{"status":"available","doknr":"OLD312350","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1996:0619.5U177.94.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1996-06-19","aktenzeichen":"5 U 177/94","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n2\n\nDie zulässige Berufung des Klägers erweist sich nach dem\nErgebnis der in zweiter Instanz durchgeführten Beweisaufnahme zum\nTeil als begründet.\n\n3\n\nSoweit die Beklagte die der streitbefangenen Rechnung\nzugrundeliegende Behandlung ab dem 13.03.1991 als überflüssig und\nfehlerhaft beanstandet hat, hat sich dieser Vorwurf nach dem Inhalt\nder gutachterlichen Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr. Dr.\nS. überwiegend nicht als berechtigt erwiesen.\n\n4\n\nDer Sachverständige hat nach Maßgabe seiner Ausführungen in\nseinem schriftlichen Gutachten vom 08.12.1995 in Verbindung mit\nseinen Darlegungen anläßlich seiner mündlichen Anhörung vor dem\nSenat im Termin vom 15.05.1996 nachvollziehbar und überzeugend\ndargetan, daß insbesondere die Abnahme der alten Brücken am\n13.03.1991 angezeigt war, nachdem die Beklagte in den\nBehandlungsunterlagen dokumentierte Kiefergelenksbeschwerden hatte\nund bei Aufnahme der Behandlung eine Knirscherschiene trug. Die\nweiteren Ausführungen des Sachverständigen, daß, nachdem die\nBeklagte sich vor Behandlung beim Kläger bereits wegen der\nKiefergelenkbeschwerden in anderweitiger zahnärztlicher Behandlung\nbefunden hatte, beim Beklagten dann eine Bißanhebung besprochen\nworden war und es im Rahmen einer solchen difinitiven Bißhebung\nerforderlich wurde, die Brücken rechts und links abzunehmen,\nerscheinen nachvollziehbar und überzeugend, insbesondere soweit der\nSachverständige anläßlich seiner mündlichen Anhörung prägnant\nerläutert hat, die von der Beklagten getragene Knirscherschiene\nkönne aufklären, ob man damit die Kiefergelenkbeschwerden schon\nbeseitigen oder lindern kann. Komme man aufgrund einer solchen\nUntersuchung zu dem Ergebnis, daß eine Bißanhebung erforderlich\nsei, die dazu führen könne, daß die Kiefergelenkbeschwerden\nwegfallen oder sich jedenfalls bessern und daß man nicht nur aus\nästhetischen Gründen eine Änderung haben wolle, so wähle man am\nbesten ein Langzeitprovisorium. Dieses bestehe in einer\nBrückenversorgung aus Kunststoff, die man einschleifen könne und\ndie man so in Einzelschritten anpassen könne. Hiermit lasse sich\nzum einen die gnathologische Problematik besser behandeln, und zum\nandern erreiche man auch bei der Parodonterkrankung hierdurch ein\nAbheilen. In jedem Fall sei im Rahmen einer solchen Bißanhebung die\nEntfernung vorhandener Brücken erforderlich.\n\n5\n\nDaß bei der Klägerin eine solche Bißanhebung für erforderlich\nerachtet und mit ihr besprochen worden war, ergibt sich eindeutig\naus den Krankenunterlagen des Klägers, deren inhaltliche\nRichtigkeit die Beklagte nicht bestritten hat. Dort heißt es\nnämlich bereits zum Datum 29.01.1991: \"Trägt zur Zeit\nAufbißschiene; totale Durchsanierung mit Bißanhebung erforderlich\n(Patientin schon aufgeklärt).