{"status":"available","doknr":"OLD312299","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1996:0702.SS183.96Z138Z.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1996-07-02","aktenzeichen":"Ss 183/96(Z) - 138 Z -","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nG r ü n d e\n\n2\n\nMit Urteil des Amtsgerichts Köln vom 10. Januar 1996 ist der\nBetroffene wegen einer Ordnungswidrigkeit gemäß §§ 54 a Abs. 1, 13\nAbs. 4, 61 Abs. 1 Ziffer 3 a PBefG zu einer Geldbuße von 200,00 DM\nverurteilt worden.\n\n3\n\nDas Amtsgericht hat im wesentlichen folgende Feststellungen\ngetroffen:\n\n4\n\nDie Stadt K., die für Erteilung neuer Taxikonzessionen zuständig\nist, wollte nach § 54 a PBefG bei einer größeren Anzahl von\nTaxikonzessionsinhabern Auskünfte einholen, um die für die\nErteilung neuer Taxikonzessionen gem. § 13 Abs. 4 PBefG bedeutsamen\nFakten zu erlangen. Zu diesem Zweck erstellte die Stadt K. einen\n(im Urteil vollständig wiedergegebenen) \"Erhebungs- und\nAuskunftsbogen\", der an Taxikonzessionsinhaber, u. a. an den\nBetroffenen, versandt worden ist. Der Erhebungs- und Auskunftsbogen\nfür die Untersuchung über das K. Taxigewerbe, der ausweislich des\nBußgeldbescheides vom 25. März 1994 datiert und bis zum 9. Mai 1994\nvon den befragten Taxiunternehmern zu beantworten war, enthält eine\nVielzahl von Fragen, u. a. zur Mitgliedschaft in eine\nAuftragsvermittlung, zur Anzahl der beschäftigten Personen, zum\nEinsatz der Taxen, zur Finanzierung der Taxen, zu Erlösen und\nKosten bezüglich des jeweils eingesetzten Taxis sowie\nSchichtberichtsbögen zum Ablauf der jeweiligen Schicht.\n\n5\n\nDer Betroffene teilte daraufhin der Stadt K. mit, daß er nicht\ngewillt sei, den Bogen umfassend zu beantworten und beantwortete\ndeshalb mit Schreiben vom 21. August 1994, das im Urteil\nwiedergegeben wird, nur einen kleinen Teil der gestellten Fragen.\nNach Ansicht des Amtsgerichts ist die Einlassung des Betroffenen,\nder einen Teil der Fragen für unzulässig hält, nicht geeignet, ihn\nvon dem Vorwurf des vorsätzlichen Verstoßes gegen die Vorschrift\ndes § 61 Abs. 1 Ziffer 3 a in Verb. mit § 54 a Abs. 1 PBefG zu\nentlasten. Der Betroffene habe die entsprechenden Vorschriften\ngekannt und gewußt, daß er nach dem Gesetzeswortlaut verpflichtet\ngewesen sei, die Fragen, soweit sie für die Ermittlungen der\nGenehmigungsbehörde erforderlich gewesen seien, zu beantworten.\nAuch nach Hinweis des Gerichts an den Betroffenen, daß dieser nicht\nberechtigt sei, die Beantwortung der gestellten Fragen generell,\nsondern allenfalls bezüglich zwei bis drei im Erhebungsbogen\ngestellter Fragen zu verweigern, habe der Betroffene die gestellten\nFragen nicht beantwortet.\n\n6\n\nGegen dieses Urteil richtet sich der Antrag auf Zulassung der\nRechtsbeschwerde vom 10. Januar 1996, mit dem die Verletzung\nmateriellen Rechts gerügt wird.\n\n7\n\nDie gemäß § 80 Abs.1 Nr. 1 zur Sicherung einer einheitlichen\nRechtsprechung zuzulassende Rechtsbeschwerde führt zur Aufhebung\ndes angefochtenen Urteils und zum Freispruch des Betroffenen.\n\n8\n\nDer Betroffene hat im vorliegenden Fall nicht ordnungswidrig\ngehandelt, da das Auskunftsverlangen der Stadt K. ihm gegenüber im\nZeitpunkt des Erlasses des Bußgeldbescheids nicht verbindlich\nwar.