{"status":"available","doknr":"OLD312333","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1996:0624.16WX190.95.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1996-06-24","aktenzeichen":"16 Wx 190/95","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nG r ü n d e\n\n2\n\nDie gemäß §§ 27, 29 FGG zulässige weitere Beschwerde hat in der\nSache keinen Erfolg, da der angefochtene Beschluß nicht auf einer\nVerletzung des Gesetzes beruht (§§ 27 FGG, 550 ZPO).\n\n3\n\nDie Entscheidung des Landgerichts, die in Polen erfolgte\nAdoption der betroffenen Kinder durch die Antragsteller nicht\naufzuheben, ist rechtlich nicht zu beanstanden.\n\n4\n\nDas Landgericht hat zutreffend begründet, daß für die Aufhebung\neiner in Polen erfolgten Adoption durch deutsche Gerichte deutsches\nRecht anwendbar ist. Insoweit wird zur Vermeidung von\nWiederholungen auf die Ausführungen im angefochtenen Beschluß Bezug\ngenommen.\n\n5\n\nDas deutsche Recht sieht nach § 1759 BGB die Aufhebung eines\nAnnahmeverhältnisses nur in den Fällen der §§ 1760, 1763 BGB vor.\nDie Voraussetzungen des hier allein in Betracht kommenden § 1763\nBGB - auf diese Vorschrift stützen die Beteiligten zu 1) ihr\nBegehren - sind jedoch nicht erfüllt. Die Aufhebung ist nicht aus\nschwerwiegenden Gründen zum Wohle der Kinder erforderlich.\n\n6\n\nDie Antragsteller begründen ihr Begehren damit, daß das\nNebeneinander zweier unterschiedlicher Adoptionen für alle\nBeteiligten erhebliche Risiken berge und zu einer nicht zu\nunterschätzenden Rechtsunsicherheit führe. Die Anwort auf die\nFrage, ob sich die Wirkungen der Adoption nach dem stärkeren Recht\noder aber nach dem schwächeren Recht richtet, sei in der Literatur\numstritten.\n\n7\n\nDer Senat vermochte der Auffassung der Antragsteller, die\nAufhebung der in Polen erfolgten Adoption sei aus Gründen der\nRechtssicherheit und -klarheit erforderlich, nicht zu folgen.\n\n8\n\nRechtsprechung und Literatur lassen zu Recht im Falle einer im\nAusland vorgenommenen Adoption eine weitere Adoption im Inland nach\ndeutschem Recht zu, wenn Zweifel hinsichtlich der Anerkennung der\nausländischen Adoption bestehen, die sich mangels eines\ngesetzlichen Anerkennungsverfahrens nach § 16 a FGG richtet, oder\nwenn eine möglicherweise mit schwächeren Wirkungen versehene\nausländische Adoption die stärkeren Wirkungen einer deutschen\nAdoption erhalten soll (vgl. Münchener Kommentar/Klinkhardt, Art.\n22 EGBGB Rdz. 94, 95 m.w.N.).\n\n9\n\nMit der Zulassung einer Wiederholung der Adoption in Deutschland\nohne vorherige Aufhebung der ausländischen Adoption sollen alle\nZweifel über die inländische Wirksamkeit und die rechtliche\nReichweite der ausländischen Adoption beseitigt werden. Soweit\nHenrich (in Staudinger, Art. 22 EGBGB Rdz. 100) zum Ausschluß jeden\nZweifels die vorsorgliche Aufhebung der Erstadoption anregt, folgt\nder Senat dem nicht. Für eine automatische Nichtanerkennung der\nausländischen Erstadoption fehlt es wegen § 16 a FGG an einer\ngesetzlichen Handhabe. Ausländische Entscheidungen in\nAngelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit sind grundsätzlich\nanzuerkennen, wenn sie nach dem ausländischen Recht wirksam sind\nund die in § 16 a Nr. 1 - 4 FGG genannten Voraussetzungen für einen\nAusschluß der Anerkennung nicht vorliegen. Entsprechend kann nicht\nautomatisch die Aufhebung der Erstadoption - ohne Prüfung ihrer\nWirksamkeit - nach ihrer Wiederholung im Inland erfolgen.\n\n10\n\nSollen mit der Zweitadoption im Inland gerade Zweifel an der\nWirksamkeit oder den Wirkungen einer ausländischen Adoption\nausgeräumt werden, ohne daß diese Zweifel aufgeklärt werden, so\nkann kein rechtlich geschütztes Interesse daran bestehen, nach\nerfolgter Zweitadoption die Erstadoption aufzuheben. Denn dann\nmüßte im Aufhebungsverfahren die bei der Zweitadoption unterlassene\nPrüfung der Wirksamkeit und Reichweite der Erstadoption nachgeholt\nwerden. Eine solche Prüfung stellt aber die Zulässigkeit der\nZweitadoption in Frage. Ist die ausländische Adoption wirksam und\nhat die gleichen Wirkungen wie die deutsche Volladoption, so war\ndie Zweitadoption überflüssig - im nachhinein müßte fehlendes\nRechtsschutzbedürfnis festgestellt werden - und besteht kein Grund,\ndie Erstadoption aufzuheben. Ist hingegen die ausländische Adoption\nunwirksam, so bedarf es nicht ihrer Aufhebung. Falls sie wirksam\nist und schwächere Wirkungen als die deutsche Adoption entfaltet,\nist dies unschädlich, da nach deutschem Recht die Wirkungen der\ndeutschen Adoption maßgebend sind.\n\n11\n\nSomit kommt es auch nicht darauf an, ob die polnische Adoption,\ndie nach dem Beschluß des Familien- und Jugendgerichts in Grudziadz\neine Volladoption nach Art. 121 ZGB ist, in allen Rechtswirkungen\ndem deutschen Rechtsinstitut der Annahme als Kind vollständig\nentspricht.\n\n12\n\nDie weitere Beschwerde war somit als unbegründet\nzurückzuweisen.\n\n13\n\nEine Kostenentscheidung ist nicht veranlaßt, § 13 a Abs. 1\nFGG.\n\n14\n\nGegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren: 10.000,- DM\n(2 x 5.000,- DM, § 30 Abs. 3 KostO)","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/312333","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1996-06-24/16-wx-190-95","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1763","ref_norm":"1763","n":2},{"jurabk":"BGBEG","ref":"Art 22","ref_norm":"22","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1759","ref_norm":"1759","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1760","ref_norm":"1760","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/312333","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/312333","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1996-06-24/16-wx-190-95","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/312333","retrieved":"2026-07-09 03:43:17.102547+00:00"}}