{"status":"available","doknr":"OLD312260","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1996:0712.11W36.96.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1996-07-12","aktenzeichen":"11 W 36/96","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nG r ü n d e\n\n2\n\nDie gemäß § 91 a Abs. 2 ZPO statthafte sofortige Beschwerde hat\nin der Sache keinen Erfolg.\n\n3\n\nDer angegriffene Beschluß läßt keinen Rechtsnachteil zu Lasten\ndes Beklagten erkennen. Zu Recht hat das Landgericht dem Beklagten\n2/3 der Kosten des Rechtsstreits auferlegt.\n\n4\n\nNach der übereinstimmenden Erledigungserklärung der Parteien\nwaren die Kosten des Rechtsstreits gemäß § 91 a Abs. 1 ZPO\nentsprechend dem bisherigen Sach- und Streitstand zu verteilen. Für\ndie danach zu treffende Ermessensentscheidung ist, sofern nicht\nmateriell rechtliche Kostenerstattungsgesichtspunkte eine andere\nVerteilung gebieten, grundsätzlich maßgeblich, wer nach allgemeinen\nkostenrechtlichen Bestimmungen ohne Erledigungserklärung die Kosten\ndes Rechtsstreits zu tragen gehabt hätte. Bei dieser hypothetischen\nBetrachtung ist die vom Landgericht getroffene Kostenentscheidung\nnicht zu beanstanden.\n\n5\n\nZu Recht hat das Landgericht nicht allein darauf abgestellt, daß\nder zunächst gestellte Antrag des Klägers noch einer Umstellung\nbedurfte. Es ist insofern zutreffend davon ausgegangen, daß der\nKläger einem gemäß § 139 ZPO gebotenen gerichtlichen Hinweis\nnachgekommen wäre. In dem das Gesetz auf den bisherigen Sach- und\nStreitstand abstellt, gebietet es nicht, den voraussichtlichen\nVerlauf des Rechtsstreits ohne Erledigungserklärungen unbeachtet zu\nlassen (Baumbach-Lauterbach-Hartmann, ZPO, 49. Auflage, § 91 a Anm.\n8 C). Absehbare weitere Entwicklungen können in die\nKostenentscheidung nach § 91 a ZPO einfließen (OLG Karlsruhe VersR\n1984, 841). Dem Gericht ist bei übereinstimmender\nErledigungserklärung nur verwehrt, in einer unklaren Prozeßlage\ndurch Aufklärung bislang nicht Feststehendes zu ermitteln.\n\n6\n\nAuch wenn der zunächst gestellte Klageantrag im Lichte der §§\n2O42 Abs. 1, 2O33, 1258 Abs. 2 BGB nicht ganz vollständig war, ist\nes angemessen, den Beklagten überwiegend mit den Kosten des\nRechtsstreits zu belasten. Denn der vorliegende Fall ist dadurch\ngeprägt, daß der Beklagte nach Erörterung der Sach- und Rechtslage\nin der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht mit Vergleich vom\n29. 3. 1996 den vom Kläger geltend gemachten Anspruch anerkannte.\nVor diesem Hintergrund läßt der angegriffene Beschluß des\nLandgerichts keinen Rechtsnachteil zu Lasten des Beklagten\nerkennen, in dem der unrichtigen Antragstellung in der Klageschrift\ndadurch Rechnung getragen wurde, daß dem Kläger 1/3 der Kosten\nauferlegt wurden.\n\n7\n\nDer Beklagte kann sich auch nicht auf den Gedanken des § 93 ZPO\nberufen. Er hat nämlich Veranlassung zur Klageerhebung gegeben,\nindem er unstreitig vorprozessual eine ihm günstige unzutreffende\nAuseinandersetzungsquote behauptet hat. Obwohl ihm alle\nBerechnungsgrundlagen bekannt waren, hat er auf das anwaltliche\nSchreiben des Klägers vom 4.12.1995, in dem er zur Mitwirkung bei\nder Erlösverteilung aufgefordert wurde nur ausweichend reagiert.\nVor dem Hintergrund des vorangegangenen langjährigen Streits durfte\nder Kläger den Eindruck gewinnen, er werde ohne gerichtliche Hilfe\nnicht zu seinem Recht kommen.\n\n8\n\nEs kann daher dahinstehen, ob ein \"sofortiges\" Anerkenntnis\ni.S.d § 93 ZPO deshalb nicht vorliegt, weil der Beklagte erst nach\nder Erörterung im Termin einlenkte (vgl. OLG Hamburg WRP 1991,\n116).\n\n9\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.\n\n10\n\nWert des Beschwerdegegenstandes: 17.OOO,OO DM.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/312260","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1996-07-12/11-w-36-96","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91a","ref_norm":"91a","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 93","ref_norm":"93","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 139","ref_norm":"139","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/312260","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/312260","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1996-07-12/11-w-36-96","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/312260","retrieved":"2026-07-09 03:43:11.069114+00:00"}}