{"status":"available","doknr":"OLD312278","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1996:0709.SS319.96Z195Z.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1996-07-09","aktenzeichen":"Ss 319/96 (Z) - 195 Z -","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nG r ü n d e\n\n2\n\nDem Betroffenen ist durch Bußgeldbescheid wegen einer\nGeschwindigkeitsüberschreitung eine Geldbuße von 125,00 DM\nauferlegt worden. Das Amtsgericht hat durch das angefochtene Urteil\nden Einspruch des Betroffenen nach § 74 Abs. 2 OWiG verworfen. Mit\ndem Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde rügt der Betroffene\nVerletzung formellen Rechts. Hierzu wird in der Begründung des\nZulassungsantrags unter anderem vorgetragen:\n\n3\n\n\"Nach Zustellung der Terminsladung vom\n5. Dezember 1995 am 15. Dezember 1995 wurde seitens des\nunterzeichnenden Verteidigers des Betroffenen mit Schriftsatz vom\n29. Dezem-ber 1995 die Verlegung des Termines beantragt, weil der\nUnterzeichner durch Terminskollisionen an der Teilnahme zu dem\nVerhandlungstermin gehindert war.\n\n4\n\nMit Schreiben vom 5. Januar 1996,\nzugegangen am 9. Janu-ar 1996 teilte das Gericht lediglich lapidar\nmit, daß am Termin festgehalten werde; die Terminsladung sei\nbereits am 15. Dezember 1995 zugestellt worden.\n\n5\n\nDaraufhin hat der Unterzeichner mit\nSchriftsatz vom 11. Januar 1996 unter Hinweis auf Rechtsprechung\nnoch einmal um Verlegung des Termines gebeten, ohne daß jedoch das\nGericht darauf erwidert hätte.\n\n6\n\nAufgrund des Terminsverlegungsgesuches\nwäre der Termin zu verlegen gewesen, da die Teilnahme zumindestens\ndes Verteidigers am Hauptverhandlungstermin erforderlich war...\n\n7\n\nDas Amtsgericht hat eine Entscheidung\ngetroffen, ohne dem Betroffenen rechtliches Gehör zu gewähren,\nnachdem dieser durch seinen Verteidiger um Verlegung des Termines\ngebeten hatte.\n\n8\n\nDas Gericht hätte das\nTerminsverlegungsgesuch prüfen und abwägen müssen (OLG Frankfurt -\nZfS 94, 269; BVerwG - NJW 92, 2042). Indem es das Gesuch des\nVerteidigers des Betroffenen nicht beachtet, bzw. aus sachfremden\noder gar ohne Begründung ablehnt und eine Säumnisentscheidung\nfällt, entzieht es dem Betroffenen sein Recht auf rechtliches\nGehör, so daß die Entscheidung keinen Bestand haben kann.\"\n\n9\n\nDie Zulassung der Rechtsbeschwerde ist weder zur Fortbildung des\nRechts noch zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung und\nauch nicht wegen Versagung des rechtlichen Gehörs geboten (§ 80\nAbs. 1 OWiG). Der Einzelfall gibt keine Veranlassung, Leitsätze für\ndie Auslegung von Gesetzesbestimmungen aufzustellen, Gesetzeslücken\nrechtschöpferisch auszufüllen oder schwer erträglichen\nUnterschieden in der Rechtsprechung entgegenzuwirken (BGH VRs 40,\n134, 137).\n\n10\n\nDie ausschließlich erhobenen Verfahrensrügen sind nicht\nbegründet.\n\n11\n\nEs ist anerkannt, daß das Amtsgericht sich in einem\nVerwerfungsurteil nach § 74 Abs. 2 OWiG mit Einwendungen und\nBedenken gegen eine Verwerfung auseinandersetzen muß (Göhler, OWiG,\n11. Aufl., § 74 Rdnr. 35 a). Eventuelle Gründe, die das Ausbleiben\ndes Betroffenen entschuldigen könnten, müssen dergestalt mitgeteilt\nund erörtert werden, daß dem Rechtsbeschwerdegericht die\nNachprüfung ermöglicht wird, ob die als Entschuldigungsgründe in\nBetracht kommenden Umstände fehlerfrei und erschöpfend gewürdigt\nworden sind (vgl. Senatsentscheidungen vom 02.10.1991 - Ss 460/91\n-; Senatsentscheidung vom 19.10.1993 - Ss 439/93 -;\nSenatsentscheidung VRS 75, 113 zu § 329 StPO). Auch ein Antrag auf\nTerminsverlegung wegen Fehlens eines Verteidigers kann Anlaß sein,\ndie Frage zu erörtern, ob der Betroffene entschuldigt ausgeblieben\nist (OLG Koblenz VRS 60, 465; vgl. auch BayObLG VRS 87, 353).