{"status":"available","doknr":"OLD312311","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1996:0628.16WX71.96.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1996-06-28","aktenzeichen":"16 Wx 71/96","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nG r ü n d e\n\n2\n\nDie gemäß §§ 49 Abs. 1 PStG, 27, 29 FGG zulässige weitere\nBeschwerde hat in der Sache Erfolg. Die Entscheidung des\nLandgerichts hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand (§§ 27 FGG,\n550 ZPO).\n\n3\n\nDas Landgericht hat die Grenzen des den Eltern zustehenden\nRechts, ihrem Kind einen Vornamen eigener Wahl zu geben, zu eng\ngezogen und damit den Begriff des Personensorgerechts nach § 1626\nBGB unrichtig angewandt (vgl. BayObLG NJW 1984, 1362).\n\n4\n\nDas Landgericht hat die von der Rechtsprechung entwickelten\nGrundsätze des Namensrechts und der inhaltlichen Grenzen der\nVornamenwahl durch die Personensorgeberechtigten zutreffend und\numfassend dargestellt. Insoweit wird zur Vermeidung von\nWiederholungen auf die Ausführungen im angefochtenen Beschluß Bezug\ngenommen.\n\n5\n\nDie vom Landgericht getroffene tatsächliche Feststellung, der\nVorname BO sei im Geltungsbereich des Personenstandsgesetzes\neindeutig als männlicher Vorname gebräuchlich, wird aber durch die\nvom Landgericht angestellten Ermittlungen nicht gedeckt.\n\n6\n\nNach dem Gutachten der Gesellschaft für deutsche Sprache\ne.VICTORIA vom 4.12.1995 (Bl. 44 f.d.A.) kann nicht davon\nausgegangen werden, daß der Vorname BO in Deutschland eindeutig dem\nmännlichen Geschlecht zugeordnet wird. Hierzu reicht es nicht aus,\ndaß dieser Name, der nordischen Ursprungs ist, seit dem 15.\nJahrhundert in Schleswig-Holstein nachweisbar ist und sich danach\nauch im übrigen Deutschland verbreitet hat. Wenn für eine solche\nVerbreitung im deutschen Sprachgebiet nur 15 verstreute Belege aus\ndem 20. Jahrhundert vorliegen, so genügt dies nicht für eine\neindeutige Geschlechtszuweisung, da in der gegenwärtigen Zeit der\nVorname BO im Zusammenhang mit einer Frau durch die amerikanische\nSchauspielerin BO Derek einen größeren Bekanntheitsgrad erreicht\nhat. Für die Geschlechtszuordnung ist unerheblich, daß die\nSchauspielerin den Namen als Künstlernamen führt, denn auch solche\nNamen beeinflussen das Sprachempfinden. Maßgeblich ist allein, daß\ninfolge der Bekanntheit der Schauspielerin in Deutschland der Name\nBO nicht mehr eindeutig auf einen männlichen Namensträger\nhindeutet. Insoweit ist zu beachten, daß Vornamen wie eine\nlebendige Sprache in ständiger Entwicklung begriffen sind.\n\n7\n\nDaher ist auch nicht entscheidend, daß die Endung \"o\" im\neuropäischen Sprachraum bei männlichen Vornamen häufiger vorkommen\nmag als bei weiblichen, zumal diese Regel bei der zunehmenden\nVerbreitung von Phantasienamen ohnehin an Bedeutung verlieren\ndürfte. Ebensowenig ist maßgeblich, daß der Name BO in dem von der\nGesellschaft für deutsche Sprache herausgegebenen internationalen\nHandbuch der Vornamen für den dänischen, deutschen,\nniederländischen und schwedischen Sprachbereich als männlicher\nVorname angegeben wird. Wie das Gutachten der Gesellschaft für\ndeutsche Sprache vom 4.12.1995 belegt, hat diese auf die Verän-\n\n8\n\nderung der Bedeutung des Namens in jüngster Zeit bisher nicht\nreagiert.