{"status":"available","doknr":"OLD312349","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1996:0619.27U102.95.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1996-06-19","aktenzeichen":"27 U 102/95","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nT a t b e s t a n d\n\n2\n\nDie Klägerin beliefert die Beklagte, die ein Möbelkaufhaus\nbetreibt, gemäß einem am 15. Mai und 4. Juni 1991 geschlossenen\nVertrag mit Wasser. In ein als Haus IV bezeichnetes Gebäude wird\nWasser für eine Sprinkleranlage sowie für sanitäre Einrichtungen\ngeleitet. Der dabei entstehende Wasserverbrauch wurde in der\nVergangenheit durch einen Wasserzähler mit der Nr. x und eine dazu\nparallel geschaltete kleinere Wasseruhr mit dem Zählwerk x,\ngemessen (vgl. Bild 4 auf Bl. 132 GA zum Erscheinungsbild eines\nsolchen Verbund-Wasserzählers).\n\n3\n\nAufgrund einer Zählerablesung am 26. Februar 1993 ermittelte die\nKlägerin einen angezeigten Wasserverbrauch seit dem 1. Januar 1993\nfür den Wasserzähler X von 8.273 cbm und für die Wasseruhr X von\n306 cbm. Die nächste Ablesung am 8. April 1993 ergab einen weiteren\nVerbrauch von 15.708 cbm für den Wasserzähler X und von X. Wegen\ndes auffällig hoch erschienenen Wasserverbrauchs - auch für den\nZähler X - fand am gleichen Tag eine Kontrollablesung statt, bei\nwelcher dieselben hohen Zählerstände abgelesen wurden. Daraufhin\nbeantragte die Beklagte mit Schreiben vom gleichen Tage eine\nBefundprüfung beider einen Verbund bildenden Wasserzähler. Am 19.\nApril 1993 wurden die Wasseruhren ausgebaut und durch andere\nMeßgeräte ersetzt. Bei einer am nächsten Tag vorgenommenen\nBefundprüfung stellte der Leiter der bei der Klägerin\neingerichteten staatlich anerkannten Prüfstelle für Meßgeräte für\nWasser, der Zeuge S., bei dem Wasserzähler X eine leichte\nVersandung des Mantelsiebes sowie des Zählwerks und bei dem Zähler\nX den Defekt von fünf Flügeln des Flügelrades, das Vorhandensein\neines KieselSt. im Gehäuseraum, eine leichte Versandung von Einsatz\nund Zählwerk sowie eine leicht abgelaufene Welle der Magnetkupplung\nfest. Er gelangte zu dem Ergebnis, daß beide Zählwerke in Ordnung\nseien. Die Wasserzähler wurden später von der Klägerin nach ihren\nAngaben in anderen Verbrauchsstellen eingebaut. Eine Ablesung der\nMeßgeräte bei ihrer Demontage am 19. April 1993 hatte für die Zeit\nseit dem 8. April für den Wasserzähler X einen Verbrauch von\nlediglich 5 cbm ergeben.\n\n4\n\nDie Klägerin stellte der Beklagten für Wasserlieferungen über\ndie Meßgeräte X und X im Zeitraum von Januar bis April 1993\ninsgesamt 63.317,52 DM in Rechnung. Am 13. Januar 1994 erteilte sie\nihr eine Gutschrift für Großverbraucher von 1.785,62 DM. Mit der\nKlage macht sie - nach Abzug einer Zahlung der Beklagten von\n1.775,18 DM - eine Forderung von 59.756,72 DM geltend.\n\n5\n\nDie Klägerin hat behauptet, der in Rechnung gestellte\nWasserverbrauch sei von ihren Mitarbeitern richtig abgelesen und\nvon den - einwandfrei arbeitenden - Wasserzählern korrekt angezeigt\nworden. Sie hat den Standpunkt eingenommen, schon wegen der\nFeststellungen der staatlich anerkannten Prüfstelle für Meßgeräte\nfür Wasser scheide ein Zahlungsverweigerungsrecht der Beklagten\naus.\n\n6\n\nDie Klägerin hat beantragt,\n\n7\n\n \n\n8\n\ndie Beklagte zu verurteilen, an sie\n59.756,72 DM nebst 10 % Zinsen seit dem 1. Dezember 1993 zu\nzahlen.\n\n9\n\nDie Beklagte hat beantragt,\n\n10\n\n \n\n11\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n12\n\nSie hat den von der Klägerin abgerechneten Wasserverbrauch\nbestritten und behauptet, ein Verbrauch in dieser Höhe sei - auch\ndurch die Sprinkleranlage - nicht möglich. Die Feststellung eines\nWasserverbrauchs von insgesamt 23.986 cbm über das Zählwerk X\nberuhe daher entweder auf einem Ablesefehler oder auf einem Defekt\nder Wasseruhr. Das von der staatlich anerkannten Prüfstelle\ngefundene Ergebnis - die Zählwerke seien in Ordnung - entspreche\nnicht den Tatsachen. Im übrigen liege in dem Einbau der\nWasserzähler in eine andere Verbrauchsstelle - so hat die Beklagte\ngemeint - eine Beweisvereitelung durch die Klägerin. Sie - die\nBeklagte - habe sich auch nicht mit der Öffnung des Wasserzählers\nbei der Befundprüfung einverstanden erklärt.