{"status":"available","doknr":"OLD312330","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1996:0625.3U137.95.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1996-06-25","aktenzeichen":"3 U 137/95","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nTatbestand\n\n2\n\nDie Klägerin nimmt im Rahmen der Verordnung über die Vermeidung\nvon Verpackungsabfällen vom 12.6.1991 (BGBl. I S.1234) gegen\nEntgelt - in Freistellung der Hersteller und Vertreiber von\nVerpackungsmaterial - flächendeckend die gesetzlich vorgeschriebene\nEntsorgung und Wiederverwertung von Verpackungsmüll vor. Sie ist\nInhaberin des eingetragenen Verbandszeichens \"...\".\n\n3\n\nDie Beklagte, die keine eigene Entsorgung des von ihr in Verkehr\ngebrachten Verpackungsmülls vornimmt, nutzt mit Billigung der\nKlägerin seit dem 1.7.1992 das Warenzeichen \"...\".\n\n4\n\nZwischen den Parteien ist strittig, ob sich ihr\nVertragsverhältnis nach dem schriftlichen Vertrag vom\n4.7./13.9.1991 oder dem als \"Fassung 10.12.1991\" bezeichneten mit\nspäteren Vertragsergänzungen bemißt.\n\n5\n\nWegen des Inhalts der Verträge wird auf die Anlagen zur\nKlageschrift und Klageerwiderung Bezug genommen.\n\n6\n\nDie Beklagte zahlte die für die Jahre 1991 und 1992 angefallenen\nBeiträge.\n\n7\n\nMit der Klage verfolgt die Klägerin die Beiträge für die Jahre\n1993 und 1994, die sich nach ihrer Berechnung unter Abzug zu\nberücksichtigender Handelsinkassoeingänge und Zahlungen auf\ninsgesamt noch 519.216,08 DM belaufen.\n\n8\n\nDarüber hinaus macht sie bis Ende 1994 Verzugszinsen in Höhe von\n64.029,85 DM geltend.\n\n9\n\nWegen der Berechnung der Forderung wird auf die dem\nKlägerschriftsatz vom 26.5.1995 beigefügte Forderungsaufstellung\nvom 23.5.1995 sowie die Zinsberechnung zum 26.5.1995 Bezug\ngenommen.\n\n10\n\nDie Klägerin hat beantragt,\n\n11\n\ndie Beklagte zu verurteilen, an sie\n583.245,93 DM nebst 2% Zinsen über dem Diskontsatz der deutschen\nBundesbank seit dem 24.5.1995 aus 519.216,08 DM zu zahlen.\n\n12\n\nDie Beklagte hat beantragt,\n\n13\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n14\n\nSie hat die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Bonn gerügt\nund sich darauf berufen, die Klägerin könne nur nach dem Vertrag\nvom 4.7./13.9.1991 abrechnen; die von der Klägerin im Januar 1993\nverlangte Vertragsänderung habe sie erst mit Wirkung ab 6.8.1993\nakzeptiert, die mit Schreiben vom 8.9.1993 gewünschte Ergänzung\nüberhaupt nicht; im übrigen habe die Klägerin durch Handelsinkasso\nmehr eingenommen als in ihrer Abrechnung berücksichtigt.\n\n15\n\nDas Landgericht hat der Klage unter Bejahung seiner\nZuständigkeit uneingeschränkt stattgegeben. Gegen dieses wegen\nseines Inhalts in Bezug genommene Urteil vom 27.7.1995, das am\n8.8.1995 zugestellt worden ist, hat die Beklagte mit bei Gericht am\n8.9.1995 eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und diese am\n16.11.1995 innerhalb der bis dahin verlängerten Frist\nbegründet.\n\n16\n\nDie Beklagte wendet sich, ohne die Rüge der fehlenden\nZuständigkeit aufrechtzuerhalten, gegen das Urteil in der Sache\nunter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen\nVortrags.\n\n17\n\nSie vertritt weiterhin den Standpunkt, die Klägerin könne allein\nauf der Grundlage des vorausgegangenen Vertrags vom 4.7./13.9.1991\nmit den für sie günstigeren Beitragsstaffeln abrechnen; jedenfalls\nmüsse dies bis zum 31.7.1994 gelten.\n\n18\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n19\n\ndas angefochtene Urteil abzuändern und\ndie Klage abzuweisen.\n\n20\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n21\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n22\n\nWegen des zweitinstanzlichen Vorbringens der Parteien wird auf\ndie im Berufungsverfahren gewechselten Schriftsätze verwiesen.\n\n23\n\nEntscheidungsgründe\n\n24\n\nDie zulässige Berufung ist in bezug auf die Hauptforderung\nunbegründet.