{"status":"available","doknr":"OLD312280","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1996:0708.12W18.96.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1996-07-08","aktenzeichen":"12 W 18/96","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nG r ü n d e\n\n2\n\nDie gem. den §§ 238 Abs. 2, 339 Abs. 1, 341 Abs. 2, 577 ZPO\nzulässige sofortige Beschwerde ist nicht begründet.\n\n3\n\nDas Wiedereinsetzungsgesuch des Beklagten ist zulässig,\ninsbesondere rechtzeitig eingelegt (§ 236 ZPO) und erweist sich\nauch nicht aufgrund der vom Senat eingeholten Auskunft bei der D.\nvom 24.4.1996 als gegenstandslos. Der mit dem am 23.1.1996\neingegangenen Gesuch verbundene Einspruch gegen das nach der\nPostzustellungsurkunde GA 41 am 20.11.1995 zugestellte\nVersäumnisurteil war verfristet. Hierbei kann es offen bleiben, ob\ndeshalb, weil über die Niederlegung der nach der\nPostzustellungsurkunde GA 36 am 30.9.1995 zugestellten Klageschrift\nund der Ladung zum Termin vom 14.11.1995 keine Nachweise vorhanden\nsind, Zweifel an der Richtigkeit der nach GA 41 R beurkundeten\nNiederlegung geweckt werden können. Für den Lauf der zweiwöchigen\nEinspruchsfrist des § 339 Abs. 1 ZPO ist es gleichgültig, ob das\nVersäumnisurteil zulässig war oder nicht (vgl. Zöller/Herget, ZPO,\n19. Auflage, § 339 Rdn. 1). Darauf, ob ein Versäumnisurteil in\ngesetzlicher Weise ergangen ist, kommt es erst dann an, wenn\naufgrund eines zulässigen Einspruchs ein Prozeß in die Lage vor\nErlaß des Versäumnisurteils zurückversetzt wird (§ 342 ZPO) und\nsich die Frage einer etwaigen Kostenlast des Säumigen nach § 344\nZPO oder - vgl. BGH NJW 1991, 43 - der Zulässigkeit eines Zweiten\nVersäumnisurteils nach § 345 ZPO stellt. Anhaltspunkte dafür, daß\ndie Zustellung des Versäumnisurteils selbst nicht ordnungsgemäß\nwar, bestehen nicht. Der Umstand, daß schon mal durch häufig\nwechselnde Postboten, die mit den Gegebenheiten im Haus nicht\nvertraut waren, Post vertauscht worden ist, wie dies der Zeuge Sch.\nin seiner eidesstattlichen Versicherung aufgezeigt hat, läßt nicht\nden Schluß zu, daß in concreto die Benachrichtigung über\nHinterlegung in den falschen Briefkasten eingeworfen worden ist,\nzumal auch ein mit den Gegebenheiten im Haus nicht vertrauter\nPostbote das Namensschild des Klägers an dem für ihn bestimmten\nBriefkasten lesen konnte. Der dem Beklagten obliegende Gegenbeweis\nnach § 418 Abs. 2 ZPO gegen die Richtigkeit des in der\nZustellungsurkunde beurkundeten Vorgangs ist mithin nicht\ngeführt.\n\n4\n\nDas Landgericht hat mit Recht das Wiedereinsetzungsgesuch des\nKlägers gegen die Versäumung der Einspruchsfrist als nicht\nbegründet zurückgewiesen; denn der Kläger hatte für sein\nVorbringen, er persönlich habe keinen Benachrichtigungszettel über\ndie erfolgte Zustellung des Versäumnisurteils im Briefkasten\nvorgefunden, keine Mittel zur Glaubhaftmachung beigebracht, wie in\ndem angefochtenen Beschluß zutreffend ausgeführt wird.\n\n5\n\nAuch wenn der Beklagte nunmehr zulässigerweise (vgl. § 234 Abs.\n2, S. 1, letzter HS ZPO) die zunächst unterbliebene\nGlaubhaftmachung durch Vorlage einer eigenen eidesstattlichen\nVersicherung nachholt und ursprünglich vorhandene Bedenken gegen\ndie Richtigkeit seines Vorbringens, die sich daraus ergaben, daß\ndie zugestellten Schriftstücke nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist\nnicht zu den Akten gelangt waren, durch die Auskunft der Deutschen\nPost AG, ausgeräumt sind, ergibt sich im Ergebnis keine andere\nBeurteilung.\n\n6\n\nDem als richtig unterstellten Vorbringen des Beklagten läßt sich\nnicht entnehmen, daß dieser ohne sein Verschulden gehindert war,\ndie Einspruchsfrist zu wahren (§ 233 ZPO). Er zeigt zwar eine ihm\nnicht zuzurechnende Ursache für eine fehlende Kenntnis von dem\nBenachrichtigungszettel auf und macht dies auch durch die\neidesstattliche Versicherung der Zeugin Q. glaubhaft, nämlich daß\ndie Zeugin einen zwischen Werbematerial steckenden und unbemerkt\ngebliebenen Benachrichtigungszettel weggeworfen haben könnte. Indes\nkommen nach seiner Sachdarstellung weitere Ursachen für einen\nVerlust des Benachrichtigungszettels in Betracht, die er bei\npflichtgemäßer Sorgfalt hätte verhindern können. Solange aber\nderartige Möglichkeiten offen bleiben, kann Wiedereinsetzung nicht\ngewährt werden (vgl. BGH NJW 1992, 574). Im Einzelnen gilt:\n\n7\n\n1.