{"status":"available","doknr":"OLD312344","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1996:0620.12U113.95.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1996-06-20","aktenzeichen":"12 U 113/95","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nT a t b e s t a n d\n\n2\n\nDie Beklagte ist die Trägerin und Betreiberin des seit 1992/1993\nbundesweit eingeführten X. , dessen Ziel es ist, alle\nVerkaufsverpackungen sowie die für den gleichen Verwertungsvorgang\ngeeigneten Wertstoffe (z.B. Druckereierzeugnisse) zu erfassen, zu\nsortieren und stofflich wiederzuverwerten. Anläßlich der Einführung\ndieses Systems schloß sie u.a. am 24.2.1993 mit der Firma M. P.\nStädtereinigung GmbH für das Gebiet des Landkreises K. unter dem\n24.2.1993 sowie am 19.3.1993 mit deren Schwesterfirma, der M. P.\nAbfallwirtschaft, für den Landkreis F. Entsorgungsverträge ab, die\nmit einer Frist von 12 Monaten erstmals am 31.12.2002 kündbar sein\nsollten (Anlage K 19). Entsprechende Verträge hatte sie mit einer\nVielzahl anderer Entsorgungsunternehmen geschlossen.\n\n3\n\nIm Sommer des Jahres 1993 geriet die Beklagte in wirtschaftliche\nSchwierigkeiten. Sie stellte ab Ende Mai 1993 gegenüber den mit ihr\nvertraglich verbundenen Entsorgungsunternehmen, u.a. gegenüber den\nbeiden Firmen P. Zahlungen ein und verlangte mit einem\nRundschreiben vom 28.6.1993 (Anlage B 1) unter Darlegung der\nUrsachen, insbesondere wegen einer nicht so schnell erwarteten\nhohen Verdichtung der Sammelsysteme und einer ausgesprochen\nengagierten Beteiligung der Endverbraucher, von ihren\nVertragspartnern eine darlehensweise Stundung ihrer bis zum\n31.8.1993 aufgelaufenen Forderungen sowie für die Zukunft eine\nVertragsänderung im Sinne einer Entgeltreduzierung. Zu diesem\nZeitpunkt beliefen sich die Entgeltforderungen der beiden Firmen P.\ngegenüber der Beklagten auf ca. 2.000.000,00 DM. Die beiden Firmen\nbeauftragten ihrerseits die Rechtsanwälte Mü. u.a. in K. mit der\nGeltendmachung ihrer Forderungen und erwirkten ab September 1993\nmehrere Mahn- und anschließend in geringerem Umfang auch\nVollstreckungsbescheide gegen die Beklagte. Ferner führten sie mit\nden von der Beklagten bevollmächtigten Rechtsanwälten H. &\nPartner Verhandlungen. Unter Bezugnahme hierauf erklärten sie mit\nSchreiben vom 6.10.1993 (Anlage B 6), man werde es nicht länger\nhinnehmen, daß keinerlei Zahlungen erfolgten, und man erwäge, für\ndie Zukunft ein Leistungsverweigerungsrecht geltend zu machen.\n\n4\n\nMit einem per Fax übermittelten Schreiben vom 11.10.1993 (Anlage\nB 8) zeigten die Kläger die Interessenvertretung der beiden Firmen\nP. an. Unter Bezugnahme auf den mit den Rechtsanwälten Mü. &\nPartner geführten Schriftwechsel sowie die Mahnbescheide forderten\nsie die Beklagte zur Begleichung der Rückstände von\nzwischenzeitlich ca. 3 Mio. DM bis zum 18.10.1993 auf und drohten\nfür den Fall der Nichterfüllung mit der Einstellung der ihren\nMandanten nach den Entsorgungsverträgen obliegenden Leistungen in\nAusübung eines Leistungsverweigerungsrechts sowie mit einem\nKonkursantrag gegen die Beklagte. Verfasser dieses sowie weiterer\nin der Folgezeit an die Beklagte gerichteten Schreiben war der\nKläger zu 2., der - seinerzeit noch in einer M. Anwaltskanzlei\ntätig - die beiden Firmen bereits bei Abschluß der\nEntsorgungsverträge anwaltlich beraten und sich zwischenzeitlich\nmit dem Kläger zu 1. beruflich verbunden hatte. Nach weiteren\nSchreiben an die Beklagte vom 20. und 25.10.1993, in denen die\nKläger für ihre Mandantinnen u.a. die Inanspruchnahme einstweiligen\nRechtsschutzes für den Fall ankündigten, daß die Beklagte bei einer\nAusübung des Leistungsverweigerungsrechts Drittfirmen mit der\nEntsorgung beauftragen sollte (Anlage B 9), teilten die Kläger mit\nFax vom 27.10.1993 (Anlage B 10) unter Bezugnahme auf ein am Vortag\ngeführtes Vergleichsgespräch, das unter Vermittlung des Landkreises\nK. zustande gekommen war, mit, daß ihre Mandanten sich nicht in der\nLage sähen, die von der Beklagten gewünschten Änderungs- und\nDarlehensverträge zu unterzeichnen, und forderten sie auf, zur\nAbwehr einer Leistungseinstellung zum 1.11.1993 einen inzwischen\naufgelaufenen Zahlungsrückstand von ca. 3,4 Mio. DM bis zum\n29.10.1993, 12.00 Uhr auszugleichen. Daraufhin unterbreitete die\nBeklagte mit Fax vom 29.10.1993 (Anlage B 11) ein gegenüber ihren\nbisherigen Vorstellungen abgeändertes Angebot über die\nVertragsgestaltung für die Zukunft und den Ausgleich offener\nForderungen, in dem u. a. entsprechend einem Wunsch der beiden\nFirmen P. eine Übernahme der Entsorgung für das Gebiet des\nLandkreises F. durch die bereits zuvor von der P. Abfallwirtschaft\nals Subunternehmerin eingesetzte Fa. He. GmbH sowie eine\n\n5\n\n\"Übernahme der Anwaltskosten - soweit\nsachlich gerechtfertigt\"\n\n6\n\nvorgesehen war. Dieses Fax war von dem als Rechtsanwalt\nzugelassenen Zeugen R. , einem Prokuristen der Beklagten,\nunterzeichnet. Der Kläger zu 2. kündigte sodann nach einer\nBesprechung mit seinen Mandanten am Abend des 30.10.1993, einem\nSamstag, telefonisch die Übermittlung eines Gegenangebotes per Fax\nfür den 1.11.1993, einen gesetzlichen Feiertag in\nNordrhein-Westfalen und Bayern, an. Ein entsprechendes vom\n31.10.1993 stammendes Fax (GA 10-12) wurde sodann der Beklagten am\n1.11.1993 gegen Mittag übermittelt, und zwar namens der beiden\nFirmen P. sowie der Fa. He. , das Regelungen zur Vertragsübernahme,\nzur Bezahlung von Leistungen bis einschließlich Juni 1993, zur\nDarlehensgewährung mit ausformulierten Änderungen gegenüber einem\nvon der Beklagten vorgelegten Mustertext sowie - ebenfalls genau\nformulierte - Neufassungen zu einzelnen Passagen der von der\nBeklagten gewünschten Änderungsverträge enthielt. Ferner heißt es\nhierin:\n\n7\n\n \n\n8\n\n\"V. Kosten der Vertragsänderungen,\nRechtsanwalts- und\n\n9\n\n \n\n10\n\nGerichtskosten, Abwicklung anhängiger\nVerfahren.