{"status":"available","doknr":"OLD312279","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1996:0709.22U215.95.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1996-07-09","aktenzeichen":"22 U 215/95","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nT a t b e s t a n d :\n\n2\n\nDer Kläger ist Erbe seines Vaters, des früheren Fürsten von und\nzu L.. Dieser war bis Ende 1944 Besitzer des streitbefangenen\nBildes \"Der große Kalkofen\" von Pieter van Laer, das seit\nmindestens 1767 zu der Sammlung der Familie L. gehörte. Das Bild\nbefand sich zum Ende des zweiten Weltkrieges in einem der Schlösser\nder Familie L. in der heutigen tschechischen Republik. Im Jahre\n1991 erhielt es die Beklagte als Leihgabe von der Streithelferin\nfür eine Ausstellung. Aufgrund einer einstweiligen Verfügung des\nLandgerichts Köln vom 11. November 1991 - 5 O 388/91 - erfolgte am\n17.12.1991 die Sequestration des Bildes.\n\n3\n\nDer Kläger begehrt die Zustimmung der Beklagten zur Herausgabe\ndes Bildes an ihn. Er hat gemeint, daß er als Erbe seines Vaters\nEigentümer des Bildes geworden sei. Das Bild sei nicht Gegenstand\nvon Enteignungsmaßnahmen der Tschechoslowakei gewesen, jedenfalls\nseien derartige Maßnahmen unwirksam oder aber wegen Verstoßes gegen\nden ordre public der Bundesrepublik Deutschland unbeachtlich.\n\n4\n\nDer Kläger hat beantragt,\n\n5\n\ndie Beklagte zu verurteilen, das Bild\nvon Pieter van Laer mit dem Titel \"Szene um einen römischen\nKalkofen\" (Maße: 51,5 cm x 69,2 cm) an ihn herauszugeben, indem sie\nsich mit der Übergabe des zuvor genannten Bildes aus dem Gewahrsam\ndes Obergerichtsvollziehers K. als Sequester an den Kläger\neinverstanden erklärt und das Bild insoweit freigibt.\n\n6\n\nDie Beklagte und ihre Streithelferin haben beantragt,\n\n7\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n8\n\nDie Beklagte und die Streithelferin haben gemeint, daß der Vater\ndes Klägers sein Eigentum an dem Bild durch in der Tschechoslowakei\nerfolgte Enteignung verloren habe. Die Streithelferin der Beklagten\nhat insoweit vorgetragen, daß das streitbefangene Bild durch das\n12. Dekret des Präsidenten vom 21. Juni 1945 enteignet worden sei.\nDie Rechtmäßigkeit dieser Enteignung sei durch das Urteil des\nVerwaltungsgerichts Bratislava vom 21. November 1951 festgestellt\nworden.\n\n9\n\nDurch Urteil vom 10. Oktober 1995 - 5 O 182/92 LG Köln -, auf\ndas wegen sämtlicher Einzelheiten Bezug genommen wird, hat das\nLandgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt,\ndie Klage sei unzulässig, der Rechtsweg zu den deutschen Gerichten\nsei nicht eröffnet. Dies ergebe sich aus Art. 3 des VI. Teils des\nVertrages zur Regelung aus Krieg und Besatzung entstandener Fragen\n(Überleitungsvertrag) vom 23. Oktober 1954, der heute noch Geltung\nhabe. Die Voraussetzungen dieser Bestimmung seien gegeben. Die\nEnteignung des Vaters des Klägers durch das 12. Dekret des\nPräsidenten der Tschechoslowakei vom 21. Juni 1945 stelle eine\nMaßnahme im Sinne des Teils VI Art. 3 Abs. 1 Überleitungsvertrag\ndar.\n\n10\n\nGegen dieses ihm am 20. Oktober 1995 zugestellte Urteil hat der\nKläger mit am 15. November 1995 eingegangenem Schriftsatz Berufung\neingelegt, die er nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist\nbis zum 1. März 1996 mit am 27. Februar 1996 eingegangenem\nSchriftsatz begründet hat. Der Kläger ist der Auffassung, der\nÜberleitungsvertrag sei insgesamt durch den sogenannten\nZwei-plus-Vier-Vertrag vom 12. September 1990 aufgehoben worden.\nDer Briefwechsel zwischen dem Bundesministerium für das Auswärtige\nder Bundesrepublik Deutschland und den Botschaften der Drei\nWest-Mächte vom 27./28. September 1990 habe das Fortbestehen von\nArt. 3 Abs. 3 des VI. Teils des Überleitungsvertrags nicht bewirken\nkönnen, da dieser nicht von den zuständigen gesetzgebenden\nKörperschaften der Bundesrepublik Deutschland genehmigt und\nratifiziert worden sei. Auch die Voraussetzungen des Art. 3 Abs. 3\ndes VI. Teils des Überleitungsvertrages seien nicht gegeben. Bei\ndem konfiszierten Vermögen des Vaters des Klägers habe es sich\nnicht um deutsches Auslandsvermögen im Sinne dieser Bestimmung\ngehandelt. Diese Bestimmung sei Teil des Kriegsvölkerrechts, das\nkeine Anwendung auf neutrale Staaten wie L. finden könne. Es habe\nsich auch nicht um eine Maßnahme der Reparation gehandelt, vielmehr\nhabe das Benes-Dekrekt Nr. 12 den Charakter einer Strafmaßnahme\ngehabt. Schließlich könne die entsprechende Bestimmung des\nÜberleitungsvertrages nach dem dort geschützten Personenkreis eine\nAnwendung, auch eine analoge Anwendung, auf den Kläger nicht\nrechtfertigen.\n\n11\n\nDer Kläger beantragt,\n\n12\n\n1.\n\n13\n\nunter Abänderung des landgerichtlichen\nUrteils die Beklagte zu verurteilen, das Bild von Pieter van Laer\nmit dem Titel \"Szene um einen römischen Kalkofen\" (Maße: 51,5 cm x\n69,2 cm) an den Kläger in der Weise herauszugeben, daß sie sich mit\nder Übergabe des zuvor genannten Bildes aus dem Gewahrsam des\nObergerichtsvollziehers K. als Sequester an den Kläger\neinverstanden erklärt und das Bild insoweit freigibt.\n\n14\n\n2.\n\n15\n\nIm Rahmen der Zwangsvollstreckung als\nSicherheitsleistung auch die Bürgschaft einer deutschen Großbank\noder öffentlichen Sparkasse zuzulassen.\n\n16\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n17\n\n1.\n\n18\n\ndie Berufung zurückzuweisen;\n\n19\n\n2.\n\n20\n\nhilfsweise, es der Beklagten zu\ngestatten, eine eventuelle Sicherheit auch durch Bürgschaft einer\ndeutschen Großbank oder öffentlich-rechtlichen Sparkasse leisten zu\nkönnen.\n\n21\n\nDie Streithelferin der Beklagten beantragt,\n\n22\n\ndie gegnerische Berufung\nzurückzuweisen.\n\n23\n\nDie Beklagte und die Streithelferin sind der Auffassung, der\nZwei-plus-Vier-Vertrag habe den Überleitungsvertrag nicht\naufgehoben, vielmehr sei dies erst durch den Briefwechsel vom\n27./28. September 1990 erfolgt, der zugleich die Fortgeltung der\nhier maßgeblichen Bestimmungen des Überleitungsvertrages wirksam\nvereinbart habe. Bei dem Dekret Nr. 12 habe es sich nicht um eine\nwirtschaftspolitische, sondern um eine gegen Feindvermögen\ngerichtete Maßnahme gehandelt. Die Voraussetzungen der Bestimmungen\nseien daher erfüllt. Die Anwendung der Bestimmung auf die Beklagte\nergebe sich aus dem Zweck der Vorschrift.\n\n24\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird\nauf den vorgetragenen Inhalt der von den Parteien gewechselten\nSchriftsätze und eingereichten Unterlagen Bezug genommen.