{"status":"available","doknr":"OLD312307","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1996:0628.16WX118.96.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1996-06-28","aktenzeichen":"16 Wx 118/96","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nG r ü n d e\n\n2\n\nDie weitere Beschwerde ist gemäß § 27 Abs. 1 Satz 1 FGG\nstatthaft. Sie ist nicht nach § 63 a FGG ausgeschlossen, da diese\nVorschrift lediglich den Ausschluß der weiteren Beschwerde in\nVerfahren, die den persönlichen Umgang des Vaters mit seinem\nnichtehelichen Kind zum Gegenstand haben, betrifft, nicht aber\nVerfahren betreffend die Auskunftserteilung über die Verhältnisse\ndes nichtehelichen Kindes gemäß §§ 1711 Abs. 3, 1634 Abs. 3 BGB\nerfaßt.\n\n3\n\nDie Beschwerdeberechtigung des Vaters ergibt sich bereits aus\nder Zurückweisung seiner Erstbeschwerde. Die weitere Beschwerde ist\nformgerecht eingelegt (§ 29 Abs. 1 FGG).\n\n4\n\nDas Rechtsmittel hat in der Sache teilweise Erfolg, weil die\nangefochtene Entscheidung auf einer Gesetzesverletzung beruht (§ 27\nFGG).\n\n5\n\nEine Überprüfung durch das Rechtsbeschwerdegericht war möglich,\nobwohl über das Ablehnungsgesuch gegen die Mitglieder der Kammer,\ndie an dem landgerichtlichen Beschluß mitgewirkt haben, noch nicht\nentschieden ist, da die Ablehnung erst nach Erlaß des Beschlusses\nerfolgte und die vor Stellung des Ablehnungsantrages vorgenommenen\nAmtshandlungen unabhängig vom Ausgang des Ablehnungsverfahrens\nwirksam bleiben (vgl. Zöller-Vollkommer, § 47 ZPO Rz. 4\nm.w.N.).\n\n6\n\nDie Feststellungen des Landgerichts zur Begründung der Ablehnung\ndes dem Vater nach § 1711 Abs. 3 i.V.m. § 1634 Abs. 3 BGB\nzustehenden Auskunftsanspruchs tragen nicht die getroffene\nEntscheidung.\n\n7\n\nDas Landgericht ist zutreffend davon ausgegangen, daß der Vater\neines nichtehelichen Kindes nach Maßgabe des § 1634 Abs. 3 BGB von\nder personensorgeberechtigten Mutter Auskunft über die persönlichen\nVerhältnisse des Kindes verlangen kann, wenn ein berechtigtes\nInteresse des Vaters besteht und die Erteilung der Auskunft mit dem\nWohl des Kindes vereinbar ist. Es hat auch zutreffend erkannt, daß\ndas Auskunftsrecht zum Ausgleich dafür dienen soll, daß der\npersönliche Umgang des Vaters aus Gründen des Kindeswohls\neingeschränkt oder ausgeschlossen werden kann und daß es gerade\nauch dann dem Vater die Möglichkeit geben soll, sich über die\nEntwicklung des Kindes zu unterrichten, wenn dieses sowohl einen\npersönlichen als auch einen brieflichen Kontakt zu ihm ablehnt.\n\n8\n\nDas berechtigte Interesse des Vaters an einer Auskunft kann im\nvorliegenden Fall nicht verneint werden. Gerade weil Mutter und\nKind täglichen Kontakt zu ihm ablehnen, hat er keine andere\nMöglichkeit, sich über die Entwicklung des Kindes zu\nunterrichten.\n\n9\n\nEs würde jedoch an einem berechtigten Interesse fehlen und\nzugleich das Wohl des Kindes beeinträchtigen, wenn der Vater mit\nder Auskunft diesem Wohl abträgliche Ziele verfolgte. Zutreffend\nnennt das Landgericht als Beispiele diejenigen Fälle, in denen der\nVater einen dem Kind abträglichen Kontakt herstellen möchte oder\nmit den Auskünften andere Ziele verfolgt, die dem Wohl des Kindes\nzuwiderlaufen könnten.\n\n10\n\nDie vom Landgericht angeführten Umstände rechtfertigen jedoch\nnicht die Feststellung, daß im vorliegenden Fall durch die\nErfüllung des Auskunftsverlangens das Kindeswohl beeinträchtigt\nwird.\n\n11\n\nDie Gründe, die zur Versagung eines Umgangsrechts geführt haben,\ngenügen für sich allein nicht zur Rechtfertigung der Ablehnung\neines Auskunftsanspruchs. Ein solcher wäre jedoch abzulehnen, wenn\nder Vater mit der Auskunft das Ziel verfolgt, die rechtskräftige\nEntscheidung über die Versagung eines Umgangsrechts zu umgehen und\nden in dieser Entscheidung für abträglich erachteten Kontakt mit\ndem Kind herzustellen.\n\n12\n\nDer Rechtsbeschwerdeführer hat zwar in seinen zahlreichen\npersönlichen Eingaben an das Gericht sowie in den ebenfalls\nzahlreichen Schreiben an die Kindesmutter - soweit er sie in Kopie\nzu den Akten gereicht hat - regelmäßig zum Ausdruck gebracht, daß\ner unbedingt einen persönlichen und brieflichen Kontakt zum Kind\nherstellen und sich damit nicht an die rechtskräftigen\nGerichtsentscheidungen halten will, durch die ihm der Umgang\nversagt ist. Diese auf die Erzwingung eines Kontaktes gerichtete\nVerhaltensweise, die das Landgericht zutreffend beschrieben und\nbewertet hat, besteht aber seit Jahren und unabhängig von der\n\n13\n\nErteilung von Auskünften über das Kind. Daher kann nicht\nfestgestellt werden, daß gerade die begehrten Auskünfte über die\npersönliche Lebenssituation und die besonderen persönlichen\nInteressen des Kindes sowie über seinen schulischen Werdegang und\nseine schulischen Leistungen dazu dienen sollen, den Kontakt\nherzustellen. Im Gegenteil gibt die regelmäßige Unterrichtung über\ndie Entwicklung des Kindes dem Vater eher die Chance, Mutter und\nKind in Ruhe zu lassen und nicht ständig mit von ihnen nicht\ngewünschten Aufforderungen zur Kontaktaufnahme und\nAuskunftserteilung zu belästigen.