{"status":"available","doknr":"OLD312295","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1996:0703.16WX104.96.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1996-07-03","aktenzeichen":"16 WX 104/96","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"1\n\nG r ü n d e\n\n2\n\nDie nunmehr auf Hinweis des Senats zu Protokoll der\nGeschäftsstelle eingelegte weitere Beschwerde ist zulässig (§§ 20,\n27, 29 FGG), kann in der Sache aber keinen Erfolg haben. Denn die\nangefochtene Entscheidung beruht nicht auf einer Verletzung des\nGesetzes (§§ 27 FGG, 550 ZPO).\n\n3\n\nDie weitere Beschwerde richtet sich nur gegen die durch den\nBeschluß des Landgerichts bestätigte Festsetzung einer Vergütung in\nHöhe von 598,00 DM für die erstinstanzlich bestellte\nVerfahrenspflegerin. Sonach kann dahinstehen, ob die Bestellung\neines Verfahrenspflegers als solche einer Anfechtung durch die\nBeteiligten des Betreuungsverfahrens zugänglich ist, weil es sich\num eine bloße Zwischenentscheidung handelt (dagegen BayObLG FamRZ\n1993, 1106; a.A. mit guten Gründen z.B. Zimmermann FamRZ 1994, 286\nf.). Gleichwohl erfordert die vom Landgericht zu Recht bestätigte\nVergütungsfestsetzung folgende Bemerkungen zur Bestellung der\nVerfahrenspflegerin und zur Auswahl einer Rechtsanwältin für dieses\nAmt:\n\n4\n\nDie Bestellung eines Pflegers für das Verfahren zur Anordnung\neiner Betreuung war ensprechend den zutreffenden Ausführungen des\nLandgerichts zwingend erforderlich. Denn der Betroffene selbst\nkonnte seine Interessen und Rechte im Verfahren nicht ausreichend\nwahrnehmen (§ 67 Abs. 1 FGG). Der Betroffene war nämlich nach der\nvorgelegten hausärztlichen Bescheinigung vom 11.5.1995 persönlich,\nzeitlich, örtlich und räumlich desorientiert und litt unter\nVerwirrtheitszuständen sowie erheblichen\n\n5\n\nStörungen des Kurzzeitgedächtnisses; die hieraus folgende\nDiagnose eines hirnorganischen Psychosyndroms ist durch das\nnachfolgende nervenärztliche Gutachten Dr. L. vom 24.5.1995\nuntermauert und bestätigt worden. Sonach war die durch Beschluß des\nAmtsgerichts vom 24.5.1995 erfolgte Bestellung einer\nVerfahrenspflegerin als solche nicht zu beanstanden.\n\n6\n\nDie allein dem pflichtgemäßen Ermessen des\nVormundschaftsgerichts unterliegende Auswahl der Beteiligten zu 3.\nals Pflegerin für das Verfahren war unzweifelhaft berechtigt.\nZunächst ist grundsätzlich nicht zu beanstanden, daß eine neutrale\ndritte Person als Verfahrenspflegerin bestellt und tätig wird. Dies\ngewährleistet eine nur den objektiven Interessen des Betroffenen\nverpflichtete und von Weisungen des Gerichts und anderer\nBeteiligter unabhängige Tätigkeit in dem Verfahren. Andererseits\nwird mit der Bestellung einer neutralen dritten Person zur\nVerfahrenspflegerin kein Mißtrauen gegenüber anderen Beteiligten\noder nahen Verwandten zum Ausdruck gebracht, dazu besteht im\nvorliegenden Fall auch keinerlei Anlaß.\n\n7\n\nDaß die Beteiligte zu 3) von Beruf Rechtsanwältin ist, stand\nihrer Bestellung ebenfalls nicht entgege, im Gegenteil: Gerade weil\ndie Einrichtung oder Aufrechterhaltung einer Betreuung in der Regel\nmit schwerwiegenden Eingriffen in Rechte des Betroffenen verbunden\nist, muß durch besondere Sach- und Rechtskunde des\nVerfahrenspflegers sichergestellt sein, daß die zu Gunsten des\nBetroffenen bestehenden Möglichkeiten des Rechtsschutzes in vollem\nUmfang gewahrt werden (vgl. z.B. OLG Düsseldorf FamRZ 1995, 1283).\nIn der Praxis werden deshalb zu Recht nur in Ausnahmefällen\nPersonen zu Verfahrenspflegern bestellt, die nicht den Beruf eines\nRechtsanwalts ausüben. Dies entspricht auch der Intention des\nGesetzgebers (BT-Drucks. 11/4528, S. 171), der das Wohl des\nBetreuten (§ 1901 BGB) als obersten Grundsatz des gesamten\nBetreuungsrechts festgeschrieben hat.\n\n8\n\nVor diesem Hintergrund begegnet die vom Landgericht bestätigte\nFestsetzung der Vergütung der Verfahrenspflegerin auf 598,00 DM\nkeinen Bedenken.