{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1996:0626.2WX19.96.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":"2. Zivilsenat","decided":"1996-06-26","aktenzeichen":"2 WX 19/96","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"FGG §§ 12, 15; ZPO § 412 Abs. 1; StPO § 244 Abs. 4 Satz 2 Ob im Anschluß an ein im Erbscheinsverfahren zur Echtheit der auf einem Testament befindlichen Unterschrift vom Gericht eingeholtes Sachverständigengutachten weitere Gutachten einzuholen sind, hat das Gericht der freiwilligen Gerichtsbarkeit nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden. Es ist nicht ermessensfehlerhaft, wenn das Gericht, das sich aufgrund des bereits erstatteten Gutachtens eine positive Überzeugung gebildet hat, einen Antrag des Beteiligten auf Aktenversendung zum Zwecke der Einholung eines privaten Gegengutachtens ablehnt und in der Sache entscheidet.","text_plain":"G r ü n d e\n\nI.\n\nDie Beteiligten streiten darüber, wer von ihnen Erbe nach dem\neingangs bezeichneten Erblasser geworden ist.\n\nDie Beteiligte zu 2) beruft sich als Schwester des Erblassers\nauf ein gesetzliches Erbrecht, die Beteiligte zu 1) leitet ein\nErbrecht aus einem handschriftlichen Testament des Erblassers vom\n3.11.1992 ab.\n\nDer Erblasser hat mehrere letztwillige Verfügungen getroffen,\nund zwar - einen Erbvertrag vom 7.2.1991 mit seiner am 21.8.1991\nvorverstorbenen Ehefrau mit gegenseitiger Erbeinsetzung und -\nwiderruflicher - Berufung der Eheleute H. und He. Sch., - einen\nErbvertrag vom 12.6.1992 mit der Zeugin G. L. und zu ihren Gunsten\nund - ein handschriftliches Testament vom 3.11.1992, das die\nBeteiligte zu 1) als Erbin ausweist und nach welchem die Beteiligte\nzu 2) und die Zeugin G. L. je 120.000,00 DM als Vermächtnis\nerhalten sollen.\n\nMit notariellem Vertrag vom 12.11.1992 vor dem Notar Dr. S.\nhaben der Erblasser und die Zeugin G. L. den Erbvertrag vom\n12.6.1992 aufgehoben. In dem Aufhebungsvertrag heißt es, der\nErblasser widerrufe die in dem vorgenannten Erbvertrag einseitig\ngetroffenen Vermächtnisse, ebenso sämtliche Verfügungen von Todes\nwegen, die er etwa bisher gemeinsam oder einzeln errichtet habe,\ninsbesondere die Verfügungen des Erbvertrages vom 7. Februar\n1991.\n\nDer Erblasser hat ferner ein in seinen Einzelheiten unbekannt\ngebliebenes Testament vom 7.4.1993 zugunsten einer Frau H. Schl.\nerrichtet und es durch ein handschriftlich verfaßtes und\nunterschriebenes Schriftstück vom 14.4.1993 für ungültig\nerklärt.\n\nUnter Berufung auf ihre Erbeinsetzung in dem Testament vom\n3.11.1992 hat die Beteiligte zu 1) am 13.7.1993 einen\nErbscheinsantrag gestellt und geltend gemacht, der den Widerruf\naller letztwilligen Verfügungen enthaltende Aufhebungsvertrag\nerfasse das Testament vom 3.11.1992 nicht. Dazu hat die Beteiligte\nzu 1) im einzelnen vorgetragen. Vorsorglich hat sie den Widerruf\ndes genannten Testaments wegen Irrtums des Erblassers angefochten.\nDie Beteiligte zu 2) ist den Ausführungen der Beteiligten zu 1)\nentgegengetreten und hat dazu ihrerseits im einzelnen\nvorgetragen.\n\nDas Amtsgericht hat nach Beweiserhebung zur Datierung und\nVorgeschichte des Aufhebungsvertrages sowie zu angeblichen späteren\nÄußerungen des Erblassers, die Beteiligte zu 1) zu seiner Erbin\neinzusetzen, den Erbscheinsantrag der Beteiligten zu 1) durch\nBeschluß vom 14.3.1994 zurückgewiesen.