\n\n14\n\nEtwas anderes gilt allerdings für die beantragte unverzügliche\nAuskunftserteilung aus gegebenem aktuellen Anlaß, z.B. Erkrankung.\nInsoweit steht nicht das Informationsinteresse im Vordergrund,\nsondern muß - insbesondere im Hinblick auf das bisherige Verhalten\ndes Vaters - davon ausgegangen werden, daß dieser z.B. im Falle der\nAuskunft über eine Erkrankung des Kindes den rechtskräftig\nversagten Umgang versuchen wird zu erzwingen. Ansonsten würde ihm\neine nachträgliche Unterrichtung im Rahmen der regelmäßigen\nAuskunftserteilung ausreichen.\n\n15\n\nAuch die Ausführungen des Landgerichts zu einem möglichen\nMißbrauch der Auskunft durch Weitergabe von Informationen an die\nPresse rechtfertigen nicht die Ablehnung des Auskunftsverlangens.\nDem Landgericht ist zuzugeben, daß eine Berichterstattung\nvergleichbar derjenigen wie in dem in Kopie bei der Akte\nbefindlichen Artikel der \"...\" aus dem Jahre 1993 auch für die\nZukunft nicht völlig ausgeschlossen ist. Entsprechende Hinweise des\nRechtsbeschwerdeführers auf eine Information der Presse sind\ndurchaus ernst zu nehmen. Sollte er tatsächlich die erteilten\nAuskünfte an die Presse weitergeben, so würde dieses dem Kindeswohl\nzuwiderlaufende Verhalten die Auskunftspflicht der Mutter beenden.\nDer Vater würde damit zum Ausdruck bringen, daß es ihm nicht um die\nUnterrichtung über die Entwicklung des Kindes geht, sondern daß er\ndem Wohle des Kindes abträgliche Ziele verfolgen will.\n\n16\n\nUnabhängig von den - ungeklärten - Umständen der\nVeröffentlichung in der \"...\" und den Andeutungen über seine\nKontakte zur Presse kann aber derzeit jedenfalls nicht als sicher\nangenommen werden, daß der Rechtsbeschwerdeführer ihm von der\nMutter erteilte Auskünfte an die Presse weitergibt oder in anderer\nWeise dazu benutzt, Veröffentlichungen, die dem Wohl des Kindes\nzuwiderlaufen, herbeizuführen, wenn er weiß, daß er damit zugleich\njeglichen Auskunftsanspruch verliert.\n\n17\n\nDer Senat kann in der Sache selbst entscheiden, da weitere\nErmittlungen nicht erforderlich sind.\n\n18\n\nEr hält es für sachgerecht, den Mindestumfang der zu erteilenden\nAuskunft wie aus dem Tenor ersichtlich festzulegen. Dem\nRechtsbeschwerdeführer soll durch die Auskunft ein überschlägiger\nEindruck von der persönlichen Entwicklung, dem schulischen\nWerdegang und der jeweiligen Lebenssituation des Kindes vermittelt\nwerden. Dazu gehört auch eine Information über den Inhalt der\nSchulzeugnisse und die Art der von dieser besuchten Schulen. Ferner\nist es gerechtfertigt, dem Rechtsbeschwerdeführer jeweils ein Foto\nseiner Tochter aus neuerer Zeit zur Verfügung zu stellen. Nur so\nkann er sich über das Aussehen des Kindes informieren.\n\n19\n\nDem berechtigten Interesse des Rechtsbeschwerdeführers wird\nhinreichend entsprochen, wenn die Erteilung der Auskünfte und\nÜbermittlung eines Fotos in halbjährlichen Abständen erfolgt (vgl.\nMünchener Kommentar/Hinz, § 1711 BGB Rz. 19). Die Entwicklung des\n10-jährigen Kindes erfordert keine Auskunftserteilung in kürzeren\nAbständen. Darüber hinaus war für den Umfang der Auskunft zu\nberücksichtigen, daß die Tochter derzeit jeglichen Kontakt mit\nihrem Vater ablehnt.\n\n20\n\nSoweit Einzelheiten der Auskunftserteilung durch diesen Beschluß\nnicht vorgegeben werden, entscheidet die personensorgeberechtigte\nMutter selbständig über Inhalt und Ausführlichkeit der Auskunft.\nSie muß diese nicht persönlich erteilen; vielmehr reicht es aus,\nwenn eine von ihr bevollmächtigte Person - z.B. ein Rechtsanwalt -\ndie gebotene Auskunft an den Rechtsbeschwerdeführer\nübermittelt.\n\n21\n\nEine Kostenentscheidung ist nicht veranlaßt, § 13 a Abs. 1\nFGG.\n\n22\n\nGegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren: 5.000,00\nDM","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/312307","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1996-06-28/16-wx-118-96","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/312307","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/312307","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1996-06-28/16-wx-118-96","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/312307","retrieved":"2026-07-09 03:43:15.180284+00:00"}}