{"status":"available","doknr":"OLD312305","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1996:0628.16WX107.96.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1996-06-28","aktenzeichen":"16 Wx 107/96","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nG r ü n d e\n\n2\n\nDie gemäß §§ 49 Abs. 1 Satz 2 PStG, 27, 29 FGG statthafte und\nauch im übrigen zulässige weitere Beschwerde ist unbegründet, da\ndie Entscheidungen der Vorinstanzen nicht auf einer Verletzung des\nGesetzes beruhen (§ 27 FGG).\n\n3\n\nAmts- und Landgericht haben zu Recht den Antrag des Beteiligten\nzu 1. auf Änderung seines Familiennamens zurückgewiesen.\n\n4\n\nEin Anspruch auf Namensänderung gemäß Art. 7 § 1 Satz 1 u. 3\nFamNamRG in direkter oder analoger Anwendung steht dem\nAntragsteller nicht deshalb zu, weil seine Mutter gemäß Art. 7 § 1\nAbs. 1 FamNamRG ihren Geburtsnamen \"v\" wieder angenommen hat. Für\ndiesen Fall sieht Art. 7 § 1 Abs. 3 FamNamRG i. V. mit § 1616 a\nAbs. 1 BGB vor, daß sich ein vor der Wiederaufnahme geborenes\nminderjähriges Kind der Namensänderung anschließen kann. § 1616 a\nAbs. 1 Satz 3 BGB, wonach die Erklärung nur vor Eintritt der\nVolljährigkeit abgegeben werden kann, schließt nach seinem\neindeutigen Wortlaut die nachträgliche Namensänderung durch ein\nvolljähriges Kind aus.\n\n5\n\nFür eine analoge Anwendung der Vorschrift des § 1616 a Abs. 1\nSatz 1 u. 2 BGB ist kein Raum.\n\n6\n\nDie Methode der Analogie erstreckt den Anwendungsbereich einer\nNorm auf einen Fall, der von ihrem Wortlaut nicht erfaßt wird. Aus\nden Wertungen der Norm wird entnommen, ob eine Gesetzeslücke\nbesteht und in welcher Weise diese geschlossen werden kann.\nVerfassungsrechtliche Schranken ergeben sich jedoch aus dem in Art.\n20 Abs. 3 GG angeordneten Vorrang des Gesetzes. Hat der Gesetzgeber\neine eindeutige Entscheidung getroffen, darf der Richter diese\nnicht aufgrund eigener rechtspolitischer Vorstellungen verändern\nund durch eine judikative Lösung ersetzen, die so im Parlament\nnicht erreichbar war (BVerfG NJW 1990, 1593).\n\n7\n\nDie eindeutige Vorschrift des § 1616 a Abs. 1 Satz 3 BGB\nschließt damit eine analoge Anwendung der Sätze 1 u. 2 der\nVorschrift auf volljährige Kinder aus. Der Gesetzgeber hat sich\nbewußt dagegen entschieden, auch dem volljährigen Kind die\nMöglichkeit zum Anschluß einer Namensänderung eines Elternteils zu\ngeben. Diese im Gesetzentwurf der Bundesregierung vorgesehene\nMöglichkeit ist vom Rechtsausschuß durch die Einfügung des § 1616 a\nAbs. 1 Satz 3 BGB genommen und entsprechend vom Gesetzgeber\nbeschlossen worden. Über den Willen des Gesetzgebers kann sich das\nGericht nicht hinwegsetzen.\n\n8\n\nVerfassungsrechtliche Bedenken gegen die Vorschrift des Art. 7 §\n1 Abs. 3 FamNamRG i. V. m. § 1616 a Abs. 1 Satz 3 BGB bestehen\nnicht.\n\n9\n\nDie unterschiedliche Behandlung von minderjährigen und\nvolljährigen Kindern in bezug auf das Recht, sich der\nNamensänderung eines Elternteils anzuschließen, ist sachlich\ngerechtfertigt.\n\n10\n\nDer Gesetzgeber hat mit der Neugestaltung des\nFamiliennamenrechts dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom\n05.03.1991 (NJW 1991, 1602) Rechnung getragen, der eine strikte\n\n11\n\nAnwendung des Gleichberechtigungsgrundsatzes bei der Bestimmung\ndes Ehenamens verlangt. Das Bundesverfassungsgericht hat auch eine\ngesetzliche Überleitungsregelung für den Ehegatten gefordert,\ndessen Ehename sich unmittelbar nach § 1355 Abs. 2 Satz 2 BGB a. F.