\n\n11\n\nDie X. zahlt alle Rechtsanwaltskosten\nder Rechtsanwälte Mü. u. Kollegen einschließlich der\nVerfahrensbevollmächtigten in B., die durch die außergerichtliche\nund gerichtliche Forderungsbeitreibung entstanden sind, aus den\njeweiligen Streitwerten nach Verfahrensstand, jew. zzgl. 10/10\nVergleichsgebühr und Gerichtskosten. Die Firmen P. verpflichten\nsich, die anhängigen Mahnbescheide/Vollstreckungsbescheide/Klagen\nnach Eingang der Zahlungen gem. ... zurückzunehmen, die X.\nverpflichtet sich, keine Kostenanträge zu stellen. Die X. bezahlt\nan die Rechtsanwälte ... & ... sämtliche durch die\nNeubegründung der Leistungsbeziehungen veranlaßten\nRechtsberatungskosten mit folgender Maßgabe: Zwei Auftraggeber (Fa.\nP. Abfallwirtschaft und Fa. P. Städtereinigung), zwei verschiedene\nAngelegenheiten (Vertrag F. u. Vertrag K.), entstanden sind jeweils\n10/10 Geschäftsgebühr, 7,5/10 Besprechungsgebühr, 10/10\nVergleichsgebühr, jeweils für Darlehens- und Änderungsverträge F.\nund K.; Gegenstandswerte: Darlehensbetrag bzw. Umsatz\nÄnderungsvertrag (10 Jahre) auf Basis heute vereinbarter Preise.\nDie durch die Vertragsübernahme F. entstehenden\nRechtsberatungskosten trägt die Fa. He.. Die durch Streitigkeiten\nin den Subunternehmerverhältnissen entstandenen Kosten tragen die\nFirmen P. und He.\".\n\n12\n\nSodann wurde in dem Fax weiter ausgeführt, daß das Angebot nur\ninsgesamt angenommen oder abgelehnt werden könne, die Mandanten zu\nweiteren Zugeständnissen nicht bereit seien und diese sich bis zum\n2.11.1993, 12.00 Uhr an das Angebot gebunden hielten. Bis dahin\nwürden die Leistungen provisorisch fortgeführt. Falls ein\ngegengezeichnetes Exemplar nicht bis zu diesem Zeitpunkt\nzurückgefaxt werde oder die bekanntgegebenen Beträge einschließlich\nvon Vorauszahlungen nicht bis zum 3.11.1993 eingingen, werde es zu\neiner endgültigen Leistungseinstellung kommen.\n\n13\n\nZwischen dem Kläger zu 2. und dem Zeugen R. wurde sodann am\n2.11.1993 mehrmals telefonisch verhandelt. Im Rahmen dieser\nVerhandlungen wurde Einvernehmen über eine Abänderung einzelner\nPunkte des Angebots der Mandanten der Kläger erzielt. Gegenstand\nder Verhandlungen waren auch die Rechtsberatungskosten. Im Verlaufe\nder Erörterungen zu diesem Punkt, die etwa in der Mittagszeit\ngeführt wurden und deren Inhalt teilweise streitig ist, fragte der\nZeuge R. den Kläger, ob dieser ihm zumindest überschlägig mitteilen\nkönne, auf welche Höhe sich diese Kosten belaufen würden. Diese\nBitte schlug der Kläger zu 2. ab. Auf die weitere Frage des Zeugen,\nob der Kläger zu 2. ihm wegen der vorgesehenen Gegenstandswerte\nnicht etwas an die Hand geben könne, bezog sich dieser darauf, daß\nihm nur das Werk \"Schmidt/Schmidt, Der Gegenstandswert in\nbürgerlichen Rechtsangelegenheiten\" aus dem Jahre 1973 zur\nVerfügung stehe und bezog sich hierzu auf eine unter dem Stichwort\n\"Bierabnahme\" enthaltenen Passage, in der ausgeführt wird, daß sich\nder Wert einer auf Abnahme von Bier gerichteten Klage nach dem\nUmsatz richte, sowie auf die dort angegebene Fundstelle \"OLG\nNeustadt MDR 1962, 412\". Bei diesem Gespräch war dem Zeugen R.\nklar, daß die Gebührenforderungen erheblich sein würden. Er selbst\nhatte in diesem Zusammenhang die umsatzbezogenen Gegenstandswerte\nmit ca. 48 und 30 Mio. DM angegeben. Abschließend verwies der Zeuge\nR. auf die Notwendigkeit einer Gegenzeichnung durch den\nGeschäftsführer S., der erst ab 14.00 Uhr erreichbar sein werde.\nAls sodann der Kläger zu 2. gegen 14.15 Uhr die Rücksendung des\nVergleichstextes anmahnte, erklärte der Zeuge R., er habe mit S.\nden Vergleichstext durchgesprochen und die Genehmigung erhalten,\ndiesen gegengezeichnet zurückzusenden.\n\n14\n\nGegen 15.20 wurde der Angebotstext sodann von der Beklagten\nzurückgefaxt, und zwar nach Unterzeichnung durch den Zeuge R. Seite\nfür Seite und mit Kennzeichnungen über die telefonisch besprochenen\nÄnderungen, wobei eine solche wegen der Rechtsberatungskosten nicht\nvermerkt ist. Dem war ein Begleitschreiben beigefügt (Anlage B 12),\ndas von dem Zeugen R. sowie dem - ebenfalls als Rechtsanwalt\nzugelassenen - Geschäftsführer S. unterzeichnet war. Hierin wird\nausgeführt, daß das Angebot vom 31.10.1993 nach eingehender\nÜberprüfung grundsätzlich akzeptiert werde, dessen Text nur wie\nbesprochen an den gekennzeichneten Stellen geändert worden sei und\ndie Überweisung eines den Firmen P. zustehenden Betrags von ca. 2\nMio. DM auf das Konto der Anwaltssozietät in einer Weise veranlaßt\nworden sei, daß hierüber am nächsten Tag verfügt werden könne.