\n\n25\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n26\n\nDie form- und fristgerecht eingelegte und im übrigen zulässige\nBerufung des Klägers hat in der Sache keinen Erfolg. Das Urteil des\nLandgerichts, auf dessen Ausführungen der Senat ergänzend Bezug\nnimmt, entspricht der Sach- und Rechtslage. Das Berufungsvorbringen\ndes Klägers rechtfertigt keine andere Beurteilung.\n\n27\n\nI.\n\n28\n\nDie Klage ist unzulässig. Die deutsche Gerichtsbarkeit ist für\nden geltend gemachten Anspruch gemäß Teil VI Art. 3 Abs. 3 i.V.m.\nAbs. 1 des Vertrages vom 26. Mai 1952 zur Regelung aus Krieg und\nBesatzung entstandener Fragen (Überleitungsvertrag)\nausgeschlossen.\n\n29\n\nDer Begriff der deutschen Gerichtsbarkeit (facultas\niurisdictionis) beinhaltet die aus der staatlichen Souveränität\nfließende, durch den Staat seinen Gerichten generell verliehene\nEntscheidungsgewalt, mithin die natürliche Befugnis, Recht zu\nsprechen (BGH JZ 1958, 241, 242). In Abgrenzung zur internationalen\nZuständigkeit eines Gerichtes, die regelt, in welchem Umfang ein\nStaat von seiner Gerichtsbarkeit Gebrauch macht und diese daher\nvoraussetzt, zeichnet die deutsche Gerichtsbarkeit die Grenzen\nnach, die staatsvertragliche Vereinbarungen, das\nVölkergewohnheitsrecht und die anerkannten allgemeinen\nRechtsgrundsätze des Völkerrechts der Befugnis eines Staates\nsetzen, auf seinem Territorium hoheitlichen Gerichtszwang auszuüben\n(Eickhoff, Inländische Gerichtsbarkeit und internationale\nZuständigkeit für Aufrechnung und Widerklage, Berlin 1985, 21, 26;\nLinke, Internationales Zivilprozeßrecht, 2. Aufl., Köln 1995, § 3\nRdnr. 65).\n\n30\n\nTeil VI Art. 3 Abs. 3 i.V.m. Abs. 1 des Überleitungsvertrages\nschließt die deutsche Gerichtsbarkeit für Ansprüche und Klagen\ngegen Personen aus, die unmittelbar oder mittelbar im Zuge von\nReparationsmaßnahmen Eigentum an beschlagnahmtem deutschen\nAuslandsvermögen erworben haben. Diese Bestimmung hat ihre\nGeltungskraft durch Art. 7 des Moskauer Vertrages über die\nabschließende Regelung in bezug auf Deutschland vom 12. September\n1990 (Zwei-plus-Vier-Vertrag) nicht eingebüßt. Die Voraussetzungen\ndes Teiles VI Art. 3 Abs. 3 Überleitungsvertrag sind gegeben.\n\n31\n\n1.\n\n32\n\nIn Art. 7 Abs. 1 S. 1 Zwei-plus-Vier-Vertrag erklären die\nSiegermächte ihre Rechte und Verantwortlichkeiten in bezug auf\nDeutschland als Ganzes und Berlin für beendet. Als Ergebnis werden\ngemäß Art. 7 Abs. 1 S. 2 Zwei-plus-Vier-Vertrag die entsprechenden\ndamit zusammenhängenden vierseitigen Vereinbarungen beendet. Art. 7\nAbs. 2 Zwei-plus-Vier-Vertrag stellt abschließend die\nWiederherstellung der vollen Souveränität des vereinten\nDeutschlands in bezug auf seine äußeren und inneren Angelegenheiten\nfest. Das in Art. 7 Abs. 1 S. 2 Zwei-plus-Vier-Vertrag statuierte\nErlöschen der Vier-Mächte-Rechte in bezug auf Deutschland als\nGanzes wird ergänzt durch die Ziffern 2 und 3 der Vereinbarung der\nRegierungen der Bundesrepublik und der drei West-Alliierten vom\n27./28. September 1990 zu dem Vertrag über die Beziehungen zwischen\nder Bundesrepublik Deutschland und den Drei Mächten sowie zu dem\nVertrag zur Regelung aus Krieg und Besatzung entstandener Fragen.\nGemäß Ziffer 2 dieses Abkommens tritt der Überleitungsvertrag mit\nAusnahme der in Ziffer 3 aufgeführten Einzelbestimmungen des\nVertragswerkes, zu denen auch Teil VI Art. 3 Abs. 1, 3 zählt, außer\nKraft.\n\n33\n\nDas Regierungsabkommen vom 27./28. September 1990 ist sowohl\nvölkerrechtlich als auch verfassungsrechtlich uneingeschränkt\nwirksam. Der hierdurch bewirkten Aufhebung des\nÜberleitungsvertrages unter gleichzeitiger Aufrechterhaltung der in\nZiffer 3 aufgeführten Bestimmungen steht die praktische\nRealisierung des Abkommens vom 27./28. September 1990 in der Form\neines Notenwechsels zwischen den Außenministerien der beteiligten\nStaaten nicht entgegen. Dieses Verfahren hatte vielmehr zur Folge,\ndaß die bezeichneten Bestimmungen bereits zum 28. September 1990\nwirksam wurden, während der am 12. September 1990 unterzeichnete\nZwei-plus-Vier-Vertrag erst durch Hinterlegung der letzten\nRatifikationsurkunde am 15. März 1991 völkerrechtliche\nVerbindlichkeit erlangte (das zugehörige Transformationsgesetz der\nBundesrepublik Deutschland datiert vom 11. Oktober 1990, BGBl 1990\nII, 1317).\n\n34\n\na)\n\n35\n\nDie Aufhebung des Überleitungsvertrages ist nicht bereits durch\nden Zwei-plus-Vier-Vertrag erfolgt mit der Folge, daß die Aufhebung\ndurch den Notenwechsel etwa nur deklaratorischer Natur wäre und\ndemgegenüber die vereinbarte Fortgeltung der Bestimmungen des Teils\nVI Art. 3 des Überleitungsvertrages konstitutive Wirkung hätte.\n\n36\n\nDie im Zwei-plus-Vier-Vertrag verfügte Beendigung aller\n\"vierseitigen\" Vereinbarungen steht in notwendigem Zusammenhang mit\nArt. 7 Abs. 1 S. 1 Zwei-plus-Vier-Vertrag, demzufolge die Vier\nAlliierten ihre Rechte und Verantwortlichkeiten in bezug auf Berlin\nund Deutschland als Ganzes beenden. Aus der systematischen und\nteleologischen Auslegung des Satzes 2 folgt zwanglos, daß als\nvierseitige Vereinbarungen nur Abkommen der vier Alliierten\nuntereinander in bezug auf Deutschland als Ganzes, nicht jedoch\nVerträge der Bundesrepublik Deutschland mit den Drei West-Mächten\nanzusehen sind (vgl. Blumenwitz, Das Offenhalten der Vermögensfrage\nin den deutsch-polnischen Beziehungen, S. 60; Brand, Souveränität\nfür Deutschland, Köln 1994, S. 255; Schweitzer, Verträge\nDeutschlands mit den Siegermächten, in Isensee/Kirchhof, Handbuch\ndes Staatsrecht Band 8, Heidelberg 1995, § 190 Rdnr. 39). Dies\nergibt sich bereits unmittelbar aus dem Wortlaut des Vertrages, der\nausschließlich an die Beendigung der Rechte und\nVerantwortlichkeiten der vier genannten Staaten in Hinblick auf\nDeutschland als Ganzes anknüpft (vgl. auch Gornig, Der\nZwei-plus-Vier-Vertrag unter besonderer Berücksichtigung\ngrenzbezogener Regelungen, ROW 1991, 97, 105, Fußnote 65).\n\n37\n\nNichts anderes ergibt sich aus Art. 7 Abs. 2\nZwei-plus-Vier-Vertrag. Die Wiedererlangung der vollen Souveränität\ndes vereinten Deutschlands hinsichtlich seiner inneren und äußeren\nAngelegenheiten folgt als logische Konsequenz aus den in Abs. 1\nverfügten Regelungen in bezug auf Deutschland als Ganzes. Dies\nindiziert bereits die Verwendung des Wortes \"demgemäß\" (vgl.