\n\nMit der dagegen erhobenen Beschwerde hat die Beteiligte zu 1)\ninsbesondere die Beweiswürdigung des Amtsgerichts gerügt. Für ihre\nweiterhin vorgetragene Behauptung, nach dem Willen des Erblassers\nhabe das Testament vom 3.11.1992 für die Erbfolge maßgeblich sein\nsollen, hat die Beteiligte zu 1) im Erstbeschwerdeverfahren ein auf\nden 18.4.1993 datiertes Schriftstück vorgelegt, das folgenden Text\nenthält:\n\n,Hiermit erkläre ich das Testament vom 3.XI.92 zugunsten von R.\nSt. für gültig. Dr. H. L.\"\n\nDie Beteiligte zu 1) hat behauptet, sie habe dieses Schriftstück\nrein zufällig am 30.4.1994 hinter der Nachtspeicherheizung im\nEßzimmer des Erblassers gefunden.\n\nDie Beteiligte zu 2) hat die Echtheit des Schriftstücks\nbestritten.\n\nDas Landgericht hat ein Gutachten und - nach Angriffen der\nBeteiligten zu 1) - ein Ergänzungsgutachten des\nSchriftsachverständigen Dr. M. R. eingeholt. Auf die Gutachten vom\n20.06.1995 und vom 08.12.1995 (B1.172-212, 268310 d.A.) wird Bezug\ngenommen. Nach beiden Gutachten ist das von der Beteiligten zu 1)\nangeblich aufgefundene Schriftstück mit Datum vom 18.4.1993 mit an\nSicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit gefälscht.\n\nDie Beteiligte zu 1) hat beantragt, die Akte mit dem\nOriginalschriftstück dem von ihr beauftragten Sachverständigen Dr.\nC. in M. zugänglich zu machen. Daraufhin hat der Vorsitzende der\nentscheidenden Zivilkammer mit Verfügung vom 8.1.1996 dem\nRechtsanwalt der Beteiligten zu 1) folgendes mitgeteilt:\n\n,... hat die Kammer das Anliegen Ihrer Frau Mandantin beraten,\ndas Sie der Kammer mit Schriftsätzen vom 20.11.1995 und 2.01.1996\nvermittelt haben. Angesichts der eindeutigen Gutachten des allseits\nanerkannten Schriftsachverständigen Dr. R. sieht die Kammer keine\nVeranlassung, die Akten oder Aktenteile einen von Ihrer Frau\nMandantin beauftragten Sachverständigen zugänglich zu machen. Es\ngibt ersichtlich keine Gründe, die diesen Sachverständigen daran\nhindern könnten, an Hand der Ihnen zugeleiteten Gutachten des\nSachverständigen Dr. R. konkrete Zweifel zu äußern und solche\nZweifel durch Ihre Vermittlung der Kammer vorzutragen. Solche\nkonkreten Zweifel haben Sie bisher nicht geäußert. Es steht Ihnen\nund Ihrer Frau Mandantin natürlich frei, die Akten in Gegenwart\neines von ihr beauftragten Sachverständigen auf der Geschäftsstelle\nder 11. Zivilkammer einzusehen. Ich bitte um Verständnis dafür, daß\ndie Kammer Ihre abschließende Äußerung nunmehr bis 15.2.1996\nerwartet.\"\n\nIn der Folge hat die Beteiligte zu 1) ihren Antrag, die Akten\nzum Zwecke der Einsichtnahme durch den von ihr beauftragten\nPrivatgutachter an das Landgericht M. zu senden, wiederholt. Dem\nAntrag war ein Schreiben des Gutachters vom 7.2.1996 beigelegt, in\ndem unter anderem ausgeführt ist, eine sorgfältige Untersuchung des\nOriginalmaterials sei unverzichtbar, um schlüssig zwischen den hier\nin Betracht kommenden alternativen Hypothesen über die Entstehung\nder Urkunde differenzieren zu können; bei einer von ihm\nvorgenommenen Vorprüfung der beiden Gutachten des Sachverständigen\nR. seien zunächst weder äußere Mängel noch innere Widersprüche\nfestzustellen gewesen.\n\nDas Landgericht hat dem Antrag nicht stattgegeben. Es hat\nvielmehr die Beschwerde der Beteiligten zu 1) durch die\nangefochtene Entscheidung zurückgewiesen.