{"status":"available","doknr":"OLD312353","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1996:0619.5U219.95.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1996-06-19","aktenzeichen":"5 U 219/95","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n2\n\n##blob##nbsp;\n\n3\n\n##blob##nbsp;\n\n4\n\n##blob##nbsp;\n\n5\n\nDie zulässige Berufung der Beklagten\nbleibt in der Sache ohne Erfolg.\n\n6\n\n##blob##nbsp;\n\n7\n\nDas Landgericht hat der Klage sowie der\nWiderklage im zuerkannten Umfang zu Recht stattgegeben. Der Senat\nschließt sich den zutreffenden Ausführungen des Landgericht in\nvollem Umfang an und nimmt zur Vermeidung von Wiederholungen\nhierauf Bezug.\n\n8\n\n##blob##nbsp;\n\n9\n\nErgänzend ist im Hinblick auf das\nBerufungsvorbrin-gen folgendes auszuführen:\n\n10\n\n##blob##nbsp;\n\n11\n\nAuch der Senat sieht es nach den\nerstinstanzlichen Ausführungen der Sachverständigen Frau Dr. R. als\nerwiesen an, daß die Leistungen des Klägers - bis auf die farbliche\nAngleichung der Zahnhalsfüllun-gen an den Kronenrändern -\nfachgerecht war und insbesondere vor Einsetzen der Prothetik eine\nausreichende parodontale Vorbehandlung erfolgt ist. Das hiergegen\ngerichtete Berufungsvorbringen vermag nicht zu überzeugen. Während\ndie Beklagte in er-ster Instanz noch die Ansicht vertreten hat,\nihre gesamte parondontale Gebißschädigung sei dem Kläger und dessen\nLeistungen anzulasten, hat sie sich in der Berufungsbegründung auf\ndie Beanstandung beschränkt, daß jedenfalls die Zähne unter der vom\nKläger eingefügten Brücke nicht ausreichend parodontal vorbehandelt\nworden seien, obwohl auch hieran parodontale Schädigungen\nvorgelegen hätten. Nur auf diese fehlende Vorbehandlung führt die\nBe-klagte das Freiliegen der Zahnhälse zurück, welches dann\nebenfalls vom Kläger unsachgemäß bearbeitet worden sei. Auch hierin\nkann ihr jedoch nicht ge-folgt werden.\n\n12\n\n##blob##nbsp;\n\n13\n\nSoweit die Beklagte die Ansicht\nvertritt, der Kläger habe den ihrer Meinung nach ihm obliegenden\nNachweis dafür nicht erbracht, daß bei den Zähnen und unter der\nBrücke keine parodontale Vorschädi-gung vorhanden gewesen sei, die\neine entsprechende Vorbehandlung erforderlich gemacht habe, kann\nihr nicht gefolgt werden. Die in erster Instanz beauf-tragte\nSachverständige Frau Dr. R. hat bereits in ihrem ersten\nschriftlichen Gutachten eindeutig und nach Maßgabe der vorliegenden\nBehandlungsunterlagen des Klägers überzeugend ausgeführt, die\nBeklagte habe ausweislich der Krankenunterlagen des Klägers\nlediglich lokalisierte, nur auf einzelne Zähne be-zogene\nparodontale Probleme gehabt, die der Kläger zunächst konservativ\nund sodann auch chirugisch fachgerecht behandelt habe. Bei\nBehandlungsbeginn im November 1992 habe der Kläger eine eingehende\nUntersuchung vorgenommen. Die Brückenpfeiler 24 und 25 der ca. 20\nJahre alten Brücke seien zweiten Gra-des gelockert gewesen. Dies\nkönne durch langjährige Überbelastung der Freiendbrücke (Zahn 23)\nbedingt gewesen sein. Eine Taschentiefenmessung sei im Rah-men der\neingehenden Untersuchung nicht erforderlich gewesen. Entscheidend\nsei vielmehr, daß der Kläger die Brücke ausweislich seiner\nBehandlungsunterlagen auf nachweislich parodontal stabilen Zähnen\nkon-struiert habe, so daß die Brückenkonstruktion sach-gerecht\ngewesen sei. Selbst wenn die nachbehandeln-de Zahnärztin bereits\nein 1/2 Jahr nach der Brük-kenversorgung eine Parodontitis\nmarginalissuperfi-cialis und teilweise profunda diagnostiziert\nhabe, bedeute dies nicht, daß dieser Zustand, insbesonde-re bei den\nZähnen 21 und 22, auch bereits bei Ein-setzen der Brücke durch den\nKläger vorhanden gewe-sen sei.\n\n14\n\n##blob##nbsp;\n\n15\n\nVielmehr könne es durchaus in der\nZwischenzeit zu einer Reinfektion von Resttaschen gekommen sein.