\n\n13\n\nDas Landgericht hat Beweis erhoben durch Einholung eines\nGutachtens des Sachverständigen Dr. G. nebst Ergänzungsgutachten\nund mündlicher Anhörung des Sachverständigen, durch Einnahme\nrichterlichen Augenscheins sowie durch Vernehmung der Zeugen E.,\nSe., St., M. und N.. Durch Urteil vom 27. Oktober 1995 hat es der\nKlage stattgegeben mit der Begründung, der Beklagten stehe kein\nRecht zum Zahlungsaufschub oder zur Zahlungsverweigerung gemäß § 30\nNr. 1 AVB WasserV zu, da ein offensichtlicher Fehler nicht\nvorliege. Die Beklagte habe weder Ablesefehler noch einen Defekt\ndes Wasserzählers bewiesen. Nach den Feststellungen des\nSachverständigen sei der streitgegenständliche Wasserverbrauch\ntechnisch durchaus möglich. Auch bestehe kein Anlaß, an der\nRichtigkeit des Befundergebnisses der staatlich anerkannten\nPrüfstelle zu zweifeln. Die Beklagte hat gegen das ihr am 7.\nNovember 1995 zugestellte Urteil am 7. Dezember 1995 Berufung\neingelegt, die sie nach Fristverlängerung bis zum 22. Februar 1996\nmit an diesem Tag bei Gericht eingegangenem Schriftsatz begründet\nhat.\n\n14\n\nSie erstrebt die Abweisung der Klage und begehrt im Wege der\nWiderklage die Rückerstattung einer an die Klägerin geleisteten\nZahlung von 1.775,18 DM sowie die Feststellung, daß sie den von\ndieser gutgeschriebenen Betrag von 1.785,62 DM niemals geschuldet\nhabe.\n\n15\n\nDie Beklagte vertritt die Ansicht, die Klägerin habe ihre\nForderung schon nicht schlüssig dargelegt, da ihre\nRechnungsstellung verwirrend sei. Der Beweis für den behaupteten\nWasserverbrauch obliege unter den hier gegebenen besonderen\nUmständen der Klägerin. Die Beklagte behauptet, die von dem\nSachverständigen Dr. G. erörterten nur theoretischen\nDurchflußmöglichkeiten seien praktisch ausgeschlossen. Ein - als\nUrsache einzig denkbarer - Wasserzufluß für die Sprinkleranlage\nhätte bei einem solch hohen Volumen optisch und akustisch auffallen\nmüssen, was jedoch nicht geschehen sei. Außerdem sei die\nFunktionstüchtigkeit der Wasseruhr keineswegs erwiesen. Da der\nSachverständige Dr. G. nur ein - angeblich - baugleiches Modell\nuntersucht habe, handele es sich bei seinen Feststellungen\nlediglich um theoretische Annahmen. Der Klägerin sei zudem eine\nBeweisvereitelung vorzuwerfen, weil deren zuständiger Mitarbeiter\nihren Angestellten H., ohne diesen über die beweisrechtlichen\nFolgen einer solchen Untersuchung aufzuklären, zur\nAuftragserteilung an ihre eigene Prüfstelle, deren Leiter S.\nzugleich ihr Mitarbeiter und als solcher nicht neutral sei,\nveranlaßt und weil sie das Beweisstück weiterem Zugriff entzogen\nhabe. Im übrigen seien Ablesefehler nicht auszuschließen, wie die\nUngereimtheiten in den Aussagen der Zeugen N. und M. zeigten. In\nder mündlichen Verhandlung ist aber die Korrektheit der Ablesung\nals solcher eingeräumt worden und die zahlenmäßige Richtigkeit der\nabgelesenen Uhrenstände. Da die Klägerin auf den vollen\nRechnungsbetrag keinen Anspruch habe, müsse sie ihr auch die\ngeleistete Zahlung von 1.775,18 DM zurückerstatten. Sie sei auch\nvon Anfang an nicht berechtigt gewesen, den später gutgeschriebenen\nBetrag zu verlangen.\n\n16\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n17\n\n \n\n18\n\n1.\n\n19\n\n \n\n20\n\nunter Abänderung der angegriffenen\nEntscheidung die Klage abzuweisen;\n\n21\n\n \n\n22\n\n2.\n\n23\n\n \n\n24\n\nim Wege der Widerklage\n\n25\n\n \n\n26\n\na)\n\n27\n\n \n\n28\n\ndie Klägerin zu verurteilen, an sie\n1.775,18 DM nebst 5 % Zinsen seit dem 18. Mai 1993 zu zahlen;\n\n29\n\n \n\n30\n\nb)\n\n31\n\n \n\n32\n\nfestzustellen, daß sie bis zum 13.