\n\n9\n\nWird nach dem Gesetz eine Zuwiderhandlung gegen einen für einen\nEinzelfall erlassenen Verwaltungsakt mit Geldbuße bedroht, so\nhandelt der Betroffene, der gegen eine solche Anordnung verstößt,\nnur dann ordnungswidrig, wenn der Verwaltungsakt ihm gegenüber\nBestandskraft erlangt hat oder ohne Rücksicht auf die Einlegung\neines Rechtsmittels sofort vollziehbar ist (vgl. BGHSt 23, 86 ff.;\nOLG Hamm, NJW 1980, 1476; OLG Hamm, NVwZ-RR 1993,244 ff.; OLG\nKoblenz, VRS 80,50; Göhler, OWiG, 11. Aufl., vor § 1 Rn. 17b;). Der\nVewaltungsakt muß, um bußgeldbewehrt zu sein, damit für den\nBetroffenen verbindlich sein. Die Ahnung eines Ungehorsams setzt\nnämlich billigerweise voraus, daß der Betroffene den Vollzug der\ngegen ihn gerichteten Verfügung ohne die Möglichkeit hemmender\nRechtsbehelfe zunächst jedenfalls hinnehmen muß. Das ist aber nur\ndann der Fall, wenn der Verwaltungsakt nicht mehr anfechtbar oder\naber sofort vollziehbar (§ 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) ist (vgl. BayObLG,\nVM 1987 Nr. 99).\n\n10\n\nDas Auskunftsverlangen der Stadt K. stellt einen Verwaltungsakt\ngegenüber dem Betroffenen dar. Die Aufforderung zur Auskunft mit\ndem von der Stadt K. erstellten \"Erhebungs- und Auskunftsbogen\" vom\n25. März 1994 ist nicht nur als rein tatsächliches\nVerwaltungshandeln anzusehen, sie greift vielmehr unmittelbar in\ndie Rechte des befragten Taxikonzessionärs ein und ist damit als\nRegelung eines Einzelfalles auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts\n- mithin als Verwaltungsakt gemäß § 35 VwVfG - anzusehen. Die\nRegelung besteht im vorliegenden Fall darin, daß die aus § 54 a\nPBefG entnommene Auskunftsverpflichtung durch den Erhebungsbogen\nkonkretisiert wird, und zwar dahin, daß die Behörde entscheidet,\nworüber, in welchem Umfang und wie der befragte Konzessionär\nAuskunft zu erteilen hat (vgl. OLG Düsseldorf NStZ 1981, 68; OLG\nHamm, NVwZ-RR a. a.O.; Stelkens - Bonk - Sachs, VwVfG, 4. Aufl., §\n35 Rn. 78).\n\n11\n\nAus dem Inbegriff der Urteilsgründe - im Urteil werden der\nErhebungs- und Auskunftsbogen in vollem Umfang sowie Schriftwechsel\nmit dem Betroffenen wiedergegeben - ergibt sich, daß der\n\n12\n\nvorliegende Verwaltungsakt nicht gemäß § 80 Abs. 2 VwGO sofort\nvollziehbar bzw. die sofortige Vollziehung besonders angeordnet\nworden war. Ein Ausschluß der aufschiebenden Wirkung eines\nRechtsmittels kann allerdings auch durch Gesetz angeordnet werden;\neinen solchen Ausschluß enthält das PBefG jedoch nicht.\n\n13\n\nDas Auskunftsverlangen der Stadt K. gegenüber dem Betroffenen\nwar im Zeitpunkt des Erlasses des Bußgeldbescheides auch nicht\nbestandskräftig. Dem \"Erhebungs- und Auskunftsbogen\" war eine\nRechtsmittelbelehrung über die Möglichkeit zur Einlegung eines\nWiderspruchs nicht beigefügt. Damit ist die einmonatige\nWiderspruchsfrist des § 70 Abs. 1 VwGO gemäß §§ 70 Abs. 2, 58 Abs.\n1 VwGO nicht in Gang gesetzt worden. Somit hätte der Betroffene\ngemäß § 58 Abs. 2 VwGO innerhalb eines Jahres nach Erhalt des\nAuskunftsverlangens vom 25. März 1994 Widerspruch einlegen\nkönnen.\n\n14\n\nZur Zeit des Erlasses des Bußgeldbescheides am 21. Februar 1995\nwar daher das Auskunftsverlangen nicht bestandskräftig und für den\nBetroffenen nicht verbindlich. Damit war die Nichtbeantwortung bzw.\ndie nicht vollständige Beantwortung des Erhebungsbogens bis zum\nErlaß des Bußgeldbescheides - nur dies ist Gegenstand des\nvorliegenden Verfahrens - auch nicht bußgeldbewehrt.\n\n15\n\nDa ausgeschlossen werden kann, daß zur Bestandskraft des\nVerwaltungsaktes bzw. seiner sofortigen Vollziehbarkeit im\nZeitpunkt des Erlasses des Bußgeldbescheides noch Feststellungen\ngetroffen werden können, kann der Senat gemäß § 79 Abs. 6 OWiG in\nder Sache selbst entscheiden. Der Betroffene ist von dem ihm mit\nBußgeldbescheid vom 21. Februar 1995 gemachten Vorwurf des\nVerstoßes gegen das PBefG im Zeitraum vom 25. März 1994 bis zum 18.