\n\n25\n\nDie Klage ist hinsichtlich der Hauptforderung in vollem Umfang\nbegründet. Die Klägerin kann ihre Ansprüche aus einer verbindlichen\nvertraglichen Vereinbarung der Parteien ableiten.\n\n26\n\nAuf der Grundlage des Prozeßvortrags auch der Klägerin läßt sich\nallerdings ein gültiger Abschluß des Vertrags \"Fassung 10.12.1991\"\nnicht annehmen.\n\n27\n\nDies ergibt sich aus folgendem:\n\n28\n\nDie Klägerin hat das mit der Unterschrift der Beklagten\nversehene Vertragsexemplar ausweislich des Eingangsstempels am\n14.7.1992 erhalten. Ihren eigenen Angaben zufolge hat sie in\nAbsprache mit der Beklagten das Beginndatum \"1.7.1992\"\nhandschriftlich nachgetragen.\n\n29\n\nEin Unterschriftsdatum enthält der Vertrag allerdings nicht. In\nder Folgezeit hat die Klägerin den Vertrag jedenfalls nicht auch\nihrerseits unterschrieben, sondern als bloßen Antrag behandelt. Der\nZusatz (\"Dieser Vertrag gilt nur in Verbindung mit dem Anschreiben\nvom 28.9.1994\") deutet darauf hin, daß der Vertrag nicht vor dem\n28.9.1994 von der Klägerin unterzeichnet worden ist. Ob sich aus\ndem Schreiben vom 28.9.1994 etwas anderes ergeben könnte, läßt sich\nnicht beurteilen, da dieses in der mündlichen Verhandlung\nangesprochene Schreiben von keiner der Parteien vorgelegt worden\nist.\n\n30\n\nAuch das Schreiben der Klägerin vom 18.1.1993 belegt, daß sie\nden Vertrag zu diesem Zeitpunkt noch nicht unterzeichnet hatte,\ndenn sie erklärt darin ausdrücklich, den Antrag der Beklagten noch\nnicht bearbeitet zu haben und lediglich vorläufig die\nZeichennutzung zu gestatten.\n\n31\n\nDanach kann nicht davon ausgegangen werden, daß ein endgültiger\nVertrag in dem von der Klägerin verstandenen Sinn zustande gekommen\nist. Zwar hat die Klägerin irgendwann einmal den Vertrag \"Fassung\n10.12.1991\" unterzeichnet, allerdings nach dem Vorstehenden\nverspätet.\n\n32\n\nMit Schreiben vom 8.9.1993 hat die Klägerin versucht, wegen der\naufgetauchten finanziellen Probleme die Beiträge zu erhöhen. Dort\nheißt es auf Seite 3, daß noch nicht\n\n33\n\nbeschiedene Vertragsanträge - wie in diesem Fall - abgelehnt\nwürden, wenn der Änderung bis zum 30.9.1993 nicht zugestimmt werde.\nDie Beklagte hat der Änderung nicht zugestimmt.\n\n34\n\nGleichwohl ist es zu einer vertraglich verbindlichen\nVereinbarung gekommen, wie bis zum Abschluß eines endgültigen\nNutzungsvertrags verfahren werden sollte. Die Regelung ist von der\nKlägerin mit dem bereits genannten Schreiben vom 18.1.1993\nvorgegeben worden. Sie hat deutlich zum Ausdruck gebracht, daß sie\ndie vorläufige Nutzungsgenehmigung nur dann erteilt, wenn die\nBeklagte die Bedingungen des Vertrages in der Fassung vom\n10.12.1991 mit Änderung vom 3.12.1992 akzeptiert. Damit hat sie\nauch gesagt, zu welchen Preisen die Nutzung erfolgen konnte.\n\n35\n\nDa die Beklagte von der Zeichennutzung auch in der Folgezeit\nGebrauch gemacht hat, bestehen angesichts der uneingeschränkten\nBestätigung der Beklagten mit Antwortschreiben vom 6.8.1993\njedenfalls keine Bedenken hinsichtlich einer verbindlich\nvereinbarten Rückwirkung ab Januar 1993.\n\n36\n\nDarüber hinaus lassen sich auf die Rechtsbeziehungen der\nParteien aber auch die für Versorgungsverträge (Strom, Wasser)\nentwickelten Grundsätze (vgl.Palandt/Heinrichs Einf. v. §145 Rdn.25\nff.) entsprechend anwenden, wonach derjenige, der aus dem\nVerteilernetz eines Versorgungsunternehmens Leistungen entnimmt,\ndie Realofferte des Unternehmens durch sozialtypisches Verhalten zu\nden jeweils gültigen Bedingungen und Gebühren des Anbieters\nannimmt.\n\n37\n\nDamit kann auch dahinstehen, ob die Klägerin bei der Berechnung\nihrer Forderungen - entgegen ihrem Klagevortrag - die weiteren\nGebührenerhöhungen berücksichtigt hat, wie sie im Schreiben vom\n8.9.1993 angekündigt worden sind.