\nJanuar 1994 nicht verpflichtet war, den ihr von den Klägerin an\ndiesem Tag gutgeschriebenen Betrag von 1.785,62 DM zu bezahlen;\n\n33\n\n \n\n34\n\n3.\n\n35\n\n \n\n36\n\nihr zu gestatten, eine erforderliche\noder zulässige Sicherheitsleistung durch Bankbürgschaft zu\nerbringen.\n\n37\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n38\n\n \n\n39\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n40\n\nSie macht geltend, die erteilten Rechnungen seien nicht\noffensichtlich fehlerhaft. Da die Notwendigkeit umfangreicher\ntechnischer Nachprüfungen die Offensichtlichkeit eines etwaigen -\nhier ohnehin nicht vorliegenden - Rechnungsfehlers ausschließe,\nhätte nicht einmal ein Sachverständigengutachten zur Kapazität des\nWasserleitungssystems eingeholt werden dürfen. Jedenfalls stehe\naufgrund des Gerichtsgutachtens fest, daß der gemessene\nWasserverbrauch ohne weiteres möglich sei. Ihre Mitarbeiter hätten\ndie Beklagte auch keineswegs in irgendeiner Weise dazu bestimmt,\ndie Meßgeräte in der bei ihr selbst eingerichteten Prüfstelle\nuntersuchen zu lassen. Der bei der Beklagten angestellte Zeuge D.\nsei auch von dem Zeugen S. auf die Bedeutung der Zähleröffnung\nhingewiesen worden und habe diesen ausdrücklich darum gebeten.\n\n41\n\nDer Widerklageantrag zu 1. sei unbegründet, da die von der\nBeklagten geleistete Zahlung den Verbrauchszähler X betreffe und\ndieser fehlerfrei gewesen sei. Für die Feststellungswiderklage\nschließlich bestehe kein rechtliches Interesse.\n\n42\n\nWegen aller weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands\nwird auf Tatbestand und Entscheidungsgründe des angefochtenen\nUrteils sowie auf die im zweiten Rechtszug von den Parteien\ngewechselten Schriftsätze Bezug genommen.\n\n43\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n44\n\nDie zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg.\n\n45\n\nI.\n\n46\n\nDie Klägerin kann gemäß § 433 Abs. 2 BGB für Wasserlieferungen\nin der Zeit von Januar bis April 1993 die Zahlung von 59.756,72 DM\nverlangen. Dieser Anspruch steht ihr als Kaufpreisforderung aus dem\nrechtlich als Kaufvertrag einzuordnenden Wasserlieferungsvertrag\nvom 15. Mai und 4. Juni 1991 zu.\n\n47\n\nDen Klageanspruch hat die Klägerin schlüssig dargelegt. Der\ndagegen gerichtete Einwand der Beklagten, wegen Verwirrung\nstiftender verschiedener Rechnungen fehle es an der\nNachvollziehbarkeit des Zahlungsbegehrens, ist im Ergebnis nicht\nberechtigt. Bei einer Gesamtschau erweisen sich die Rechnungen vom\n3. März, 5. Mai und 3. Juni 1993, zumal unter Berücksichtigung der\nErläuterungen in der Berufungserwiderung, als durchaus plausibel\nund völlig klar.\n\n48\n\nDie Rechnung vom 3. März 1993, die auf einer Ablesung vom 26.\nFebruar 1993 beruht, betrifft den Zeitraum vom 1. Januar bis zu\ndiesem Tag und weist für den Wasserzähler Nr. X einen Verbrauch von\n8.273 cbm aus, für den verbundenen X einen von 306 cbm (Bl. 294\nd.A.). Von den insgesamt vier Rechnungen unter dem 5. Mai 1993\nbeziehen sich drei Abrechnungen auf andere, nicht im Streit\nstehende Verbrauchsstellen (Bl. 296 - 298 d.A.) und sind auch von\nder Beklagten bezahlt worden (Bl. 299 d.A.). Die weitere Rechnung\nvon diesem Tag (Bl. 295 d.A.) gilt u.a. für die\nstreitgegenständliche Wasseruhr Nr. X und weist die Zählerstände zu\nden Stichtagen 1. März und 19. April 1993 aus. Die Angabe des\nAblesetages in der Überschrift - des 30. April - bezeichnet\nersichtlich die der Rechnungsstellung vorausgehende letzte\nAblesung, die nur auf zwei andere Wasserzähler mit den Nrn. x und x\nzutrifft, während es für die Meßgeräte X und X bei der letzten\nAblesung am 19. April 1993 verbleibt. Der Hinweis auf den 1. März\n1993 als Ausgangsdatum nimmt auf die frühere Rechnung vom 3. März\n1993 Bezug, der eine Ablesung am 26. Februar 1993 zugrunde lag.