\n\n15\n\nDie Kläger erteilten der Beklagten sodann folgende Kostennoten,\nwobei für die Darlehensverträge der jeweilige Darlehensbetrag und\nfür die Anpassungsverträge der 10-Jahresumsatz zugrunde gelegt ist\nund Zahlung auf ein Privatkonto des Klägers zu 2. begehrt\nwurde:\n\n16\n\nRechnung vom 5.11.1993; Vertragsanpassung K.; Gegenstandswert\n28.968.874,00 DM (GA 16)\n\n284.003,71 DM\n\nRechnung vom 5.11.1993; Vertragsanpassung F.; Gegenstandswert\n44.090.802,00 DM (Anlage B 13)\n\n427.264,96 DM\n\nRechnung vom 9.11.1993; Darlehen K.; Gegenstandswert 556.801,47\nDM (GA 18)\n\n13.040,77 DM\n\nRechnung vom 9.11.1993; Darlehen F.; Gegenstandswert 958.800,70\nDM (GA 17)\n\n17.974,27 DM\n\n742.283,71 DM\n\n17\n\nWegen dieser Kostenrechnungen kam es am 19.11.1993 zu einer\ntelefonischen Auseinandersetzung zwischen dem Kläger zu 2. und dem\nZeugen R.. Mit Fax vom gleichen Tag (Anlage B 15) teilte die\nBeklagte dem Kläger zu 2. unter näherer Darlegung der Gründe mit,\ndaß sie sich nicht für verpflichtet halte, die Kostenrechnungen, in\ndenen überhöhte Gegenstandswerte in Ansatz gebracht worden seien,\nauszugleichen. Unter Bezugnahme auf dieses Fax sowie eine -\nzwischen den Parteien streitige - Äußerung des Zeugen R. anläßlich\ndes Telefonats, mit der der Zeuge nach dem Sachvortrag der Kläger\ndie Rechtswirksamkeit des Vergleichs insgesamt mit der Begründung\nin Frage gestellt haben soll, er habe als Gesamtprokurist den Text\nnicht alleine unterzeichnen dürfen, forderten die Kläger mit\nSchreiben vom 20.11.1993 (Anlage B 16) die Beklagte unter\nFristsetzung bis zum 24.11.1993 zum Ausgleich der Kosten und zur\nKlarstellung auf, daß die Wirksamkeit des Vergleichs nicht in Frage\ngestellt werde. Daraufhin erklärte die Beklagte mit Schreiben vom\n24.11.1993 (Anlage B 17), daß sie sich selbstverständlich an die in\nder Sache getroffene Vereinbarung zu halten gedenke, und teilte\nzugleich mit, welche Gegenstandswerte ihrer Meinung nach den\nKostenrechnungen zugrunde zu legen seien. Wegen einer im\nZusammenhang mit der angeblichen Äußerung des Zeugen R. entfalteten\nTätigkeit erteilten die Kläger der Beklagten unter dem 1.12.1993\neine weitere Kostenrechnung über 27.789,15 DM, bei der eine Gebühr\ngem. § 120 Abs. 1 BRAGO in Ansatz gebracht ist.\n\n18\n\nDie in Vollziehung des Vergleichs erforderliche Unterzeichnung\nder Vereinbarungen über die Aufhebung bzw. Änderung der\nEntsorgungsverträge und die Darlehensgewährung erfolgte Ende\nDezember 1993/Anfang 1994. Ferner wurde unter dem 9./28.12.1993\nzwischen den Klägern und den beiden Firmen P. eine der\nKostenregelung in dem Vergleich angelehnte schriftliche\nHonorarvereinbarung getroffen (Anlage K 16), zu der die Beklagte\ngeltend macht, daß es sich um ein Scheingeschäft handele. Ferner\ntraten die Firmen P. unter dem gleichen Datum alle ihnen \"zur\nWahrung ihrer Rechte\" entstandenen Ansprüche auf Ersatz von\nAnwaltskosten gegenüber der Beklagten an die Kläger ab (GA 499),\nwas ihr unter dem 4.1.1993 unter Vorlage einer Fotokopie der\nAbtretungserklärung angezeigt wurde. Die Kläger wiederum trafen im\nVerlaufe des Rechtsstreits am 22.12.1995 eine Vereinbarung (GA\n675), in der der Kläger zu 2. Honorarforderungen aus eigenem oder\nabgetretenem Recht gegenüber der Beklagten an den Kläger zu 1.\nabtrat und diesen ermächtigte, die Forderungen im eigenen Namen\nzugunsten beider Kläger geltend zu machen.\n\n19\n\nDer Kläger zu 1. hat ursprünglich einen Teilbetrag der erteilten\nRechnungen von 315.018,75 DM geltend gemacht und Zahlung an sich\nund den Kläger zu 2. begehrt. Nachdem die Beklagte eine negative\nFeststellungswiderklage gegen ihn und den Kläger zu 2. erhoben\nhatte, hat der Kläger zu 1. seine Klage auf die Gesamtsumme der der\nBeklagten erteilten Rechnungen von 770.073,21 DM erweitert.\nDaraufhin haben die Parteien den Rechtsstreit zur Widerklage in der\nHauptsache für erledigt erklärt.\n\n20\n\nDie Kläger (der Kläger zu 2. seinerzeit als Widerbeklagter)\nhaben behauptet, der Kläger zu 2. habe bei dem Telefonat vom\n2.11.1993 ausdrücklich erklärt, er wolle die angegebenen\nFundstellen nicht zum Grundlage des Vergleichs machen. Der\nGegenstandswert solle vielmehr vorbehaltlos festgelegt sein und mit\nder Honorarvereinbarung solle eine nachträgliche Diskussion über\ndie Anwaltskosten ausgeschlossen werden. Ferner haben sie gemeint,\ndas vereinbarte Honorar sei angemessen und entspreche insbesondere\nwegen der Gegenstandswerte, zu denen die §§ 8 Abs. 2 BRAGO, 39 Abs.\n2 KostO einschlägig sein, den gesetzlichen Gebühren.\n\n21\n\nDie Gebührenrechnung vom 1.12.1993 haben sie aus einer positiven\nForderungsverletzung der Beklagten hergeleitet und behauptet, der\nKläger zu 2. haben die beiden Firmen P. und die Firma He. sofort\nüber die o.a. Äußerung des Zeugen R. unterrichtet, die ihn\nihrerseits um eine unverzügliche, ggfls. gerichtliche Klärung\ngebeten hätten.\n\n22\n\nDer Kläger zu 1. hat beantragt,\n\n23\n\ndie Beklagte zu verurteilen, an ihn und\nden Widerbeklagten zu 2. 770.073,21 DM zu zahlen.\n\n24\n\nDie Beklagten haben Klageabweisung begehrt und behauptet, der\nWiderbeklagte zu 2. habe bei dem Telefonat mit dem Zeugen R. vom\n2.11.1993 erklärt, die Honorarvereinbarung beinhalte nur die nach\ndem Gesetz angefallenen Gebühren und die eingesetzten\nGegenstandswerte entsprächen der einschlägigen Rechtsprechung.\nDaraufhin habe man sich dahingehend verständigt, daß die Beklagte\nunabhängig von der Einigung mit den Entsorgungsunternehmen den\nGebührenvorschlag anhand der Entscheidung des OLG Neustadt\nüberprüfen könne und daß sodann ggfls. dieser Punkt erneut\neinvernehmlich geregelt werde. Zudem haben sie sich mit rechtlichen\nErwägungen zur Auslegung der Gebührenvereinbarung, zu den\ngesetzlich geschuldeten Gebühren und zu einer ihrer Meinung nach\nbestehenden Unangemessenheit der Honorarvereinbarung im Vergleich\nhierzu verteidigt.