\n\nDagegen richtet sich die weitere Beschwerde der Beteiligten zu\n1). Sie rügt, die Beweiserhebung durch das Landgericht sei\nfehlerhaft erfolgt, weil ihren oben dargestellten\nVerfahrensanträgen nicht stattgegeben worden sei. Die Beteiligte zu\n2) tritt der weiteren Beschwerde entgegen.\n\nII.\n\nDie in förmlicher Hinsicht (§§ 27, 29 FGG) nicht zu\nbeanstandende weitere Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.\nDenn die angefochtene Entscheidung beruht nicht auf einer\nVerletzung des Gesetzes (§§ 27 FGG, 550 ZPO).\n\n1) Ohne Rechtsfehler hat das Landgericht auf der Grundlage der\nbisher durchgeführten Beweiserhebungen angenommen, daß das\nTestament vom 3.11.1992, aus dem die Beteiligte zu 1) ihr Erbrecht\nherleitet, unwirksam sei, weil es durch den Aufhebungsvertrag vom\n12.11.1992 im Sinne von § 2254 BGB widerrufen worden sei. Die\nAnnahme des Landgerichts, der Aufhebungsvertrag habe auch das\ngenannte Testament erfaßt, beruht auf einer möglichen und auch\nnaheliegenden Würdigung der erhobenen Beweise. Insoweit erhebt die\nBeteiligte zu 1) in der Begründung der weiteren Beschwerde auch\nkeine Beanstandungen.\n\n2) Rechtlich nicht zu beanstanden sind auch die Ausführungen,\nmit denen das Landgericht darlegt, daß von einer wirksamen\nAnfechtung des Widerrufs des Erblassers durch die Beteiligte zu 1)\nnicht ausgegangen werden könne. Das Landgericht hat sich nicht\ndavon überzeugen können, daß sich der Erblasser bei seinem Widerruf\ndarüber im Irrtum befand, daß dadurch auch das Testament vom\n3.11.1992 erfaßt wurde. Auch dies beruht auf einer möglichen\nWürdigung der ermittelten Tatsachen. Auch insoweit erhebt die\nBeteiligte zu 1) keine Beanstandungen.\n\n3) Ohne Rechtsfehler hat das Landgericht schließlich angenommen,\ndas auf den 18.4.1993 datierte Schriftstück sei für die\nfestgestellte Rechtslage ohne Bedeutung, weil es sich um eine\nFälschung handele.\n\na) Das Landgericht hat dazu ausgeführt:\n\nSchließlich lasse sich der Erbscheinsantrag mit Erfolg auch\nnicht auf das Schriftstück mit Datum vom 18.4.1993 stützen. Denn\ndas sei zur Überzeugung der Kammer gefälscht. Erweckten schon die\nUmstände seines angeblichen Auffindens am 30.4.1994 hinter einem\nNachtspeicherofen tiefes Mißtrauen, so folge die Fälschung selbst\nzweifelsfrei aus den überzeugenden Ausführungen des allgemein\nanerkannten Schriftsachverständigen Dr. M. R.. Diese Ausführungen\nkönne die Kammer zunächst schon deshalb gut nachvollziehen, weil\nihren Richtern bei der Augenscheinseinnahme und einem laienhaften\nVergleich der Schrift mit Datum vom 18.4.1993 mit den\nVergleichsschriften ganz entscheidende Zweifel an der Urheberschaft\nder Erblassung gekommen seien und sich der Kammer der Eindruck\neiner besonders plumpen Fälschung aufgedrängt habe. Folgerichtig\nkomme der Sachverständige denn auch zu einer Fälschung mit dem\nhöchsten Wahrscheinlichkeitsgrad, den die empirische Wissenschaft\nder Schriftvergleichung kenne. Das Gutachten gehe von den\nzutreffenden, vorgegebenen Tatsachen aus, sei übersichtlich\ngegliedert, führe von Abschnitt zu Abschnitt tiefer in die\nProblematik ein und erfasse diese auch vollständig. Dabei sei auch\nüberzeugend der Hinweis des Gutachtens darauf, daß es angesichts\nder zeitnahen Vergleichsschrift vom 14.4.1993 keiner weiteren\närztlichen Hinterfragungen bedürfe. Das habe der Sachverständige\nnach Beanstandung durch die Beteiligte zu 1) bestätigt, und zwar\nnach sorgfältiger Auseinandersetzung mit der gesundheitlichen\nVerfassung des Erblassers und seiner emotionalen Entlastung am\n16.4.1993 durch den Auszug von Frau H. Schl.. In diesem\nErgänzungsgutachten seien auch alle anderen Zweifel der Beteiligten\nzu 1) mit wissenschaftlicher Gründlichkeit und Kompetenz\nabgehandelt und widerlegt.