\nBlumenwitz, Der Vertrag vom 12. September 1990 über die\nabschließende Regelung in bezug auf Deutschland, NJW 1990, 3041,\n3047). Soweit in der Literatur teilweise vertreten wird, zur\nAufrechterhaltung der Rechte der West-Mächte hätte es der Aufnahme\neines ausdrücklichen Vorbehaltes in den Zwei-plus-Vier-Vertrag\nbedurft und in Ermangelung dessen sei der Regelungskonflikt\nzwischen Ziffer 3 der Vereinbarung vom 27./28. September 1990 und\nArt. 7 Abs. 2 zugunsten des letzeren zu entscheiden (Fiedler, JZ\n1991, 685 (690); Gornig, ROW 1991, 97 (105); Blumenwitz, in dem zum\nvorliegenden Rechtsstreit erstatteten Gutachten, S. 13)\nberücksichtigt diese Auffassung weder die Entstehungsgeschichte\nnoch die zeitlichen Abläufe des Abschlusses des\nZwei-plus-Vier-Vertrages und des Regierungsabkommens hinreichend.\nZiffer 2 der Vereinbarung vom 27./28. September 1990, die erst nach\nder Unterzeichnung des Vertrages vom 12. September 1990 geschlossen\nworden ist, wäre entbehrlich gewesen, wenn Art. 7 des\nZwei-plus-Vier-Vertrages auch eine Beendigung zwischen der\nBundesrepublik und den drei West-Mächten abgeschlossener Verträge\nhätte bewirken sollen. Auch die Formulierung der Ziffer 3 des\nRegierungsabkommens, der zufolge die betreffenden Regelungen in\nKraft bleiben, ließe sich nicht erklären. Insbesondere die hierzu\nvertretene Auffassung, aufgrund Art. 7 Abs. 2 des\nZwei-plus-Vier-Vertrages sei für die Aufrechterhaltung der\nVereinbarung der Drei West-Mächte mit der Bundesrepublik\nDeutschland im Überleitungsvertrag die Grundlage entfallen, hätte\nnicht zur Konsequenz, daß mit Abschluß dieses Vertrages diese\nVereinbarung unwirksam oder sonst gegenstandslos geworden wäre. Dem\nwiderspricht nämlich der Wille der Vertragschließenden selbst, wie\ner einerseits in der ausdrücklichen Aufhebung nur der\nVier-Mächte-Vereinbarungen, andererseits im Notenwechsel vom\n27./28. September 1990 zum Ausdruck gekommen ist. Die\nVertragschließenden des Zwei-plus-Vier-Vertrages selbst, insoweit\nnämlich die Drei West-Mächte und die Bundesrepublik Deutschland\nhaben nicht nur ersichtlich eine Regelung der Aufhebung des\nÜberleitungsvertrages neben dem Zwei-plus-Vier-Vertrag für\nerforderlich gehalten, sondern als Konsequenz der Souveränität die\nAufhebung sämtlicher Vertragsbestimmungen, insbesondere auch des\nTeils VI Art. 3 des Überleitungsvertrages gerade nicht gewollt.\nBeide Verträge betreffen daher verschiedene Regelungsbereiche und\nergänzen sich wechselseitig.\n\n38\n\nb)\n\n39\n\nAus den genannten Gründen und in Ermangelung einer inhaltlichen\nBezugnahme auf den zwei Wochen zuvor unterzeichneten\nZwei-plus-Vier-Vertrag ist die Vereinbarung vom 27./28. September\n1990 völkerrechtlich weder als Bestandteil derselben noch als ein\nAuslegungsinstrument im Sinne des Art. 31 § 2 lit. a Wiener\nVertragsrechtskonvention (WVRK), sondern als selbständiger\nvölkerrechtlicher Vertrag im Sinne des Art. 2 § 1 lit. a WVRK zu\nqualifizieren (vgl. Blumenwitz, Staatennachfolge und die Einigung\nDeutschlands, Teil I: Völkerrechtliche Verträge, Berlin 1995, S.\n66). Völkerrechtlich ist der Überleitungsvertrag mit Ausnahme der\nin Ziffer 3 aufgeführten Regelungen durch den Austausch der\nUrkunden und dem damit einhergehenden Inkrafttreten der Ziffer 2\nder bezeichneten Regierungsvereinbarung am 28. September 1990 im\nVerhältnis der vertragschließenden Teile wirksam beendet worden.\nGemäß Art. 54 lit. b (WVRK) kann die Beendigung eines Vertrages\njederzeit durch Einvernehmen aller Vertragsparteien nach\nKonsultieren der anderen Vertragsparteien erfolgen. Insbesondere\nist es nicht erforderlich, daß die Beendigung oder Suspendierung in\nder gleichen Form wie der betroffene Vertrag selbst erfolgt (Ibsen,\nVölkerrecht, 3. Aufl., § 15 Rdnr. 71, S. 174).\n\n40\n\nc)\n\n41\n\nDas Regierungsabkommen ist auch innerstaatlich uneingeschränkt\nwirksam. Insbesondere steht der innerstaatlichen Wirksamkeit Art.\n59 Abs. 2 S. 1 Grundgesetz (GG) nicht entgegen. Die Vereinbarung\nist seitens der Bundesregierung in der Form eines nicht der\nparlamentarischen Zustimmung bedürfenden Verwaltungsabkommens im\nSinne des Art. 59 Abs. 2 S. 2 GG geschlossen worden. Unter dem\nBegriff des Verwaltungsabkommens, zu denen auch Regierungsabkommen\nder vorliegenden Art zählen, sind alle völkerrechtlichen Verträge\ndes Bundes zu verstehen, die nicht unter Art. 59 Abs. 2 S. 1 GG\nfallen (vgl. Schmidt-Bleibtreu/Klein-Klein, GG, 8. Aufl., Art. 59,\nRdnr. 23, 25).\n\n42\n\nEiner Beteiligung der Legislative bedurfte es nicht, weil die\nAufrechterhaltung des Teils VI Art. 3 des Überleitungsvertrages\nkeine konstitutive Wirkung hatte, da diese Bestimmungen nicht\nbereits durch den Zwei-plus-Vier-Vertrag aufgehoben wurden, sondern\nerst durch den Notenwechsel. Insoweit hatte der Notenwechsel nur\ndeklaratorische Wirkung. Soweit dem von Teilen der Literatur\nentgegengehalten wird, daß die vormals gemäß Teil VI Art. 1\nvorbehaltlich einer friedensvertraglichen Regelung geltenden\nBestimmungen des Teiles VI Art. 3 des Überleitungsvertrages durch\ndie Vereinbarung vom 27./28. September 1990 nunmehr endgültig\nfestgeschrieben worden seien und dadurch eine qualitative Änderung\nerfahren hätten (Fiedler, Die Wiedererlangung der Souveränität\nDeutschlands und die Einigung Europas, JZ 1991, 685, 690;\nBlumenwitz in dem im Rechtsstreit vorgelegten Gutachten, S. 12 f),\nhat sich die Rechtslage tatsächlich nicht geändert. Die bloße\nAussicht auf die Vereinbarung einer Rückgängigmachung des\nEinwendungsverzichts und der Klagesperre und der Zulassung\nentsprechender Klagen entschädigungslos Enteigneter durch einen\nFriedensvertrag hatte kein größeres materielles Gewicht als die\nAussicht auf den Abschluß eines entsprechenden Vertrages durch das\nnunmehr souveräne Deutschland. In beiden Fällen war und ist die\nZulassung entsprechender Klagen allein von den politischen\nUmständen und der Verhandlungsposition der Bundesrepublik abhängig,\neine Schwächung der Position der Bundesrepublik insoweit ist nicht\nersichtlich. Da danach die Übereinkunft bei natürlicher Betrachtung\nkeine neuen Besatzungsrechte konstituierte, war eine Beteiligung\nder Legislative nach den Grundsätzen zu Art. 59 Abs. 2 S. 1 GG\nnicht erforderlich.\n\n43\n\nAus demselben Grunde bedurfte die Vereinbarung auch nicht im\nHinblick auf Art. 14, 19 Abs. 4 bzw. 6 EMRKV der parlamentarischen\nZustimmung. Ziffer 3 des Regierungsabkommens hat im Hinblick auf\ndie Fortgeltung von Teil VI Art. 3 Abs. 3 des\nÜberleitungsvertrages, wie dargestellt, ausschließlich\ndeklaratorische Bedeutung. Der unveränderten Fortgeltung des Teiles\nVI Art. 3 Abs. 3 Überleitungsvertrag im deutschen Recht liegt\nweiterhin das ursprüngliche Vertragsgesetz vom 24. März 1955\nzugrunde. Ein Eingriff in Grundrechte des Klägers liegt nicht vor.