\n\n25\n\nDas Landgericht hat nach Vernehmung des Zeugen R. sowie des\njetzigen Klägers zu 2. als Zeugen und Einholung eines Gutachtens\ndes Vorstands der Rechtsanwaltskammer mit Urteil vom 24.3.1995, auf\ndas auch wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen\nSach- und Streitstandes verwiesen wird, unter Abweisung der\nweitergehenden Klage die Beklagte verurteilt, an den Kläger zu 1.\nund den Widerbeklagten zu 2. (Kläger zu 2.) 44.918,77 DM zu zahlen.\nEs hat gemeint, den Klägern ständen gesetzliche Gebühren in dieser\nHöhe zu. Soweit die Vereinbarung vom 31.10./2.11.1993 eine\nweitergehende Liquidationsmöglichkeit eröffne, sei diese gem. § 138\nAbs. 1 BGB nichtig.\n\n26\n\nGegen dieses am 30.3.1995 zugestellte Urteil hat der Kläger zu\n1. mit einem am 7.4.1995 eingegangenen Schriftsatz Berufung\neingelegt und diese nach entsprechender Fristverlängerung mit einem\nam 28.8.1995 eingegangenen Schriftsatz begründet. Im Verlaufe des\nBerufungsverfahrens ist der Kläger zu 2. dem Rechtsstreit zur Klage\nbeigetreten, nachdem der Senat die Meinung vertreten hatte, er und\nder Kläger zu 1. seien notwendige Streitgenossen.\n\n27\n\nMit ihrer Berufung rügen die Kläger zunächst, daß die\nEntscheidung des Landgerichts überraschend gewesen sei, weil es\neinen Vergleichsvorschlag auf Zahlung von ursprünglich 1/3 der\nHonorarforderungen nach Eingang des Gutachtens auf 550.000 DM\nerhöht und diesen Vorschlag nach der Beweisaufnahme nochmals\nunterbreitet habe. In der Sache wenden sie sich gegen die\nAuffassung des Landgerichts zur Sittenwidrigkeit der\nHonorarvereinbarung. Hierzu tragen sie auf den Seiten 3 bis 32 der\nBerufungsbegründung (GA 378-405) unter Bezugnahme auf Urkunden\nnäher zur Art und zum Umfang der Tätigkeit des Klägers zu 2. vor\nund leiten hieraus her, daß kein krasses Mißverhältnis zwischen\nLeistung und Gegenleistung bestehe. Sie meinen weiter, daß es\njedenfalls an den subjektiven Voraussetzungen des § 138 Abs. 1 BGB\nfehle, zumal das Gutachten der Rechtsanwaltskammer - in dem eine\nBemessung des Gegenstandswertes nach den Umsätzen als den\ngesetzlichen Gebühren entsprechend angenommen worden war - diesen\nAnknüpfungspunkt jedenfalls als vertretbar erscheinen lasse.\nSchließlich wenden sie sich gegen die rechtlichen und tatsächlichen\nAnsätze für die Berechnung der gesetzlichen Gebühren durch das\nLandgericht und gegen die Aberkennung der Rechnung vom\n1.12.1993.\n\n28\n\nDie Kläger beantragen,\n\n29\n\nunter teilweiser Abänderung des\nangefochtenen Urteils die Beklagte zu verurteilen, an sie\n770.073,21 DM nebst 4 % Zinsen auf 742.284,06 DM seit dem\n19.11.1993 und auf weitere 27.789,15 DM seit dem 8.12.1993 zu\nzahlen.\n\n30\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n31\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n32\n\nDie Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil unter\nWiederholung ihres erstinstanzlichen Vorbringens und bestreitet den\nTatsachenvortrag der Kläger zum Umfang der Tätigkeit des Klägers zu\n2. mit Nichtwissen. Sie meint, in der Kostenregelung des Vergleichs\nliege lediglich eine Erfüllungsübernahme, die von den Firmen P. nur\nan den Kläger zu 2. wirksam habe abgetreten werden können. In\ndiesem Zusammenhang bestreitet sie, daß zwischen den beiden Klägern\neine Anwaltssozietät bestehe, und macht geltend, daß der Kläger zu\n1. nicht mehr aktiv als Anwalt tätig sei und es sich bei der\nVerbindung der Kläger lediglich um eine Bürogemeinschaft handele.\nFerner beruft sie sich darauf, daß ihr bis zur Aushändigung des\nOriginals der Abtretungsurkunde ein Leistungsverweigerungsrecht\nzustehe und die Kostenregelung in dem Vergleich dahingehend\nauszulegen sei, daß nur die gesetzlichen Gebühren geschuldet seien.\nDiese seien zumindest Grundlage der Einigung gewesen, so daß eine\nentsprechende Anpassung zu erfolgen habe und auch aus diesem Grund\nein über die Urteilssumme des Landgerichts hinausgehender Anspruch\nnicht bestehe.\n\n33\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien\nwird auf die zwischen ihnen gewechselten Schriftsätze und die\nhierin in Bezug genommenen Urkunden verwiesen.\n\n34\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n35\n\nDie Berufung ist in formeller Hinsicht unbedenklich;\ninsbesondere wirkt das von dem Kläger zu 1. rechtzeitig eingelegte\nund ordnungsgemäß begründete Rechtsmittel gem. § 62 ZPO auch\nzugunsten des Klägers zu 2. Beide Kläger sind als Mitglieder einer\nAnwaltsgemeinschaft Gesellschafter bürgerlichen Rechts und machen\neine ihnen in ihrer gesamthänderischen Verbundenheit zustehende\nForderung geltend. Damit sind sie notwendige Streitgenossen (vgl.\nBGH NJW 1990, 510). Sie unterhalten nicht lediglich ein gemeinsames\nBüro, sondern sind im Rechtsverkehr unter einem gemeinsamen\nBriefkopf und unter Angabe von Bankverbindungen, bei denen keine\ngesonderte Inhaberschaft eines einzelnen Rechtsanwalts ausgewiesen\nist, sowohl gegenüber Mandanten wie auch gegenüber der Beklagten\nals Anwaltssozietät aufgetreten. Bereits anläßlich des Ausscheidens\naus der M. Kanzlei hat der Kläger zu 2. gegenüber Herrn P. jun. die\nvon ihm mit dem Kläger zu 1. eingegangene Verbindung als \"Sozietät\"\nbezeichnet, in der er wiederum der alleinige \"Ansprechpartner\" für\netwaige künftige Mandate sein werde (GA 420). Auch in der\nKorrespondenz mit den beiden Firmen P. sowie der Firma He. sind die\nKläger als Rechtsanwälte \"... & ...\" aufgetreten. Gleiches gilt\nim Verhältnis zu der Beklagten, in dem bereits in der\nBestellungsanzeige vom 11.10.1993 mit der Formulierung, \"wir\nberaten und vertreten die beiden oben genannten Firmen\", deutlich\ngemacht worden ist, daß der Kläger zu 2. im Rahmen eines einer\nSozietät erteilten Mandats handelte. Auch nach der hier streitigen\nKostenregelung sollte eine Bezahlung an die \"Rechtsanwälte ...