\nZwar ist sowohl für den 1. März 1993 als auch für den 19. April\n1993 ein Zählerstand von 24.199 cbm (für X) ausgewiesen; in der\nKorrekturrechnung vom 3. Juni 1993 (Bl. 300 d.A.) ist dies jedoch\ndahin richtiggestellt worden, daß der Zählerstand am 19. April 1993\ntatsächlich 24.199 und am 1. März 1993 8.486 cbm betragen hat, was\ndem in der Rechnung vom 3. März 1993 ausgewiesenen Zählerstand für\nEnde Februar 1993 entspricht. Schon aus dem Zusammenhang der\nRechnungen vom 3. März, 5. Mai und 3. Juni 1993 wird erkennbar, daß\nes sich bei der in der Rechnung vom 5. Mai 1993 zuerst genannten\nZahl von 24.199 cbm für den Stichtag 1. März 1993 um eine fiktive\nZahl handelt und daß nicht die Differenzangabe in der Rechnung vom\n5. Mai, sondern diejenige in der korrigierten Rechnung vom 3. Juni\n1993 maßgebend ist. Der Grund der fiktiven Angabe des\nWasserverbrauchs in der Rechnung vom 5. Mai 1993 für X liegt nach\nder plausiblen Erläuterung durch die Klägerin darin, daß wegen der\nNotwendigkeit, den außerordentlich hohen Wasserverbrauch zu\nbewerten und das Ergebnis der Zählerüberprüfung am 20. April 1993\nabzuwarten, die gemessene Liefermenge des großen Verbundzählers\nzunächst noch nicht in Rechnung gestellt werden sollte und aus\ncomputertechnischen Gründen der Verbrauch mit 0 cbm eingegeben\nwerden mußte. Für X ist hingegen der jetzt streitige Verbrauch\nschon ausgewiesen und berechnet, was mit dem Grundpreis zusammen\n1.775,18 DM ergibt, die die Beklagte bezahlt hat. Auch ohne die\nErläuterungen der Klägerin sind aber die verschiedenen Rechnungen,\ninsbesondere wegen der unter dem 3. Juni 1993 vorgenommenen\nKorrektur, in ihrem Zusammenhang und aus sich heraus hinreichend\nverständlich.\n\n49\n\nDie von der Klägerin in Rechnung gestellten Wasserpreise\nbetragen für die Monate Januar und Februar gemäß der Rechnung vom\n3. März 22.032,00 DM\n\n50\n\nsowie für März und April ausweislich\n\n51\n\nder Rechnung vom 3. Juni 1993 41.285,52 DM,\n\n52\n\nalso insgesamt 63.317,52 DM,\n\n53\n\nso daß nach Abzug der von der Klägerin\n\n54\n\nerteilten Gutschrift für Großverbrauch\n\n55\n\nin Höhe von 1.785,62 DM\n\n56\n\nund der von ihr bereits berücksichtigten\n\n57\n\nZahlung der Beklagten (notwendig wegen\n\n58\n\nZahlung der Beklagten zu Bl. 295 GA,\n\n59\n\nerneuter Aufführung für Zähler\n\n60\n\nX aber in der Rechnung vom\n\n61\n\n03.06.1993) von 1.775,18 DM\n\n62\n\neine Restforderung von 59.756,72 DM\n\n63\n\nverbleibt.\n\n64\n\nMit ihrem Einwand, die Lieferung der in Rechnung gestellten\nWassermengen werde bestritten und brauche deshalb nicht bezahlt zu\nwerden, vermag die Beklagte nicht durchzudringen. Der allgemeine\nGrundsatz im Zivilrecht, daß im Bestreitensfall der Lieferant den\nUmfang seiner Leistung nachzuweisen hat, gilt hier nicht. Gemäß §\n30 der in das Vertragsverhältnis zwischen den Parteien einbezogenen\nAllgemeinen Bedingungen für die Wasserversorgung - die Regelung\nentspricht dem jeweiligen § 30 der Allgemeinen Bedingungen für die\nElektro-, Gas- und Fernwärmeversorgung - berechtigen Einwände gegen\nRechnungen und Abschlagsberechnungen zum Zahlungsaufschub oder zur\nZahlungsverweigerung nur,\n\n65\n\n1. soweit sich aus den Umständen ergibt, daß offensicht-\n\n66\n\nliche Fehler vorliegen und\n\n67\n\n2. wenn der Zahlungsaufschub oder die Zahlungsverweigerung\n\n68\n\ninnerhalb von zwei Jahren nach Zugang der fehlerhaften\n\n69\n\nRechnung oder Abschlagsberechnung geltend gemacht wird.\n\n70\n\nDie Beklagte beruft sich auf ein Recht zur Zahlungsverweigerung,\ndas ihr jedoch nicht zusteht. Eine solche Berechtigung zielt auf\njegliche Einwände, die der Zahlungspflicht des Kunden endgültig den\nBoden entziehen, und daher auch auf Einwände gegen Entstehung,\nFortbestand oder Fälligkeit der Zahlungspflicht, während sich die\nBerechtigung zum Zahlungsaufschub auf Einwände bezieht, die der\nZahlungspflicht nur vorläufig im Wege stehen (OLG Hamburg, NJW-RR\n1988, 1518, 1519; Ludwig/Cordt/Stech/Odenthal, Recht der\nElektrizitäts-, Gas- und Wasserversorgung, § 30 AVBEltV Rn. 1).