{"status":"available","doknr":"OLD312271","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1996:0710.27U109.95.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1996-07-10","aktenzeichen":"27 U 109/95","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nT a t b e s t a n d\n\n2\n\n \n\n3\n\n \n\n4\n\n \n\n5\n\nDie Beklagte war alleinige\nGesellschafterin und Geschäftsführerin der Fa. I. K. I. GmbH, die\nseit dem 17. November 1989 bei der Klägerin ein Kontokorrentkonto\nunterhielt. Ein Kreditrahmen war der GmbH nicht eingeräumt. Zum 3.\nJanuar 1991 wies das Konto einen Sollstand von 414.942,56 DM auf.\nDie Beklagte veräußerte Anfang des Jahres 1991 ihre\nGeschäftsanteile an Herrn N. und wurde aufgrund eines Beschlusses\nder Gesellschafter- versammlung vom 27. März 1991 am 3. Juni 1991\nim Handelsregister als Geschäftsführerin gelöscht.\n\n6\n\n \n\n7\n\nDie Klägerin nimmt die Beklagte als\nehemalige Alleingesellschafterin und -geschäftsführerin der Fa. I.\nGmbH wegen einer Überziehung des Kontokorrentkontos des\nUnternehmens in Anspruch.\n\n8\n\n \n\n9\n\nSie hat behauptet, das Konto der I.\nGmbH habe zum 30. Juni 1991 mit 304.936,52 DM im Soll gestanden.\nDie Beklagte habe für \"künstliche\" Kontenbewegungen gesorgt, um den\nAnschein eines florierenden Unternehmens zu erwecken und sie - die\nKlägerin - zu weiterer Kreditgewährung zu veranlassen. Durch\nVortäuschung von Umsätzen habe sie verschleiert, daß die GmbH über\nkein für die Schuldendeckung ausreichendes Vermögen verfügt habe\nund erhebliche Umsatzanteile verdeckt an sie selbst geflossen\nseien. Wegen der hohen Sollstände des Kontos sei der GmbH eine\nErfüllung ihrer Verbindlichkeiten nicht mehr möglich gewesen. Aus\ndiesem Grund hafte die Beklagte auch - so hat die Klägerin gemeint\n- wegen einer qualifizierten Unterkapitalisierung sowie einer\nVerletzung ihrer Pflichten, die Vermögenslage der GmbH zu\noffenbaren und die Eröffnung des Konkurs- oder Vergleichs-\nverfahrens zu beantragen. Die Klägerin hat ferner behauptet, am 23.\nAugust 1994 gegen die Fa. I. K. I. GmbH ein Versäumnisurteil des\nLandgerichts Köln - 3 0 150/94 - über 304.936,52 DM nebst Zinsen\nsowie einen Kostenfestsetzungsbeschluß über 7.352,28 DM erwirkt zu\nhaben.\n\n10\n\n \n\n11\n\nDie Klägerin hat beantragt,\n\n12\n\n \n\n13\n\n \n\n14\n\n \n\n15\n\ndie Beklagte zu verurteilen, an sie\n312.288,80 DM nebst 9,64 % Zinsen aus 304.936,52 DM seit dem 1.\nJuli 1991 sowie 4 % Zinsen aus 7.352,28 DM seit dem 24. August 1994\nzu zahlen.\n\n16\n\n \n\n17\n\nDie Beklagte hat beantragt,\n\n18\n\n \n\n19\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n20\n\n \n\n21\n\nSie hat die von der Klägerin behauptete\nKonto- überziehung durch die Fa. I. GmbH zum 30. Juni 1991,\nkünstliche Umsatzdarstellungen sowie eine Unterkapitalisierung und\nÜberschuldung der Gesellschaft bestritten und behauptet, die\nGeschäfte der I. GmbH ordnungsgemäß geführt und sämtliche Zahlungen\nkorrekt verbucht zu haben. Ferner hat sie die Einrede der\nVerjährung erhoben.\n\n22\n\n \n\n23\n\nDas Landgericht hat die Klage\nabgewiesen mit der Begründung, die Klägerin habe gegen die Beklagte\neinen Anspruch weder unter dem Gesichtspunkt des Verschuldens bei\nVertragsschluß oder der positiven Vertragsverletzung noch wegen\nunerlaubter Handlung. Ein unmittelbares eigenes wirtschaftliches\nInter- esse der Beklagten oder eine Inanspruchnahme besonderen\npersönlichen Vertrauens bei der Geschäftsabwicklung durch sie habe\ndie Klägerin nicht dargetan. Auch zu einer möglichen Pflicht-\nverletzung, die in einer \"künstlichen\" Darstellung von Umsätzen\nliegen könnte, fehle ein konkreter Sachvortrag. Das Gleiche gelte\nfür die behauptete Überschuldung und für eine Unterkapitalisierung\nder GmbH.\n\n24\n\n \n\n25\n\nDie Klägerin hat gegen das ihr am 28.\nNovember 1995 zugestellte Urteil am 27. Dezember 1995 Berufung\neingelegt, die sie nach Fristverlängerung bis zum 27. März 1996 mit\nan diesem Tag bei Gericht ein- gegangenem Schriftsatz begründet\nhat.