\n\nVor diesem Hintergrund habe die Kammer weder Grund noch Anlaß,\nder Beteiligten zu 1) Gelegenheit zu geben, mit Hilfe eines\nPrivatgutachters Zweifel formulieren oder ein sogenanntes\nGegengutachten erstatten zu lassen. Selbstverständlich sei es einem\nkompetenten Schriftsachverständigen auch ohne Einsicht in die\nOriginalunterlagen möglich, zumindest erste, konkrete\nBeanstandungen zu erheben und Schwachpunkte eines\nSchriftsachverständigengutachtens herauszustellen, wenn es sie denn\ngebe. Dazu habe die Kenntnis der Gutachten und die Vorlage von\nKopien genügt. Daß auch anhand von Kopien zumindest eine erste,\norientierende Äußerung möglich sei, beweise die Äußerung eines\nweiteren Schriftsachverständigen. Selbst der von der Beteiligten zu\n1) genannte Sachverständige Dr. C. habe erklärt, äußere Mängel und\ninnere Widersprüche der Gutachten von Dr. M. R. seien nicht\nfestzustellen. Seine weiteren Ausführungen vom 7.2.1996 zeigten,\ndaß er eine erneute Begutachtung nur dann für erforderlich halte,\nwenn die Beteiligte zu 1) die Wahrheit sage. Damit mache er zur\nVoraussetzung des Gutachtens, was die Beteiligte zu 1) sich als\ndessen Folge wünsche. Damit fehle es an jeglichen konkreten\nHinweisen, die Anlaß geben könnten, die Gutachten des\nSachverständigen Dr. M. R. ganz oder teilweise in Zweifel zu\nziehen.\n\nb) Diese Ausführungen sind aus Rechtsgründen nicht zu\nbeanstanden. Ein Verstoß des Landgerichts gegen die Verpflichtung\nzur Amtsermittlung liegt nicht vor.\n\nNach § 12 FGG hat das Gericht von Amts wegen die zur\nFeststellung der Tatsachen erforderlichen Ermittlungen anzustellen\nund die geeignet erscheinenden Beweise aufzunehmen. Über Art und\nUmfang der Ermittlungen entscheidet der Tatrichter ohne Bindung an\netwaige Beweisanträge der Beteiligten nach pflichtgemäßem Ermessen;\ndas Rechtsbeschwerdegericht kann nur überprüfen, ob das Ermessen\nrechtsfehlerfrei ausgeübt worden ist (vgl. etwa Senat, FamRZ 1994,\n1135, 1136; BayObLG NJW-RR 1990, 1419, 1420; Amelung in: Keidel /\nKuntze / Winkler, Freiwillige Gerichtsbarkeit, Teil A: FGG, 13.\nAufl., § 12 Rn. 85, 86 und § 27 Rn. 27 f).\n\nDas Landgericht hat, obwohl es bereits aufgrund der\nvorgetragenen Umstände des angeblichen Auffindens und aufgrund des\näußeren Erscheinungsbildes des Schriftstücks mit Datum vom\n18.4.1993 erhebliche Zweifel an dessen Echtheit hatte,\nsachverständigen Rat gesucht und die vorliegenden Gutachten des\nSachverständigen Dr. Rieß eingeholt. Der Sachverständige ist zu dem\naus seiner Sicht eindeutigen Ergebnis gelangt, das untersuchte\nSchriftstück sei mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit\ngefälscht. Das Landgericht hat aufgrund der Ausführungen des\nSachverständigen seine bereits vorhandenen Zweifel bestätigt\ngesehen und sich schließlich aufgrund der Gutachten von der\nUnechtheit des Schriftstücks überzeugt.\n\nDie Beteiligte zu 1) sieht den Rechtsfehler des Landgerichts\ndarin, daß es ihrem Antrag auf Überlassung der Gerichtsakte nicht\nstattgegeben hat. Sie ist der Ansicht, das Landgericht habe es ihr\ndadurch verwehrt, Bedenken gegen die Ausführungen des gerichtlich\nbestellten Sachverständigen durch einen eigenen Sachverständigen\nformulieren zu lassen. Dem folgt der Senat nicht.