{"status":"available","doknr":"OLD312276","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1996:0709.9U258.95.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1996-07-09","aktenzeichen":"9 U 258/95","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nT a t b e s t a n d\n\n2\n\n##blob##nbsp;\n\n3\n\nDer Kläger begehrt von der Beklagten\nVersicherungs-schutz für einen Brandschaden, der am 15.07.1994,\ngegen 19.20 Uhr, in den neuen Praxisräumen seiner Zahnarztpraxis in\nH. eingetreten ist.\n\n4\n\n##blob##nbsp;\n\n5\n\nDer Kläger hatte die neuen Räume um den\n13.07.1994 herum in Betrieb genommen. Zuvor hatte er über einen ihm\nbekannten Versicherungsmakler versucht, eine Betriebsversicherung\nfür die Praxisräume ab-zuschließen, was jedoch wegen verzögerlicher\nBear-beitung der Angelegenheit durch den Makler nicht gelang. Er\nnahm sodann durch Vermittlung der Zeugin I. P. , einer Bekannten\nund zugleich Pa-tientin von ihm, Kontakt zu deren Vater, dem Zeugen\nH. P. auf, der Inhaber einer Hauptver-tretung der Beklagten in B.\nist.\n\n6\n\n##blob##nbsp;\n\n7\n\nIm ersten Rechtszug hat der Kläger zu\nden zwischen ihm und dem Zeugen P. daraufhin geführten\nVerhandlungen über eine Betriebsversicherung für seine neuen\nPraxisräume wie folgt vorgetragen: Das erste Telefongespräch mit\ndem Zeugen P. sei am 12.07.1994 zustande gekommen, als die Zeugin\nI. P. gerade bei ihm in Behandlung gewesen sei. Bei diesem Gespräch\nseien alle Einzel-heiten hinsichtlich der Gestaltung eines\nFeuerver-sicherungsvertrages nebst\nBetriebsunterbrechungs-versicherung, einer\nElektronik-Pauschalversicherung sowie einer\nDaten-Pauschalversicherung besprochen und auch auf die\nErforderlichkeit sofortigen Ver-sicherungsschutzes hingewiesen\nworden, da die Inbe-triebnahme der neuen Praxisräume unmittelbar\nbevor-gestanden habe. Der Zeuge P. habe zugesagt, für sofortigen\nDeckungsschutz Sorge zu tragen. Am Mittwoch, dem 13.07.1994, sei es\nzu einem erneuten Telefonat mit dem Zeugen P. gekommen, bei dem\ndieser wiederum zunächst mit seiner Tochter ge-sprochen habe, die\nsich zu dieser Zeit in Fortset-zung der Behandlung vom\nvorangegangenen Tag erneut in der Praxis aufgehalten habe. Bei\ndiesem Tele-fonat sei es um Einzelheiten zu den in den neuen Räumen\nverwendeten elektronischen Geräten gegangen, um diese in die Police\naufzunehmen. Dabei habe die Zeugin I. P. nochmals auf das\nErforder-nis sofortigen Deckungsschutzes hingewiesen. Nach diesem\nTelefonat habe der Zeuge P. den schriftlichen Versicherungsantrag\nvollständig aus-gefüllt und hinsichtlich des Versicherungsbeginns\nden 15.07.1994, 12.00 Uhr, angegeben. Diesen Antrag habe er dann am\n14.07.1994 zwecks Unterzeichnung durch den Kläger mit der Post nach\nH. zu seiner Tochter gesandt, die ihn dem Kläger am Morgen des\n15.07.1994 in die Praxis überbracht habe. Der Antrag sei dann vom\nKläger überprüft und und unterschrieben worden. Die Zeugin I. P.\nhabe sodann den schriftlichen Antrag im Auftrag ihres Vaters an\nsich genommen, was schon z. Zt. des eingetragenen\nVersicherungsbeginns mittags um 12.00 Uhr am 15.07.1994 geschehen\nsei, und auf ihrer Wochenendheimfahrt zu ihren Eltern mitgenom-men.\nAm Abend des 15.07.1994 habe der Antrag im Ge-schäftsraum des\nZeugen P. vorgelegen.