\n\n26\n\n \n\n27\n\nSie stützt den geltend gemachten\nSchadensersatz- anspruch im wesentlichen auf den Rechtsgrund der\nVertragsverletzung und trägt dazu vor, die Beklagte habe als\nAlleingeschäftsführerin und -gesellschafterin der I. GmbH ein\nunmittelbares eigenes wirtschaftliches Interesse an den\nUnternehmungen der Gesellschaft gehabt. Besonderes persönliches\nVertrauen habe sie für sich in Anspruch genommen, indem sie mit dem\nZeugen P., dem damaligen Leiter der Zweigstelle L. der Klägerin und\nVerhandlungspartner der Beklagten, vereinbart habe, daß sie - die\nKlägerin - von der Beklagten eingereichte Kundenschecks bis zu\nderen Einlösung vorfinanziere, sofern die Beklagte die Liquidität\nund Solvenz der Scheckaussteller bestätige. Für diese Abrede sei\nmaßgebend gewesen, daß die Beklagte in ihrer doppelten Eigenschaft\nals alleinige Geschäftsführerin und Gesellschafterin die\npersönliche Abwicklung und Überwachung der Bankgeschäfte zugesagt\nhabe. Die Urlaubsabwesenheit des Zeugen P. in der Zeit vom 8. bis\nzum 30. Oktober 1990 habe sich die Beklagte zunutze gemacht, um\nentgegen der zuvor getroffenen Absprache ohne Beschränkung auf\neingereichte Kundenschecks über das Kontokorrentkonto zu verfügen\nund dadurch einen Sollsaldo von etwa 280.000,00 DM zu verursachen.\nHierbei habe sie auch gewußt oder jedenfalls wissen müssen, daß die\nGesellschaft nicht in der Lage gewesen sei, das Konto wieder\nauszugleichen. Deshalb sei sie - so meint die Klägerin -\nverpflichtet gewesen, sie rechtzeitig darüber aufzuklären, daß die\nvereinbarte Zurückführung des Debetsaldos nicht mehr habe erfolgen\nkönnen. Zudem habe die Beklagte eine zusätzliche persönliche\nMithaftung für den Sollsaldo übernommen. In einem Gespräch mit dem\nZeugen P. am 2. November 1990 - so behauptet die Klägerin - habe\nsich die Beklagte nämlich bereit erklärt, den Kaufpreis, den sie\ndurch die beabsichtigte Veräußerung ihrer Gesellschaftsanteile\nerzielen werde, zur Abdeckung des Debetsaldos zu verwenden und zu\ndiesem Zweck die Kaufpreisforderung an sie abzutreten. Aufgrund\ndieser Äußerung habe sich der Zeuge P. bereit gefunden, bis auf\nweiteres Verfügungen der Beklagten über das Konto entsprechend der\nfrüheren Abrede - nämlich in Höhe eingereichter Kundenschecks -\nzuzulassen.\n\n28\n\n \n\n29\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n30\n\n \n\n31\n\n \n\n32\n\n \n\n33\n\nunter Abänderung des angefochtenen\nUrteils die Beklagte zu verurteilen, an sie 312.288,80 DM nebst\n9,64 % Zinsen aus 304.936,52 DM seit dem 1. Juli 1991 sowie nebst 4\n% Zinsen aus 7.352,28 DM seit dem 24. August 1994 zu zahlen.\n\n34\n\n \n\n35\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n36\n\n \n\n37\n\ndie Berufung zurückzuweisen,\n\n38\n\n \n\n39\n\nsowie\n\n40\n\n \n\n41\n\n \n\n42\n\n \n\n43\n\nihr zu gestatten, Sicherheit auch durch\ndie Bürgschaft einer deutschen Großbank, öffentlichen Sparkasse\noder Volksbank zu leisten.\n\n44\n\n \n\n45\n\nSie bestreitet, mit dem Zeugen P. die\nbehaupteten Abreden getroffen zu haben. Dessen Verhandlungspartner\nsei für die GmbH ganz überwiegend der Zeuge H. gewesen, mit dem es\nVereinbarungen des von der Klägerin geschilderten Inhalts jedoch\ngleichfalls nicht gegeben habe. Auch ein Gespräch über die\nRückführung des Debetsaldos mit Hilfe eines künftigen\nVerkaufserlöses habe niemals stattgefunden. Der Kontostand in der\nZeit des angeblichen Urlaubs des Zeugen P. habe sich ohnehin gerade\nin dem schon bisher üblichen Rahmen bewegt. Im übrigen sei die Fa.\nI. GmbH, jedenfalls solange sie - die Beklagte - deren\nGesellschafterin und Geschäftsführerin gewesen sei, durchaus\nimstande gewesen, Verbindlichkeiten in einer Größenordnung von\n300.000,00 DM zu tilgen.\n\n46\n\n \n\n47\n\nWegen aller weiteren Einzelheiten des\nSach- und Streitstands wird auf Tatbestand und Entscheidungs-\ngründe des angefochtenen Urteils sowie auf die im\nBerufungsrechtszug von den Parteien gewechselten Schriftsätze Bezug\ngenommen.