\nDer Kläger war vielmehr schon vor Inkrafttreten des\nRegierungsabkommens vom 27./28. September 1990 klaglos gestellt\n(vgl. auch Schneider, Die Liquidation deutschen Auslandsvermögens\nund ihre vertragliche Hinnahme durch die Bundesrepublik, Heidelberg\n1964, 63 f).\n\n44\n\nFolge der Zustimmungsbedürftigkeit der Aufrechterhaltung des\nTeils VI Art. 3 des Überleitungsvertrages wäre im übrigen, daß die\ngesamte mit dem Notenwechsel getroffene Vereinbarung unwirksam\nwäre. Die Fortgeltung erkennbar wesentlicher Bestandteile des\nÜberleitungsvertrages war ersichtlich Voraussetzung für die\nAufhebung des Überleitungsvertrages im übrigen durch die\nVertragsparteien, insbesondere durch die Drei West-Mächte, die\ndiese Vereinbarung insgesamt ohne die Vereinbarung der Fortgeltung\nder genannten Bestimmungen nicht geschlossen hätten. Bedurfte daher\ndie Vereinbarung über die Fortgeltung zu ihrer innerstaatlichen\nWirksamkeit der Zustimmung der Legislative, wäre die Aufhebung\ngleichfalls von dieser Zustimmung abhängig. Folge wäre das\nFortbestehen sämtlicher Bestimmungen des Überleitungsvertrags.\n\n45\n\nSoweit im übrigen vertreten wird, die Vereinbarung über die\nFortgeltung des Teils VI Art. 3 des Überleitungsvertrages bedürfe\nder legislativen Zustimmung, wird hieraus keineswegs die\nUnwirksamkeit des Regierungsabkommens gefolgert. Vielmehr wird die\nRegelung im Wege der verfassungskonformen Auslegung als bloße\nadministrative Regelung mit einer Ordnungsfunktion ausgelegt mit\nder Folge, daß es eines parlamentarischen Zustimmungsverfahrens\nnicht bedurfte. Als Konsequenz hieraus wird einerseits die\nAbänderbarkeit durch die Legislative der Bundesrepublik Deutschland\ngesehen, andererseits, für den Fall, daß diese nicht aktiv wird,\neine Entschädigungsverpflichtung der Bundesrepublik, die auf den\nhier geltend gemachten Herausgabeanspruch keinen Einfluß hätte\n(vgl. Blumenwitz, Staatennachfolge und die Einigung Deutschlands,\n1995, S. 66 f).\n\n46\n\nSchließlich wäre aber auch für den Fall, daß die Bestimmungen\ndes Regierungsabkommens konstitutiv wären und ihnen innerstaatlich\nder Charakter einer Rechtsverordnung des Bundes beigelegt würde,\ndie Verletzung von Grundrechten nicht ersichtlich. Durch die\nVereinbarung vom 27./28. September 1990 sind den Opfern\nentschädigungsloser Enteignungen keine Rechte genommen worden, die\nsie vor Abschluß der Vereinbarung noch besessen hätten. Die erneute\nFestschreibung des Teiles VI Art. 3 Abs. 1, 3 Überleitungsvertrag\ngreift weder in bestehendes Eigentum ein, noch entzieht sie den\nOpfern entschädigungsloser Enteignungen den gesetzlichen Richter.\nEinen Rechtssatz des allgemeinen Völkerrechts dergestalt, daß auch\nvon einer Enteignung betroffene Privatpersonen einen auf dem\nZivilrechtsweg durchsetzbaren Anspruch auf Restitution oder\nEntschädigung haben, gibt es nicht (vgl. Staudinger-Stoll, BGB, 12.\nAufl., Internationales Sachenrecht, Rdnr. 148). Die prozessuale\nKlagesperre bezieht sich nach Wortlaut und Entstehungsgeschichte\ndes Abs. 3 nur auf Klagen vor deutschen Gerichten, die bereits\nzuvor ausgeschlossen waren, sie erstreckt sich nicht auf die\nausländische oder internationale Gerichtsbarkeit (Wolf, Zur Frage\nder Abgeltung von Reparationsschäden unter besonderer\nBerücksichtigung der Entstehungsgeschichte des VI. Teils des\nÜberleitungsvertrages, Bonn 1964, S. 106). Soweit dies im\nEinzelfall einer faktischen Entziehung des gesetzlichen Richters\ngleichkommt, ist einer solchen reflexartigen Auswirkung der\nRegelung keine Eingriffsqualität beizumessen.\n\n47\n\n2.\n\n48\n\nDer Ausschluß der deutschen Gerichtsbarkeit richtet sich danach\nunverändert nach den Bestimmungen des Teiles VI Art. 3 Abs. 3\nÜberleitungsvertrag, dessen Voraussetzungen vorliegend gegeben\nsind.\n\n49\n\nDas Bestehen der deutschen Gerichtsbarkeit ist als allgemeine\nProzeßvoraussetzung von Amts wegen zu prüfen. Maßstab ist das zur\nZeit der gerichtlichen Entscheidung geltende Recht des\nForumstaates, hier also die staatsvertragliche Sonderregelung des\nTeiles VI Art. 3 Abs. 3 des Überleitungsvertrages.\n\n50\n\nDem Willen der vertragsschließenden Teile zufolge beruht diese\ndem zwischenzeitlich aufgehobenen Art. 3 AHKG Nr. 63 nachempfundene\nBestimmung auf der Zielvorstellung, die prozessuale Konsequenz aus\nder \"Endgültigkeit und Unanfechtbarkeit\" der durch die Liquidation\ndeutschen Auslandseigentums durch ausländische Staaten für Zwecke\nder Reparation geschaffenen Rechtsverhältnisse für die\nBundesrepublik und die betroffenen Privatpersonen zu ziehen (vgl.\ndie Begründung der Bundesregierung zum Vertrag über die Beziehungen\nzwischen der Bundesrepublik und den Drei Mächten, Anlage 4 zu\nBT-Drs. 1/3500 vom 21. Juni 1952, 54-56; Mann, Zum Privatrecht der\ndeutschen Reparationsleistung, Tübingen 1962, S. 14; im gleichen\nSinne zur Parallelbestimmung des Art. 3 AHKG Nr. 63 BGHZ 8, 378\n(382); 62, 340 (346-351); Ehlers, Die Rechtslage des deutschen\nAuslandseigentums nach dem AHKG 63, JZ 1952, 465 (467)). Soweit der\nKläger diese plakativ als sogenannte \"Schlußstrich-Theorie\" (BGH,\nWM 1963, 81, 84; 1987, 153, 154; OLG Köln, WM 1961, 183, 190;\nSoergel-Kegel, BGB, 11. Aufl., vor Art. 7 IGBGB Rdnr. 879, Beitzke,\nAnm. zu BGH MDR 1957, 277; Lieberknecht, Die Enteignung deutscher\nMitgliedschaftsrechte an ausländischen Gesellschaften mit in\nDeutschland gelegenem Vermögen, NJW 1956, 571) bezeichnete\nMotivation der Vertragsparteien anzweifelt, fehlt es an der\ngebotenen Differenzierung zwischen der mit Teil VI Art. 3\nÜberleitungsvertrag beabsichtigten tatsächlichen Hinnahme und der\ndamit ausdrücklich nicht einhergehenden rechtlichen Anerkennung der\nbetroffenen Enteignungen. Der in Teil VI Art. 3 Abs. 3\nÜberleitungsvertrag ausgesprochene Verzicht auf die deutsche\nGerichtsbarkeit beschränkt sich auf die bereits mit Art. 3 AHKG Nr.\n63 ausgesprochene tatsächliche Hinnahme des von den Alliierten\ngeschaffenen Rechtszustandes, ohne daß damit zugleich ein Verzicht\nauf das den Klagen zugrundeliegende materielle Recht erklärt wurde.\nVielmehr dient die Aufrechterhaltung des materiell-rechtlichen\nStandpunktes der Bundesrepublik Deutschland als Grundlage für die\nnoch nicht abgeschlossenen Verhandlungen insbesondere mit der\nTschechischen Republik als Nachfolgerin des Tschechoslowakischen\nStaates über etwaige, aus einem völkerrechtlichen Deliktsanspruch\nder Bundesrepublik resultierende Entschädigungsleistungen (Wahl,\nMehrheitsgutachten des Ausschusses für Rechtswesen und\nVerfassungsrecht des Bundestages über die Verfassungsprobleme der\nVermögensgesetze, abgedruckt in: Institut für Staatslehre und\nPolitik e.V., Der Kampf um den Wehrbeitrag, Band 2, Ergänzungsband,\nMünchen 1958, 595, 603; siehe auch FAZ vom 21. Dezember 1995, Nr.