\n& ...\" erfolgen, und die Firmen P. haben wiederum\nKostenerstattungsansprüche nicht etwa an den Kläger zu 2., sondern\nan beide Kläger abgetreten. Der Umstand, daß der Kläger zu 2. in\nden erteilten Kostenrechnungen die Konten der Anwaltsgemeinschaft\ngestrichen und eine Überweisung auf ein Privatkonto begehrt hat,\nreicht ebensowenig wie die weiter von der Beklagten vorgetragene\nTatsache, daß der Kläger zu 1. nicht mehr \"aktiv\" tätig sei, aus,\num eine Ausnahme von dem Grundsatz rechtfertigen zu können, daß ein\nMandat, das einem Mitglied einer Anwaltsgemeinschaft angetragen\nist, regelmäßig als ein solches der Sozietät gilt (vgl. hierzu BGH\nNJW 1994, 257 und NJW 1995, 1841). Es ist eine typische\nErscheinungsform einer Anwaltssozietät, daß sich ein junger Anwalt\nund ein solcher, der sich aus dem Berufsleben zurückziehen will,\nzum Zwecke der gemeinsamen Berufsausübung verbinden. Das Begehren\nauf Überweisung der Kosten auf das Privatkonto des Klägers zu 2.\nkann auf Absprachen im Innenverhältnis beruhen, die zwar Zweifel an\nder Wirksamkeit der dem Kläger zu 1. erteilten\nEinziehungsermächtigung begründen konnten, aber für die Frage, wem\neine Forderung im Außenverhältnis zusteht, ohne Bedeutung sind. Auf\ndie Wirksamkeit der Einziehungsermächtigung kommt es wiederum nicht\nmehr an, nachdem nunmehr beide Mitglieder der Sozietät die\nAnsprüche geltend machen.\n\n36\n\nIn der Sache hat das Rechtsmittel weitgehend Erfolg. Den\nKlägern, mit deren Verfahrensrüge der Senat sich wegen der\nEntscheidungsreife des Rechtsstreits und der damit bestehenden\nSachdienlichkeit einer eigenen Sachentscheidung (§ 540 ZPO) nicht\nnäher zu befassen hat, stehen die geltend gemachten 742.284,06 DM\nzu; lediglich wegen der weiteren Kostennote über 27.789,15 DM ist\ndie Berufung nicht begründet.\n\n37\n\nI.\n\n38\n\nRechtsgrundlage für den Anspruch der Kläger ist ein zwischen den\nFirmen P. und der Firma He. einerseits sowie der Beklagten\nandererseits am 2.11.1993 zustande gekommener Vergleich, in dem den\nKlägern im Wege eines Vertrags zugunsten Dritter im Sinne des § 328\nAbs. 1 BGB ein eigenes Forderungsrecht eingeräumt wurde.\n\n39\n\n1.\n\n40\n\nZwischen den Parteien ist es nicht im Streit, daß zwischen den\nvon den Klägern vertretenen Firmen und der Beklagten eine Einigung\nmit dem sich aus den zurückgefaxten Urkunden ersichtlichen Inhalt\nzur Beilegung der infolge der Liquiditätsprobleme der Beklagten\nentstandenen Probleme erfolgt ist. Der Einwand der Beklagten, die\nKostenregelung unter Ziff. V. habe unter dem Vorbehalt einer\nweiteren Überprüfung gestanden, sei also aufschiebend bedingt\ngewesen, ist schon deswegen unbeachtlich, weil hiervon in den\nUrkunden nichts steht. In dem mit gekennzeichneten Änderungen\nzurückgefaxten ursprünglichen Angebotstext der von den Klägern\nvertretenen Firmen wurde das Ergebnis der telefonischen\nVerhandlungen schriftlich niedergelegt. Ferner wurde in dem\nBegleitschreiben die getroffene Einigung bestätigt, und die\nUrkunden dienten gerade wegen des Zeitdrucks, unter dem die\nVerhandlungspartner standen, dazu, die getroffene Einigung und\nderen Inhalt verbindlich festzulegen. Damit handelt es sich um ein\nkaufmännisches Bestätigungsschreiben, das auch per Fax übermittelt\nwerden kann (vgl. OLG Hamm NJW 1994, 3172), und der Vertragsschluß\ngilt mit dessen Inhalt als zustande gekommen, nachdem die von den\nKlägern vertretenen Firmen, bei denen es sich um Formkaufleute nach\n§ 6 HGB handelt, nicht unverzüglich widersprochen, sondern im\nGegenteil durch die Kläger mit deren Schreiben vom 5.11.1993\nausdrücklich deren Richtigkeit bestätigt worden ist. Der Umstand,\ndaß unmittelbarer Adressat des Faxes ein Rechtsanwalt war, steht\ndieser Betrachtungsweise jedenfalls dann nicht entgegen, wenn er -\nwie hier - anwaltlicher Vertreter von Handelsgesellschaften war und\nzudem darum gebeten hatte, daß die Gegenpartei das Ergebnis der\nVerhandlungen durch Abänderungen des Textes, der\nErörterungsgrundlage gewesen war, schriftlich niederlegte und ihm\nals für beide Seiten verbindlichen Vertragstext zuleitete, also\neine Verfahrensweise abgesprochen war, die kaufmännischen\nGepflogenheiten entspricht (vgl. zu dieser Problematik\nPalandt/Heinrichs, BGB. 55. Auflage, § 148 Rdn. 9).\n\n41\n\nAuch bei einer abweichenden Betrachtungsweise ergäbe sich im\nErgebnis keine andere Beurteilung. Zwar obliegt es auf den Einwand,\ndaß ein Rechtsgeschäft unter einer Bedingung geschlossen worden\nsei, grundsätzlich der anderen Partei, deren Unbedingtheit zu\nbeweisen. Diese Grundsatz greift indes hier nicht ein; denn der\nInhalt der getroffenen Einigung ist in Urkunden dokumentiert,\nwelche die Vermutung für sich haben, daß hierin der Parteiwille\nvollständig und richtig wiedergeben ist und in denen sich zur\nÜbernahme der Anwaltskosten kein irgendwie gearteter Vorbehalt\nfindet.\n\n42\n\nDen ihr obliegenden Beweis für den telefonisch geäußerten\nVorbehalt hat die Beklagte bereits aufgrund der Aussage des Zeugen\nR., die der Senat frei würdigen kann, da das Landgericht sich\nhiermit nicht befaßt hat, nicht erbracht, so daß sich auch die\nFrage, inwieweit diejenige des Klägers zu 2. prozessual verwertbar\nist, nicht stellt.