicherweise nur die Zahlung einer\n(mehr oder weniger) niedrigen Kopiergebühr verlangt (vgl. dazu z.B.\nSteinhaus, a.a.O. Seite 8 f. = Bl. 139 des Anlagehefters; OLG\nHamburg CR 1994/614, 617 sowie die Darlegungen der Beklagten in\nihrer Berufungsbegründung vom 15. November 1995, S. 6 und 7 = Bl.\n98, 99 GA).\n\n54\n\nDie konkret beanstandete Handlung der Beklagten stellt aber eine\nvöllig andere Nutzung der Prüfversion dar. Zwar trägt die Beklagte\nzur Verbreitung der Prüfversion bei. Ihre Handlung wird aber\nmaßgeblich dadurch bestimmt und charakterisiert, daß sie nicht die\nPrüfversion für eigene Zwecke testet und an andere Interessenten zu\nTestzwecken weitergibt, ebenso auch nicht - wie ein\nShareware-Händler - die Prüfversion an andere gegen Erstattung der\nKopierkosten vertreibt. Die Beklagte hat vielmehr das Produkt der\nKlägerin mit ihrem eigenen Produkt, dem Buch \"Computer im TELENETZ\"\nzu einer neuen Gesamtware verbunden, um auf diese Weise ihr eigenes\nProdukt in den Augen des Verbrauchers attraktiver zu machen. Es\nliegt auf der Hand, daß das Buch der Klägerin für den potentiellen\nKäufer ungleich interessanter ist, wenn die dort besprochenen\nSoftwareprogramme auf einer Diskette beiliegen und damit das Buch\nund die darin enthaltenen Anleitungen sofort umsetzbar sind, als\nwenn sich der Käufer zunächst noch die notwendigen Programme selbst\nbeschaffen muß. Die Klägerin setzt somit die auf der Diskette zum\nBuch enthaltenen Softwareprogramme, damit auch die Prüfversion der\nKlägerin, als Kaufreiz für ihr eigenes Produkt ein. Eine derartige\nNutzung der Prüfversion wird aber weder vom Wortlaut der\nVertriebsbedingungen der Klägerin noch von den Grundsätzen des\nShareware-Vertriebskonzepts gedeckt. Sie hat auch nichts mit dem\nvon der Beklagten in ihrem Schriftsatz vom 1. Februar 1996 (S. 4\ndes Schriftsatzes = Bl. 147 GA) angeführten \"weitläufigen\nSelbstvertrieb des Programms\" zu tun, wie er mit dem\nShareware-Vertrieb nach Ansicht der Beklagten bezweckt wird.\n\n55\n\nDie Beklagte hätte daher selbst dann der Zustimmung der Klägerin\ngemäß § 69 c UrhG zu den mit der Klage konkret beanstandeten\nHandlungen bedurft, wenn den zunächst erörterten einzelnen\nLizenzbeschränkungen der Klägerin, wie insbesondere dem\nKopplungsverbot, keine Wirkung gegenüber der Beklagten zukommt und\ndie Klägerin dem Anwender ein nicht durch diese Lizenzbedingungen\nbegrenztes Nutzungsrecht eingeräumt hätte.\n\n56\n\nDie Beklagte wird deshalb zu Recht von der Klägerin gemäß § 97\nAbs. 1 S. 1 UrhG auf Unterlassung in Anspruch genommen.\n\n57\n\nAus den vorstehenden Überlegungen ergibt sich nach Ansicht des\nSenats zugleich, daß auch § 1 UWG unter dem Gesichtspunkt des\nSchmarotzens an einer fremden Leistung das Unterlassungsbegehren\nder Klägerin rechtfertigt, nachdem die Beklagte selbst noch nach\nAbmahnung durch die Klägerin und im vorliegenden Rechtsstreit in\nKenntnis aller Tatumstände für sich in Anspruch nimmt, weiter in\nder beanstandeten Weise zu verfahren. Es widerspricht den guten\nSitten im Wettbewerb, ein fremdes Leistungsschutzrecht zur\nattraktiveren Gestaltung des eigenen Produkts gegenüber dem\nVerbraucher in der beschriebenen Art und Weise zu verwenden, wenn\ndies ohne die notwendige Zustimmung des Berechtigten geschieht und\nauch keine Umstände vorliegen, die auf eine stillschweigende\nZustimmung des Berechtigten schließen lassen, dieser vielmehr sogar\nausdrücklich erklärt, daß er mit dieser Verwendung seines Produkts\nnicht einverstanden ist.\n\n58\n\n2.\n\n59\n\nDas Schadensersatzverlangen der Klägerin ist gemäß § 97 Abs. 1\nS. 1 UrhG begründet.\n\n60\n\nDie Beklagte hat schuldhaft die Ausschließlichkeitsrechte der\nKlägerin verletzt. Jeder, der ein Nutzungsrecht ausüben will, muß\nsich über dessen Bestand Gewißheit verschaffen, wobei strenge\nAnforderungen an die Prüfungspflicht zu stellen sind (vgl.