\nVor dem Hintergrund dieser Darlegungen der Sach-verständigen, die\nüberzeugen, spricht jedenfalls nichts dafür, daß die überbrückten\nZähne bereits vor Einsetzen der Brücke parodontaler Behandlung\nbedruft hätten und das Freiliegen der Zahnhälse nach Einsetzen der\nBrücke nur darauf beruht hat, daß eine solche parodontale\nVorbehandlung im Brük-kenbereich unterblieben ist.\n\n16\n\n##blob##nbsp;\n\n17\n\nDie Sachverständige hat ihre\ndiesbezüglichen Aus-führungen auch in dem nachfolgenden\nErgänzungs-gutachten im wesentlichen aufrechterhalten; ihre\nDarlegungen sind in allen Punkten nachvollziehbar, erscheinen auch\nüberzeugend und sind von profunder Sachkenntnis getragen, was der\nSenat insbesondere auch deshalb beurteilen kann, weil er die\nSachver-ständige Frau Dr. R. bereits wiederholt beauftragt hat und\nsich insoweit von ihrer fachlichen Qualifi-kation mehrfach hat\nüberzeugen können. Die Sachver-ständige hat auf entsprechenden\nVorhalt hin auch ausdrücklich darauf hingewiesen, daß sie infolge\nder Teilnahme an wiederholten Fortbildungsveran-staltungen auch\ndurchaus über fachlich qualifizier-te Kenntnisse im Bereich der\nParodontalproblematik verfügt.\n\n18\n\n##blob##nbsp;\n\n19\n\nNach dem vorstehend Gesagten besteht\ndemzufolge hinsichtlich der Frage der Vorbehandlungsbedürftig-keit\ninsbesondere der Zähne 21 und 22 nicht etwa entsprechend der\nAnnahme der Beklagten eine Beweis-losigkeit, die die Frage der\nBeweislast aufwerfen würde. Vielmehr hat nach Maßgabe der\nAusführungen der Sachverständigen sowie des landgerichtlichen\nUrteils die Sachverständige eindeutig positiv fest-gestellt, daß im\nBrückenbereich keine parodontale Vorbehandlung erforderlich war und\nsomit das nach Einsetzen der Brücke aufgetretene Freiliegen der\nZahnhälse nicht einer unfachgerechten Behandlung durch den Kläger\nzuzuschreiben ist, sondern viel-mehr \"schicksalhaft\" war.\n\n20\n\n##blob##nbsp;\n\n21\n\nDemzufolge liegt hinsichtlich des\nEinsetzens der Brücke kein Behandlungsfehler vor, so daß das\ndahingehende Honorar vom Landgericht zu Recht zuerkannt worden ist.\nDen Ausführungen der Sachver-ständigen sind auch keine\nAnhaltspunkte dafür zu entnehmen, daß es auf einer fehlerhaften\nBehandlung des Klägers beruht, daß sich die Brücke Anfang Mai 1993\nanläßlich entsprechenden Versuches nicht mehr herausnehmen\nließ.\n\n22\n\n##blob##nbsp;\n\n23\n\nEs führt auch nicht zu einem Wegfall\ndes Honoraran-spruchs des Klägers hinsichtlich der Einfügung der\nBrückenprothetik, daß der Kläger sich nach Freilie-gen der\nZahnhälse auf entsprechenden Hinweis des Zahnarztes Kuhn hin\nentschlossen hat, die Zahnhälse zusätzlich zu verfüllen. Zwar\nbeinhaltete diese Maßnahme nach den überzeugenden Ausführungen der\nSachverständigen Frau Dr. R. einen Behandlungsfeh-ler; gleichwohl\nläßt dieser den Honoraranspruch des Klägers nicht erlöschen, denn\ndie Sachverständige hat weiterhin ausgeführt, nach Zurückweichen\nder Gingiva im Brückenbereich sei eine Erneuerung der Brücke\numungänglich gewesen. Bei der somit neu an-zufertigenden Brücke\nwäre entweder eine Kronenver-längerung oder aber eine Erneuerung\nder Krone/Brük-ke alternativ möglich gewesen. In beiden Fällen\nhätte es jedenfalls der Anfertigung einer neuen Brücke bedurft, so\ndaß der Umstand, daß die vom Kläger eingesetzte Brücke nach\nFreiliegen der Zahn-hälse nicht mehr ohne weiteres herausnehmbar\nwar, sondern, da inzwischen festsitzend, anderweitig entfernt\nwerden mußte, im Ergebnis nicht zum Weg-fall des ursprünglichen\nHonoraranspruches des Klä-gers führt. In jedem Falle hätte nämlich\nnach Aus-führung der Sachverständigen Frau Dr. R. eine\nNeu-anfertigung der Brücke erfolgen müssen, wobei die\nGingivaretraktion nach den ausdrücklichen Ausfüh-rungen der\nSachverständigen keine Folge eines Be-handlungsfehler darstellt,\nsondern ein in der Pra-xis hin und wieder auftretendes Phänomen\nist, das dem behandelnden Zahnarzt nicht angelastet werden\nkann.