\n\n48\n\n \n\n49\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d\ne\n\n50\n\n \n\n51\n\nDie zulässige Berufung hat in der Sache\nkeinen Erfolg.\n\n52\n\n \n\n53\n\nDer geltend gemachte Zahlungsanspruch\nsteht der Klägerin gegen die Beklagte unter keinem rechtlichen\nGesichtspunkt zu.\n\n54\n\n \n\n55\n\nDie Beklagte haftet der Klägerin nicht\npersönlich für die Verbindlichkeiten der Fa. I. K. I. GmbH. Für\netwaige Pflichtverletzungen im Zusammenhang mit dem\nKontokorrentvertrag unter dem Aspekt der sogenannten culpa in\ncontrahendo oder der positiven Vertragsverletzung hätte allein die\nI. GmbH als Vertragspartnerin der Klägerin einzustehen.\n\n56\n\n \n\n57\n\nNach der ständigen Rechtsprechung des\nBundes- gerichtshofs, der sich der Senat anschließt, treffen die\nVerpflichtungen aus dem durch die Anbahnung von\nVertragsverhandlungen eines Vertreters begründeten gesetzlichen\nSchuld- verhältnis grundsätzlich allein den Vertretenen. Der\nVertreter selbst hat für die Verletzung solcher Pflichten nur\nausnahmsweise dann persönlich einzustehen, wenn er entweder ein\nwirtschaftliches Eigeninteresse an der Durchführung des\nRechtsgeschäfts oder wenn er gegenüber dem Verhandlungspartner in\nbesonderem Maße persönliches Vertrauen in Anspruch genommen und\ndadurch die Vertragsverhandlungen beeinflußt hat (BGH NJW-RR 1989,\n111; 1991, 1313; NJW 1994, 2221). Diese Grundsätze gelten auch für\nden eine GmbH vertretenden Geschäftsführer (BGH NJW 1988, 2238;\nNJW-RR 1991, 1313; NJW 1994, 2220; 1995, 1544). Ein solcher\nAusnahmefall, der die persönliche Haftung des Vertreters\nrechtfertigen könnte, liegt hier nicht vor.\n\n58\n\n \n\n59\n\nDie Beteiligung des Geschäftsführers\nund Gesell- schafters einer GmbH an der von ihm vertretenen\nGesellschaft reicht allein nicht aus, um seine Haftung aus\nVerhandlungsverschulden wegen unmittelbarem wirtschaftlichen\nEigeninteresses zu begründen. Dieses aus der Beteiligung an der\nGesellschaft hergeleitete persönliche Interesse genügt im\nRechtssinne nicht für eine Eigen- haftung des Vertreters. Die\nAbleitung eines wirtschaftlichen Eigeninteresses und damit einer\nHaftung des Vertreters allein aus seiner Stellung als\nGesellschafter und Geschäftsführer hätte nämlich einen\nWertungswiderspruch zu der gesetzlichen Haftungsordnung (§ 13 Abs.\n1 und 2 GmbHG) zur Folge, welche die Stellung des Gesellschafters\nund Geschäftsführers für sich genommen noch nicht als Haftungsgrund\nausreichen läßt. Diese Regel findet auch auf den\nAlleingesellschafter und -geschäftsführer einer GmbH Anwendung (BGH\nNJW 1986, 587; NJW-RR 1989, 111; 1991, 1313; NJW 1994, 2220; 1995,\n1544). Daher müssen zusätzliche Umstände vorliegen, die die Annahme\nrechtfertigen können, der Vertreter habe wirtschaftlich gleichsam\nin eigener Sache gehandelt (BGH NJW-RR 1989, 111; 1992, 1061). An\nsolchen besonderen Umständen fehlt es hier.\n\n60\n\n \n\n61\n\nEin über ihre Beteiligung an der GmbH\nals Allein- gesellschafterin hinausgehendes haftungsbegründen- des\nEigeninteresse der Beklagten ist nicht darin zu sehen, daß das\nKontokorrentverhältnis der GmbH mit der Klägerin nach Oktober 1990\naufrechterhalten und die Vorfinanzierung eingereichter\nKundenschecks fortgeführt werden sollte. Dies gilt auch unter\nBerücksichtigung des damals von der Beklagten gefaßten Plans, ihre\nGeschäftsanteile an der GmbH demnächst zu veräußern. Das Bestreben\num ein wirtschaftliches Wohlergehen der Gesellschaft und\nbestmögliche Gewinne, die sich auch bei einem künftigen Verkauf der\nGesellschaftsanteile niederschlagen können, übersteigt nicht das\nganz allgemeine Interesse, das jeder Gesellschafter an den\nGeschäften \"seiner\" GmbH hat, und schafft für sich allein keine so\nenge Beziehung zum Gegenstand der Vertragsverhandlungen, daß von\neinem Handeln des Vertreters \"gleichsam in eigener Sache\" die Rede\nsein könnte.