\n\n8\n\n##blob##nbsp;\n\n9\n\nDer Kläger hat die Auffassung\nvertreten, daß aufgrund der dem Zeugen P. mitgeteilten\nEr-forderlichkeit sofortigen Deckungsschutzes und der vom Zeugen\nvorgenommenen Eintragung des Versiche-rungsbeginns im\nAntragsformular mit dem 15.07.1994, 12.00 Uhr, im Zeitpunkt des\nSchadenseintritts gegen 19.20 Uhr dieses Tages vorläufiger\nDeckungsschutz bestanden habe oder jedenfalls eine\nErfüllungs-haftung der Beklagten eingreife. Die Zeugin I. P. habe\nden schriftlichen Versicherungs-antrag zudem auch als Empfangsbotin\nihres Vaters und damit für die Beklagte zurechenbar entgegen\nge-nommen.\n\n10\n\n##blob##nbsp;\n\n11\n\nDer Kläger hat beantragt,\n\n12\n\n##blob##nbsp;\n\n13\n\nfestzustellen, daß die Beklagte\nverpflichtet ist, ihm nach Maßgabe des Versicherungs-\n\n14\n\n##blob##nbsp;\n\n15\n\nantrages vom 15.07.1994\nVersicherungsschutz\n\n16\n\n##blob##nbsp;\n\n17\n\nfür das Schadensereignis vom 15.07.1994\nzu\n\n18\n\n##blob##nbsp;\n\n19\n\ngewähren.\n\n20\n\n##blob##nbsp;\n\n21\n\nDie Beklagte hat beantragt,\n\n22\n\n##blob##nbsp;\n\n23\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n24\n\n##blob##nbsp;\n\n25\n\nSie hat behauptet, erst am 14.07.1994\nseien in ei-nem Telefongespräch zwischen dem Zeugen P. und dem\nKläger die Einzelheiten über den vom Kläger gewünschten\nVersicherungsschutz besprochen worden, woraufhin der Zeuge P. den\nVersicherungsan-trag ausgefüllt und nach H. gesandt habe. Bei\ndiesem Gespräch habe der Zeuge P. dem Kläger, dem es in der Tat auf\ndie baldige Erteilung einer Deckungszusage angekommen sei, erklärt,\ndaß Versicherungsschutz nach Unterzeichnung und Vorlie-gen des\nunterschriebenen Antrages in der Agentur des Zeugen P. in B.\nbestehe. Die Toch-ter des Zeugen P. , so hat die Beklagte wei-ter\nvorgetragen, habe sich nur dem Kläger gegenüber bereit erklärt\ngehabt, den unterzeichneten Antrag an sich zu nehmen und ihrem\nVater zu überbringen, ohne von diesem jedoch bevollmächtigt worden\nzu sein. Die Tochter sei dann am Abend des 15.07.1994 erst nach\n20.15 Uhr im Hause ihrer Eltern in B. eingetroffen; zu diesem\nZeitpunkt habe sich der Zeuge P. außer Haus befunden. Kenntnis vom\nZugang des Versicherungsantrages habe er erst am darauffolgenden\nMorgen, am 16.07.1994, erlangt.\n\n26\n\n##blob##nbsp;\n\n27\n\nDie Beklagte hat die Ansicht vertreten,\ndaß allein in dem Umstand, daß das Antragsdatum und der\nVersi-cherungsbeginn lt. Antrag übereinstimmt, noch keine\nvorläufige Deckungszusage zu sehen sei; zwischen dem Kläger und dem\nZeugen P. sei auch keine ausdrückliche Vereinbarung über die\nErteilung einer vorläufigen Deckungszusage getroffen worden. Selbst\nwenn die Äußerung des Zeugen P. , Versiche-rungsschutz bestehe ab\nEingang des Antrags in sei-ner Agentur, als vorläufige\nDeckungszusage gewertet und ihr, der Beklagten, zugerechnet werden\nkönnte, habe Versicherungsschutz bei Eintritt des Schadens-falles\nnicht bestanden, da der Antrag erst danach zugegangen sei; die\nZeugin I. P. sei in-soweit nur als Botin des Klägers tätig\ngeworden.