{"status":"available","doknr":"OLD312285","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1996:0705.19W35.96.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1996-07-05","aktenzeichen":"19 W 35/96","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"1\n\nG r ü n d e\n\n2\n\nDie gemäß § 46 Abs. 2 ZPO statthaften Rechtsmittel der Beklagten\nwaren als unzulässig zu verwerfen, da sie nicht durch einen bei dem\nLandgericht Köln zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden sind.\nAusweislich der Sitzungsniederschrift vom 20. Juni 1996 hat die\nBeklagte alle drei Beschwerden persönlich eingelegt und nicht über\nihren seinerzeitigen Prozeßbevollmächtigten Rechtsanwalt D.. Dieser\nhatte gemäß einem in den Akten befindlichen Vermerk während der\nSitzung mit Rücksicht auf ,wiederholte, mit mir nicht abgestimmte\nBefangenheitsanträge\" das Mandat niedergelegt. Die somit gemäß § 78\nZPO unwirksamen Prozeßhandlungen der Beklagten sind auch nicht\nnachträglich durch ihre jetzigen Prozeßbevollmächtigten, die\nRechtsanwälte D., genehmigt worden. Diese haben durch Schriftsatz\nvom 4. Juli 1996 ausdrücklich mitteilen lassen, daß sich die von\nihnen übernommene Vertretung nicht auf die Beschwerdeverfahren\nbeziehe.\n\n3\n\nDas Erfordernis des Anwaltszwanges folgt aus der Vorschrift des\n§ 569 Abs. 2 ZPO, da der vorliegende Rechtsstreit in erster Instanz\nvor dem Landgericht zu führen ist. Das wird, soweit ersichtlich,\nfür die Fälle der §§ 44, 46 ZPO weder von der Rechtsprechung noch\nvon der Kommentarliteratur in Zweifel gezogen (vgl. MK-Feiber, § 46\nRn. 3; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, 54. Auflage, § 46 Rn.\n11; Thomas-Putzo, 19. Auflage, § 46 Rn. 6). Die bei\nZöller-Vollkommer (19. Auflage, § 46 Rn. 16) zitierte abweichende\nAnsicht des OLG München (OLGR 1994, Seite 93 f.) existiert nicht.\nDie unter diesem Zitat abgedruckte Entscheidung befaßt sich an\nkeiner Stelle mit der Frage des Anwaltszwangs. Hierzu bestand auch\nkeine Veranlassung, da in dem dort zu entscheidenden Fall über die\nBefangenheit einer Richterin am Amtsgericht zu befinden war.\n\n4\n\nEine Kostenentscheidung unterbleibt, da die durch die Beschwerde\nverursachten Kosten solche des Rechtsstreits sind.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/312285","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1996-07-05/19-w-35-96","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 78","ref_norm":"78","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 569","ref_norm":"569","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 44","ref_norm":"44","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/312285","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/312285","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1996-07-05/19-w-35-96","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/312285","retrieved":"2026-07-09 03:43:13.387526+00:00"}}