\n\n8\n\nDer Beklagte kann nicht angeben, ob die Zeugin Q. am 20.11.1995\n- wie üblich - den gemeinsamen Briefkasten geleert hat, oder er an\ndiesem Tag - was gelegentlich vorkam - selbst die Post entnommen\nhat. Wenn aber die Verhältnisse so waren, daß die Zeugin Q. nicht\nausschließen kann, daß sie einen zwischen Werbesendungen liegenden\nBenachrichtigungszettel nicht bemerkt hat, besteht in gleicher\nWeise die durch die eidesstattliche Versicherung des Beklagten\nnicht ausgeräumte Möglichkeit, daß auch ihm ein entsprechendes\nVersehen unterlaufen ist.\n\n9\n\n2.\n\n10\n\nWenn der Beklagte die Möglichkeit aufzeigt, daß der\nBenachrichtigungszettel vor der Entleerung des Briefkastens in\nVerlust geraten ist, weil dieser wegen der Vielzahl von Werbe- und\nPostsendungen überquoll, handelt es sich ebenfalls um eine solche,\ndie er hätte verhindern können.\n\n11\n\nDas eine Wiedereinsetzung ausschließende Verschulden einer\nPartei kann auch darin liegen, daß sie die üblichen für einen\nZugang von Postsendungen nötigen Vorkehrungen nicht trifft (vgl.\nBGH, Urt. vom 4.10.1990 - V ZB 7/90 - = BGHR ZPO § 233 -\nNichterreichbarkeit 2 - und 15.6.1994 - IV ZB 6/94 - = BGHR ZPO §\n233 - Nichterreichbarkeit 3 -; BVerwG NJW 1988, 578;\nMünchKom/Feiber, ZPO, § 233 Rdn. 31). Um einen derartigen Fall\nhandelt es sich hier. Dem Beklagten kann zwar nicht vorgehalten\nwerden, daß er keinen nur für ihn bestimmten Briefkasten hat,\nsondern einen solchen, den er gemeinsam mit der Zeugin Q. benutzt\n(vgl. BVerwG a.a.O.). Der Briefkasten befindet sich indes in einem\nFlur eines teilweise gewerblich genutzten Hauses, zu dem tagsüber\nein unkontrollierter Zugang möglich ist. Auch wenn der Beklagte\ndies nicht verhindern konnte, hatte er jedenfalls die Möglichkeit,\nMaßnahmen dagegen zu treffen, daß der Briefkasten in einer Weise\nüberquoll, daß Post herausragte und durch Dritte leicht entnommen\nwerden konnte. Auf diesen ihm bekannten Zustand führt der Beklagte\nes selbst zurück, daß ihn in der Vergangenheit des öfteren Post\nnicht erreichte. Wenn er gleichwohl keine Maßnahmen zur Abhilfe des\nerkannten Mißstandes getroffen hatte, obwohl ihm dies leicht durch\neinen Austausch des für zwei Empfänger erkennbar unzureichenden\n\"normalen\" Briefkastens gegen einen ausreichend dimensionierten\nmöglich gewesen wäre, ist ein Verlust von Postsendungen nicht\nunverschuldet.\n\n12\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.\n\n13\n\nBeschwerdewert: 18.283,50 DM","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/312280","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1996-07-08/12-w-18-96","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 339","ref_norm":"339","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 233","ref_norm":"233","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 236","ref_norm":"236","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 238","ref_norm":"238","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 341","ref_norm":"341","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 342","ref_norm":"342","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 345","ref_norm":"345","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 418","ref_norm":"418","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 577","ref_norm":"577","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/312280","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/312280","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1996-07-08/12-w-18-96","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/312280","retrieved":"2026-07-09 03:43:12.979954+00:00"}}