\n\n28\n\n##blob##nbsp;\n\n29\n\nDie Beklagte hat sich ferner auf\nLeistungsfreiheit wegen grob fahrlässiger Herbeiführung des\nVersiche-rungsfalles durch den Kläger berufen. Der Brand sei durch\neinen Hitzestau in einem Kompressor verursacht worden, der auf\nVeranlassung des Klägers in einem zu kleinen und ungenügend\nbelüfteten Raum durch fachunkundige Hilfskräfte aufgestellt und\nin-stalliert worden sei.\n\n30\n\n##blob##nbsp;\n\n31\n\nDas Landgericht hat nach Vernehmung der\nZeugin I. P. und ihrer Eltern die Klage abgewiesen und zur\nBegründung ausgeführt: Aufgrund der durch-geführten Beweisaufnahme\nstehe fest, daß der Zeuge P. gegenüber dem Kläger vorläufige\nDeckung erst zum Zeitpunkt des Zugangs des vom Kläger\nunterzeichneten Versicherungsantrages im Büro des Zeugen zugesagt\nhabe; der Antrag sei jedoch erst nach dem Eintritt des\nBrandschadens zugegangen; die Zeugin I. P. sei nach ihren eigenen\nBekundungen und denen ihres Vaters nicht Empfangs-botin ihres\nVaters gewesen. Die Beklagte hafte auch nicht nach den Grundsätzen\nder c.i.c. wegen schuld-hafter Verzögerung der\nVertragsverhandlungen; ei-ne Sorgfaltspflichtverletzung des Zeugen\nP. sei insoweit nicht erkennbar.\n\n32\n\n##blob##nbsp;\n\n33\n\nGegen das ihm am 30.10.1995 zugestellte\nUrteil hat der Kläger am 24.11.1995 Berufung eingelegt, die er nach\nVerlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 24.01.1996 mit\neinem an diesem Tage bei Gericht eingegangenen Schriftsatz\nbegründet hat.\n\n34\n\n##blob##nbsp;\n\n35\n\nDer Kläger trägt nunmehr zu den\nVorgängen im Zusammenhang mit der Fertigung eines schriftlichen\nVersicherungsantrags wie folgt vor: Bereits am 08.07.1994 habe die\nZeugin I. P. mit ihrem Vater wegen einer Versicherung für die neuen\nPraxisräume des Klägers telefoniert. Der Zeuge P. habe seiner\nTochter daraufhin ein Antragsformular übersandt, das sie am Montag,\nden 11.07.1994, ihm, dem Kläger, übergeben habe. Er habe es\nausgefüllt, unterschrieben und am gleichen Tage noch an den Zeugen\nP. mit der Post versandt; als Versicherungsbeginn habe er den\n13.07.1994 eingetragen. Am darauffolgenden Tag, dem 12.07.1994,\nhabe er dann den Zeugen P. an-gerufen, weil er irrtümlich die\nVersicherungssumme für die Elektronik-Pauschalversicherung zu\nniedrig angesetzt habe, und den Zeugen gebeten, dies im An-trag zu\nändern, der zu dieser Zeit dem Zeugen noch nicht vorgelegen habe.\nBei diesem Telefonat habe er nochmals die Notwendigkeit des\numgehenden Deckungs-schutzes betont und vom Zeugen P. daraufhin die\nAntwort erhalten, dieser könne erst mit Vor-liegen des\nunterschriebenen Antrags gewährleistet werden. Am 13.07.1994, als\nder erste Antrag beim Zeugen P. eingegangen gewesen sei, habe der\nZeuge P. in der neuen Praxis angerufen, um ein technisches Detail\nzu klären. Bei dieser Gele-genheit habe die Zeugin I. P. , die\nsei-nerzeit in der Praxis anwesend gewesen sei, ihren Vater\ngefragt, ob er den Antrag erhalten habe und ob er den zweiten\nbereits vorbereitet hätte. Der Zeuge P. habe erwidert, daß er\ngerade daran arbeite. Er, der Kläger, sei zu der Zeit dieses\nTe-lefonats nicht in der Praxis gewesen, habe den Zeu-gen P. aber\nspäter zurückgerufen.\n\n36\n\n##blob##nbsp;\n\n37\n\nDer Kläger trägt weiter vor, für ihn\nsei klar gewe-sen, daß die Erklärung des Zeugen P. ,\nDek-kungsschutz bestehe mit Vorliegen des unterschrie-benen\nAntrags, sich auf den ersten Antrag bezogen habe, der dem Zeugen\nspätestens am 14.07.1994, also vor Eintritt des Brandschadens,\nvorgelegen habe.