\n297, S. 5 unter Bezugnahme auf das Gutachten Tomuschat).\n\n51\n\na)\n\n52\n\nDer Ausschluß der deutschen Gerichtsbarkeit verletzt den Kläger\nnicht in seinen Grundrechten aus Art. 14, 19 Abs. 4 oder 101 GG.\nDie Auffassung, Teil VI Art. 3 Abs. 3 des Überleitungsvertrages\nsanktioniere einen grundrechtswidrigen Zustand (vgl. Moosheim,\nReparationen im Bonner Vertragswerk, BB 1952, 697, 698) übersieht,\ndaß die Grundrechte ihren Träger zwar gegen die Akte der\ninnerstaatlichen Gewalt, nicht jedoch gegen die Ausübung fremder\nStaatsgewalt im Ausland schützen (BVerfGE 41, 126, 157; 43, 203,\n209; NJW 1991, 1597, 1599; Leisner, Das Bodenreform-Urteil des\nBundesverfassungsgerichts, NJW 1991, 1569, 1571;\nKutscher/Greve-Kutscher, Bonner Vertrag und Zusatzvereinbarungen,\nMünchen 1952, Teil VI Art. 3 ÜV, Anm. I. 2). Infolgedessen ist der\nnationale Gesetzgeber - bedingt durch außenpolitische Zwänge -\nnicht daran gehindert, den innerstaatlichen Rechtsschutz gegen\ngrundrechtsverletzende Akte fremer Hoheitsgewalt zur Erreichung\neines als höherrangig erachteten Zieles auszuschließen. In diesem\nSinne bezweckt Teil VI Art. 3 Abs. 3 Überleitungsvertrag, die\nRechtsverfolgung hinsichtlich solcher Klagen auszuschließen, die\nsich unmittelbar oder mittelbar gegen eine Beschlagnahmemaßnahme\naufgrund der Feindvermögensgesetzgebung eines durch diesen Vertrag\nbegünstigten Staates richten (Raschhofer, Die Deutsche\nReparationsregelung und die Reparationsposition der\nTschechoslowakei in Kipp/Mayer/Steinkamm, Um Recht und Freiheit,\nFSf. Friedrich August Freiherr von der Heydte, Berlin 1977, 495,\n504). Die Rechtswirkungen dieser Bestimmung sind ausschließlich\nverfahrensrechtlicher Natur. Eine irgendwie geartete Aussage über\ndie Rechtmäßigkeit oder Rechtsbeständigkeit der der Klage\nzugrundeliegenden jeweiligen Liquidationsmaßnahme in deutsches\nAuslandsvermögen wird durch die Anwendung der Regelung nicht\ngetroffen (Kutscher/Greve-Kutscher, Teil VI Art. 3 ÜV, Anm. I. 2;\nRaschhofer, FS von der Heydte, 495, 504, desgleichen zu Art. 3 AHKG\nNr. 63 Ehlers, JZ 1952, 465, 466).\n\n53\n\nb)\n\n54\n\nDem Sinn und Zweck des Teiles VI Art. 3 Überleitungsvertrag ist\nin der praktischen Anwendung der Bestimmung insoweit Rechnung zu\ntragen, als das Vorliegen ihrer Voraussetzungen unter maßgeblicher\nBerücksichtigung des der konkreten Beschlagnahmehandlung\nzugrundeliegenden Rechtes des enteigneten Staates zu beurteilen ist\n(BGHZ 8, 378, 383; 25, 127, 131; 32, 170, 172), OLG Neustadt NJW\n1956, 950; Lieberknecht, NJW 1956, 571, 574; Mann, Zum Privatrecht,\n19 f; Staudinger-Stoll a.a.O. Rdnr. 144, vgl. auch BayObLG MDR\n1972, 876). Die in dem Bestreben der Herbeiführung einer\nmateriell-rechtlich befriedigenden Lösung vertretene Gegenansicht,\nderzufolge die einzelnen Tatbestandsmerkmale des Teiles VI Art. 3\nÜberleitungsvertrag im Lichte einer historisch-völkerrechtlich\norientierten Auslegung der einschlägigen Erklärungen und Abkommen\nder Alliierten zu erhellen seien (in diesem Sinne Blumenwitz,\nFlucht und Vertreibung und ihre vermögensrechtlichen Folgen, S.\n185, 196, 200; wohl auch Beitzke, MDR 1957, 277, 278) wird der von\nden vertragsschließenden Teilen mit dem Abschluß des\nÜberleitungsvertrages verfolgten Intention nicht gerecht. Dieser\nAuffassung zufolge könnten deutsche Gerichte die vertraglich\nvereinbarte tatsächliche Hinnahme der Liquidation des betroffenen\nAuslandsvermögen dadurch konterkarieren, daß sie ihrer Entscheidung\netwa die Grundsätze des deutschen internationalen\nEnteignungsrechtes zugrundelegten, die weder für die\nbeschlagnahmenden Behörden des ausländischen Staates noch für die\nSanktionierung der Maßnahmen durch die Vertragsparteien maßgeblich\nwaren (die Absichten der Alliierten werden etwa in der bei Mann,\nZum Privatrecht, S. 20, zitierten Note der Alliierten Hohen\nKommission an den deutschen Bundeskanzler vom 4. August 1953\ndeutlich. Darin heißt es: \"Bei der Beschlagnahme und Liquidierung\ndeutschen Auslandsvermögens geht jedes Land nach eigenen\nRechtsbegriffen und -verfahren im Rahmen seiner unumschränkten\nGerichtsbarkeit vor\"; vgl. auch Lieberknecht, NJW 1956, 571, 574;\nMann, zum Privatrecht, S. 19 f).\n\n55\n\nDer Kläger wendet sich mittelbar gegen eine aus seiner Sicht\nmateriell rechtswidrige, insbesondere völkerrechtswidrige\nBeschlagnahme und Konfiskation des Vermögens seines Vaters - zu dem\nunter anderem das streitbefangene Gemälde gehört - als deutsches\nAuslandsvermögen für Reparationszwecke auf der Grundlage des\nPräsidialdekrets Nr. 12 vom 21. Juni 1945. Eine Entscheidung in der\nSache über die Rechtmäßigkeit der Konfiskation, die sich\nunweigerlich mit den völkerrechtlichen und verfassungsrechtlichen\nImplikationen befassen müßte, ist deutschen Gerichten durch Teil VI\nArt. 3 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 1 Überleitungsvertrag\nverwehrt. Ebensowenig läßt die Bestimmung einen Rückgriff auf\nallgemeine Regeln des Völkerrechts im Sinne des Art. 25 GG bzw.\neine Heranziehung des deutschen ordre public gemäß Art. 6 EGBGB im\nRahmen der Prüfung der Prozeßvoraussetzung der Deutschen\nGerichtsbarkeit zu (Beitzke, MDR 1957, 277, 278; Blumenwitz, Die\nvermögensrechtlichen Folgen der Ostverträge, JOR 13, 179, 224,\nMann, Zum Privatrecht, 24).\n\n56\n\nBereits aus diesem Grunde kann der Kläger nicht geltend machen,\ndie Bestimmungen des Überleitungsvertrages und insbesondere die\nAnwendung auf ihn als Angehöriger und Oberhaupt eines neutralen\nStaates verstoße gegen Friedensvölkerrecht. Der Ausschluß der\nGerichtsbarkeit ist allein daran zu messen, ob er verfassungsmäßig\ngarantierte Grundrechte des Klägers verletzt. Dies ist, wie\nausgeführt, nicht der Fall. Unter dieser Voraussetzung kann der\nAusschluß der Gerichtsbarkeit auch Personen betreffen, die nicht\ndie Staatsangehörigkeit der vertragsschließenden Teile\nbesitzen.\n\n57\n\naa)\n\n58\n\nBei dem streitbefangenen Gemälde handelt es sich um\nAuslandsvermögen im Sinne des Teiles VI Art. 3 Abs. 1\nÜberleitungsvertrag, auf den Abs. 3 der Bestimmung insoweit\nverweist.