\" Ferner heißt es unter dem 31.01. zur\nPlanung unter anderem: \"Patientin hat starke psychische Probleme\nmit OK-Front; voraussichtliches Anheben der Front\". Vor dem\nHintergrund dieser und der weiteren Ausführungen in den\nKrankenunterlagen kann die Beklagte insbesondere nicht mit ihrem\nVortrag gehört werden, sie habe beim Kläger lediglich ein\nprofessional cleaning vornehmen lassen wollen. Gegenteiliges ergibt\nsich vielmehr eindeutig aus dem die Beklagte betreffenden\nKrankenblatt des Klägers. Dieses enthält eine eingehende\nSchilderung des Gebißstatus' und der Planung hinsichtlich der\nvorgesehenen Behandlung. Am 05.03.1991 wurde nach dortiger\nAufzeichnung ein neuer Termin für die unter dem 31.01.91 bereits\nbeschriebene Planung (die nach dem Inhalt des Krankenblattes\ndurchaus einen größeren Umfang hatte) vereinbart, der dann am\n13.03.1991 stattgefunden hat. Daß nicht zunächst nur ein\nprofessional cleaning vorgesehen war, ergibt das Krankenblatt zum\n31.01.91 eindeutig. Dort ist diese Maßnahme nur unter Ziff. 2 nach\nden unter Ziff. 1 aufgeführten Maßnahmen zur Oberkieferfront pp.\naufgeführt. Es ist demzufolge nach dem eindeutigen Inhalt des\nKrankenblattes, dessen Richtigkeit die Beklagte nicht bestritten\nhat, unrichtig, wenn die Klägerin in der Berufungserwiderung\nAnhaltspunkte dafür darzutun versucht, als sei sie am 13.03.1991\nnur und erstmals zu einer Parodontosebehandlung zum Kläger gekommen\nund von dem Operationseingriff gewissermaßen überrascht worden.\nEbenfalls ist angesichts des Krankenblattes unverständlich,\ninwiefern die Beklagte vorträgt, die vorhandenen beiden Brücken\nseien nicht erneuerungsbedürftig gewesen; sie seien vielmehr im\nZuge der Maßnahme des professional cleaning herausgenommen und\noffensichtlich vermeidbar beschädigt worden. Im Krankenblatt heißt\nes demgegenüber auf Seite 1 schon unter dem 07.12.: Patientin seit\nca. 12 Jahren nicht mehr in zahnärztlicher Behandlung. Hat das\nGefühl, daß Oberkieferbrücken nicht mehr richtig sitzen.\nOberkieferbrücke links ca. 20 Jahre alt, rechts 12 Jahre;\nOberkieferfrontzahnstellung stört Patientin kosmetisch, wünscht\nÜberkronung der Oberkieferfront, bei Streßsituationen Knirschen und\nPressen. Bereits durch Zahnfleischrückgang empfindlicher 12/22\ndurch Zahnfleischrückgang Zahnhals. Patientin mit Farbe der alten\nBrücken unzufrieden, 26 abstehender Kronenhals.\n\n6\n\nNach dieser Beschreibung ist schlechterdings auszuschließen, daß\nnach der Vorstellung der Beklagten von Anfang an nur eine\nParodontosebehandlung oder aber nur ein professional cleaning\nerfolgen sollte.\n\n7\n\nAus dem Parteigutachten des Zahnarztes K. ergibt sich ebenfalls\nnichts für die Richtigkeit der dahingehenden Behauptung der\nBeklagten.\n\n8\n\nDer Vortrag der Beklagten zur fehlenden Einwilligung in die\nBehandlung vom 13.03., insbesondere die Entfernung der Brücken, ist\nsomit als widerlegt zu erachten.\n\n9\n\nDen gutachterlichen Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr.\nDr. S. ist darüberhinaus in einer das Gericht überzeugenden Weise\nzu entnehmen, daß die vom Kläger bei der Beklagten durchgeführten\nzahnprothetischen Behandlungsmaßnahmen - von Einzelheiten der\nnachfolgend noch zu erörternden Implantatbehandlung abgesehen -\nwenn auch möglicherweise nicht vikalindiziert, so doch jedenfalls\nauch nicht kontraindiziert waren, sich somit als\nBehandlungsmaßnahme gemäß pflichtgemäßer ärztlicher Wahl darstellen\nund im übrigen auch fachgerecht durchgeführt worden sind, was im\nübrigen auch die Beklagte nach den gutachterlichen Ausführungen des\nSachverständigen nicht mehr ernstlich in Abrede gestellt hat.\n\n10\n\nHinsichtlich dieser Arbeiten ist deshalb ein Honoraranspruch des\nKlägers zu bejahen, wobei nachfolgend auf die Höhe dieses\nAnspruches noch einzugehen sein wird.