\n\n38\n\n##blob##nbsp;\n\n39\n\nIm übrigen wiederholt und vertieft der\nKläger sein Vorbringen zur Empfangsboteneigenschaft der Zeugin I.\nP. , und ist weiterhin der Ansicht, daß auch im Hinblick auf den\nzweiten Antrag vom 15.07.1994 Deckungsschutz schon vor dem\nSchadenser-eignis bestanden habe.\n\n40\n\n##blob##nbsp;\n\n41\n\nHilfsweise, so meint der Kläger, sei\nder Anspruch auch als Schadensersatzanspruch wegen positiver\nVertragsverletzung begründet, da der Zeuge P. nicht innerhalb\nkürzester Frist nach Vorlie-gen des Antrags auf vorläufigen\nDeckungsschutz für diese Deckung gesorgt habe.\n\n42\n\n##blob##nbsp;\n\n43\n\nSchließlich bestreitet der Kläger nach\nwie vor jeg-liches Verschulden hinsichtlich der Entstehung des\nBrandes infolge angeblich unsachgemäßer Aufstellung und\nInstallation eines Kompressors.\n\n44\n\n##blob##nbsp;\n\n45\n\nDer Kläger beantragt,\n\n46\n\n##blob##nbsp;\n\n47\n\n1. nach seinen Schlußanträgen in\nerster\n\n48\n\n##blob##nbsp;\n\n49\n\nInstanz zu erkennen,\n\n50\n\n##blob##nbsp;\n\n51\n\n2. hilfsweise, ihm nachzulassen,\ndie\n\n52\n\n##blob##nbsp;\n\n53\n\nZwangsvollstreckung durch\nSicherheits-\n\n54\n\n##blob##nbsp;\n\n55\n\nleistung abzuwenden, wobei die\nSicher-\n\n56\n\n##blob##nbsp;\n\n57\n\nheit auch durch die Bürgschaft\neiner\n\n58\n\n##blob##nbsp;\n\n59\n\ndeutschen Bank oder öffentlichen\nSpar-\n\n60\n\n##blob##nbsp;\n\n61\n\nkasse erbracht werden kann.\n\n62\n\n##blob##nbsp;\n\n63\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n64\n\n##blob##nbsp;\n\n65\n\ndie Berufung zurückzuweisen,\n\n66\n\n##blob##nbsp;\n\n67\n\nsowie zu gestatten, Sicherheit auch\n\n68\n\n##blob##nbsp;\n\n69\n\ndurch eine selbstschuldnerische\n\n70\n\n##blob##nbsp;\n\n71\n\nBankbürgschaft leisten zu können.\n\n72\n\n##blob##nbsp;\n\n73\n\nSie stellt nicht in Abrede, daß es\neinen ersten Versicherungsantrag gegeben hat; dieser sei jedoch,\nwas der Kläger einräumt, vernichtet worden, als man den zweiten\nAntrag vom 15.07.1994 erstellt habe. Das erste Telefongespräch mit\ndem Zeugen P. , habe, so behauptet die Beklagte, entgegen der neuen\nDarstellung des Klägers nicht schon am 08.07.1994 stattgefunden,\nsondern, wie der Kläger selbst auch in der Klageschrift vorgetragen\ngehabt habe, erst am Dienstag, dem 12.07.1994. Nach diesem Gespräch\nhabe der Zeuge P. aufgrund der Angaben des Klägers ein\nAntragsformu-lar ausgefüllt, in dem als Versicherungsbeginn der\n15.07.1994 eingetragen worden sei. Diesen ersten Antrag habe der\nZeuge P. noch am 12.07.1994 nach H. gesandt und, soweit sich der\nZeuge erinnere, am 14.07.1994 vom Kläger mit der Post\nzurückerhalten. Da der Kläger den Antrag jedoch inhaltlich\nverändert, teilweise überschrieben und ergänzt habe, sei er so\nnicht annahmefähig gewesen. Deshalb hätten der Zeuge P. und der\nKläger vereinbart, diesen ersten Antrag zu vernichten. Der Zeuge P.\nhabe sodann ein neues Antragsfor-mular ausgfüllt und zur\nUnterzeichnung dem Kläger nach H. übersandt. Dort sei der Antrag am\n15.07.1994 angekommen und von der Zeugin I. P. nach Unterzeichnung\ndurch den Kläger auf ihrer Fahrt zu ihren Eltern mitgenommen\nworden.