{"status":"available","doknr":"OLD312261","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1996:0712.11W39.96.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1996-07-12","aktenzeichen":"11 W 39/96","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nG r ü n d e\n\n2\n\nDas Landgericht hat im angegriffenen Beschluß mit zutreffenden\nErwägungen Prozeßkostenhilfe versagt. Der Antrag des Beklagten zu\n1) auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe war gemäß § 114 Abs. 1 ZPO\nzurückzuweisen, da seine Rechtsverfolgung keine hinreichende\nAussicht auf Erfolg bietet.\n\n3\n\nNach der ständigen Rechtsprechung, die im angegriffenen Beschluß\nzutreffend zitiert wurde, besteht keine allgemeine Aufklärungs- und\nBeratungspflicht der Banken gegenüber ihren Kunden hinsichtlich der\nZweckmäßigkeit und Finanzierbarkeit eines Vorhabens. Eine Bank ist\ngrundsätzlich nicht gehalten, ihre Kunden auf Risiken eines\ngefährlichen Kreditgeschäfts hinzuweisen. Eine derartige\nWarnpflicht besteht ausnahmsweise nur dann, wenn im Einzelfall ein\nbesonderes Aufklärungs- und Schutzbedürfnis des Darlehensnehmers\nbesteht und nach Treu und Glauben ein Hinweis der Bank geboten ist\n(BGH WM 1987, 1546; WM 1991, 91). Wie das Landgericht im\nangegriffenen Beschluß zutreffend ausgeführt hat, ergeben sich im\nvorliegenden Fall keine Anhaltspunkte dafür, daß die in\ngeschäftlichen Dingen erfahrene Beklagte zu 2) und der\nlebenserfahrene Beklagte zu 1) besonderer Hinweise zu den Risiken\ndes von ihnen aufgenommenen Darlehens bedurften. Insofern kann zur\nVermeidung überflüssiger Wiederholungen auf die auch unter\nBerücksichtigung des Beschwerdevorbringens nicht\nergänzungsbedürftigen Ausführungen des landgerichtlichen\nBeschlusses Bezug genommen werden.\n\n4\n\nNach der vertraulichen Selbstauskunft vom 3O. 7. 1991, die der\nKreditgewährung zugrundegelegt wurde, verfügten die Beklagten über\nein beachtliches Einkommen, das ihnen die Rückführung der\nVerbindlichkeit ermöglichte. Soweit sich in der Folgezeit Risiken\nverwirklicht haben, die möglicherweise in den Gesprächen vor der\nDarlehenserteilung gegenüber dem Sachbearbeiter der Klägerin\nerwähnt worden sind, rechtfertigt dies keine abweichende\nBeurteilung. Die Trennung der Parteien und die zurückgegangenen\nEinnahmen der Beklagten zu 2) nach einem Wechsel des Arbeitgebers\nsind allgemeine Lebensrisiken, die zunächst vom Darlehensnehmer zu\nbeachten sind. Dies trifft auch für die der Baufinanzierung\nzugrundegelegte Kostenschätzung des Architekten der Beklagten zu.\nEs kann nicht der Klägerin angelastet werden, daß sich diese als\nunrealistisch erwies. Die Anforderungen an die Beratungs- und\nBetreuungspflicht von Banken würden überspannt, wenn ihnen bei der\nFinanzierung des Umbaus einer gebrauchten Immobilie eine ins\neinzelne gehende Prüfung der vorgelegten Bauunterlagen im Interesse\ndes Kunden abverlangt würde. Die Wahrung der eigenen Interessen ist\nzunächst Sache des einen Baukredit beanspruchenden\nDarlehensnehmers.\n\n5\n\nSchließlich steht dem Beklagten zu 1) auch kein befreiender\nSchadensersatzanspruch gegenüber der Klageforderung unter dem\nGesichtspunkt der Verletzung einer \"Vertragsbegleitungspflicht\" zu.\nInsbesondere kann der Klägerin nicht vorgehalten werden, die\nZwangsversteigerung der teilweise umgebauten Immobilie, die von der\nStadtsparkasse D. betrieben wurde, durch die Unterstützung von\nUmschuldungsmaßnahmen nicht verhindert zu haben. Nachdem die den\nBeklagten gewährten Kredite notleidend geworden waren, war die\nBeklagte nicht rechtlich verpflichtet, unter Hintanstellen der\neigenen Interessen Bemühungen der Beklagten zur Herbeiführung einer\nUmschuldung zu fördern. Dies gilt insbesondere auch deshalb, weil\nden Beklagten im Zwangsversteigerungsverfahren unstreitig die\nGelegenheit gegeben worden ist, das Zustandekommen einer\nUmfinanzierung nachzuweisen. Der Beklagte zu 1) hat nichts dafür\nvorgetragen, daß die Klägerin von ihr nach dem\nZwangsversteigerungsgesetz zustehenden Rechten in unzulässiger\nWeise Gebrauch gemacht hat. Nach alledem kann die Beschwerde keinen\nErfolg haben.\n\n6\n\nDie außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens werden\nnicht erstattet (§ 127 Abs. 4 ZPO).\n\n7\n\nWert des Beschwerdegegenstandes gemäß § 51 Abs. 2 BRAGO:\n\n8\n\n58.548,O8 DM.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/312261","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1996-07-12/11-w-39-96","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 127","ref_norm":"127","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/312261","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/312261","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1996-07-12/11-w-39-96","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/312261","retrieved":"2026-07-09 03:43:11.155045+00:00"}}