\n\n12\n\nIm vorliegenden Fall hat sich das Amtsgericht in seinem\nVerwerfungsurteil zwar nicht mit dem Umstand auseinandergesetzt,\ndaß der Verteidiger wegen Terminskollision an der Teilnahme an der\nHauptverhandlung verhindert war und deswegen Vertagung beantragt\nhatte, doch ist die fehlende Erörterung unschädlich, da das\nVorbringen offensichtlich ungeeignet war, das Fernbleiben zu\nentschuldigen (vgl. BayObLG VRS 61, 48; OLG Düsseldorf VRS 86, 453;\nOLG Hamm VRS 68, 55; Senatsentscheidung VRS 72, 442 und\nSenatsentscheidung vom 20.12.1995 - Ss 659/95). Allein die\nVerhinderung des Verteidigers entschuldigte nicht das Ausbleiben\ndes Betroffenen. Aus § 228 Abs. 2 StPO ergibt sich der Grundsatz,\ndaß es zu Lasten des Betroffenen geht, wenn er einen Verteidiger\nwählt, der an der Hauptverhandlung nicht teilnehmen kann (Treier in\nKK, StPO, 3. Aufl., § 228 Rdnr. 11 m.w.N.). Die Fürsorgepflicht\ngebietet nur unter besonderen Umständen eine Vertagung wegen\nVerhinderung des Verteidigers. Maßgeblich sind die Umstände des\nEinzelfalls, wobei die Bedeutung der Sache, die Schwierigkeit der\nSach- und Rechtslage, die Lage des Verfahrens bei Eintritt des\nVerhinderungsfalls, der Anlaß, die Voraussehbarkeit und die\nvoraussichtliche Dauer der Verhinderung sowie die Fähigkeit des\nAngeklagten bzw. Betroffenen sich selbst zu verteidigen, zu\nberücksichtigen sind (BVerfG NJW 1984, 862; KG VRS 86, 67, 68;\nSenatsentscheidung VRS 87, 207; Senge in KK, OWiG, § 71 Rdnr. 65;\nGöhler, OWiG, 11. Aufl, § 71 Rdnr. 30). Daß nach diesen Grundsätzen\neine Vertagung geboten gewesen wäre, kann der\nRechtsbeschwerdebegründung nicht entnommen werden (§ 344 Abs. 2\nSatz 2 StPO).\n\n13\n\nDer Betroffene konnte auch nicht auf eine Vertagung vertrauen\n(vgl. hierzu OLG Düsseldorf VRS 88, 137; KG VRS 85, 449), nachdem -\nwie vom Beschwerdeführer selbst vorgetragen wird - der erste - auf\nTerminskollision gestützte - Vertagungsantrag vom Amtsgericht\nabgelehnt worden war und der zweite Vertagungsantrag keine neuen\nGründe enthielt.\n\n14\n\nDie Rüge der Versagung rechtlichen Gehörs greift ebenfalls nicht\ndurch.\n\n15\n\nDer Anspruch auf rechtliches Gehör kann zwar verletzt sein, wenn\ndas Amtsgericht den Einspruch des Betroffenen trotz vorgebrachter\nwesentlicher Entschuldigungsgründen nach § 74 Abs. 2 OWiG verwirft\nund sich mit Entschuldigungsgründen in den Urteilsgründen nicht\nauseinandersetzt (vgl. BayObLG VRS 83, 180). Da das Gebot des\nrechtlichen Gehörs keinen Schutz gegen Entscheidungen gewährt, die\nden Sachvortrag eines Beteiligten aus Gründen des formellen oder\nmateriellen Rechts teilweise oder ganz unberücksichtigt lassen\n(BVerfGE 21, 191, 194; 70, 288, 294; BVerfG Strafverteidiger 1992,\n307), könnte in einer Einspruchsverwerfung nach § 74 Abs. 2 OWiG\nein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG nur liegen, wenn die\nEinspruchsverwerfung rechtsfehlerhaft gewesen wäre (ständige\nSenatsrechtsprechung, vgl. Senatsentscheidung vom 08.09.1992 - Ss\n395/92 - und Senatsentscheidung vom 16.12.1992 - Ss 538/92 -).\nDavon kann im vorliegenden Fall aber - wie dargelegt - nicht\nausgegangen werden.\n\n16\n\nDaß der Betroffene bei Wahrnehmung des Termins sich notfalls\nohne Hilfe eines Verteidigers hätte äußern müssen, berührt nicht\nden Grundsatz des rechtlichen Gehörs, da Art. 103 Abs. 1 GG nicht\ndas rechtliche Gehör gerade durch Vermittlung eines Rechtsanwalts\ngewährleistet (BVerfG NJW 1984, 862, 863; BayObLG VRS 87, 353;\nSenatsentscheidung VRS 87, 207 und Senatsentscheidung vom\n18.11.1994 - Ss 488/94 -).","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/312278","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1996-07-09/ss-319-96-z-195-z","cited_norms":[{"jurabk":"OWiG 1968","ref":"§ 74","ref_norm":"74","n":4},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":2},{"jurabk":"OWiG 1968","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 228","ref_norm":"228","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 329","ref_norm":"329","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/312278","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/312278","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1996-07-09/ss-319-96-z-195-z","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/312278","retrieved":"2026-07-09 03:43:12.799715+00:00"}}