\n\n74\n\n##blob##nbsp;\n\n75\n\nIm übrigen nimmt die Beklagte Bezug auf\nihren erstinstanzlichen Vortrag.\n\n76\n\n##blob##nbsp;\n\n77\n\nWegen weiterer Einzelheiten des\nbeiderseitigen Vorbringens wird auf die Schriftsätze der Parteien\nnebst Anlagen Bezug genommen.\n\n78\n\n##blob##nbsp;\n\n79\n\nDie Ermittlungsakte der\nStaatsanwaltschaft H. über das Brandereignis - 40 Js 17423/94 - war\nGegenstand der mündlichen Verhandlung.\n\n80\n\n##blob##nbsp;\n\n81\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d\ne\n\n82\n\n##blob##nbsp;\n\n83\n\nDie in formeller Hinsicht bedenkenfreie\nBerufung hat in der Sache selbst keinen Erfolg.\n\n84\n\n##blob##nbsp;\n\n85\n\nDas Landgericht hat zu Recht die Klage\nmit der Begründung abgewiesen, der Kläger habe weder aus einem\nzustande gekommenen (Haupt-)Versiche-rungsvertrag noch aufgrund der\nvom Zeugen P. erteilten vorläufigen Deckungszusage einen Anspruch\nauf Gewährung von Versicherungsschutz. Der Senat folgt im\nwesentlichen der Begründung des angefochtenen Urteils. Danach steht\nes aufgrund der durchgeführten Beweisaufnahme fest, daß die vom\nZeugen P. zugesagte vorläufige Deckung erst beginnen sollte, wenn\nder vom Kläger unter-schriebene Versicherungsantrag dem Zeugen\nvorlag. Dies wird nunmehr auch vom Kläger selbst in der\nBerufungsbegründung eingeräumt. Zutreffend hat das Landgericht auch\nnach dem Ergebnis der Beweisauf-nahme eine Bestellung der Zeugin I.\nP. zur Empfangsbotin ihres Vaters in Bezug auf den\nVersicherungsantrag des Klägers verneint, wobei den betreffenden\nAusführungen im angefochtenen Urteil lediglich klarstellend\nhinzugefügt werden soll, daß der Versicherungsantrag selbst dann\nnicht bereits mit der Aushändigung an die Zeugin I. P. am\n15.07.1994, mittags gegen 12.00 Uhr, dem Zeugen P. im Rechtssinne\nzugegangen wäre, wenn I. P. dessen Empfangsbotin gewesen wäre.\nDiese Wirkung hätte die Übergabe des Versicherungs-antrags an I. P.\nnur dann gehabt, wenn diese Vertreterin ihres Vaters im Sinne des §\n164 Abs. 3 BGB gewesen wäre, was aber der Kläger selbst nicht\nbehauptet. Bei einem Empfangsboten ist eine Willenserklärung erst\nin dem Zeitpunkt dem Adressa-ten zugegangen, in dem nach dem\nregelmäßigen Ver-lauf der Dinge die Weiterleitung an ihn zu\nerwarten war (vgl. Palandt/Heinrichs, BGB, 55. Aufl., Rn. 9 zu §\n130); dieser Zeitpunkt war hier erst gegeben, als die Zeugin I. P.\nden Versicherungsan-trag des Klägers nach dem regelmäßigen Verlauf\nder Dinge ihrem Vater zuhause hätte aushändigen können.\n\n86\n\n##blob##nbsp;\n\n87\n\nIm übrigen schließt sich der Senat aber\nin vollem Umfang den Ausführungen des Landgerichts an und nimmt auf\ndiese, auch soweit das Landgericht einen Schadensersatzanspruch des\nKlägers verneint hat, zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug (§\n543 Abs. 1 ZPO).\n\n88\n\n##blob##nbsp;\n\n89\n\nDer zum Teil neue Vortrag des Klägers\nim zweiten Rechtszug über die damaligen Vorgänge im Zusammen-hang\nmit der Erstellung und Übermittlung des Versi-cherungsantrages gibt\nkeinen Anlaß, die angefochte-ne Entscheidung des Landgerichts\nabzuändern.