\n\n9\n\nDie Entschädigung des nach § 67 FGG bestellten\nVerfahrenspflegers richtet sich nach § 1915 BGB i.V. mit §§ 1835,\n1836 BGB. Auch davon ist der Gesetzgeber ausgegangen (BT-Drucks.\n11/4528, S. 88). Nach § 1835 Abs. 1, 3 BGB kann ein Rechtsanwalt,\nsoweit er Dienste erbringt, die zu seinem Beruf gehören, Ersatz\nseiner Aufwendungen in Höhe der ihm nach der BRAGO zustehenden\nGebühren vom Betroffenen verlangen. Die Vorschrift des § 1 BRAGO\nsteht der Anwendung von § 1835 BGB nicht entgegen. Zwar schließt §\n1 Abs. 2 S. 1 BRAGO das Eingreifen der BRAGO für den Fall aus, daß\nein Rechtsanwalt als Pfleger tätig wird. Jedoch bestimmt § 1 Abs. 2\nS. 2 BRAGO ausdrücklich, daß § 1835 BGB unberührt bleibt. Der\nRechtsanwalt, der als bestellter Verfahrenspfleger Dienste\nerbringt, die zu seinem Beruf gehören und deshalb nach § 1835 Abs.\n3 BGB die Anwendung der BRAGO rechtfertigen, kann also eine\nVergütung nach den Gebührentatbeständen der BRAGO verlangen\n(BayObLG FamRZ 1994, 525 f.; OLG Schleswig FamRZ 1995, 49; OLG\nDüsseldorf FamRZ 1995, 1283; PalandtDiederichsen, BGB, 54. Auflage,\nRdn. 19 vor § 1896). Denn die Interessenvertretung in gerichtlichen\nVerfahren gehört zu den typischen beruflichen Tätigkeiten, die\nüblicherweise einem Rechtsanwalt übertragen werden. Wie bereits\nausgeführt, gehört dazu auch und nicht zuletzt die Tätigkeit als\nVerfahrenspfleger im Betreuungsverfahren.\n\n10\n\nDie Vergütung der Verfahrenspflegerin ist in ihrer Höhe richtig\nberechnet. Die Zugrundelegung eines Gegenstandswertes von nur\n5.000,00 DM ist eher zu niedrig und aus Sicht des nicht\nvermögenslosen Betroffenen nicht zu beanstanden. Insoweit wird auf\ndie zutreffenden Ausführungen des Landgerichts Bezug genommen Der\nangenommene Gegenstandswert liegt nicht unwesentlich unter dem\nRegelwert von 8.000,00 DM (§ 8 Abs. 2 S. 2 BRAGO).\n\n11\n\nAuch sind die angesetzten Mittelgebühren von 7,5/10 (§§ 118, 12\nAbs. 1 BRAGO) angemessen, da es sich um eine Angelegenheit von\ndurchschnittlicher Bedeutung und Schwierigkeit handelte. Die\nTätigkeit der Beteiligten zu 3., nämlich die Anhörung des\nBetroffenen im Beisein der Beteiligten zu 2., die Durchsicht\ndes\n\n12\n\neingeholten Sachverständigengutachtens und dessen Erörterung mit\ndem Vormundschaftsgericht ließen eine Geschäftsgebühr (§ 118 Abs. 1\nNr. 1 BRAGO) und eine Besprechungsgebühr (§ 118 Abs. 1 Nr. 2 BRAGO)\nentstehen.\n\n13\n\nDie hiernach zu Recht festgesetzte Vergütung in Höhe von 598,00\nDM muß, soweit sie nicht beglichen ist, gegen den nicht mittellosen\nBetroffenen notfalls vor dem Prozeßgericht eingeklagt werden\n(Palandt-Diederichsen, § 1836 Rdn. 18; Dammrau-Zimmermann,\nBetreuung und Vormundschaft, 2. Auflage 1995, § 1836 Rdn. 18; jew.\nm.w.N.). Die Festsetzung durch das Vormundschaftsgericht ist\nnämlich kein Vollstreckungstitel. Sie beinhaltet aber eine für das\nProzeßgericht bindende Vorentscheidung. Aufgabe des Prozeßgerichts\nist sonach nur, über eventuelle Einreden und Einwendungen gegen den\nfestgesetzten Vergütungsanspruch zu entscheiden.\n\n14\n\nEine Kostenentscheidung ist nicht veranlaßt, §§ 131 KostO, 13 a\nFGG.\n\n15\n\nDer Geschäftswert des Verfahrens der weiteren Beschwerde wird\nauf 298,00 DM festgesetzt.\n\n16\n\n- 3 -","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/312295","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1996-07-03/16-wx-104-96","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1835","ref_norm":"1835","n":4},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1836","ref_norm":"1836","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/312295","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/312295","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1996-07-03/16-wx-104-96","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/312295","retrieved":"2026-07-09 03:43:14.242900+00:00"}}