\n\n11\n\nTeilweise unbegründet ist hingegen die Honorarforderung, soweit\nsie sich auf die Implantatbehandlung bezieht.\n\n12\n\nZum einen erscheint diese nach den Ausführungen des\nSachverständigen jedenfalls in der durchgeführten Art der\nSofortimplantation nicht ausreichend indiziert.\n\n13\n\nDer Sachverständige hat nämlich hierzu insbesondere anläßlich\nseiner mündlichen Anhörung vor dem Senat ausgeführt, der Kläger\nhabe zwar zunächst versucht, den Zahn 23 zu erhalten, was ihm aber\naus von ihm nicht zu verantwortenden Gründen nicht gelungen sei.\nDieser Zahn habe vielmehr entfernt werden müssen. Nach Entfernung\naller Kronen und Brücken habe jedoch keine Notwendigkeit bestanden,\nSofortimplantate einzubringen. Die Frühimplantatmißerfolgsquote sei\ngrößer, als wenn man mit dieser Versorgung warte. Andererseits sei\ndie Einbringung der Implantate jedoch auch kein Verstoß gegen die\nRegeln der ärztlichen Kunst. Sie hätten nur Nebenkosten ausgelöst,\ndie nicht entstanden wären, wenn man damit gewartet hätte.\nInsbesondere gehe es dabei um die Verwendung der lyophilisierten\nDura, des Augmens und des Dembones. Für die Verwendung von\nlypophilisierter Dura habe man eine Indikation nur bis 1988/89\nangenommen. Heute werde dieses Präparat nur noch in Ausnahmefällen\nverwendet. Es sei auch entgegen der Ansicht des Klägers nicht\nzutreffend, daß durch die sofortige Implantation zweier Implantate\nder Beklagten erspart geblieben sei, daß sich Knochenkrater\nbildeten, die dann bei einer späteren Implantatversorgung durch\nErsatzstoffe hätten ausgefüllt werden müssen. Das beste Material\nzum Augmentieren sei nach gesicherter Forschung immer noch das\neigene Knochenmaterial und die beste Membran die eigene\nPeriost.\n\n14\n\nEine Indikation für die Einbringung von zwei Sofortimplantaten\nist hiernach zu verneinen.\n\n15\n\nAußerdem hat die Beklagte in diese Maßnahme auch nicht wirksam\neingewilligt, da eine Einwilligung insoweit allenfalls erst während\nder operativen Behandlung vom 13.03.1991 nach Entfernung von Zahn\n23 und damit verspätet und nicht wirksam erfolgt sein kann.\n\n16\n\nDies ergibt sich mit Deutlichkeit aus dem Krankenblatt zum\n13.03., wonach sich nach Entfernung der Brücke OK links der Zahn 23\nals locker erwies und entfernt werden mußte. Es heißt hierzu in dem\nKrankenblatt weiter unmißverständlich: \"Entscheidung - zur\nEntfernung von 23 - wurde intra operationem getroffen\".\nEntsprechendes gilt dann zwingend auch für die nachfolgende\nSofortimplantation, wobei dem Krankenblatt nicht einmal entnommen\nwerden kann, ob der Patientin die Vornahme einer Sofortimplantation\nüberhaupt ausdrücklich bekanntgegeben worden ist. Aus dem\nalleinigen Umstand, daß man sie während des operativen Eingriffes\neine dahingehende Einwilligungserklärung hat unterzeichnen lassen,\nergibt sich hierfür kein ausreichend sicherer Nachweis. Im übrigen\nwäre eine solche intraoperative Einwilligung auch verspätet, da die\nPatientin zu diesem Zeitpunkt unter der Wirkung des\nOperationsgeschehens und der Anästhesie kaum noch in der Lage\ngewesen sein wird, eine überlegte, selbstbestimmte Entscheidung\nüber eine solche Maßnahme zu treffen.\n\n17\n\nSämtliche nach Maßgabe der Ausführungen des Sachverständigen\ndurch die Sofortimplantation ausgelösten Nebenkosten sind somit\nsachlich nicht gerechtfertigt.