\n\n90\n\n##blob##nbsp;\n\n91\n\nSoweit der Kläger jetzt die erste\nKontaktaufnahme mit dem Zeugen P. einige Tage vorverlegt und einen\nersten Versicherungsantrag ins Spiel bringt, der aber, wie der\nKläger eingeräumt hat, vernichtet wurde, ändert dies nichts an der\nRich-tigkeit der landgerichtlichen Entscheidung und gibt auch\nkeinen Anlaß, weiter Beweis zu erheben. Aus der Tatsache, daß der\nerste Versicherungsantrag nicht etwa nur punktuell abgeändert,\nsondern vernichtet wurde, und ein komplett neuer Antrag erstellt\nworden ist, sowie aus dem Umstand, daß der Kläger im ersten\nRechtszug sein Klagebegehren ausschließlich auf den zweiten Antrag\nund dessen angeblich noch rechtzeitigen Zugang beim Zeugen P.\ngestützt hat, ohne den ersten Antrag auch nur mit einem Wort zu\nerwähnen, folgt zur Überzeugung des Senats, daß beide\nVerhandlungspart-ner, also der Kläger auf der einen Seite und der\nZeuge P. auf der anderen, übereinstimmend davon ausgegangen waren,\ndaß der erste, vernichtete Versicherungsantrag als erledigt\nangesehen wurde und ausschließlich der zweite Antrag vom 15.07.1994\nrechtliche Wirkungen haben sollte. Soweit der Klä-ger behauptet, er\nhabe die vorläufige Deckungszusa-ge des Zeugen P. auf den ersten\nAntrag be-zogen, der dem Zeugen bei der Erteilung der Zusage noch\nnicht vorgelegen habe, war dieser subjektiven Annahme mit der\nVernichtung des ersten Antrags die tatsächliche Grundlage entzogen\nworden. Der Kläger konnte jetzt nicht mehr zu Recht davon ausgehen,\nes bestehe vorläufige Deckung ab dem Zugang des ersten Antrags beim\nZeugen P. .\n\n92\n\n##blob##nbsp;\n\n93\n\nAuch in der Beurteilung der Frage der\nEmpfangsbo-teneigenschaft der Zeugin I. P. ändert sich aufgrund des\nzweitinstanzlichen Vorbringens des Klägers nichts. Selbst wenn der\nZeuge P. spätestens am 14.07.1994 gewußt haben sollte, daß seine\nTochter den vom Kläger unterschriebenen Versicherungsantrag am\n15.07.1994 mitbringen werde, kann hieraus eine\nEmpfangsboteneigenschaft der Zeu-gin I. P. nicht hergeleitet\nwerden. Dafür wäre eine \"Bestellung\" zur Empfangsbotin durch den\nVater erforderlich gewesen (vgl. Palandt/Heinrichs, a.a.O.). Die\nZeugin I. P. hat aber vor dem Landgericht selbst eingeräumt, daß\nihr Vater sie nicht gebeten hatte, den Brief mit nach Hause zu\nbringen; sie hat es ihren Bekundungen nach lediglich von sich aus\nangeboten. I. P. war auch nicht nach der Verkehrsanschauung als\nEmp-fangsbotin anzusehen. Eine solche Verkehrsanschau-ung besteht\nnur für die mit dem Adressaten in der-selben Wohnung lebenden\nAngehörigen.\n\n94\n\n##blob##nbsp;\n\n95\n\nIm übrigen war die Einschränkung der\nDeckungszusage durch den Zeugen P. nach Lage der Dinge ohnehin so\nzu verstehen, daß es dem Zeugen darauf ankam, den\nVersicherungsantrag persönlich vorliegen zu haben und in\nAugenschein nehmen zu können, so daß auch aus diesem Grunde schon\ndie Bestellung seiner Tochter zur Empfangsbotin fernliegt.