\n\nDie Beteiligte zu 1) beanstandet letztlich, daß das Landgericht\nauf ihre Behauptung hin, die eingeholten Gutachten müßten im\nHinblick auf den von ihr vorgetragenen Sachverhalt falsch sein,\nkeine Überprüfung der vorliegenden Gutachten durch einen weiteren\nGutachter angeordnet oder gestattet hat. Dazu war das Landgericht\nindes nicht verpflichtet.\n\nOb im Anschluß an eine bereits veranlaßte Begutachtung weitere\nGutachten (Obergutachten, Gegengutachten) eingeholt werden, hat das\nGericht nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden (§§ 15 FGG, 412\nAbs. 1 ZPO; vgl. Bassenge / Herbst, FGG / RPflG, 7. Aufl., § 15 FGG\nRn. 30; Bumiller / Winkler, FGG, 6. Aufl., § 15 Anm. 2 e; Amelung\nin: Keidel / Kuntze / Winkler a.a.O. § 15 Rn. 39). Die Einholung\nweiterer Gutachten kann bei besonders schwierigen Fragen oder\ngroben Mängeln eines vorliegenden Gutachtens geboten sein,\ninsbesondere wenn Zweifel an der Sachkunde des bisherigen\nGutachters bestehen, wenn das Gutachten von unzutreffenden\ntatsächlichen Voraussetzungen ausgeht, Widersprüche enthält oder\nwenn ein neuer Sachverständiger über Forschungsmittel verfügt, die\ndenen des früheren Gutachters überlegen sind (vgl. BayObLGZ 1982,\n309, 315; BayObLG FamRZ 1990, 801, 802 f.; NJW-RR 1991, 1098, 1101;\nBassenge / Herbst a.a.O.; Bumiller / Winkler a.a.O.; Amelung in:\nKeidel / Kuntze / Winkler a.a.O.; vgl. die entsprechende Regelung\nin § 244 Abs. 4 Satz 2 StPO).\n\nDiese Voraussetzungen für die Einholung eines weiteren\nGutachtens liegen im Streitfall nicht vor. Das Landgericht hat sich\nvon der Richtigkeit der vorliegenden Gutachten überzeugt und die\nGründe dafür in dem angefochtenen Beschluß dargestellt. Weder den\nAusführungen der Beteiligten zu 1) noch den Akten ist zu entnehmen,\ndaß dem Landgericht insoweit ein Rechtsfehler unterlaufen sein\nkönne. Insbesondere ist der vorliegenden vorläufigen Stellungnahme\ndes von der Beteiligten zu 1) beauftragten Privatsachverständigen\nnicht zu entnehmen, daß diesem bei der vorläufigen Überprüfung der\nvorliegenden Gutachten Fehler des Sachverständigen Dr. R.\naufgefallen wären. Der Privatgutachter hat lediglich ausgeführt,\ndaß eine von ihm vorzunehmende Begutachtung die Vorlage der\nOriginalurkunde erfordere. Dabei geht der Privatgutachter\noffensichtlich davon aus, daß seine Begutachtung sowohl zur\nBestätigung als auch zur Widerlegung der vom Sachverständigen Dr.\nR. gefundenen Ergebnisse führen kann. Dies ergibt sich zweifellos\naus den in der Begründung der weiteren Beschwerde wörtlich\nzitierten Passagen des Schreibens vom 7.2.1996. Soweit die\nBeteiligte zu 1) geltend machen will, das Landgericht könne den\nPrivatgutachter insoweit mißverstanden haben, wäre dies nicht\nrichtig. Daß der Privatgutachter über Erkenntnismöglichkeiten\nverfügt, die denen des gerichtlich bestellten Gutachters überlegen\nsind, macht die Beteiligte zu 1) nicht geltend; dies ist auch der\nStellungnahme des Privatgutachters nicht zu entnehmen.\n\nAus der Sicht des Landgerichts bestand kein Anlaß, eine weitere\nBegutachtung für erforderlich zu halten, jedenfalls deshalb, weil\nes aufgrund der vorliegenden Gutachten bereits davon überzeugt war,\ndaß das auf den 18.4.1993 datierte Schriftstück gefälscht ist. Im\nStrafprozeß - in dem wie im Verfahren der freiwilligen\nGerichtsbarkeit der Amtsermittlungsgrundsatz gilt, vgl. § 155 Abs.