\n\n18\n\nBezogen auf die Rechnung des Klägers vom 19.03.1991 führt dies\nzum Abzug der Gebührenpositionen 2255, 9129, 1003, 9169, 2002, 904\nund damit zum Abzug von Beträgen in Höhe von 374,44 DM, 250,00 DM,\n525,00 DM, 348,00 DM, 1.300,00 DM, 123,20 DM. Die\nGebührenpositionen 900, 901, 902, 903 sind demgegenüber dem Grunde\nnach gerechtfertigt, denn sie resultieren aus der\nImplantatversorgung als solcher, die der Sachverständige als\nindiziert und den Regeln der ärztlichen Kunst entsprechend\nbezeichnet und darüber hinaus als im Falle der Beklagten auch\nordnungsgemäß eingefügt gewertet hat.\n\n19\n\nSomit wären diese Kosten für die Einbringung der Implantate auch\nbei den vom Sachverständigen für angezeigt erachteten, nach einem\nHeilungsintervall vorgenommenen späteren Implantatversorgung\nangefallen, denn nach der vom Sachverständigen als gerechtfertigt\nbezeichneten Extraktion von Zahn 23 war es aus statischen Gründen\nangezeigt, in regio 23 ein Implantat einzubringen, weil eine Brücke\nvon 22 auf 27 ohne Implantat zu einer Überlastung des Zahnes 22\ngeführt hätte und bei fehlendem oder zu ersetzendem Eckzahn die\nnatürlichen Pfeilerzähne einer extraaxialen Belastung ausgesetzt\ngeworden wären. Vor diesem Hintergrund ist die von der Beklagten\nerst während des oder nach dem Eingriff erklärte Einwilligung als\neine hypothetische Einwilligung für die Einbringung von verzögerten\nImplantaten zu werten.\n\n20\n\nNach den weiteren Ausführungen des Sachverständigen sind aus der\nRechnung des Klägers ferner zu streichen: die Position GOZ 233 ist\nstatt sechsmal nur dreimal in Ansatz zu bringen, weil nach den\nAusführungen des Sachverständigen in seinem schriftlichen Gutachten\n(Seite 25 und 26 dort) eine indirekte Nervüberkappung bei\nallenfalls drei Zähnen, nicht aber bei sechs Zähnen nachvollziehbar\nist. Insoweit ist deshalb statt eines Betrages von 166,98 DM nur\nein solcher von 83,49 DM anzusetzen.\n\n21\n\nEbenfalls abzuziehen ist die GOÄ Ziff. 2382 mit einem Betrag von\n284,52 DM, da nach den überzeugenden Ausführungen des\nSachverständigen diese Ziffer: \"schwierige Hautlappenplastik\"\nhinsichtlich der Leistungen des Klägers nicht einschlägig ist,\nsondern zum Beispiel nur bei gravierenden operativen Eingriffen wie\nTumorentfernung oder Ähnlichem in Betracht kommt.\n\n22\n\nEbenfalls als nicht gerechtfertigt hat der Sachverständige die\nPosition 2255 \"freie Verpflanzung von Knochenspänen\" bezeichnet, da\ndiese Ziffer für die vorliegend erfolgte Einbringung\ndemineralisierter Knochen nicht heranzuziehen ist und im übrigen\nhinsichtlich dieser Maßnahmen nach den vorstehenden Ausführungen\nohnehin kein Honoraranspruch des Klägers anfällt, weil diese\nMaßnahme nur wegen der vorzeitigen Sofortimplantatversorgung\nangefallen ist.\n\n23\n\nNach den weiteren Ausführungen des Sachverständigen wäre statt\nder Leistungsposition 239 die Position 230 in Ansatz zu bringen.\nDies führt jedoch nicht zu einem weiteren Abzug von der Rechnung\ndes Klägers, da die Position 230 mit einem geringeren Betrag\nangesetzt ist als die Position 239, worauf der Sachverständige\nebenfalls hingewiesen hat.