\nSoweit den Ausführungen von Hermann (in: Hermann/Recknagel/\n\n71\n\nSchmidt-Salzer, Kommentar zu den Allgemeinen\nVersorgungsbedingungen, Band II, § 30 AVBV Rn. 8) und Morell\n(Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Gasversorgung von\nTarifkunden, § 30 Anm. a) eine davon abweichende Begriffsbestimmung\nzu entnehmen ist, hält der Senat sie für nicht überzeugend.\nAbgesehen davon hätten auch diese Kommentarmeinungen hier letztlich\nkein anderes Ergebnis zur Folge. Da die Beklagte den tatsächlichen\nBezug der berechneten Wassermengen in Abrede stellt, macht sie die\nBerechtigung zur Zahlungsverweigerung geltend. Ein solches Recht\nsteht ihr aber nicht zu.\n\n72\n\nDie streitgegenständlichen Rechnungen enthalten keine\noffensichtlichen Fehler im Sinne von § 30 AVBV. Von einer\noffensichtlichen Fehlerhaftigkeit kann nur dann gesprochen werden,\nwenn die Rechnung auf den ersten Blick Fehler erkennen läßt, mit\nanderen Worten wenn bei objektiver Betrachtung kein vernünftiger\nZweifel über die Fehlerhaftigkeit möglich ist (BGH NJW-RR 1990,\n690; OLG Hamm NJW-RR 1989, 1455; 1991, 1209;\nTegethoff/Büdenbender/Klinger, Das Recht der öffentlichen\nEnergieversorgung, Band II, § 30 AVBGasV Rn. 6). Das Merkmal der\nOffensichtlichkeit wird zum Teil auch dahin definiert, daß der\nRechnung sozusagen die Fehlerhaftigkeit \"auf die Stirn geschrieben\"\nsein muß (OLG Hamm NJW-RR 1989, 1455; WuM 1991, 432; MorellE § 30\nAnm. c). Wie die amtliche Begründung zu § 30 AVBV klarstellt, soll\ndurch diese Regelung sichergestellt werden, daß die grundsätzlich\nzur Vorleistung verpflichteten Versorgungsunternehmen nicht\nunvertretbare Verzögerungen bei der Realisierung ihrer Ansprüche in\nFällen hinnehmen müssen, in denen Kunden Einwände geltend machen,\ndie sich letztlich als unbegründet erweisen. Das Recht auf\nZahlungsverweigerung ist deshalb auf diejenigen Fälle beschränkt\nworden, in denen die Umstände ergeben, daß Forderungen des\nUnternehmens offensichtlich unberechtigt sind (BGH NJW-RR 1990,\n690). Die Frage, ob die Abrechnung des Versorgungsunternehmens bei\nnäherer Prüfung nicht doch fehlerhaft ist, soll einer späteren\nKlärung überlassen bleiben, sofern der Kunde - was ihm unbenommen\nist - von dem Versorgungsunternehmen das zuviel gezahlte Geld\nzurückfordert (KG VersR 1985, 289; OLG Hamburg NJW-RR 1988, 1518;\nOLG Hamm WuM 1991, 432; NJW-RR 1991, 1210;\nTegethoff/Büdenbender/Klinger § 30 Rn. 2; MorellE § 30 Anm. c;\nHermann/Recknagel/Schmidt-Salzer § 30 AVBV Rn. 16).\n\n73\n\n§ 30 AVBV regelt, inwieweit der Kunde berechtigterweise gegen\ndas Zahlungsverlangen des Versorgungsunternehmens Einwendungen\nerheben kann, und ist damit als eine dem Kunden günstige Norm\nausgestaltet, deren Voraussetzungen dieser darlegen und beweisen\nmuß (KG VersR 1985, 289; OLG Hamburg NJW-RR 1988, 1519;\nLudwig/Cordt/Stech/Odenthal § 30 AVBEltV Rn. 5). Dagegen hat das\nOLG Zweibrücken (MDR 1987, 844) den Standpunkt eingenommen,\naufgrund der Ausgestaltung der Rechtsbeziehungen zwischen\nStromlieferant und Stromabnehmer obliege bei einem Streit über den\nUmfang des Stromverbrauchs dem Energieversorgungsunternehmen der\nNachweis, daß ein technisch einwandfrei funktionierender Zähler\ninstalliert und ordnungsgemäß abgelesen worden sei. Die\nEntscheidung berücksichtigt jedoch nicht die Regelung des § 30 AVBV\nund vermag deshalb, soweit ihr eine grundsätzlich andere\nBeweislastverteilung zu entnehmen ist, für den vorliegenden Fall\nnicht zu überzeugen. Die Darlegungs- und Beweislast für die\noffensichtliche Fehlerhaftigkeit der von der Klägerin erstellten\nRechnungen trifft deshalb die Beklagte. Die tatsächlichen\nVoraussetzungen dafür, daß die Rechnungen auf den ersten Blick\nFehler erkennen lassen und daß bei objektiver Betrachtung kein\nvernünftiger Zweifel über die Fehlerhaftigkeit möglich ist, hat die\nBeklagte indessen nicht nachgewiesen.