\n\n59\n\nUnstreitig besaßen der Vater des Klägers und seine Familie zu\nkeinem Zeitpunkt die deutsche Staatsangehörigkeit. Unter Bezugnahme\nauf eine historisch-völkerrechtliche Auslegung des Begriffes\n\"deutsches Auslandsvermögen\" wird von Teilen des Schrifttums -\nzumeist im Zusammenhang mit der Konfiskation sudetendeutschen\nVermögens - die Auffassung vertreten, Teil VI Art. 3 Abs. 3\nÜberleitungsvertrag schließe die deutsche Gerichtsbarkeit nur in\nden Fällen einer Beschlagnahme solchen Vermögens aus, das im\nEigentum eines Staatsangehörigen des früheren deutschen Reiches in\nden Grenzen am 31.12.1937 gestanden habe (vgl. Blumenwitz in Flucht\nund Vertreibung, S. 185, 195; zu Art. 3 AHKG Nr. 63\nSeidl-Hohenveldern - Anm. zu BGH NJW 1953, 1389 f; Beitzke MDR\n1957, 277, 278; Ehlers, JZ 1952, 465, 467). Insoweit wird\nmaßgeblich auf die einschlägigen Bestimmungen der Potsdamer\nBeschlüsse bzw. des Pariser Reparationsabkommens vom 16.01.1946\nabgestellt und nicht zuletzt im Lichte der infolge des\nZwei-plus-Vier-Vertrages außer Kraft getretenen Legaldefinition des\nArt. 4 lit. b des AHKG Nr. 63 die Zugehörigkeit liquidierten\nAuslandsvermögens rein völkerrechtlich im Sinne des\nStaatsangehörigkeitsrechts interpretiert. Diese Auslegung\nentspricht dem seinerzeitigen materiell-rechtlichen Standpunkt der\ndrei West-Mächte zur Frage der Deutschland aufzulegenden\nReparationsleistungen (vgl. Raschhofer, Die Vermögenskonfiskation\nder Ostblockstaaten, S. 10 - 13). Gleichwohl wiederstreitet sie dem\noben dargelegten Sinn und Zweck des Teiles VI Art. 3 Abs. 3\nÜberleitungsvertrag als Mittel zur Erreichung der Ablösung des\nBesatzungsstatutes (Wahl, Der Kampf um den Wehrbeitrag, 595, 603).\nDer Überleitungsvertrag entfaltet in bezug auf die die\nReparationsleistungen betreffenden Regelungen drittbegünstigende\nWirkung zugunsten der am Pariser Reparationsabkommen beteiligten\nStaaten, mithin auch der Tschechoslowakei (Raschhofer, in FS von\nder Heydte 495, 500 - 503). Diese dem Überleitungsvertrag\ninnewohnende Drittbegünstigung der Tschechoslowakei würde in ihr\nGegenteil verkehrt, wenn die tatsächlichen Rechtsauffassungen des\nenteignenden Staates bei der Bestimmung des Begriffes des\n\"deutschen Auslandsvermögens\" unberücksichtigt zu bleiben, letztere\nsich stattdessen vorrangig nach der Auslegung durch die\nVertragsparteien zu richten hätten. Vor diesem Hintergrund ist der\nRechtsprechung des Bundesgerichtshofes zu folgen, derzufolge die\nFrage der Feindeigenschaft des Vermögens auf der Grundlage der\neinschlägigen Regelung des enteignenden Staates zu klären ist.\nInsbesondere nach dem Urteil des BGH vom 11.04.1960 (BGHZ 32, 170,\n172 f) reicht es zur Anwendung der Bestimmung des Teil VI Art. 3\nÜberleitungsvertrag aus, daß das Vermögen als deutsches Vermögen\nbeschlagnahmt worden sei. Der BGH, der in diesem Fall über die\nKlage eines ausländischen Klägers zu entscheiden hatte, hat\nausgeführt, Art. 3 Abs. 1 des VI. Teiles des Überleitungsvertrages\nhabe die Maßnahmen zum Gegenstand, die sich gegen das deutsche\nVermögen im Sinne der Feindgesetzgebung des Staates richten, der\ndie Beschlagnahme durchgeführt habe; ob das beschlagnahmte Vermögen\nnach dieser Gesetzgebung im einzelnen Fall deutsches oder\nausländisches Vermögen darstelle, sei ausschließlich von dem Staat\nzu entscheiden, der die Vermögenswerte beschlagnahmt habe (vgl.\nauch Raschhofer, in FS von der Heydte, 495, 512).\n\n60\n\nDiese Sichtweise steht auch in Einklang mit den über Art. 25 GG\nzu berücksichtigten allgemeinen Regeln des Völkerrechts. Die\nBestimmungen des Teiles VI Art. 3 Überleitungsvertrag beinhalten\nkeine Anerkennung der Beschlagnahme und der Enteignung des\nLandwirtschaftsvermögens des Vaters des Klägers durch die\ntschechoslowakischen Behörden. Ebensowenig ist die Personalhoheit\ndes Fürstentums L. verletzt. Zwar ist der aus dem Prinzip der\nsouveränen Gleichheit aller Staaten abgeleitete Grundsatz, daß kein\nStaat Verfügungsbefugnis über die Staatsangehörigkeit eines anderen\nStaates besitzt, eine allgemeine Regel des Völkerrechts und als\nsolche über Art. 25 GG übergesetzlicher Bestandteil des\nBundesrechts; die Entscheidung des Senats enthält sich jedoch im\nEinklang mit Teil VI Art. 3 Abs. 3 Überleitungsvertrag jeglicher\nBewertung der seinerzeitigen Konfiskation. Insoweit stellt die aus\ndem Ausschluß der deutschen Gerichtsbarkeit resultierende\nFestschreibung des vorhandenen Zustands für das Gebiet der\nBundesrepublik allenfalls eine reflexartige Beeinträchtigung der\nPosition des Klägers dar, die einer eingriffsbedingten Verletzung\nseiner Rechte nicht gleichkommt. Unerheblich ist, daß die\nbezeichneten Entscheidungen des Bundesgerichtshofes jeweils auf\nSachverhalten beruhen, denen ausschließlich ein streitiges\nRechtsverhältnis zwischen Angehörigen der Vertragsstaaten des\nÜberleitungsvertrags oder der durch diesen begünstigten Staaten\nzugrundelag, während der Kläger und sein Vater die\nStaatsangehörigkeit eines stets neutralen Staates besitzen. Die in\nden Entscheidungen zum Ausdruck kommende höchstrichterliche\nRechtsprechung beruht nämlich auf einer zweckorientierten Auslegung\ndes Teiles VI Art. 3 Überleitungsvertrag, mit der ein Eingriff in\ndie Rechte neutraler Staaten und auch des Klägers nicht\neinhergeht.\n\n61\n\nEine sachliche Überprüfung der Wirksamkeit und Rechtmäßigkeit\nder streitgegenständlichen Konfiskation durch deutsche Gerichte\nkommt nach alledem nicht in Betracht, da sich diese nach der\ninsoweit maßgeblichen Gesetzgebung des enteignenden Staates gegen\nin seinem Territorium belegenes deutsches Auslandsvermögen\nrichtete. Die zuständigen tschechoslowakischen Behörden haben\nebenso wie das später angerufene Verwaltungsgericht in Bratislava\ndas beschlagnahmte Eigentum des Vaters des Klägers als dem\nRegelungsgegenstand des § 1 Abs. 1 lit. a des Präsidialdekretes Nr.\n12 vom 21. Juni 1945 unterfallend bewertet. Allein diese\nseinerzeitige Einordnung der Konfiskation rechtfertigt - ungeachtet\nihrer Rechtmäßigkeit oder Rechtsbeständigkeit nach\ntschechoslowakischem oder internationalem öffentlichen Recht - die\nQualifikation als Maßnahme gegen deutsches Auslandsvermögen im\nSinne des Teiles VI Art. 3 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 1\nÜberleitungsvertrag. Aufgrund der ausschließlich prozessualen Natur\nder den Ausschluß der deutschen Gerichtsbarkeit anordnenden\nBestimmung kann es dahinstehen, ob der seinerzeit verwendete\nethnische Begriff der deutschen Nationalität bzw. der deutschen\nVolkszugehörigkeit Eingang in Teil VI Art. 3 Überleitungsvertrag\ngefunden hat. Unmaßgeblich für die streitgegenständliche\nRechtsfrage ist schließlich auch die gegenwärtige Rechtsauffassung\ndes tschechischen Staates.