\n\n38\n\nDaß die der Klageforderung zugrunde gelegten Beiträge der\nBeklagten bekannt waren und von ihr akzeptiert wurden, ergibt sich\ndaraus, daß alle von der Klägerin berechneten Beträge solche sind,\nwelche die Beklagte selber mit Meldungen vom 2., 17. und 18.8.1994\nfür die Jahre 1993 und 1994 der Klägerin genannt hat, und zwar\nzeitlich nach ihrer schriftlichen Bestätigung vom 6.8.1993 und auch\nnach dem Änderungsschreiben der Klägerin vom 8.9.1993.\n\n39\n\nVorsorglich sei darauf hingewiesen, daß bei Annahme eines\nvertragslosen Zustands die Klageforderung aus §§ 24, 25 jeweils\nAbsatz 2 WZG (§ 1 Abs.2 WZG) wegen unerlaubten Gebrauchs des\nVerbands/Warenzeichens der Klägerin abgeleitet werden könnte. Der\nin den genannten Bestimmungen gewährte Schadensersatz orientiert\nsich an dem \"Verletzergewinn\" und entspricht der Lizenzgebühr.\n\n40\n\nSchließlich könnte auch auf bereicherungsrechtliche Grundsätze\nzurückgegriffen werden. Die Beklagte erspart sich durch die\nLeistung der Klägerin, die Kosten der Abfallunternehmen für die\nÜbernahme der Verpackungen übernimmt, die Kosten einer eigenen\nEntsorgung in unmittelbarer Nähe der Verkaufsstelle gemäß § 6 Abs.1\nder Verordnung über die Vermeidung von Verpackungsabfällen, die\nzweifelsohne höher sein dürften.\n\n41\n\nSoweit die Beklagte geltend macht, die Klägerin müsse bei ihrer\nAbrechnung höhere Gutschriften für das Handelsinkasso\nberücksichtigen, ist dieser Einwand einschließlich des\ndazugehörigen Beweisantritts mangels weiterer Substantiierung des\nVortrags unbeachtlich.\n\n42\n\nDie Beklagte hat insoweit lediglich interne\nKontenbewegungslisten vorgelegt, die sich über gutzubringende\nBeträge \"verhalten\" sollen.\n\n43\n\nEs wäre jedoch erforderlich gewesen, daß die Beklagte im\neinzelnen vorgetragen und unter Beweis gestellt hätte, welche der\nvon ihr der Klägerin geschuldeten Beträge von ihren\nHandelsvertragspartnern - über die von der Klägerin bereits\nberücksichtigten Zahlungen hinaus - an die Klägerin gezahlt worden\nsind. Die von der Beklagten vorgelegten Kontenbewegungslisten\nkönnen allenfalls zahlenmäßig wiedergeben, welche Beträge von den\nHandelspartnern einbehalten worden sind. Sie beinhalten als\nProzeßvortrag aber nicht, daß die entsprechenden Beträge zu Recht\neinbehalten und auch an die Klägerin abgeführt worden sind.\n\n44\n\nHinsichtlich der Zinsforderung ist die Berufung teilweise\nbegründet.\n\n45\n\nEs kann dahinstehen, ob der Inhalt des Vertrages \"Fassung\n10.12.1991\" als jedenfalls verbindliche Vereinbarung bis zum\nendgültigen Abschluß eines Vertrags auch in bezug auf die darin\ngenannten Verzugszinsen gelten kann.\n\n46\n\nDer von der Klägerin beanspruchte Zinssatz von 2% über dem\njeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank ist nur in Ziff.7 a\ndes Vertrags vorgesehen für die von der Klägerin bei Fehlbeträgen\nerstellten Jahresabrechnungen. Eine Bestimmung des Zinssatzes für\nden Verzug bei den Monatszahlungen fehlt ebenso wie eine allgemein\ngehaltene Regelung.\n\n47\n\nDamit kann die Klägerin lediglich gemäß § 352 HGB einen Zinssatz\nin Höhe von 5% beanspruchen.\n\n48\n\nDas bedeutet, daß sich der für den Zeitraum bis zum 26.5.1995\nnach der von der Klägerin vorgelegten Zinsberechnung errechnete\nBetrag statt auf 64.029,85 DM auf 47.113,97 DM beläuft und die\nHauptforderung über 519.216,08 DM ab dem 27.5.1995 mit 5% zu\nverzinsen ist.\n\n49\n\nDie Entscheidung über die Kosten des Rechtsstreits beruht auf §\n92 Abs. 2 ZPO.\n\n50\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht\nauf §§ 708 Nr.10, 711 ZPO.\n\n51\n\nStreitwert der Berufung und Beschwer für die Beklagte:\n519.216,08 DM","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/312330","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1996-06-25/3-u-137-95","cited_norms":[{"jurabk":"HGB","ref":"§ 352","ref_norm":"352","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/312330","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/312330","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1996-06-25/3-u-137-95","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/312330","retrieved":"2026-07-09 03:43:16.840556+00:00"}}