\n\n43\n\nZum einen bezieht sich die Aussage des Zeuge R. nur auf den\nUmsatz als Berechnungsmaßstab. Die anderen Punkte, insbesondere die\nAufsplittung in mehrere Angelegenheiten war - auch nach dem\nSachvortrag der Beklagten - überhaupt nicht Diskussionsgegenstand.\nEs mag sodann weiter zutreffen, daß der Zeuge erklärt hat, er wolle\nnachsehen oder nachsehen lassen, ob die von dem Widerbeklagten zu\n2. angegebene Entscheidung des OLG Neustadt tragen würde oder\nhergäbe, was in der Ziffer V. geschrieben sei. Wenn danach ohne\nirgendwelche Vorbehalte sowie mit einem längeren Begleitschreiben\nder Vergleichstext mit genau markierten Änderungen entsprechend den\nansonsten in den Telefonaten getroffenen Einigungen zurückgefaxt\nwurde, konnte und durfte der Kläger zu 2. dies dahin verstehen, daß\neine zwischenzeitlich vorgenommene Überprüfung keinen Negativbefund\nergeben hatte und der Vorbehalt nicht mehr geltend gemacht wurde.\nSelbst wenn der Kläger zu 2. davon unterrichtet worden war, daß vor\ndem Telefonat Versuche, die Rechtsabteilung der Beklagten und\nAnwälte zu kontaktieren, fehlgeschlagen waren, konnte er\nberechtigterweise darauf vertrauen, daß die angekündigte\nÜberprüfung zwischenzeitlich erfolgt war, zumal, was die Beklagte\nnicht in Abrede gestellt hat und auch der Zeuge nicht ausschließen\nkann, das Fax erst abgesandt worden ist, nachdem der Widerbeklagte\nzu 2. ihn in einem weiteren Telefonat hieran erinnert hatte.\n\n44\n\nEntgegen der Auffassung der Beklagten läßt sich auch aus der\nAussage des Klägers zu 2., die sie sich insoweit zu eigen macht,\nfür sie Günstiges nicht herleiten. Die Bekundung, der Zeuge R. habe\nsich dem Sinne nach mit seiner Äußerung zum Umsatz als\nBerechnungsmaßstab einverstanden erklärt und habe gesagt, wenn dies\nso sei, solle die Frage der Kosten, die ja ohnehin nicht das\nWesentliche ausmache, nicht die Welt bedeute, so sein, wie es\ngeschrieben sei, ergibt gerade keinen Vorbehalt. Sie beinhaltet\nlediglich, daß der Zeuge R. den Vergleich gerade nicht am\nKostenpunkt scheitern lassen und bereits den Umstand, daß der\nKläger zu 2. sich auf die vorher genannten Zitate stützen konnte,\nhierfür als ausreichend ansah.\n\n45\n\n2.\n\n46\n\nDie Kostenregelung in dem Vergleich kann entgegen der Meinung\nder Beklagten nicht dahingehend ausgelegt werden, daß sie nur eine\nErstattung der gesetzlichen Gebühren übernommen habe. Es sind\nhierin losgelöst von den Bemessungsmaßstäben der §§ 7 Abs. 2, 8\nBRAGO sowohl zu der Frage, wieviel Angelegenheiten abzurechnen\nsind, wie auch zu dem weiteren Punkt, nach welchen Maßstäben für\nden Gegenstandswert sich die Berechnung richten soll, genaue\nVorgaben erfolgt. Zudem weisen die Kläger mit Recht darauf hin, daß\ndie mit der Geltendmachung und Beitreibung der Rückstände\nbeauftragten Rechtsanwälte Mü. u.a. - von der Beklagten auch\nbezahlte - Kosten erstattet bekommen sollten, die sie nicht\nverdient hatten. Sie sollten nämlich neben den je nach dem Stand\nder verschiedenen Verfahren angefallenen Kosten jeweils noch eine\n10/10 Vergleichsgebühr erhalten, obwohl sie an dem Vergleich nicht\nmitgewirkt hatten, also eine Gebühr nach § 23 BRAGO nicht\nangefallen war. Zudem hat der Zeuge R. sich anläßlich der\nTelefonate nicht dagegen gewandt, daß von zwei Auftraggebern\nausgegangen werden sollte und die Gebühren jeweils gesondert für\ndie Änderungs- und die Darlehensverträge in Ansatz gebracht werden\nsollten, obwohl es sich - so auch die Auffassung des Vorstandes der\nRechtsanwaltskammer in seinem Gutachten - gebührenrechtlich\nmöglicherweise um eine Angelegenheit im Sinne der §§ 7 Abs. 2, 13\nBRAGO handelte. Der Aussage des Zeugen ist gerade nicht zu\nentnehmen, daß Anknüpfungspunkt für die Kostenregelung die\ngesetzlichen Gebühren sein sollten. Der nach seiner Darstellung\nerfolgte Vorbehalt bezog sich, nachdem er erkannt hatte, daß es um\nerhebliche Kostenbeträge ging, nur auf den Bemessungsmaßstab für\ndie Geschäftsgebühr bei den Änderungsverträgen. Alle anderen\nRegelungen in dem ihm vorliegenden Angebotstext waren nicht\nDiskussionsgegenstand. Darauf, daß die Beklagte sich im Vorfeld mit\nFax vom 29.10.1993 nur zur Übernahme von Kosten bereit erklärt hat,\nsoweit diese \"sachlich gerechtfertigt\" sind, kommt es nicht an.\nMaßgeblich ist - wie auch bei den übrigen Punkten des Vergleichs -\nnicht welche Regelung eine der Parteien ursprünglich getroffen\nwissen wollte, sondern welche letztendlich vereinbart worden\nist.\n\n47\n\nEs kann deshalb auch nicht festgestellt werden, daß beide\nVerhandlungspartner davon ausgingen, die vereinbarte\nKostenberechnung werde den gesetzlichen Gebühren entsprechen, der\nUmfang gesetzlicher Vergütungsansprüche mithin Geschäftsgrundlage\ndes Vergleichs war. Es kann zwar aus den Gründen des angefochtenen\nUrteils davon ausgegangen werden, daß sich die Übernahme von\nAnwaltskosten im Zweifel nur auf die gesetzlichen Gebühren bezieht.\nEin derartiger Fall liegt indes wegen der eindeutigen\nBemessungsfaktoren für den Umfang der zu erstattenden Kosten gerade\nnicht vor.\n\n48\n\nDie aufgeführten Besonderheiten führen weiter dazu, daß die\nKostenregelung in dem Vergleich dahingehend auszulegen ist, daß den\nhierin bezeichneten Rechtsanwälten ein eigenes Forderungsrecht im\nSinne des § 328 Abs. 1 BGB zustehen sollte. Zwar ist bei der\nÜbernahme von Kosten eines von der Gegenpartei beauftragten Anwalts\nim Zweifel von einer bloßen Erfüllungsübernahme nach § 329 BGB\nauszugehen (vgl. z.B. BGH NJW 1973, 1373; Heinrichs a.a.O. § 329\nRdn. 5). Hier ist indes zu berücksichtigen, daß die Regelung genaue\nFestlegungen enthält, und zwar nicht nur zum Umfang der Kosten,\nwelche die Beklagte tragen sollte, sondern auch dazu, welche\nanwaltlichen Vertreter jeweils Leistungsempfänger sein sollten.