\n\n62\n\n§ 1 Abs. 1 lit. a des Präsidialdekretes Nr. 12 vom 21. Juni 1945\nordnet die Konfiskation des Landwirtschaftsvermögens \"aller\nPersonen der deutschen und ungarischen Nationalität\" ohne\nBerücksichtigung ihrer Staatsangehörigkeit an. Gemäß § 2 Abs. 1 des\nDekretes zählen zu den Angehörigen deutscher oder ungarischer\nNationalität vorbehaltlich der Ausnahmen des Abs. 2 unter anderem\nsolche Personen, \"welche bei jeder Volkszählung seit dem Jahre 1929\nsich zur deutschen oder ungarischen Nationalität angemeldet haben\".\nDer Begriff der \"deutschen Nationalität\" bzw. der seinerzeit in\nBezug auf nationale Minderheiten parallel gebrauchte Terminus der\n\"deutschen Volkszugehörigkeit\" entstammt nicht erst den Dekreten\ndes Jahres 1945, sondern findet seine Ursprünge bereits in dem\nStaats- und Verwaltungsrecht der Habsburger Monarchie (Raschhofer,\nin FS von der Heydte, 495, 506). Als solcher wurde er vom\ntschecheslowakischen Staat bereits im Jahre 1930 in § 2 der die\nVolkszählungen betreffenden Regierungsordnung vom 26. Juni 1930\naufgenommen. Danach zählten zu den anzugebenden Merkmalen der\nPerson sowohl deren Staatsangehörigkeit als auch ihre Nationalität,\ndie sich gemäß den §§ 21 - 23 derselben Verordnung maßgeblich nach\nder Muttersprache richtete (vgl. Raschhofer in FS von der Heydte\n495, 506, 511). Daß der seinerzeit zuständige\nBezirksnationalausschuß in Olomouc, der Nationalausschuß in Brno\nund das Verwaltungsgericht Bratislava den Vater des Klägers als\nAngehörigen deutscher Nationalität in diesem Sinn ansahen, ist\nunbestritten. Diese Rechtsauffassung manifestiert sich nicht\nzuletzt in den Stellungnahmen des Landesnationalausschuß, der es\n\"für die Beurteilung des Sache\" ausdrücklich für \"vollkommen\nbedeutungslos\" hielt, ob jemand, dem das Landwirtschaftsvermögen\nkonfisziert wird, \"Ausländer oder unser Staatsangehöriger,\nOberhaupt oder Bürger eines neutralen oder anderen Staates\" sei.\nWeiterhin heißt es in der Beschwerdeentscheidung, \"daß diese\nEnteignung laut Bestimmung des zitierten Dekretes, welches die\nEnteignung ohne Entgelt aller Personen der deutschen oder\nungarischen Nationalität ohne Rücksicht auf ihre\nStaatsangehörigkeit\" anordne, \"durchgeführt worden\" sei. Die\nEnteignung habe \"die fremden Staatsangehörigen nach den gleichen\nGrundsätzen\" wie die tschechoslowakischen Staatsangehörigen\nbetroffen (vgl. Anlage Bl. 149 d.A.). Es kann auch dahinstehen, ob\nder Vater des Klägers sich und seine Familie als Angehörige der\ndeutschen Volkszugehörigkeit bei den Volkszählungen im Jahre 1930\nund 1939 bezeichnet hat. Wie sich aus dem Urteil des\nVerwaltungsgerichts Bratislava ergibt, genügte nach der\nentsprechenden Feindvermögensgesetzgebung auch die danach bejahte\nAllgemeinbekanntheit der deutschen Volkszugehörigkeit.\n\n63\n\nbb)\n\n64\n\nDas streitbefangene Gemälde war als Bestandteil des der\nKonfiskation unterliegenden sogenannten Landwirtschaftsvermögens\ngemäß § 1 Abs. 1 des Präsidialdekretes Nr. 12 von den\nEnteignungsmaßnahmen umfaßt. Nach § 4 des Dekretes zählt dazu auch\ndas mobile Zubehör. § 7 Abs. 4 des Dekretes führt weiter aus, daß\nals bewegliches Zubehör unter anderem sogenannte Denkwürdigkeiten\ngalten. Aus den Richtlinien der zuständigen Ministerien für\nLandwirtschaft und innere Angelegenheiten bezüglich der Anwendung\nder Dekrete Nr. 12 und 108 ergibt sich weiterhin, daß in Burgen,\nSchlössern und Palästen belegene kostbare Bilder nach den\nBestimmungen des Präsidialdekretes Nr. 12 zu konfiszieren\nwaren.\n\n65\n\nAn der Wirksamkeit der Beschlagnahme des streitbefangenen\nGemäldes bestehen keine Zweifel. Voraussetzung ist insoweit nach\nder Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes nur, daß die\nBeschlagnahme tatsächlich durchgeführt, also vollzogen und dadurch\ndie Verfügungsgewalt des vormals Berechtigten tatsächlich beseitigt\nworden ist. Ob eine wirksame Beschlagnahme im Sinne des Teiles VI\nArt. 3 Abs. 1, 3 Überleitungsvertrag vorliegt, beurteilt sich\nausschließlich nach dem Recht des beschlagnahmenden Staates als dem\nhierzu auch nach deutschem internationalen Privatrecht berufenen\nRecht (BGHZ 25, 127, 131 - 133, 134, 141); MDR 1957, 276 (277);\nSoergel-Kegel vor Art. 7 Rdnr. 815, 880; Staudinger-Stoll a.a.O.\nRdnr. 144; Kegel, Internationales Privatrecht, § 23 II 5, 864;\nLieberknecht, NJW 1956, 571, 574). Daß dem Vater des Klägers der\nBesitz an dem Gemälde durch die nach seinerzeitigem\ntschechoslowakischem Recht zur Durchführung der Maßnahmen berufenen\nBehörden effektiv entzogen wurde, ist dokumentiert und zwischen den\nParteien unstreitig. Eine Überprüfung der Rechtmäßigkeit der\nBeschlagnahme nach deutschem Verfassungsrecht oder allgemeinem\nVölkerrecht hat demgegenüber nach den oben dargelegten Grundsätzen\nzu unterbleiben. Wie erörtert, verfolgt Teil VI Art. 3 Abs. 3\nÜberleitungsvertrag den alleinigen Zweck, die Rechtsverfolgung\ngegen entsprechende Beschlagnahmemaßnahmen unabhängig von ihrer\nRechtmäßigkeit auszuschließen.\n\n66\n\ncc)\n\n67\n\nDie Beschlagnahme des Gemäldes erfolgte auch aufgrund des\nKriegszustandes zu Zwecken der Reparation im Sinne des Teiles VI\nArt. 3 Abs. 1, 3 Überleitungsvertrag.\n\n68\n\nBei der auf dem streitgegenständlichen Präsidialdekret Nr. 12\nvom 21.06.1945 basierenden Konfiskation des Vermögens des Vaters\ndes Klägers handelt es sich nach Wortlaut und Entstehungsgeschichte\nder Norm um eine Maßnahme gegen deutsches Auslandsvermögen im Sinne\ndes Teiles VI Art. 3 Abs. 1, 3 Überleitungsvertrag (vgl. hierzu\nRaschhofer in Fs von der Heydte, 495, 509 - 511 zu Dekret Nr. 108).\nDas Dekret Nr. 12 diente, ähnlich wie das nachfolgende Dekret Nr.\n108 vom 25. Oktober 1945, seinem Titel zufolge der \"Konfiskation\nund beschleunigten Aufteilung des Landwirtschaftsvermögen der\nDeutschen, Ungarn \"- also der Angehörigen der beiden Feindnationen\n-\" sowie der Hochverräter und Feinde des tschechischen Volkes\".\nBereits die Beschränkung des persönlichen Anwendungsbereiches\nrechtfertigt die Qualifizierung der darauf beruhenden\nKonfiskationen als Maßnahmen gegen Feindvermögen im Sinne des\nTeiles VI Art. 3 Abs. 1, 3 Überleitungsvertrag (zu Dekret Nr. 108,\ndas die rechtliche Zusammenfassung der tschechoslowakischen\nKonfiskationsmaßnahmen beinhaltet, BGH, IPRspr 1952/1953, 591, 595;\nRaschhofer in FS von der Heydte, 495, 504, 511) und belegt, daß das\nDekret nicht lediglich im Zusammenhang mit der Nationalisierung von\nPrivateigentum stand und als solches bloßer Bestandteil einer\nBodenreform war. Das Vermögen der betroffenen Personen wurde als\nFeindvermögen eingezogen und sollte den Äußerungen des\nStaatspräsidenten Benes zufolge als \"Vorschuß auf die Reparation\ngegenüber dem deutschen Reich\" dienen (zitiert bei Raschhofer in FS\nvon der Heydte, 495, 511). Daß eine Anrechnung auf das\nReparationskonto der Tschechoslowakei später möglicherweise\ntatsächlich unterblieb, kann unter Berücksichtigung der\nRechtsauffassung der seinerzeitigen tschechoslowakischen Regierung\nnicht dazu führen, das Dekret Nr. 12 vom Regelungsbereich des\nTeiles VI Art. 3 Abs. 1, 3 Überleitungsvertrag auszunehmen.