\nFromm/Nordemann, Urheberrecht, 8. Aufl., § 97 UrhG Rdnr. 33\nm.w.N.). Die Beklagte kannte nicht nur den Copyright-Vermerk der\nKlägerin zur Prüfversion, sondern hat sich ersichtlich in Kenntnis\nder in der Prüfversion ausgewiesenen Lizenzbedingungen über deren\nklaren Wortlaut hinweggesetzt, nachdem sie sich zunächst um eine\nausdrückliche schriftliche Einwilligung der Klägerin zu den\nbeanstandeten Handlungen bemüht hat (was zeigt, daß ihr die\nProblematik der Berechtigung ihrer Handlungsweise von Anfang an\nbekannt war). Es gibt auch keine gerichtliche Entscheidung oder\neine gefestigte Ansicht der Literatur, aufgrund derer die Beklagte\ndavon hätte ausgehen dürfen, daß ihr konkretes Vorhaben keine\nVerletzung der Urheberrechte der Klägerin darstellt. Nach alledem\nist davon auszugehen, daß die Beklagte die mögliche Verletzung der\nRechte der Klägerin aus § 69 c Ziff. 1 und 3 UrhG schon vor dem\nersten Inverkehrbringen ihres Buches erkannt hat. Daß sie dennoch\ndas Buch mit der Diskette in den Verkehr gebracht hat, muß deshalb\ndahin gewertet werden, daß sie bei Verletzung der\nAusschließlichkeitsrechte der Klägerin nicht nur grob fahrlässig,\nsondern sogar mit bedingtem Vorsatz gehandelt hat, nämlich unter\nInkaufnahme der von ihr erkannten möglichen Verletzung der Rechte\nder Klägerin. Daß der Klägerin durch die Handlungen der Beklagten\nein Schaden entstanden ist, liegt auf der Hand und bedarf keiner\nBegründung.\n\n61\n\nDaraus ergibt sich zugleich, daß auch das Auskunftsverlangen der\nKlägerin gemäß § 97 Abs. 1 S. 1 UrhG bis zur Erledigungserklärung\nder Klägerin zulässig und begründet war, so daß auch insoweit der\nKlage stattzugeben und der Berufung der Beklagten der Erfolg zu\nversagen ist.\n\n62\n\nNach den vorstehenden Erörterungen zu § 97 Abs. 1 UrhG steht\nzudem fest, daß das Schadensersatz- und Auskunftsverlangen der\nKlägerin ebenfalls gemäß §§ 1 UWG, 242 BGB gerechtfertigt ist.\n\n63\n\n3.\n\n64\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Eine\nAnwendung des § 269 Abs. 3 S. 2 ZPO kam nicht in Betracht, denn die\nUmformulierung des Klagebegehrens in der Berufungsinstanz stellt\nlediglich eine bessere Anpassung der Klage an die konkret\nbeanstandete Handlung der Beklagten dar und beinhaltet keine\nteilweise Klagerücknahme.\n\n65\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht\nauf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.\n\n66\n\nDie Beschwer der Beklagten war gemäß § 546 Abs. 2 ZPO\nfestzusetzen und entspricht dem Wert des Unterliegens der Beklagten\nim Rechtsstreit. Da die Beschwer der Beklagten insgesamt die\nRevisionssumme des § 546 Abs. 1 ZPO übersteigt, bedarf es keiner\nEntscheidung über den Antrag der Beklagten auf Zulassung der\nRevision.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/312264","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1996-07-12/6-u-136-95","cited_norms":[{"jurabk":"UrhG","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":10},{"jurabk":"UrhG","ref":"§ 32","ref_norm":"32","n":5},{"jurabk":"UrhG","ref":"§ 69c","ref_norm":"69c","n":3},{"jurabk":"UrhG","ref":"§ 31","ref_norm":"31","n":3},{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 546","ref_norm":"546","n":2},{"jurabk":"UrhG","ref":"§ 69a","ref_norm":"69a","n":2},{"jurabk":"UrhG","ref":"§ 137d","ref_norm":"137d","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 269","ref_norm":"269","n":1},{"jurabk":"UrhG","ref":"§ 28","ref_norm":"28","n":1},{"jurabk":"UrhG","ref":"§ 121","ref_norm":"121","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"UrhG","ref":"§ 17","ref_norm":"17","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/312264","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/312264","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1996-07-12/6-u-136-95","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/312264","retrieved":"2026-07-09 03:43:11.429367+00:00"}}