\n\n24\n\nSoweit hinsichtlich der für gerechtfertigt erachteten\nGebührenziffern teilweise ein Steigerungsfaktor von 3,5 angesetzt\nworden ist, erscheint dies gerechtfertigt im Hinblick auf die\nGebührenvereinbarung vom 13.03.1991, in welcher für die fraglichen\nPositionen dieser Erhöhungsfaktor vereinbart ist. Hierbei handelt\nes sich um eine \"abweichende Vereinbarung\" gemäß § 2 GOZ, die nach\nAbs. 2 Satz 1 dieser Bestimmung nur gültig ist, wenn sie\nschriftlich getroffen worden ist, bevor der Zahnarzt seine Leistung\nerbringt. Diese Voraussetzung ist hinsichtlich der fraglichen\nVereinbarung gegeben, da die eigentliche Behandlung der Klägerin\nerst mit dem 13.03.1991 eingesetzt hat, wie sich ebenfalls\neindeutig aus dem Krankenblatt ergibt. Hinsichtlich der\nvoraufgegangenen Vorsprachen der Beklagten beim Kläger am\n07.12.1990, 29.01., 31.01.1991 ist nämlich ausweislich des nicht\nbestrittenen Inhaltes des Krankenblattes lediglich die insgesamt\ndurchzuführende Behandlung im einzelnen mit der Beklagten\nbesprochen worden. Die ersten Behandlungsmaßnahmen datieren\ndemgegenüber erst vom 13.03.1991, so daß eine an diesem Tag vor\nAufnahme der Behandlung getroffene Gebührenvereinbarung Wirksamkeit\nentfalten kann. Es ist auch nicht ersichtlich und von der Beklagten\nauch nicht substantiiert dargetan, noch unter Beweis gestellt, daß\nauch diese Gebührenvereinbarung, ebenso wie die\nEinwilligungserklärung hinsichtlich der Implantatversorgung, erst\nwährend der Operation ihr vorgelegt und von ihr unterzeichnet\nworden ist. Hiergegen spricht zum einen bereits der Umstand, daß\ndiese Gebührenvereinbarung, anders als die während der Operation\nunterzeichnete Einwilligungserklärung vom 13.03.1991 nicht von dem\nKläger selbst unterzeichnet ist, sondern vielmehr von einem\närztlichen Mitarbeiter mit \"i.V. Kr.\". Da unstreitig der Kläger\nselbst die operative Behandlung durchgeführt hat, spricht alles\ndafür, daß eine erst während der Operation getroffene\nGebührenvereinbarung auch von ihm unterschrieben worden wäre. Im\nübrigen läßt auch das ruhige störungsfreie Schriftbild der\nBeklagten mit einiger Deutlichkeit vermuten, daß diese ihre\nUnterschrift ohne die beeinträchtigenden Wirkungen einer operativen\nBehandlung geleistet hat. Für das Gegenteil hat die Beklagte auch\nkeinen Beweis angetreten. Hinsichtlich der Positionen 900, 901,\n902, 903 ist jedoch nur der Faktor 2,3 anzusetzen, da die\ndiesbezügliche Vereinbarung erst intraoperativ und damit nicht vor\nder Behandlung erfolgt ist. Insoweit ergibt sich also hinsichtlich\nder o.g. Gebührenziffern 900-903 statt eines Gesamtbetrages von\n1.016,40 DM ein solcher von 667,92 DM.\n\n25\n\nNach allem ist die Klage hinsichtlich der Behandlung der\nBeklagten in Höhe eines gesamten Rechnungsbetrages von 5.968,05 DM\ngerechtfertigt, so daß die Berufung des Klägers in diesem Umfang\nErfolg haben mußte.\n\n26\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 97 und 92 ZPO.\n\n27\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht\nauf §§ 708 Ziff. 10, 713 ZPO.\n\n28\n\nBerufungsstreitwert: 9.609,98 DM\n\n29\n\nBeschwer des Klägers: 3.641,93 DM\n\n30\n\nBeschwer der Beklagten: 5.968,05 DM","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/312350","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1996-06-19/5-u-177-94","cited_norms":[{"jurabk":"GOZ 1987","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/312350","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/312350","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1996-06-19/5-u-177-94","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/312350","retrieved":"2026-07-09 03:43:18.530443+00:00"}}