\nAuch deutet die Wortwahl (\"zahlt\" bzw. \"bezahlt\") darauf hin, daß\nmehr als eine bloße Übernahme der Verbindlichkeiten der Firmen P.\naus der Beauftragung der Rechtsanwälte Mü. u.a. sowie der Kläger\ngewollt war. Vor allem ist aber bei der Auslegung wieder der\nUmstand von Bedeutung, daß an die Rechtsanwälte Mü. u.a. auch eine\nVergleichsgebühr gezahlt werden sollte, also ihnen eine Tätigkeit\nhonoriert werden sollte, die sie nicht entfaltet hatten, so daß die\nFirmen P. ihnen insoweit nichts schuldeten. Jedenfalls insoweit\nenthält daher die Regelung ein Leistungsversprechen zu Gunsten der\nAnwälte, so daß es naheliegt, die Vereinbarung insgesamt dahin zu\nverstehen, daß diejenigen, an die gezahlt werden sollte,\nDrittbegünstigte sein sollten und ihnen ein eigenes Forderungsrecht\nzustehen sollte.\n\n49\n\nDemzufolge steht der Beklagten auch kein\nLeistungsverweigerungsrecht aus § 410 Abs. 1 S. 1 BGB zu. Auch geht\ndie von dem Kläger zu 2. - erkennbar nur vorsorglich - erklärte\nAbtretung von Ansprüchen an den Kläger zu 1. ins Leere. Gläubiger\nder Forderung war und ist nicht er selbst, sondern die zwischen ihm\nund dem Kläger zu 1. bestehende Gesellschaft bürgerlichen\nRechts.\n\n50\n\nDer Höhe nach entsprechen die Kostenrechnungen des Klägers zu 2.\nwiederum - was von der Beklagten nicht bestritten wird - den\nVorgaben des Vergleichs. Eine Überprüfung der Kostenrechnungen\nanhand der Maßstäbe des § 3 Abs. 3 BRAGO ist nicht möglich, da\ndiese Norm - wie auch in dem Gutachten der Rechtsanwaltskammer\nzutreffend ausgeführt wird - sich nur auf das Mandatsverhältnis\nzwischen Rechtsanwälten und ihren Mandanten bezieht und sich nicht\nauf Vereinbarungen zwischen den Mandanten und einem Dritten\nerstrecken kann, an denen er unter Umständen - wie hier die\nRechtsanwälte Mü. u.a. - überhaupt nicht beteiligt war.\n\n51\n\n3.\n\n52\n\nDie in dem Vergleich getroffene Kostenregelung ist wirksam.\n\n53\n\nEine Nichtigkeit gem. § 138 Abs. 2 BGB scheidet bereits wegen\nFehlens der subjektiven Voraussetzungen dieser Norm ersichtlich\naus. Auch kann der Kostenregelung nicht als wucherähnliches\nRechtsgeschäft im Sinne des § 138 Abs. 1 BGB eine Wirksamkeit\nversagt werden, und zwar auch dann nicht, wenn der Meinung des\nLandgerichts zu folgen wäre, daß die gesetzlichen\nVergütungsansprüche sich nur auf 44.918,77 DM belaufen.\n\n54\n\nZweifelhaft ist es bereits, ob die Diskrepanz zwischen diesem\nBetrag und demjenigen, den die Kläger aufgrund der Kostenregelung\nbeanspruchen können, für die Feststellung eines groben\nMißverhältnisses zwischen Leistung und Gegenleistung ausreicht. Es\nist zwar nicht zu beanstanden, wenn - wie dies das Landgericht\ngetan hat - zu § 3 Abs. 3 BRAGO ergangene Rechtsprechung vom\nRechtsgedanken her mit herangezogen wird. Im Rahmen der gebotenen\nGesamtwürdigung ist aber neben dem Rechtsgedanken des § 3 Abs. 3\nBRAGO zur Bestimmung von Leistung und Gegenleistung auf alle\nUmstände abzustellen. Insoweit kann es auch von Bedeutung sein\nkann, welche Tätigkeiten der Kläger zu 2. entfaltet hat, da die\ngesetzlichen Gebühren auf den Normalfall anwaltlicher Tätigkeit\nzugeschnitten sind, wobei wiederum, soweit sich hierzu aus den mit\nder Berufungsbegründung vorgelegten Urkunden und unstreitigen\nTatsachen (z. B. Teilnahme an der Besprechung vom 26.10.1993) keine\nSchlüsse ziehen lassen, wegen des zulässigen Bestreitens der\nBeklagten ohne weitere Sachaufklärung Feststellungen nicht treffen\nlassen. Auch ist der Inhalt des Vergleichs im übrigen als einer\nVereinbarung zu berücksichtigen, die ein Wechselspiel zwischen\nNachgeben in einem Punkt und dessen Kompensation in einem anderen\nPunkt enthalten kann. Hier ist es aber so, daß die beiden Firmen P.\nsich letztendlich weitgehend auf die von der Beklagten geforderten\nneuen Konditionen eingelassen hatten, also im wesentlichen\nnachgegeben haben, wie die Beklagte selbst vorträgt.\n\n55\n\nVor allem fehlt es an besonderen Umständen (vgl. hierzu z.B. OLG\nHamm NJW-RR 1995, 1530, 1531), die der Abrede ein sittenwidriges\nGepräge geben können. Der Kläger zu 2. hat seinerzeit offengelegt,\ndaß er sich zu dem Bemessungsmaßstab nur auf ein älteres Werk\ngestützt hatte. Dem Zeuge R. wiederum wurde dadurch deutlich\ngemacht, daß die Quelle möglicherweise nicht dem aktuellen\nMeinungsstand entsprach. Ihm war auch bewußt, daß die auf die\nBeklagten zukommenden Gebührenforderungen erheblich sein würden.\nUnter Entscheidungsdruck standen nicht nur die Beklagte, sondern\nauch die von den Klägern vertretenen Firmen. Wenn die Beklagte sich\nentschloß, auch in ihrem eigenen Interesse die als problematisch\nerkannte Gebührenregelung zu akzeptieren, war dies ihre eigene\nSache. Dem Kläger zu 2. kann in diesem Zusammenhang auch nicht\nvorgehalten werden, daß er den zweiten Satz bei Schmidt/Schmidt\na.a.O. Rdn. 90 über eine abweichende Ansicht nicht mitzitiert hat.\nZum einen kann aufgrund seiner Aussage nicht festgestellt werden,\ndaß dies bewußt geschehen ist. Zum anderen ist zu berücksichtigen,\ndaß das Zitat - wie bereits in erster Instanz unstreitig war - auf\ndie Bitte des Zeugen R. hin erfolgte, ihm wegen der vorgesehenen\nGegenstandswerte \"etwas an die Hand zu geben\".\n\n56\n\n4.