\nVielmehr bestätigt auch die Konkretisierung des Adressatenkreises\nder Vorschriften in § 3 des Dekretes, daß die angeordneten\nMaßnahmen in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Krieg gegen\nDeutschland standen (vgl. zum Rechtsstandpunkt der Bundesregierung\nauch die Bewertung entsprechender Konfiskationen des polnischen\nStaates zum Nachteil der vertriebenen Deutschen durch den\nparlamentarischen Staatssekretär des BMJ, Dr. de With, in der\nPlenarsitzung des Deutschen Bundestages vom 18. März 1975,\nabgedruckt in Verhandlungen des Deutschen Bundestages, BT-Prot.\n7/10953 f). Wenn demgegenüber eingewandt wird, Maßnahmen auf der\nGrundlage des Dekrets Nr. 12 seien nicht zu Reparationszwecken\ndurchgeführt worden, vielmehr habe es sich insoweit um\nStrafmaßnahmen gegen deutsche Fremd-Grundbesitzer zum Zwecke der\nVertreibung gehandelt (vgl. insbesondere Raschhofer,\nVermögenskonfiskation, 14 - 17; Blumenwitz, JOR 13, 179, 242;\nVermögensfrage, 64 - 66; Kieminich, Der Warschauer Vertrag,\nGrundlage oder Vernichtung privater Entschädigungsforderungen, JZ\n1971, 485, 487) so wird verkannt, daß Teil VI Art. 3 Abs. 1\nÜberleitungsvertrag keineswegs verlangt, daß die Konfiskation\nausschließlich zu den dort aufgeführten Zwecken erfolgte (vgl.\nSeidel-Hohenveldern - Territoriale Begrenzung ausländische\nEingriffe in deutsches Vermögen nach dem Überleitungsvertrag, RIW\n1957, 179, 182, NJW 1953, 1389, 1390).\n\n69\n\nIm übrigen widerstreitet diese Einschätzung der im Rahmen von\nTeil VI Art. 3 Abs. 2 Überleitungsvertrag zu beachtenden\ntschechoslowakischen Rechtsauffassung, derzufolge die Bestimmungen\ndes Dekrets Nr. 12 aufgrund des Kriegszustandes mit dem Deutschen\nReich ergingen.\n\n70\n\nDiese Bewertung wird schließlich durch die Feststellungen des\nVerfassungsgerichts der tschechichen Republik in seiner sogenannten\nDreithaler-Entscheidung vom 8. März 1995 bestätigt. Darin führt das\nGericht zur Begründung seiner Ablehnung des Antrags des dortigen\nKlägers auf Aufhebung des Präsidialdekrets Nr. 108 vom 25. Oktober\n1945 unter anderem aus, daß das angefochtene Benes-Dekret gegen\ndiejenigen gerichtet sei, \"die durch ihr Verhalten, in welcher Form\nauch immer, den nazistischen Staat unterstützt\" hätten. Gerade die\nstillschweigende Unterstützung des Nazismus durch die betroffenen\nPersonen habe Verfolgung und Terror im seinerzeitigen Protektorat\nBöhmen und Mähren begünstigt. Ausdrücklich hebt das Gericht hervor,\ndaß das Dekret Nr. 108 insoweit \"zum Zeitpunkt seines Erlasses\nnicht nur ein legaler, sondern auch ein legitimer Akt\" gewesen sei\n(zitiert bei Reismüller, Verantwortlichkeit von Deutschen und\nTschechen, FAZ vom 28. März 1996, Nr. 75, S. 12). Diese\nhöchstrichterliche Einschätzung der Rechtmäßigkeit des Dekretes Nr.\n108 - und damit seiner Vorläufer, einschließlich des Dekretes Nr.\n12 - ist dem Zweck des Teils VI Art. 3 Abs. 3 Überleitungsvertrag\nentsprechend von deutschen Gerichten hinzunehmen, ohne daß dadurch\neine Billigung der tschechoslowakischen Maßnahmen in\nmateriellrechtlicher, insbesondere international\nenteignungsrechtlicher Hinsicht ausgesprochen wird.\n\n71\n\ndd)\n\n72\n\nSchließlich gehören sowohl die Streithelferin als auch die\nBeklagte dem von Teil VI Art. 3 Abs. 3 Überleitungsvertrag\ngeschützten Personenkreis an.\n\n73\n\nNach dem Wortlaut der Bestimmung beschränkt sich zwar der\nAusschluß der deutschen Gerichtsbarkeit auf Ansprüche und Klagen\ngegen Personen, die aufgrund der in Abs. 1 dieses Artikels\nbezeichneten Maßnahmen Eigentum erworben oder übertragen haben,\nsowie gegen Personen, die auf Anweisung ausländischer Regierungen\ngehandelt haben. Die deutsche Gerichtsbarkeit ist aber nach Sinn\nund Zweck des Teils VI Art. 3 Abs. 3 Überleitungsvertrag bereits\ndann nicht gegeben, wenn der Kläger mit dem Urteil in der Sache\neine Einwendung gegen Maßnahmen erheben will, die in Art. 3 Abs. 1\nTeil VI Überleitungsvertrag bezeichnet sind (BGH 32, 170 ff). Der\nRegelungszweck der Vorschrift schließt es aus, zur Bestimmung des\nAnwendungsbereichs der Vorschrift den materiell-rechtlichen\nEigentumserwerb und damit die Rechtsbeständigkeit der Konfiskation\nzu überprüfen. Infolgedessen rechtfertigt sich der Ausschluß der\ndeutschen Gerichtsbarkeit bereits aus dem Umstand, daß sich die\nStreithelferin auf den konfiskationsbedingten Übergang des\nEigentums an dem streitbefangenen Gemälde auf den\ntschechoslowakischen und nunmehr tschechischen Staat beruft und\nandererseits die Beklagte sich der Ableitung ihres unmittelbaren\nBesitzes von dem vermeintlichen Erwerber berühmt. Mit seinem\nRechtsschutzverlangen begehrt der Kläger mittelbar die\nmateriell-rechtliche Nichtanerkennung der seinerzeitigen\nKonfiskation des streitbefangenen Gemäldes durch ein deutsches\nGericht. Gerade eine solche richterliche Prüfung und Bewertung der\nRechtmäßigkeit der Beschlagnahme soll jedoch nach dem Zweck der\nBestimmung verhindert werden (BGHZ 32, 170, 173; WM 1963, 81, 83;\nWM 1987, 153; Beitzke, MDR 1957, 277 f).\n\n74\n\nII.\n\n75\n\nDie prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 97, 708 Nr.\n10, 711 ZPO.\n\n76\n\nStreitwert für das Berufungsverfahren und zugleich Wert der\nBeschwer für den Kläger: 500.000,- DM.\n\n77\n\nDer Schriftsatz des Prozeßbevollmächtigten des Klägers vom\n08.07.1996 gibt zu einer Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung\nkeine Veranlassung.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/312279","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1996-07-09/22-u-215-95","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 25","ref_norm":"25","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 59","ref_norm":"59","n":3},{"jurabk":"BGBEG","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/312279","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/312279","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1996-07-09/22-u-215-95","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/312279","retrieved":"2026-07-09 03:43:12.884679+00:00"}}