\nbestimmte. Mit Art. 7 des FamNamRG hat der Gesetzgeber rechtlich\nmögliche Lösungen dafür geschaffen, daß auch die Ehegatten aus sog.\n\"Altehen\" in Zukunft einen Namen führen können, der sich aus einer\ndem Grundsatz der Gleichberechtigung entsprechenden Regelung\nergibt. Darüberhinaus hat der Gesetzgeber sich vom Grundsatz der\nWahrung des Kindeswohls leiten lassen. Die neu geschaffene\nMöglichkeit, den bisherigen gemeinsamen Ehenamen durch die\neinseitige Rückkehr zum früheren eigenen Namen zu beseitigen, löste\nbei Vorhandensein eines gemeinsamen minderjährigen Kindes die\nNotwendigkeit aus, dessen Namen zu bestimmen. Hierfür wurde die\nÜberleitungsregelung des Art. 7 § 1 Abs. 1 FamNamRG geschaffen. An\ndieser Bestimmung hat das minderjährige Kind gemäß § 1616 a Abs. 1\nSatz 1 u. 2 BGB ein auf sein Alter und seine Fähigkeit zur\nSelbstbestimmung abgestelltes differenziertes Mitwirkungsrecht. Das\nRecht zur Namensbestimmung ist Ausfluß des elterlichen Sorgerechts,\nan der Bestimmung sollen die minderjährigen Kinder entsprechend\nihrer mit dem Lebensalter zunehmenden Selbstbestimmungsfähigkeit\nteilhaben. Eine solche Teilhabe scheidet aber für das volljährige\nKind, das nicht mehr dem Namensbestimmungsrecht der Eltern\nunterliegt, aus.\n\n12\n\nDie Schaffung eines eigenen Rechts des volljährigen Kindes zur\nNamenskorrektur für den Fall einer nachträglichen Namensänderung\ndurch einen Elternteil war verfassungsrechtlich nicht\nnotwendig.\n\n13\n\nDas rechtspolitische Ziel der Namenseinheit der Familie, das dem\nKind die Möglichkeit geben soll, seine individuale Identität durch\nIdentifizierung mit seiner Familie auszubilden, tritt einerseits in\nallen Fällen zurück, in denen die Eltern - keinen gemeinsamen -\nEhenamen führen und in denen folglich das Kind den Namen entweder\ndes Vaters oder der Mutter erhält. Es verliert auch dann an\nBedeutung, wenn aufgrund des fortschreitenden Alters des Kindes mit\nEintritt in das Erwachsenenalter davon ausgegangen werden kann, daß\ndie Identitätsbildung abgeschlossen ist.\n\n14\n\nDaraus folgt zugleich, daß weder das allgemeine\nPersönlichkeitsrecht des volljährigen Kindes noch der\nGleichheitsgrundsatz verletzt werden, wenn einem volljährigen Kind\nkein eigenes Recht zur Namensänderung für den Fall einer\nNamensänderung durch einen Elternteil zusteht. Auch liegt keine\nmittelbare Diskriminierung der Frau darin, daß nach Änderung des\nFamiliennamens der Ehefrau ihr volljähriges Kind nicht denselben\nNamen annehmen kann, da sie gegenüber einem volljährigen Kind\nohnehin kein Recht zur Namensbestimmung mehr hat.\n\n15\n\nDie weitere Beschwerde war daher als unbegründet\nzurückzuweisen.\n\n16\n\nEine Kostenentscheidung ist nicht veranlaßt.\n\n17\n\nGegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren: 5.000,00\nDM.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/312305","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1996-06-28/16-wx-107-96","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"PStG","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1355","ref_norm":"1355","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/312305","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/312305","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1996-06-28/16-wx-107-96","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/312305","retrieved":"2026-07-09 03:43:15.093451+00:00"}}