{"status":"available","doknr":"OLD312335","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1996:0624.19W28.96.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1996-06-24","aktenzeichen":"19 W 28/96","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie sofortige Beschwerde der Beklagten zu 1) bis 3) gegen das am 25. April 1996 verkündete Kosten- Schluß- Urteil des Landgerichts Köln - 21 O 94/95 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.\n\nDer Tenor des Urteils wird jedoch wie folgt berichtigt:\n\nDie Gerichtskosten tragen die Beklagten zu 1) bis 5) zu je 1/5. Die außergerichtlichen Kosten des Klägers werden den Beklagten zu 1) bis 3) zu je 4/15 und den Beklagten zu 4) und 5) zu je 1/1O auferlegt. Im übrigen tragen die Parteien die außergerichtlichen Kosten selbst.\n\nDas Urteil ist vorläufig vollstreckbar.\n\nDie Beklagten zu 1) bis 3) dürfen die Zwangsvollstreckung des Klägers durch Sicherheitsleistung in Höhe von jeweils 1.7OO,OO DM, die Beklagten zu 4) und 5) dürfen die Zwangsvollstreckung des Klägers gegen Sicherheitsleistung in Höhe von jeweils 8OO,OO DM abwenden, wenn der Kläger nicht vor der Vollstreckung jeweils Sicherheit in gleicher Höhe leistet.\n\nDer Streitwert für das Verfahren in erster Instanz wird bis zum 21. März 1996 auf insgesamt 10.844,47 DM und ab dem 21. März 1996 auf 4.400,--DM festgesetzt. \n\n1\n\nG r ü n d e :\n\n2\n\nDie gemäß § 91 a Abs. 2 ZPO statthafte, form- und frisgerecht\neingelegte sofortige Beschwerde der Beklagten zu 1) bis 3) bleibt\nim wesentlichen ohne Erfolg, denn sie sind grundsätzlich neben den\nBeklagten zu 4) und 5) zur Tragung der Kosten des Rechtsstreits\nverpflichtet. Auf ihr Rechtsmittel hin war jedoch die vom\nLandgericht seiner Kostenentscheidung zugrundegelegte\ngesamtschuldnerische Haftung der Beklagten abzuändern. Gegenstand\nder im Verlauf des Rechtsstreits erledigten Klageanträge zu 1) und\n2) war die Abgabe von Willenserklärungen durch die Beklagten mit\ndem Ziel, die zwischen den Parteien bestehende ungeteilte\nErbengemeinschaft auseinanderzusetzen. Aus der Natur dieser\nAnsprüche folgt zwingend, daß diese nicht Gegenstand einer\ngesamtschuldnerischen Haftung der Erbengemeinschaft sein können.\nDaher muß es auch im Rahmen der Kostenerstattung bei dem\ngesetzlichen Regelfall der Haftung nach Kopfteilen (§ 1OO Abs. 1\nZPO) verbleiben.\n\n3\n\nIm Ergebnis zu Recht ist das Landgericht aber davon ausgegangen,\ndaß die Beklagten gemäß § 91 a ZPO verpflichtet sind, die Kosten\ndes Rechtsstreits zu tragen. Dies entspricht billigem Ermessen, da\nnach dem Sach- und Streitstand bis zum Eintritt der erledigenden\nEreignisse die Auseinandersetzungsklage Erfolg gehabt hätte.\n\n4\n\nDie Klage war in vollem Umfang zulässig. Der Kläger, der gemäß §\n2042 BGB grundsätzlich gehalten ist, auf eine\nGesamtauseinandersetzung des Nachlasses hinzuwirken, hat in dem von\nihm vorgelegten Auseinandersetzungsplan zwar die - gemäß § 180 ZVG\nauch ohne Einwilligung der Miterben jederzeit mögliche -\nTeilungsversteigerung des Grundbesitzes erwähnt; das\nRechtsschutzbedürfnis für die Auseinandersetzungsklage bezüglich\ndes Grundstückes ist hierdurch aber nicht beseitigt worden. Die\nAuslegung seines Klagebegehrens ergibt nämlich, daß er von den\nBeklagten hinsichtlich der Anordnung dieses Verfahrens keine\nZustimmung begehrt hat. Die Klage erfolgte vielmehr vor dem\nHintergrund, den nach der Verwertung des Grundstückes im\nWege der Teilungsversteigerung verbleibenden Erlös im Verhältnis\nder Erbquoten aufzuteilen; diesbezüglich bietet das Verfahren gemäß\n§ 180 ZVG für den betreibenden Erben keine Handhabe. Die für die\nAuskehrung des Erlöses notwendige Zustimmung der Miterben konnte\nder Kläger allein über den Weg der Auseinandersetzungklage\nherbeiführen.