\n\n24\n\n##blob##nbsp;\n\n25\n\nHinsichtlich der parodontalen\nVorbehandlung und der Eingliederung der Brücke sind demzufolge im\nErgeb-nis dem Kläger keine Behandlungsfehler anzulasten, so daß\nsein dahingehender Honoraranspruch als be-rechtigt zu erachten\nist.\n\n26\n\n##blob##nbsp;\n\n27\n\nDer Mangel der Arbeit des Klägers liegt\nnach den Ausführungen der Sachverständigen lediglich darin, daß der\nVersuch der Verbesserung der nicht zufrie-den stellenden Ästhetik\nmittels einer nachfolgen-den Füllungstherapie im Zahnhalsbereich\nder Zähne 21 und 22 nicht sachgerecht und insbesondere auch nicht\nzufriedenstellen durchgeführt worden ist. Ein Honorar für diese\nNachtragsarbeiten macht der Klä-ger jedoch nicht geltend.\n\n28\n\n##blob##nbsp;\n\n29\n\nDas Landgericht hat deshalb nur für die\ndiesbezüg-lich unsachgemäßen Arbeiten, also das Verfüllen der\nZahnhälse, ein Schmerzensgeld zuerkannt, welches angesichts der\nnicht übermäßig gravierenden Bela-stungen der Beklagten infolge\ndieser Nacharbeiten mit 100,00 DM ausreichend bemessen ist. Es sind\nnicht die geringsten Anhaltspunkte dafür ersicht-lich, daß die\nArbeiten zur Verfüllung im Zahnhals-bereich, die im Ergebnis nicht\nzu einer Verbesse-rung der Situation geführt haben, die Beklagte\nnen-nenswert körperlich oder psychisch belastet hätten. Mit einem\nBetrag von 100,00 DM ist den als gering-fügig zu erachtenden\nEinträchtigungen der Beklagten durch diese Arbeiten in\nausreichendem Maße Rechnung getragen.\n\n30\n\n##blob##nbsp;\n\n31\n\nIm übrigen sind den Darlegungen der\nSachverstän-digen nicht die geringsten Anhaltspunkte dafür zu\nentnehmen, daß die gesamte unbefriedigende par-odontale Situation\nder Beklagten den Arbeiten des Klägers anzulasten ist. Ausweislich\nder Krankenun-terlagen hatte die Beklagte vielmehr in mehreren\nBereichen Parodontoseprobleme; dies ändert jedoch nichts daran, daß\nausweislich der Krankenunterlagen nach Maßgabe der Ausführungen der\nSachverständigen im Brückenbereich keine parodontale Schädigung\nvorhanden war, welche einer Vorbehandlung bedurft hätte.\n\n32\n\n##blob##nbsp;\n\n33\n\nAngesichts der in allen Punkten\nüberzeugenden Aus-führungen der Sachverständigen Frau Dr. R.\nbedurfte es nicht der Einholung eines weiteren Gutachtens, zumal\nauch die Beklagte keine durchgreifenden Ein-wände gegen die\nfachliche Qualifikation der Sach-verständigen und die Richtigkeit\nihrer gutachterli-chen Ausführungen vorgetragen hat.\n\n34\n\n##blob##nbsp;\n\n35\n\nDie Berufung war deshalb mit der\nKostenfolge des § 97 ZPO zurückzuweisen, wobei ergänzend darauf\nhinzuweisen ist, daß sowohl nach dem eigenen Vor-trag der Beklagten\nals auch nach den Ausführungen der Sachverständigen keine weiteren\nmateriellen oder immateriellen Zukunftsschäden zu erwarten sind,\ndie den ebenfalls gestellten Feststellungsan-trag rechtfertigen\nkönnten.\n\n36\n\n##blob##nbsp;\n\n37\n\nDie Entscheidung über die vorläufige\nVollstreckbar-keit beruht auf §§ 708 Ziffer 10, 713 ZPO.\n\n38\n\n##blob##nbsp;\n\n39\n\nBerufungsstreitwert und\n\n40\n\n##blob##nbsp;\n\n41\n\nWert der Beschwer der Beklagten:\n13.935,34 DM.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/312353","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1996-06-19/5-u-219-95","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/312353","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/312353","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1996-06-19/5-u-219-95","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/312353","retrieved":"2026-07-09 03:43:18.784927+00:00"}}