\n\n74\n\nAls Fehler im Sinne von § 30 AVBV kommen vor allem Rechen- und\nAblesefehler sowie eine falsche Anzeige durch die Meßgeräte in\nBetracht (KG VersR 1985, 289; OLG Hamm NJW-RR 1991, 1210;\nTegethoff/Büdenbender/Klinger § 30 AVBGasV Rn. 5;\nHermann/Recknagel/Schmidt-Salzer § 30 AVBV Rn. 17). Die Beklagte\nberuft sich auf Meßfehler und zieht darüber hinaus einen Irrtum\nbeim Ablesen in Erwägung. Daß solche Fehler offensichtlich\nvorliegen, hat sie nicht bewiesen. Für die Feststellung eines\noffensichtlichen Ablese- oder Meßfehlers kann ihr auch keine\nBeweiserleichterung zugute kommen. Mit dem Einwand, es müsse ein\nRechen-, Meß- oder Ablesefehler vorliegen, weil in einem bestimmten\nRechnungszeitraum nicht soviel verbraucht worden sein könne wie\ngeltend gemacht werde, etwa weil ein - sogar auffälliges -\nMißverhältnis zum früheren Verbrauch bestehe, ist der\nVersorgungskunde ausgeschlossen (KG VersR 1985, 289; OLG Hamm\nNJW-RR 1991, 1210; Tegethoff/Büdenbender/Klinger § 30 AVBGAsV Rn.\n6; Morell E § 30 Anm. c; Ludwig/Cordt/Stech/Odenthal § 30 AVBEltV\nRn. 4). Die Grundsätze über den Beweis des ersten Anscheins sind in\nsolchen Fällen nicht anwendbar. Daß der von der Klägerin ermittelte\nWasserverbrauch denjenigen für davor liegende Zeiträume um ein\nVielfaches übersteigt, genügt deshalb nicht zur Annahme eines\noffensichtlichen Fehlers und enthebt die Beklagte nicht ihrer\nprozeßrechtlichen Obliegenheit, die tatsächlichen Voraussetzungen\nfür einen Fehler und dessen Offensichtlichkeit nachzuweisen.\n\n75\n\nEinen Ablesefehler hat die Beklagte in den Schriftsätzen nicht\neinmal substantiiert dargetan, geschweige denn bewiesen. Hierfür\nkann dahinstehen, ob der Ansicht uneingeschränkt zu folgen ist, der\nVersorgungskunde müsse, um die Unrichtigkeit der Ablesung darzutun,\nangeben, wie hoch der Zählerstand tatsächlich gewesen sei, weil er\ndie Möglichkeit habe, den Zähler selbst abzulesen (so KG VersR\n1985, 289). Jedenfalls hat die Beklagte sich jeweils in zeitlichem\nZusammenhang mit den klägerischen Ablesungen von den Zählerständen\nselbst überzeugt und daher von der Richtigkeit der Ableseergebnisse\nKenntnis, wie durch ausdrückliche Erörterung in der mündlichen\nVerhandlung geklärt wurde. Der Geschäftsführer hat eingeräumt, daß\ndie abgelesenen Verbrauchsstände jeweils von den Uhren angezeigt\nwurden, die Ablesung also korrekt erfolgte. Eine eigene Überprüfung\nder Beklagten habe dies ergeben.\n\n76\n\nIm übrigen haben auch die Aussagen der Zeugen N. und M., auf\nwelche die Beklagte verweist, die Annahme von Ablesefehlern nicht\nergeben. Der Zeuge N. hat seinen Angaben zufolge die Messung am 8.\nApril 1993 und wenige Stunden später auf Anweisung der zuständigen\nSachbearbeiterin der Klägerin eine Kontrollesung vorgenommen. Zwar\nhatte der Zeuge zunächst einige Daten verwechselt, keine konkrete\nErinnerung an weitere Einzelheiten und auch nicht mehr im\nGedächtnis, daß ihm seinerzeit ein hoher Wasserverbrauch\naufgefallen wäre. Die Erinnerungslücken des Zeugen erlauben aber\nauf keinen Fall die Feststellung, dieser habe sich beim Ablesen\ngeirrt. Immerhin war der Zeuge N. - ersichtlich wegen der\naußerordentlich hohen Verbrauchsanzeige - von der für die\nVerbuchung zuständigen Mitarbeiterin der Klägerin um eine sofortige\nKontrollablesung gebeten worden, bei welcher - dies bestreitet auch\ndie Beklagte jetzt nicht mehr - der zuvor ermittelte Zählerstand\nerneut abgelesen wurde. Ein im Vergleich zu den Vormonaten\naußerordentlich hoher Wasserverbrauch war bereits bei der Ablesung\nim Februar 1993 durch den Zeugen M., wie dieser bekundet hat,\nfestgestellt worden. Daß am 19. April 1993 erneut ein hoher\nZählerstand, den der Prüfstellenleiter S. ausweislich der\nPrüfscheine vom 20. April 1993 im übrigen bestätigt hat, abgelesen\nworden ist, spricht gleichfalls für die Richtigkeit der zuvor\nermittelten Ableseergebnisse, die aber ohnehin nach der mündlichen\nVerhandlung nicht mehr als solche umstritten sind.