\n\n9\n\nNach dem Gutachten kann auch nicht davon ausgegangen werden, daß\nder Vorname BO im Ausland ausschließlich als männlicher Vorname\nVerwendung findet. Zwar mag für die skandinavischen Länder eine\nsolche Zuordnung zutreffen (das Gutachten gibt für Schweden die\nZahl von 82.556 zum 1.1.1973 an), jedoch bezeichnen einige wenige\nUS-amerikanische Vornamenbücher (auch insoweit stützt sich das\nGutachten auf Literatur aus den 70er Jahren) den Namen als\nweiblichen Vornamen. Es kann ohne weiteres davon ausgegangen\nwerden, daß infolge des Bekanntheitsgrades der amerikanischen\nSchauspielerin BO Derek in den USA der Name BO - jedenfalls auch -\nals weiblicher Vorname angesehen wird.\n\n10\n\nDamit kann aber weder eine eindeutige Zuordnung des Namens zum\nmännlichen Geschlecht im Ausland noch ein eindeutiger Ursprung\nfestgestellt werden. Während der männliche Vorname nordischen\nUrsprungs ist, führen die US-amerikanischen Vornamenbücher ihn auf\nein chinesisches Wort mit der Bedeutung \"kostbar, wertvoll,\nunschätzbar\" zurück (vgl. das Gutachten der Gesellschaft für\ndeutsche Sprache vom 4.12.1995).\n\n11\n\nSomit ist das Landgericht zu Unrecht von einer eindeutigen\nGebräuchlichkeit des Vornamens BO als männlichem Vornamen im\nGeltungsbereich des Personenstandsgesetzes ausgegangen. Der\nGrundsatz, daß der Vorname das Geschlecht des Kindes erkennen\nlassen muß und eindeutig geschlechtswidrige Vornamen unzulässig\nsind, ist nicht verletzt. Jedenfalls wird der Vorname BO nicht nur\nals männlich angesehen. Daher kann er zumindest auch als weiblicher\nVorname gewählt werden, wenn - wie hier - ein eindeutig weiblicher\nVorname hinzugefügt wird. Durch die Beilegung des Namens VICTORIA\nwerden möglicherweise entstehende Zweifel über das Geschlecht des\nKindes ausgeräumt.\n\n12\n\nMit der Wahl des Vornamens BO werden auch die bei der\nNamensgebung geltenden sonstigen Grenzen nicht überschritten.\n\n13\n\nDaher war die Entscheidung des Landgerichts ebenso wie die ihr\nzugrunde liegende Entscheidung des Amtsgerichts aufzuheben und das\nStandesamt zu einer entsprechenden Eintragung in das Geburtenbuch\nanzuweisen.\n\n14\n\nEine Kostenentscheidung ist nicht veranlaßt, § 13 a Abs. 1\nFGG.\n\n15\n\nDer Prozeßkostenhilfeantrag der Beteiligten zu 1) war\nzurückzuweisen, da die Beteiligten zu 1) weder hinreichend\nsubstantiiert dargetan noch glaubhaft gemacht haben, welche\nEinkünfte die antragstellende Ehefrau aus gewerblicher Tätigkeit\nerzielt. Trotz eines entsprechenden Hinweises des Senats auf die\nUnzulänglichkeit der Angaben in Anlage 2 zum\nProzeßkostenhilfeantrag des antragstellenden Ehemanns sind diese\nnicht entsprechend ergänzt worden. Insbesondere reichte hierzu die\neidesstattliche Versicherung der antragstellenden Ehefrau vom\n2.5.1996 in bezug auf den Verlust aus Gewerbebetrieb laut der\nEinnahmen - Überschuß - Rechnung 1995 nicht aus, zumal die nach der\nGewerbeordnung angemeldeten Tätigkeiten erst am 18.8.1995 bzw.\n18.9.1995 begonnen haben.\n\n16\n\nGegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren: 3.000,00\nDM","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/312311","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1996-06-28/16-wx-71-96","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1626","ref_norm":"1626","n":1},{"jurabk":"PStG","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/312311","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/312311","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1996-06-28/16-wx-71-96","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/312311","retrieved":"2026-07-09 03:43:15.346071+00:00"}}