\n2 StPO - bestimmt § 244 Abs. 4 Satz 2 StPO, daß dann, wenn das\nGericht das Gegenteil einer behaupteten Tatsache aufgrund\neingeholter Gutachten für bereits erwiesen erachtet, die Einholung\neines weiteren Gutachtens abgelehnt werden darf. Es bestehen keine\nBedenken, diese Vorschrift hier rechtsähnlich anzuwenden (so für\nden Zivilprozeß auch BGHZ 53, 245, 258 f). Daß keiner der in der\nVorschrift genannten Ausnahmefälle vorliegt, ist oben bereits\nausgeführt.\n\nWar das Landgericht mithin aus Rechtsgründen nicht verpflichtet,\neine weitere Begutachtung zu veranlassen, so durfte es auch den\nAntrag der Beteiligten zu 1), die gewünschte Einholung eines\nPrivatgutachtens durch Aktenversendung zu fördern, ohne\nErmessensfehler ablehnen. Ist der Sachverhalt so vollständig\naufgeklärt, daß von weiteren Ermittlungen ein sachdienliches, die\nEntscheidung beeinflussendes Ergebnis nicht mehr erwartet werden\nkann, so sind die Ermittlungen abzuschließen (vgl. Amelung: in\nAmelung in: Keidel / Kuntze / Winkler a.a.O. § 12 Rn. 86 mit\nzahlreichen Nachweisen). In diesem Fall ist das Gericht nicht\nverpflichtet, von einzelnen Beteiligten in Aussicht genommene\nprivate Ermittlungen abzuwarten oder zu fördern.\n\nSchließlich hat das Landgericht durch die von der Beteiligten zu\n1) beanstandete Verfahrensweise nicht deren rechtliches Gehör (Art.\n103 Abs. 1 GG) verletzt. Das Landgericht hat der Beteiligten zu 1)\ndie eingeholten Gutachten zugänglich gemacht. Seine Annahme, daß\naufgrund der Gutachten - die in großem Umfang Fotografien des\nuntersuchten Schriftstücks und der Vergleichsobjekte enthalten -\nund der Kopien des fraglichen Schriftstücks ernsthafte Einwendungen\ngegen die eingeholten Gutachten durch einen Privatgutachter hätten\nformuliert werden können, wenn es sie denn gebe, wird durch die\nAusführungen in der Begründung der weiteren Beschwerde nicht\nernsthaft in Frage gestellt. Das Landgericht hat die Beteiligte zu\n1) durch die oben zitierte Verfügung vom 8.1.1996 auch über seine\nAbsicht, dem Gutachter Dr. Rieß zu folgen, und die Ablehnung des\nAntrags auf Aktenversendung in Kenntnis gesetzt und ihr Gelegenheit\ngegeben, die Akte am Gerichtsort in Gegenwart eines\nPrivatgutachters einzusehen. Es hat auch das Schreiben des\nPrivatgutachters vom 7.2.1996 bei seiner Entscheidungsfindung\nberücksichtigt. Damit ist das Recht der Beteiligten zu 1) auf\nrechtliches Gehör in ausreichendem Maße gewahrt. Eine Verpflichtung\ndes Gerichts, private Ermittlungen zur Widerlegung eines bereits\nals eindeutig erwiesen erachteten und von dem Betroffenen nicht\nernsthaft in Frage gestellten Sachverhalts zu fördern, läßt sich\naus dem Recht auf rechtliches Gehör nicht ableiten.\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 13 a Abs. 1 Satz 2 FGG.\n\nBeschwerdewert: 400.000,00 DM\n\n6\n\n9","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1996-06-26/2-wx-19-96-2","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 2254","ref_norm":"2254","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1996-06-26/2-wx-19-96-2","retrieved":"2026-10-25 20:21:13.582286+00:00"},"card":{"id":"olg-koeln/1996-06-26/2-wx-19-96-2","court":"OLG Köln","court_id":"olg-koeln","court_as_stated":"Oberlandesgericht Köln","panel":"2. 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