\nJuli 1994 freizusprechen.\n\n16\n\nDa der Betroffene bereits aus diesen Gründen freizusprechen war,\nbedurfte es eines Eingehens auf Zweifel an der hinreichenden\nBestimmtheit (Art. 103 Abs. 2 GG) der dem Bußgeldbescheid zugrunde\nliegenden Vorschriften der §§ 54 a , 61 Abs. 1 Nr. 3 a PBefG nicht\nmehr.\n\n17\n\nIn dem Zusammenhang wird auf folgendes hingewiesen:\n\n18\n\nArt. 103 Abs. 2 GG enthält die Verpflichtung des Gesetzgebers,\ndie Voraussetzungen der Strafbarkeit - und dies gilt ebenso für\nOrdnungswidrigkeitentatbestände (vgl. Göhler, OWiG, 11. Aufl., vor\n§ 1 Rn. 10) - so konkret zu umschreiben, daß Tragweite und\nAnwendungsbereich der Tatbestände zu erkennen sind und sich durch\nAuslegung ermitteln lassen (vgl. BVerfGE 75,329 (340 f); st.\nRspr.). Ist eine Straf- bzw. Bußgelddrohung an die Nichtbefolgung\neines Verwaltungsaktes geknüpft, so sind an die Bestimmtheit der\nNorm im förmlichen Gesetz jedenfalls keine geringeren Anforderungen\nzu stellen, als wenn die nähere Spezifizierung des Tatbestandes\neiner Rechtsverordnung überlassen wird. In diesem Zusammenhang\nreicht die pauschale Anknüpfung einer Straf- bzw. Bußgelddrohung an\nVerstöße gegen inhaltlich nicht näher bestimmte Verwaltungsakte\nnicht aus. Es darf nicht der Behörde überlassen bleiben, durch\nVewaltungsakt die normativen Voraussetzungen einer Straftat bzw.\neines Bußgeldtatbestandes zu bestimmen (vgl. BVerfG 78, 374 ff\n[383]). § 54 a PBefG, auf den in § 61 Abs. 1 Nr 3 a PBefG Bezug\ngenommen wird, enthält keine nähere Bestimmung über den Inhalt\neines möglichen Auskunftsverlangens. Soweit Auskunft im\nZusammenhang mit Entscheidungen begehrt wird, die den\nKonzessionsinhaber selbst bzw. eine Konzessionserteilung für diesen\nbetreffen (wie z. B. §§ 13 Abs. 1, 25 PBefG), mag sich der Inhalt\nder Auskunft vielleicht noch aus den insoweit detaillierten\nVorschriften ergeben. Im Hinblick auf das Auskunftsbegehren, soweit\nes zur Vorbereitung der Entscheidung nach § 13 Abs. 4 PBefG dient,\nerscheint die Bestimmtheit hinsichtlich des möglichen Inhalts\nverlangter Auskünfte jedoch sehr fragwürdig. Anknüpfungspunkt wären\ninsoweit die in § 13 Abs. 4 Nr. 1 u. 3 PBefG erwähnten Kriterien.\nSelbst unter Heranziehung dieser den Inhalt einer\nAuskunftsverpflichtung umschreibenden Anhaltspunkte bleibt jedoch\noffen, welchen Umfang das Auskunftsverlangen haben kann.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/312299","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1996-07-02/ss-183-96-z-138-z","cited_norms":[{"jurabk":"PBefG","ref":"§ 54a","ref_norm":"54a","n":4},{"jurabk":"PBefG","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 70","ref_norm":"70","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 58","ref_norm":"58","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":2},{"jurabk":"PBefG","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":1},{"jurabk":"OWiG 1968","ref":"§ 79","ref_norm":"79","n":1},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 35","ref_norm":"35","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/312299","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/312299","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1996-07-02/ss-183-96-z-138-z","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/312299","retrieved":"2026-07-09 03:43:14.588215+00:00"}}