\n\n77\n\nMeßfehler der Wasseruhren Nr. X und X hat die Beklagte\nebensowenig bewiesen. Gegen einen Zählerdefekt spricht das Ergebnis\nder am 20. April 1993 durchgeführten meßtechnischen Prüfung. Der\nLeiter der staatlich anerkannten Prüfstelle für Meßgeräte für\nWasser, der Zeuge S., hat festgestellt, daß die Zählwerke der\nMeßgeräte X und X in Ordnung sind. Grundsätzlich kann sich ein\nVersorgungsunternehmen auf das Prüfergebnis für die Richtigkeit des\nin Rechnung gestellten Verbrauchs berufen\n(Hermann/Recknagel/Schmidt-Salzer § 19 AVBV Rn. 6;\nLudwig/Cordt/Stech/Odenthal § 19 AVBEltV Rn. 6). Die Befundprüfung\nschneidet zwar dem Versorgungskunden den Einwand eines\nZählerdefekts nicht schlechthin ab; jedoch trifft ihn die\nBeweislast für die Unrichtigkeit des Prüfergebnisses\n(Ludwig/Cordt/Stech/Odenthal a.a.O.; vgl. auch OVG Saarlouis NJW\n1994, 2243).\n\n78\n\nDas von der Prüfstelle ermittelte Ergebnis der meßtechnischen\nPrüfung hat die Beklagte nicht widerlegt. Mit ihrem Einwand, die\ntatsächliche Prüfung der in Rede stehenden Wasseruhren am 20. April\n1993 werde bestritten, vermag die Beklagte von vornherein nicht\ndurchzudringen. Abgesehen davon, daß sie diese - rein spekulative -\nAnnahme nicht unter Beweis gestellt hat, sind in den erteilten\nPrüfscheinen ausdrücklich die zutreffenden Nummern der\nstreitgegenständlichen Wasserzähler, nämlich X und X, angegeben.\nFür die Vermutung, Gegenstand der Prüfung seien möglicherweise\nandere Wasserzähler gewesen, bestehen daher nicht die geringsten\nAnhaltspunkte.\n\n79\n\nVon einem offensichtlichen Meßfehler im Sinne des § 30 AVBV kann\nschon nach dem Ergebnis der Befundprüfung keine Rede sein. Nach\neiner verbreiteten und vom Senat geteilten Auffassung ist ein -\netwaiger - Fehler schon dann nicht \"offensichtlich\", wenn über sein\nVorliegen Beweis erhoben werden muß (KG VersR 1985; Morell E § 30\nAnm. c; Ludwig/Cordt/Stech/Odenthal § 30 AVBEltV Rn. 4). Diese\nAnsicht rechtfertigt sich aus dem mit § 30 AVBV verfolgten Zweck,\ndie vorleistungspflichtigen Versorgungsunternehmen vor\nunvertretbaren Verzögerungen bei der Anspruchsdurchsetzung zu\nschützen und ihnen die Bezahlung ihrer Lieferungen nicht bis zum\nAbschluß einer - möglicherweise langwierigen - Beweisaufnahme\nvorzuenthalten. Der Einwand der Klägerin, der im ersten Rechtszug\ndurchgeführten Beweiserhebungen hätte es nicht bedurft, ist vor\ndiesem Hintergrund durchaus erwägenswert. Jedenfalls steht aufgrund\ndes vom Landgericht eingeholten Sachverständigengutachtens ein\nDefekt der von dem Zeugen S. geprüften Wasserzähler und erst recht\nein offensichtlicher Fehler der Meßgeräte nicht fest.\n\n80\n\nNach den Ausführungen des Sachverständigen Dr. G. können aus dem\nPrüfbericht der staatlich anerkannten Prüfstelle keine\nAnhaltspunkte für eine Fehlfunktion der Wasserzähler abgeleitet\nwerden. Dies gilt auch für die \"große\" Wasseruhr mit der Nr. X und\nunter Berücksichtigung ihres von dem Prüfstellenleiter\nvorgefundenen Zustands. Der Sachverständige hat betont, die\nfehlenden oder beschädigten Flügel führten - wenn es überhaupt zu\nFehlern komme - dazu, daß ein geringerer Wasserverbrauch gezählt\nwerde. Für das Zählergebnis sogar unerheblich seien die\nfestgestellten Sandablagerungen. Aufschlußreich im Sinne des\nKlägervortrags ist im übrigen der Hinweis des Gutachters, sowohl\nSandablagerungen als auch das Mitschleppen von Steinen in\nWasserleitungen zeugten von hohen Wasserdurchsätzen und hohen\nStrömungsgeschwindigkeiten. In seinem Ergänzungsgutachten hat der\nSachverständige hervorgehoben, daß bei Beschädigungen einzelner\nZahnradpaarungen jeweils entweder kein oder ein zu geringer\nWasserverbrauch gemessen werde, während die Anzeige eines höheren\nWasserverbrauchs in jedem Fall voraussetze, daß sich ein\nangetriebenes Zahnrad schneller drehe als dies durch das\nursprüngliche Übersetzungsverhältnis des Getriebes vorgesehen sei.