\n\n62\n\n \n\n63\n\nDer Bundesgerichtshof hat ein\nwirtschaftliches Eigeninteresse des Gesellschafter-Geschäftsführers\neiner GmbH verschiedentlich in den Fällen bejaht, in denen der\nGeschäftsführer der Gesellschaft zusätzlich zu seiner\nKapitalbeteiligung zur Absicherung von\nGesellschaftsverbindlichkeiten persönliche Bürgschaften oder\ndingliche Sicher- heiten zur Verfügung stellt (BGH NJW 1986, 588;\n1988, 2235). Ein derartiger Sachverhalt liegt hier jedoch nicht\nvor. Die Beklagte hat weder der Klägerin eine dingliche Sicherheit\nbestellt noch eine Bürgschaft für die Verbindlichkeiten der\nGesellschaft übernommen. Für die GmbH hat sich die Beklagte nicht\netwa durch die von der Klägerin behauptete Erklärung gegenüber dem\nZeugen P. am 2. November 1990 verbürgt, wonach sie gesagt haben\nsoll, sie sei bereit, den Kaufpreis, den sie durch die\nbeabsichtigte Veräußerung ihrer Gesellschaftsanteile erzielen\nwerde, zur Abdeckung des Debetsaldos zu verwenden und zu diesem\nZweck die Kaufpreisforderung an die Klägerin abzutreten. Unabhängig\ndavon, ob es sich hierbei überhaupt um eine rechtsverbindliche\nErklärung handelt und ob diese gegebenenfalls als Bürgschaft\nauszulegen ist, fehlt es jedenfalls an der nach § 766 BGB\nerforderlichen Schriftform. Die für Kaufleute geltende\nAusnahmeregel des § 350 HGB findet auf die Beklagte keine\nAnwendung, da die Kaufmannseigenschaft allein dem Rechtssubjekt\nzukommt, in dessen Namen das Unternehmen betrieben wird, und der\nAlleingesellschafter und -geschäftsführer einer GmbH deshalb nicht\nselbst Kaufmann ist (BGH WM 1986, 939; Baumbach-Hopt, HGB, 29.\nAufl., § 1 Rn. 12; Heymann-Emmerich, HGB, 2. Aufl., § 1 Rn.\n15).\n\n64\n\n \n\n65\n\nDer angeblichen Äußerung der Beklagten\ngegenüber dem Zeugen P. kommt auch keine rechtliche Bedeutung unter\ndem Gesichtspunkt des wirtschaft- lichen Eigeninteresses an der\nFortführung der Geschäftsbeziehungen der Gesellschaft zur Klägerin\nim Sinne der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu. Dies gilt\nselbst dann, wenn das wirtschaft- liche Überleben der Gesellschaft\nallein davon abhängig gewesen wäre, daß die Klägerin zum damaligen\nZeitpunkt nicht einen alsbaldigen Ausgleich des bestehenden\nDebetsaldos verlangt hätte. Auch in einem solchen Fall ginge das\nInteresse der Beklagten an der Fortsetzung des\nKontokorrentverhältnisses über das allgemeine Interesse eines jeden\nGesellschafters an den Geschäften der GmbH nicht hinaus. Davon\nabgesehen hat die Klägerin keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür\nvorgetragen, daß die Fa. I. GmbH seinerzeit konkursreif geworden\nwäre, wenn sie den unverzüglichen Ausgleich des Sollstandes begehrt\nhätte. Dagegen spricht schon die zum 31. Dezember 1990 erstellte\nBilanz des Unternehmens, in welcher Verbindlichkeiten von rd.\n372.000,00 DM gegenüber Kreditinstituten eingestellt worden sind\nund die mit einem Ausgleich der Aktiva und Passiva abschließt (Bl.\n97 des AH). Die Klägerin hat im ersten Rechtszug lediglich\neingewandt, die vorgelegte Bilanz sei nicht geeignet, eine\nÜberschuldung auszuschließen, jedoch keine gezielten Angriffe gegen\ndie Bilanzierung gerichtet.\n\n66\n\n \n\n67\n\nEine Schadensersatzpflicht der\nBeklagten läßt sich auch nicht aus dem Aspekt der Vertreterhaftung\nwegen der Inanspruchnahme eines besonderen persön- lichen\nVertrauens begründen. Der Geschäftsführer einer GmbH nimmt, wenn er\nfür diese in Vertrags- verhandlungen eintritt, grundsätzlich nur\ndas normale Verhandlungsvertrauen in Anspruch, für dessen\nVerletzung allein der Vertragspartner, also die GmbH, einzustehen\nhat. Von der Inanspruchnahme eines persönlichen Vertrauens durch\nden Geschäfts- führer kann nur dann die Rede sein, wenn dieser dem\nVerhandlungspartner eine zusätzliche, von ihm persönlich ausgehende\nGewähr für die Richtigkeit und Vollständigkeit seiner Erklärungen\ngeboten hat, die für den Willensentschluß des anderen Teils\nbedeutsam gewesen ist (BGH NJW-RR 1989, 112; 1991, 1314; NJW 1994,\n2222). Daß die Beklagte der Klägerin eine solche zusätzliche, von\nihr persönlich ausgehende Gewähr für die Richtigkeit ihrer\nErklärungen, im Ergebnis also für den Bestand und die Erfüllung des\nin Aussicht genommenen Rechtsgeschäfts geboten hat, ist von dieser\nnicht dargetan.