{"status":"available","doknr":"OLD312309","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1996:0628.16WX16.94.01","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1996-06-28","aktenzeichen":"16 Wx 16/94","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nG r ü n d e\n\n2\n\nDer Antrag ist unzulässig.\n\n3\n\nEr ist auf eine Ergänzung des Beschlusses des Senats vom\n29.04.1994 - 16 W 16/94 - gerichtet. Dieser soll nachträglich eine\nKostenentscheidung zu Lasten der Antragstellerin erhalten.\n\n4\n\nAls Grundlage für die begehrte Ergänzungsentscheidung kommt nur\n§ 321 ZPO in Betracht. Diese Vorschrift betrifft nach ihrem\nWortlaut Urteilsergänzungen, findet aber auf Beschlüsse\nentsprechende Anwendung (Zöller-Vollkommer, ZPO, 19. Aufl. 1995, §\n321 Rdn. 1 m.w.N.). Eine Ergänzung des Beschlusses darf indes nicht\nmehr vorgenommen werden.\n\n5\n\nGemäß § 321 Abs. 2 ZPO muß die Ergänzung binnen einer\nzweiwöchigen Frist ab Zustellung der Entscheidung, die vorliegend\nbereits am 05.05.1994 erfolgt ist, schriftsätzlich beantragt\nwerden. Diese Frist ist seit längerem verstrichen.\n\n6\n\nRechtzeitig gestellt, wäre der Antrag allerdings unbegründet\ngewesen.\n\n7\n\nDer Senat hat den Kostenpunkt in seinem Beschluß vom 29.04.1996\nnicht versehentlich übergangen. Erst recht liegt keine offenbare\nUnrichtigkeit vor, die eine jederzeitige Berichtigung von Amts\nwegen entsprechend § 319 ZPO zuließe.\n\n8\n\nDer Senat vertritt nämlich übereinstimmend mit der herrschenden\nMeinung in Rechtsprechung und Schrifttum (vgl. z.B. OLG München\nAnwBl 1987, 288; OLG Frankfurt NJW-RR 1992, 510; OLG Düsseldorf\nOLGR 1993, 63; Baumbach-Lauterbach-Albers-Hartmann, ZPO, 53. Aufl.\n1995, § 91 Anm. 21 Stichwort \"Ablehnung\"; Zöller-Herget, a.a.O., §\n91 Rdn. 13 Stichworte \"Richterablehnung\" und\n\"Sachverständigenablehnung\"; a.A. z.B. OLG Koblenz MDR 1992, 310)\ndie Auffassung, daß die Kosten des \"obsiegenden Gegners\" im\nBeschwerdeverfahren bei Richter- oder Sachverständigenablehnung\ngrundsätzlich nicht erstattungsfähig sind. Denn die Erstattung von\nKosten nach §§ 91 ff. ZPO einschließlich § 97 ZPO darf nur in\nkontradiktorischen, also in solchen Verfahren, deren Gegenstand ein\nStreitverhältnis zwischen den Parteien ist, angeordnet werden. Zu\ndiesen Verfahren gehört der Zwischenstreit über die\nSachverständigen- und Richterablehnung nicht. Beteiligt daran sind\nnur der Ablehnende, das Gericht und bei Ablehnung eines\nSachverständigen auch dieser, nicht aber der Verfahrensgegner. Ihm\nsteht gegen die dem Ablehnungsgesuch stattgebende Entscheidung kein\nBeschwerderecht zu (§§ 46 Abs. 2, 406 Abs. 5 ZPO), er wird auch\nnicht durch die Beschwerde des Ablehnenden gegen die zurückweisende\nEntscheidung zum Beschwerdegegner. Es gibt demnach im\nAblehnungsverfahren keine obsiegenden oder unterlegenen\nParteien.\n\n9\n\nOb ausnahmsweise vom Grundsatz der Nichterstattungsfähigkeit der\nKosten im Ablehnungsverfahren abgewichen werden kann, wenn das\nGericht den Gegner ausdrücklich zu einer Stellungnahme auffordert,\nweil diese erforderlich ist (so z.B. OLG Hamm JurBüro 1979, 117),\nkann unerörtert bleiben. Denn ein solcher Ausnahmefall war\nvorliegend nicht anzunehmen. Über die Beschwerde der\nAntragsgegnerin konnte allein aufgrund der gemäß Verfügung vom\n06.04.1994 eingeholten Stellungnahme des Sachverständigen vom\n12.04.1994 entschieden werden. Weitere Stellungnahmen der Parteien,\nnamentlich der Antragstellerin, waren nicht nötig, sind nicht\nangefordert worden - die Parteien haben die Verfügung vom\n06.04.1994 nur zur Kenntnis- und evtl. Stellungnahme erhalten - und\nsind auch nicht eingegangen.\n\n10\n\nDiese Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.\nAußergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/312309","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1996-06-28/16-wx-16-94","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 321","ref_norm":"321","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 319","ref_norm":"319","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 406","ref_norm":"406","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/312309","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/312309","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1996-06-28/16-wx-16-94","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/312309","retrieved":"2026-07-09 03:43:15.263645+00:00"}}