\n\n5\n\nDie Klage war auch begründet. Der Kläger war in ungeteilter\nErbengemeinschaft zusammen mit den Beklagten Miterbe nach dem am\n3O. April 1992 verstorbenen Erblasser F. H.. Als Miterbe war er\ngemäß § 2042 Abs. 1 BGB berechtigt, jederzeit die\nAuseinandersetzung der Erbengemeinschaft zu verlangen und dieses\nberechtigte Begehren auch gerichtlich durchzusetzen. Die Beklagten\nhätten die sich aus der Klageerhebung ergebenden nachteiligen\nKostenfolgen gemäß § 93 ZPO vermeiden können. Die Voraussetzungen\nfür die Anwendung dieser Vorschrift liegen indes nicht vor. Der\nKläger hatte sämtliche Beklagten mit Schreiben seiner\nerstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten vom 11. August 1994\nvorprozessual aufgefordert, ihre Zustimmung zur Verteilung des\nKontenguthabens des Erblassers zu erteilen. Auf dieses, in der\nSache zutreffende Verlangen haben die Beklagten entweder gar nicht\noder - wie die Beklagte zu 1) - ablehnend reagiert und dadurch\nAnlaß zur Klageerhebung gegeben. Zwar wenden sie zu Recht ein, daß\nsich die Miterben grundsätzlich auf eine Teilauseinandersetzung\nnicht einlassen müssen. Das Kontenguthaben stellt vorliegend aber\nden einzigen überhaupt nennenswerten Streitpunkt zwischen den\nParteien dar. Ist es aber schon diesbezüglich nicht gelungen, eine\nnach den jeweiligen Erbquoten eindeutige Verteilung zu erzielen, so\nkonnte der Kläger nicht davon ausgehen, daß außerprozessual eine\ninsgesamt einvernehmliche Lösung erzielt würde. Die Anwendung des §\n93 ZPO scheidet im übrigen auch deswegen aus, weil die Beklagten zu\n1) bis 3) ausweislich des Klageerwiderungsschriftsatz vom 22. Mai\n1995 (Bl. 16 d. A.) einen Klageabweisungsantrag angekündigt hatten.\nSomit fehlt es auch an einem sofortigen Anerkenntnis.\n\n6\n\nUnter den Voraussetzungen des § 25 Abs. 2 Satz 2 GKG ist der\nGegenstandswert des Rechtsstreits abweichend von den Ausführungen\nin der Klageschrift insgesamt auf 1O.844,47 DM festzusetzen. Dem\nliegt zum einen zugrunde, daß ausweislich der Klageschrift vom 2O.\nFebruar 1995 das Guthaben des Erblassers auf dem Konto bei der\nKreissparkasse Köln gemäß Mitteilung vom 8. April 1994 2O.533,4O DM\nbetrug. Der Verkehrswert des ebenfalls zum Nachlaß gehörenden\nGrundstücks in K. ist vom Kläger vor dem Hintergrund des im\nVerhandlungstermin vom 2. November 1995 erzielten Teilvergleiches\njedoch zu hoch bewertet worden. Die Parteien haben in Ziffer 1)\ndieses Vergleiches Übereinstimmung dahingehend erzielt, daß das\nGrundstück zum Kaufpreis von 9.OOO,OO DM an einen Interessenten\nveräußert werden soll. Berücksichtigt man, daß durch die gütlich\nerzielte Einigung die Teilungsversteigerung und damit\ngegebenenfalls verbundene Einbußen beim Verkaufserlös vermieden\nwerden, so hält der Senat gleichwohl nur einen Verkehrswert von\n12.OOO,OO DM für angemessen. Insgesamt ist der Berechnung daher ein\nNachlaßwert von 32.533,4O DM zugrundezulegen. Dieser Betrag ist\njedoch nicht mit dem Wert des Streitgegenstandes gleichzusetzen.\nDer Streitwert der Erbteilungsklage richtet sich nämlich nach dem\nInteresse des klagenden Miterben an der Zustimmung zum\nAuseinandersetzungsplan, so daß die Erbquote des Klägers maßgebend\nist (Zöller-Herget, ZPO, § 3 Rnr. 16 \"Erbrechtliche Ansprüche\"). Da\nder Kläger lediglich zu einem Drittel Erbe geworden ist, errechnet\nsich auf der Grundlage des gesamten Nachlaßwertes bis zum Eintritt\nder erledigenden Ereignisse lediglich ein Streitwert in Höhe von\n1O.844,47 DM. Nach vollständiger Erledigung des Rechtsstreits im\nVerhandlungstermin vom 21. März 1996 begründet sich der\nGegenstandswert allein nach dem Kosteninteresse der Parteien,\nwelches mit rund 4.400,--DM zu beziffern ist.\n\n7\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.\n\n8\n\nWert des Beschwerdeverfahrens: 4.4OO,--DM","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/312335","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1996-06-24/19-w-28-96","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 2042","ref_norm":"2042","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91a","ref_norm":"91a","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 93","ref_norm":"93","n":2},{"jurabk":"ZVG","ref":"§ 180","ref_norm":"180","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/312335","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/312335","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1996-06-24/19-w-28-96","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/312335","retrieved":"2026-07-09 03:43:17.196934+00:00"}}