\n\n68\n\n \n\n69\n\nDie von der Klägerin behauptete\nÄußerung der Beklagten gegenüber dem Zeugen P. bei Abschluß des\nKontokorrentvertrags, sie werde die Abwicklung der Bankgeschäfte\nmit der Klägerin in der verabredeten Weise, nämlich im Wege der\nVorfinanzierung eingereichter Schecks von liquiden und solventen\nKunden, persönlich überwachen, reicht als Übernahme einer\npersönlichen Gewähr nicht aus. Zu den Aufgaben der Beklagten als\nder alleinigen Geschäftsführerin der Gesellschaft gehörte gerade\nauch die Überwachung der Bankkonten. Selbst wenn sie - wie die\nKlägerin behauptet - bei der Begründung der Geschäftsbeziehung\nzwischen dieser und der GmbH zugesagt hätte, sich persönlich von\nder korrekten Abwicklung der Bankgeschäfte zu überzeugen, so hatte\nsie hiermit keine rechtserhebliche Erklärung abgegeben, die den\nüblichen Rahmen der Geschäftsführertätigkeit hätte sprengen können.\nAuch eine außergewöhnliche Sachkunde oder besondere\nZuverlässigkeit, auf welche die Klägerin vertraut haben könnte\n(vgl. dazu BGH NJW-RR 1991, 1314), ist in der Person der Beklagten\nnicht erkennbar.\n\n70\n\n \n\n71\n\nEine Inanspruchnahme persönlichen\nVertrauens, die ausnahmsweise zu einer Vertreterhaftung wegen\nVerschuldens bei Vertragsschluß oder - wenn die betreffende\nErklärung während einer laufenden Geschäftsverbindung abgegeben\nwird - gegebenenfalls zu einem Ersatzanspruch wegen positiver\nVertrags- verletzung führen könnte, ist auch nicht aus der von der\nKlägerin behaupteten Erklärung der Beklagten gegenüber dem Zeugen\nP. am 2. November 1990 abzuleiten, sie sei bereit, den durch den\ngeplanten Verkauf ihrer Gesellschaftsanteile zu erzielenden Preis\nzur Rückführung des Sollsaldos zu verwenden und zu diesem Zweck den\nKaufpreisanspruch an die Klägerin abzutreten. Die Grundsätze über\ndie ausnahmsweise mögliche Eigenhaftung des Vertreters wegen der\nInanspruchnahme eines persönlichen Vertrauens sind insoweit schon\ndeshalb nicht anwendbar, weil die behauptete Äußerung keine\nVerpflichtung der von der Beklagten vertretenen Gesellschaft\nbetrifft, für deren Verletzung sie persönlich einzustehen haben\nkönnte. Rechtliche Bedeutung kann der angeblichen, von der\nBeklagten persönlich abgegebenen Erklärung daher nur unter dem\nGesichtspunkt einer Haftungs(mit)übernahme, sei es in Form der\nBürgschaft oder des Schuldbeitritts, zukommen. Eine\nSchadensersatzpflicht der Beklagten aus Verschulden bei\nVertragsverhandlungen oder wegen einer positiven Verletzung des mit\nder GmbH geschlossenen Bankvertrags folgt daraus nicht.\n\n72\n\n \n\n73\n\nOb die Beklagte dem Zeugen P.\ntatsächlich mitgeteilt hat, sie werde einen künftigen Verkaufs-\nerlös zur Tilgung der Schulden der Gesellschaft einsetzen und die\nKaufpreisforderung hierzu an die Klägerin abtreten, kann auch unter\nanderen denkbaren rechtlichen Gesichtspunkten im Ergebnis auf sich\nberuhen. Die behauptete Äußerung stellte nämlich keine\nrechtserhebliche Erklärung dar. Mit ihr hätte die Beklagte\nlediglich ihre Absicht angekündigt, im Fall der - nur geplanten -\nVeräußerung ihrer Gesellschaftsanteile den Anspruch auf den\nVerkaufserlös an die Klägerin abzutreten. Eine auf eine\nRechtsänderung gerichtete Willenserklärung ist in einer solchen\nÄußerung nicht zu sehen. Im übrigen wäre die Erklärung, sofern sie\nrechtsgeschäftliche Bedeutung hätte, als Bürgschaftsübernahme und\nnicht als - formlos wirksamer - Schuldbeitritt zu werten. Ob eine\nVereinbarung einen Schuldbeitritt oder eine Bürgschaft zum\nGegenstand hat, ist im wesentlichen eine Frage der Auslegung. Dabei\nkann das eigene wirtschaftliche Interesse des sich verpflichtenden\nVertragspartners daran, daß die Verbindlichkeit des Schuldners\ngetilgt wird, einen wichtigen Anhaltspunkt für das Vorliegen eines\nSchuldbeitritts geben (BGH NJW 1981, 740). Aus den bereits\ndargelegten Gründen ist ein wirtschaftliches Eigeninteresse der\nBeklagten an der Zurückführung des Sollsaldos jedoch zu verneinen.