\n\n57\n\nDer Zinsanspruch auf die nach alledem gerechtfertigte Forderung\nvon 742.283,712 DM ist gem. den §§ 284, 288 BGB ab dem Tag nach\nAblauf der in dem Schreiben der Kläger vom 20.11.1993 gesetzten\nFrist begründet, da die Beklagte erst hierin wirksam in Verzug\ngesetzt wurde. Ihr Schreiben vom 19.11.1993 enthält keine\nendgültige Leistungsverweigerung, die eine Mahnung entbehrlich\ngemacht hätte. Vielmehr wird hierin durchaus\nVerhandlungsbereitschaft signalisiert.\n\n58\n\nII.\n\n59\n\nEin Anspruch aus positiver Forderungsverletzung i. V. m. § 398\nBGB wegen der weiteren Forderung über 27.789,15 DM besteht nicht\naus den zutreffenden Gründen des angefochtenen Urteils, denen der\nSenat beitritt und auf die deshalb gem. § 543 Abs. 1 ZPO Bezug\ngenommen wird. Ergänzend ist lediglich anzumerken, daß eine\nBewertung der behaupteten Äußerung des Zeugen R. anläßlich des\nTelefonats vom 19.11.1993 als ernsthafter Versuch einer Lossagung\nvon der getroffenen Einigung schon deshalb fernliegend war, weil\ndie Beklagte in ihrem von dem Zeugen mitunterzeichneten Fax vom\ngleichen Tag (Anlage B 15) hierauf gerade nicht Bezug genommen,\nsondern nur ihren Standpunkt zur Höhe der zu erstattenden\nAnwaltskosten vertreten hat. Spätestens mit Zugang dieses\nSchreibens hätte es sich für den Kläger zu 2. als Anwalt aufdrängen\nmüssen, daß mit der Äußerung, sofern sie gefallen sein sollte,\nlediglich der Zweck verfolgt wurde, ihn zu einem Kompromiß in der\nnur noch streitigen Kostenfrage zu bewegen. Im übrigen können die\nKläger unabhängig davon, ob die Beteiligung des Klägers zu 2. an\ndem Rechtsstreit als ursprünglicher Beklagter der in der Hauptsache\nerledigten Widerklage im Kostenpunkt einer Zeugenvernehmung\nentgegengestanden hätte (vgl. zu dieser Problematik Zöller/Greger,\nZPO 19. Auflage, § 373 Rdn. 5), in der derzeitigen Prozeßsituation\nBeweis für ihren Vortrag nicht erbringen. Die Voraussetzungen für\neine Parteivernehmung des Klägers zu 2. von Amts wegen gem. § 448\nZPO liegen ersichtlich nicht vor, weil sich aus der gewechselten\nKorrespondenz keine Anhaltspunkte für die Richtigkeit ihres\nVortrags ergeben. Die insoweit an ihre Mandanten noch am 19.11.1993\ngefertigten Schreiben enthalten nur die Darstellung des Klägers zu\n2., für deren Richtigkeit aber sonstige Tatsachen nicht\nsprechen.\n\n60\n\nIII.\n\n61\n\nDie Kostenentscheidung beruht wegen der Kosten des\nBerufungsverfahrens auf § 92 Abs. 1 ZPO. Bezüglich der in erster\nInstanz entstandenen Kosten des Rechtsstreits richtet sich die\nKostenquote gem. § 92 Abs. 1 ZPO i. V. m. dem im Rahmen der\nErmessensentscheidung nach § 91 a Abs. 1 ZPO anwendbaren\nRechtsgedanken des § 92 Abs. 2 ZPO im Ergebnis ebenfalls nach dem\nVerhältnis des Obsiegens zum Unterliegen zur Klage.\n\n62\n\nDie Berufung des Klägers zu 1. erfaßt nach herrschender Meinung\n(vgl. zum Meinungsstand Zöller/Vollkommer a.a.O. § 91 a Rdn. 56),\nder der Senat in ständiger Rechtsprechung folgt, auch die\nKostenentscheidung, soweit sie auf § 91 a ZPO beruht. Aus den\nvorstehenden Ausführungen folgt wiederum, daß die Widerklage nur in\neinem geringen Umfang Erfolg gehabt hätte. Bezüglich des Klägers zu\n2. hat das Teilunterliegen zur Klage, obwohl die für ihn günstige\nKostenentscheidung des Landgerichts von der Beklagten nicht\nangefochten ist, die Folge, daß es nicht bei der alleinigen\nBelastung der Beklagten mit dessen Kosten verbleiben kann. Wegen\nder Identität der Streitwerte der Klage und der erledigten\nWiderklage und der relativ geringen Kostenquote von weniger als 4\n%, mit der der Kläger zu 2. zur Klage unterlegen ist, war daher bei\nder einheitlich neu zu fassenden Kostenentscheidung, für die das\nVerschlechterungsverbot des § 536 ZPO nicht gilt, die gleiche Quote\nwie bei dem Kläger zu 1. zugrunde zu legen, ohne diese durch einen\nfiktiven Streitwert weiter zu quoteln.\n\n63\n\nDie Entscheidungen über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruhen\nauf den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.\n\n64\n\n \n\n65\n\n \n\n66\n\nBeschwer: für die Beklagte mehr und für\ndie Kläger weniger als 60.000,00 DM","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/312344","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1996-06-20/12-u-113-95","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 138","ref_norm":"138","n":4},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 328","ref_norm":"328","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91a","ref_norm":"91a","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 398","ref_norm":"398","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 410","ref_norm":"410","n":1},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 62","ref_norm":"62","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 448","ref_norm":"448","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 536","ref_norm":"536","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 540","ref_norm":"540","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 543","ref_norm":"543","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 284","ref_norm":"284","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 288","ref_norm":"288","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 329","ref_norm":"329","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/312344","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/312344","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1996-06-20/12-u-113-95","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/312344","retrieved":"2026-07-09 03:43:18.003461+00:00"}}