\n\n96\n\n##blob##nbsp;\n\n97\n\nVorläufiger Deckungsschutz bestand auch\nnicht deshalb schon bereits am 15.07.1994 um 12.00 Uhr mittags,\nweil diese Daten im Versicherungsantrag eingetragen waren, wobei\ndie Angabe der Uhrzeit von vornherein vorgedruckt war. Der Äußerung\ndes Zeugen P. , der Deckungsschutz könne erst mit Vorliegen des\nunterschriebenen Antrags bei dem Zeugen gewährleistet werden, kann\neine rückwirkende vorläufige Deckung nicht entnommen werden. Zwar\nwäre bei unveränderter Annahme des Versicherungsan-trags durch die\nBeklagte eine mit dem 15.07.1994, 12.00 Uhr mittags, beginnende\nRückwärtsversicherung im Sinne des § 2 VVG zustande gekommen; dies\nbesagt aber noch nicht, daß der insoweit rechtlich selb-ständige\nVertrag über die vorläufige Deckung eben-falls rückwirkend in Kraft\ntrat (vgl. zum Ausnahme-charakter einer Rückwirkung der vorläufigen\nDeckung auch Prölss/Martin, VVG, 25. Aufl., Zusatz zu § 1, Anm. 3 =\nSeite 52 Mitte). Zwar werden sich Inhalt und Umfang der vorläufigen\nDeckung im allgemeinen nach dem gestellten Versicherungsantrag\nrichten; das gilt jedoch nicht, wenn im konkreten Einzelfall\nanderes vereinbart ist (Prölss/Martin, a.a.O. = Seite 51). Dies war\nhier der Fall. Der Beginn der vorläufigen Deckung war ausdrücklich\nan das Vorlie-gen des unterschriebenen Versicherungsantrags beim\nZeugen P. geknüpft worden. Angesichts die-ser unmißverständlichen\nEinschränkung der Deckungs-zusage hätte eine Rückwirkung der\nvorläufigen Dek-kung einer besonderen Absprache zwischen den\nBetei-ligten bedurft.\n\n98\n\n##blob##nbsp;\n\n99\n\nEs war für den Zeugen P. auch nicht zu\nerkennen, daß es dem Kläger gerade für den Zeitraum zwischen dem\n15.07.1994, 12.00 Uhr mittags, und dem Zugang des\nVersicherungsantrags bei ihm am gleichen Tage auf eine vorläufige\nDeckung besonders ankam. Insofern kann dem Zeugen P. auch kein\nschuldhaftes Beratungsverschulden angelastet wer-den, das einen\nSchadensersatzanspruch gegenüber der Beklagten begründen\nkönnte.\n\n100\n\n##blob##nbsp;\n\n101\n\nEin solcher Anspruch besteht entgegen\nder Auffas-sung des Klägers auch nicht deshalb, weil der Zeuge P.\nnicht schon unmittelbar nach Aufnahme der Verhandlungen mit dem\nKläger über eine Versi-cherung für seine neuen Praxisräume bei der\nBeklag-ten die Zusage einer sofort beginnenden vorläufigen Deckung\neingeholt hat. Darauf legte der Kläger er-sichtlich keinen Wert, da\ner sich mit der vom Zeu-gen P. gestellten Bedingung für den Beginn\nder vorläufigen Deckung abgefunden hat.\n\n102\n\n##blob##nbsp;\n\n103\n\nNach alledem war die Berufung mit der\nKostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.\n\n104\n\n##blob##nbsp;\n\n105\n\nDie Entscheidung über die vorläufige\nVollstreckbar-keit beruht auf den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.\n\n106\n\n##blob##nbsp;\n\n107\n\nStreitwert für das Berufungsverfahren\nund Wert der Beschwer für den Kläger: 160.000,00 DM.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/312276","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1996-07-09/9-u-258-95","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 164","ref_norm":"164","n":1},{"jurabk":"VVG 2008","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 543","ref_norm":"543","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/312276","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/312276","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1996-07-09/9-u-258-95","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/312276","retrieved":"2026-07-09 03:43:12.627693+00:00"}}