\nFür einen Schuldbeitritt könnte es freilich sprechen, wenn die I.\nGmbH aus der maßgeblichen Sicht der Klägerin damals nicht in der\nLage gewesen wäre, den Debetsaldo zurückzuführen (vgl. BGH NJW\n1986, 581). Für eine solche Annahme fehlt es aber an hinreichenden\nAnhaltspunkten, zumal die Gesellschaft zum 31. Dezember 1990 eine\nausgeglichene Bilanz aufgewiesen hat. Die Klägerin hat auch im\nübrigen keine Umstände dargetan, daß nach ihrem damaligen\nKenntnisstand mit dem Unvermögen der Gesellschaft zu rechnen\ngewesen wäre, den Schuldsaldo auszugleichen. Ausweislich des von\nder Klägerin vorgelegten Kontokorrentverlaufs (Bl. 4 ff. des AH)\nhatte das Konto der Fa. I. GmbH während des gesamten Jahres 1990\nimmer wieder erheblich, oft in sechsstelliger Höhe, im Soll\ngestanden. Der Schuldsaldo hatte etwa am 11. Mai sowie am 24. und\n28. September 1990 jeweils mehr als 400.000,00 DM betragen und\nsomit über demjenigen von Anfang November 1990 gelegen. Inwieweit\nsich für die Klägerin gerade am 2. November ein Anhalt für eine\nZahlungsunfähigkeit der GmbH hätte ergeben sollen, ist von dieser\nnicht dargelegt worden und auch sonst nicht ersichtlich. Da die\nangebliche Äußerung der Beklagten - ihre Rechtserheblichkeit im\nGrundsatz unterstellt - einer klaren Auslegung als Zusage einer\nselbständigen Schuld im Sinne eines Schuldbeitritts nicht\nzugänglich ist, stellt sie entsprechend der Regel, nach der im\nZweifel eine Bürgschaft anzunehmen ist (BGH NJW 1986, 580),\nallenfalls eine Bürgschaftsübernahme dar. Für eine wirksame\nBürgschaft fehlt es jedoch an der erforderlichen Schriftform (§ 766\nBGB).\n\n74\n\n \n\n75\n\nUnter Umständen kann zwar ein\nGesellschafter, der sich der Inanspruchnahme aus einer Bürgschaft\nunter Berufung auf den Formmangel entzieht, gegen das Gebot von\nTreu und Glauben verstoßen (BGH WM 1986, 940). Eine Treuwidrigkeit\nkann der Beklagten jedoch selbst dann, wenn ihre - behauptete -\nÄußerung gegenüber dem Zeugen P. als rechtserheblich und in diesem\nFall als Bürgschaftsübernahme zu bewerten wäre, nicht angelastet\nwerden. Dies gilt jedenfalls deshalb, weil der\nstreitgegenständliche Schuldsaldo bereits am 2. November 1990 in\nnahezu voller Höhe bestanden und die Klägerin demnach durch ein\netwaiges Vertrauen auf die Zusage der Beklagten keine ins Gewicht\nfallenden wirtschaftlichen Nachteile erlitten hat. Das Konto der\nGmbH hat nach der eigenen Kontokorrentberechnung der Klägerin am\n30. Oktober 1990 mit 273.650,03 DM im Soll gestanden und sich bis\nAnfang Januar 1991 nur geringfügig auf 278.142,56 DM erhöht; der\nweitere Anstieg auf 304.936,52 DM bis zum 30. Juni 1991 ist durch\nden zwischenzeitlichen Anfall weiterer Zinsen bedingt. Ein\nursächlicher Zusammenhang zwischen der behaupteten Zusage der\nBeklagten und wirtschaftlichen Nachteilen für die Klägerin kann\nauch nicht daraus abgeleitet werden, daß in der Zeit nach dem 2.\nNovember 1990 Verfügungen größeren Umfangs über das Konto der GmbH\nvorgenommen worden sind. Den Abhebungen haben nämlich in nahezu\ngleicher Höhe Scheckeinreichungen durch die Gesellschaft mit der\nFolge gegenübergestanden, daß der Debetsaldo im Ergebnis nahezu\ngleich geblieben ist. Die von der Klägerin im Verhandlungstermin in\ndiesem Zusammenhang vorgetragene Erwägung, ohne die persönliche\nZusage der Beklagten vom 2. November 1990 wären keine weiteren\nVerfügungen über das Konto mehr gestattet und damit zugleich der\nDebetsaldo zurückgeführt worden, vermag der Senat nicht zu teilen.\nWenn es nämlich die von der Klägerin behauptete Absprache, daß die\nBeklagte weiterhin gegen die Einreichung entsprechender\nKundenschecks über das Konto verfügen dürfe, nicht gegeben hätte,\nso wären aller Voraussicht nach auch keine Schecks mehr vorgelegt\nworden, deren Einlösung zu Gutschriften auf dem Kontokorrentkonto\nführen konnten. Dafür hätte die Beklagte sich anderer unstreitig\nvorhandener Konten der GmbH bei Dritten bedienen können. Somit hat\ndie Klägerin durch ein mögliches Vertrauen in die künftige\nAbtretung der Kaufpreisforderung der Beklagten gegen den\nAnteilserwerber keinen Schaden erlitten.\n\n76\n\n \n\n77\n\nZum Schadensersatz ist die Beklagte\nferner nicht deshalb verpflichtet, weil sie - wie die Klägerin\nbehauptet - während der Urlaubsabwesenheit des Zeugen P. im Oktober\n1990 das Kontokorrentkonto der I. GmbH abredewidrig in einem den\nWert eingereichter Kundenschecks übersteigenden Maße überzogen hat,\nohne die Klägerin zuvor darüber aufzuklären, daß die Gesellschaft\nnicht in der Lage gewesen sei, den Debetsaldo zurückzuführen. Die\nBeklagte haftet wegen dieses von der Klägerin behaupteten\nVerhaltens nicht nach Vertragsgrund- sätzen. Eine abredewidrige\nKontoüberziehung reicht für sich nicht aus, um eine Eigenhaftung\nder Beklagten zu begründen. Bei der Einhaltung der mit dem Zeugen\nP. angeblich getroffenen Absprache über die Handhabung des\nKontokorrentkontos handelt es sich um eine Vertragspflicht der GmbH\nund nicht etwa um eine solche der Beklagten, die zur Klägerin in\nkeinen rechtsgeschäftlichen Beziehungen gestanden hat. Davon\nabgesehen bestehen Zweifel an der grundsätzlichen\nVertragswidrigkeit von Kontoabhebungen, denen nicht in gleicher\nHöhe eingereichte Kundenschecks gegenübergestanden haben. Nach der\nvon der Klägerin gefertigten Aufstellung über das Kontokorrent war\ndessen Verlauf auch in der Vergangenheit dadurch geprägt, daß sich\nimmer wieder ein erheblicher Debetsaldo in einer den\nstreitgegenständlichen Betrag teilweise übersteigenden Höhe\ngebildet hatte und nur teilweise durch eingereichte Kundenschecks\nausgeglichen worden war. Auch im Oktober 1990 hat die Beklagte\nnicht nur Abhebungen vorgenommen, sondern in erheblichem Umfang\nauch Gutschriften durch Scheckeinreichungen bewirkt. Die\nKontokorrentaufstellung spricht somit deutlich dafür, daß die\nBeklagte im Oktober 1990 mit dem Konto in gleicher Weise verfahren\nist wie in der davor liegenden Zeit, in der es auch keine\nBeanstandungen seitens der Klägerin gegeben hatte. Der Vertreter\nder Klägerin hat im Termin im übrigen angegeben, der Debetsaldo, im\nOktober sei stark durch die Nichteinlösung eines Schecks von rd.\n130.000,00 DM beeinflußt gewesen.\n\n78\n\n \n\n79\n\nDie Beklagte haftet auch nicht wegen\nVerletzung einer Aufklärungspflicht. Eine Schadensersatzpflicht\nnach Vertragsgrundsätzen scheidet insoweit schon von vornherein\naus. Der Bundesgerichtshof hat in der Vergangenheit zwar\nverschiedentlich die Möglichkeit einer Haftung des\nGmbH-Geschäftsführers aus Verschulden bei Vertragsverhandlungen\nangenommen, falls dieser eine erkennbare Überschuldung der\nGesellschaft, durch welche die Vertragsdurchführung gefährdet wird,\nbei Vertragsschluß nicht offenbart hat (BGH NJW 1983, 677; 1988,\n2235). Nach seiner neueren Rechtsprechung ist die etwaige Pflicht\nzur Offenbarung der wirtschaftlichen Verhältnisse einer GmbH\ndagegen eine Verpflichtung der Gesellschaft, die der\nGeschäftsführer in dieser Eigenschaft in deren Namen zu erfüllen\nhat, so daß die Folgen ihrer Nichterfüllung die GmbH treffen und\nnicht den Geschäftsführer (BGH NJW-RR 1991, 1313), sofern nicht,\nworan es aus den angeführten Gründen mangelt, Handeln in gleichsam\neigener Sache oder Vertrauensinanspruchnahme hinzukäme.\n\n80\n\n \n\n81\n\nAllerdings kommt eine Haftung des\nGmbH-Geschäfts- führers wegen sittenwidriger vorsätzlicher\nSchädigung nach § 826 BGB in Betracht, wenn dieser eine der\nGesellschaft obliegende Offenbarungs- pflicht als ihr\nvertretungsberechtigtes Organ verletzt. Ein solcher Fall kann\nvorliegen, wenn der Geschäftsführer weiß oder wissen muß, daß die\nGesellschaft zur Erfüllung der begründeten Verbindlichkeiten nicht\nin der Lage oder daß die Durchführbarkeit des Vertrags bei\nVorleistungs- pflicht des Vertragspartners durch Überschuldung der\nGesellschaft von vornherein schwerwiegend gefährdet ist (BGH NJW\n1988, 2234; NJW-RR 1991, 1315). Die tatsächlichen Voraussetzungen\neiner für § 826 BGB relevanten Offenbarungspflicht der I. GmbH hat\ndie Klägerin indessen nicht dargetan. Eine deliktische Haftung der\nBeklagten unter diesem Gesichtspunkt würde zumindest voraussetzen,\ndaß die GmbH im Oktober 1990 zahlungsunfähig oder derart\nüberschuldet war, daß mit einem Kontoausgleich nicht mehr gerechnet\nwerden konnte, und die Beklagte dies wußte oder hätte wissen\nmüssen. Die Klägerin hat nicht einmal eine Überschuldung der\nGesellschaft zum damaligen Zeitpunkt substantiiert dargetan. Ihr\nHinweis auf den Sollstand des von der GmbH bei ihr geführten\nKontokorrentkontos Ende Oktober 1990 reicht für sich allein nicht\naus. Dem steht schon entgegen, daß das Kontokorrentkonto auch in\nder Vergangenheit wiederholt in demselben und zum Teil in einem\nweiteren Umfang im Debet gestanden hatte und durch die Einreichung\nvon Kundenschecks mehrfach ausgeglichen worden war. Zudem hat die\nBeklagte im Oktober 1990 zahlreiche Kundenschecks in zum Teil\nsechsstelliger Höhe bei der Klägerin eingereicht und entsprechende\nGutschriften bewirkt. Im übrigen hat die GmbH - wie bereits\nausgeführt - zum 31. Dezember 1990 eine ausgeglichene Bilanz\naufgewiesen.\n\n82\n\n \n\n83\n\nDie Klägerin hat gegen diese in der\nmündlichen Verhandlung vor dem Senat zwar beiläufig gesagt, sie\nenthalte einen Fehler, hat dies aber in keiner Weise erläutert oder\nvertieft. Demnach sind für den Senat keine greifbaren Hinweise auf\nZahlungsunfähigkeit oder dergleichen ersichtlich oder nur\ndargelegt.\n\n84\n\n \n\n85\n\nAuf eine der Beklagten vorzuwerfende\nKonkurs- verschleppung, die einen Schadensersatzanspruch nach § 823\nAbs. 2 BGB i.V.m. § 64 Abs. 1 GmbHG begründen könnte, sowie eine\nUnterkapitalisierung der Gesellschaft beruft sich die Klägerin im\nzweiten Rechtszug nicht mehr. Für diese möglichen\nHaftungstatbestände fehlt es ohnehin - wie das Landgericht mit\nRecht angenommen hat - an einem hinreichenden Vortrag der Klägerin.\nZur Begründung einer Schadensersatzpflicht der Beklagten wegen\nKonkursverschleppung obliegt es der Klägerin, darzulegen und\nnachzuweisen, daß die GmbH zu einem bestimmten Zeitpunkt\nrechnerisch überschuldet war (vgl. BGH NJW 1994, 2224). Nach den\nvorstehenden Erwägungen ist die Klägerin dieser Obliegenheit nicht\nnachgekommen. Letztlich dahinstehen kann, ob die Beklagte für eine\nUnterkapitalisierung der GmbH persönlich einzustehen hätte;\njedenfalls läßt das Klagevorbringen auch insoweit eine konkrete\nDarlegung vermissen.\n\n86\n\n \n\n87\n\nNach alledem ist die Beklagte der\nKlägerin nicht zum Schadensersatz und somit auch nicht zur\nErstattung etwaiger ihr durch die gerichtliche Geltendmachung ihrer\nAnsprüche gegen die GmbH entstandener Kosten verpflichtet.\n\n88\n\n \n\n89\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 97\nAbs. 1 ZPO, der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf\n§§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.\n\n90\n\n \n\n91\n\nBerufungsstreitwert und Beschwer der\nKlägerin: 312.288,80 DM","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/312271","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1996-07-10/27-u-109-95","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 826","ref_norm":"826","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 766","ref_norm":"766","n":2},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 350","ref_norm":"350","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"GmbHG","ref":"§ 64","ref_norm":"64","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 823","ref_norm":"823","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/312271","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/312271","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1996-07-10/27-u-109-95","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/312271","retrieved":"2026-07-09 03:43:12.157018+00:00"}}