\nBei der mündlichen Erläuterung seines Gutachtens hat der\nSachverständige Dr. G. nochmals zusammenfassend erklärt, ein Mangel\nam Wasserzähler sei auch nach allen theoretischen Überlegungen sehr\nunwahrscheinlich (Bl. 179 d.A.). An dieser Einschätzung hat der\nSachverständige auch auf Vorhalt einer Entscheidung des OVG\nSaarlouis, in der von der Möglichkeit eines sogenannten \"Springens\"\ndie Rede ist (NJW 1994, 2244), ausdrücklich festgehalten (Bl. 235\nd.A.). Auf jene Entscheidung beruft sich die Beklagte auch zu\nUnrecht. In dem vom OVG Saarlouis zu entscheidenden Fall hatte der\nGerichtssachverständige ausgeführt, eine Wasseruhr könne\ninsbesondere mechanische Mängel im Zählwerk aufweisen, die zu\nFehlanzeigen, und zwar u.a. der Anzeige einer deutlich zu großen\nWasserdurchlaufmenge infolge eines \"Springens\" führen, was\nallerdings nach seiner jahrzehntelangen Berufserfahrung äußerst\nselten sei. Der Gutachter hatte indessen nochmals betont, daß es\nsich um seltene Ausnahmefälle handele und daß sich eine solche\nMöglichkeit nur feststellen lasse, wenn der Zähler geöffnet und das\nZählwerk im Inneren kontrolliert werde. Während eine solche\nKontrollmaßnahme in dem vom OVG Saarlouis entschiedenen Fall nicht\nvorgenommen worden war, hat aber der Prüfstellenleiter S. hier die\nZähler geöffnet und die Zählwerke für in Ordnung befunden.\n\n81\n\nDas Gutachten des Sachverständigen Dr. G. wird nicht dadurch\nentwertet, daß dieser die streitbefangenen Wasseruhren nicht selbst\nhat untersuchen können, da diese ihm wegen ihrer zwischenzeitlichen\nVerwendung für eine andere Verbrauchsstelle nicht zur Verfügung\ngestanden haben. Nach seinen Angaben war es ihm ohne weiteres\nmöglich, das Befundergebnis der Prüfstelle anhand eines baugleichen\nWasserzählers nachzuvollziehen. Entgegen der Auffassung der\nBeklagten ist der Klägerin auch keine Beweisvereitelung mit der\nmöglichen Folge einer Umkehr der Beweislast vorzuwerfen.\nVorausschauender wäre es zwar gewesen, wenn die Klägerin nach der\nBefundprüfung für eine Aufbewahrung der streitgegenständlichen\nMeßgeräte gesorgt hätte. Im Ergebnis ist dies gleichwohl\nunschädlich, weil der anderweitige Einbau der Zähler nicht zu einem\nins Gewicht fallenden Beweisnachteil für die Beklagte geführt hat.\nNach der Öffnung eines Wasserzählers ist nämlich - das bezweifelt\nletztlich auch die Beklagte nicht - eine zuverlässige Nachkontrolle\nnicht mehr möglich. Auf diesen Umstand hat auch der Sachverständige\nDr. G. in seinem Schreiben vom 2. Juli 1994 an das Gericht\nhingewiesen, in welchem betont wird, daß der zum Zweck der\nUntersuchung geöffnete und teilweise zerlegte Zähler sich nicht\nmehr im seinerzeitigen Zustand befinde (Bl. 68 d.A.).\n\n82\n\nOb die Klägerin die Beklagte - wie es diese formuliert - dazu\n\"veranlaßt\" hat, die Wasserzähler bei der bei ihr eingerichteten\nPrüfstelle untersuchen zu lassen, ohne sie auf die\nbeweisrechtlichen Folgen eines solchen Vorgehens aufmerksam zu\nmachen, kann dahinstehen, da der Klägerin auch in einem solchen\nFall eine Beweisvereitelung nicht anzulasten ist. Der Vorschlag,\ndie Wasseruhren bei der bei ihr selbst eingerichteten Prüfstelle\nuntersuchen zu lassen, kann keineswegs beanstandet werden. Immerhin\nhandelt es sich um eine staatlich anerkannte Prüfstelle für\nMeßgeräte für Wasser im Sinne des § 6 Abs. 2 des Eichgesetzes. In\nder Prüfstellenverordnung vom 18. Juni 1970 (BGBl. I S. 795) ist\naber ausdrücklich vorgesehen, daß eine solche Prüfstelle bei dem\nVersorgungsunternehmen selbst eingerichtet wird. Die staatlich\nanerkannten Prüfstellen werden bei einer Untersuchung nach § 19\nAVBV hoheitlich tätig, üben ihre Prüftätigkeit nach öffentlichem\nRecht unparteiisch aus und unterstehen der Staatsaufsicht (§ 6 Abs.\n3 EichG). Die Prüfstelle steht also ihrem privatrechtlichen Träger\nebenso wie dem Kunden als eine objektive Behörde gegenüber. Eine\nInteressenkollision scheidet aus diesem Grund aus, so daß ein\nMißtrauen gegenüber der Einrichtung der staatlich anerkannten\nPrüfstelle nicht gerechtfertigt ist (Ludwig/Cordt/Stech/Odenthal §\n19 AVBEltV Rn. 3; Hermann/Recknagel/Schmidt-Salzer § 19 AVBV Rn. 4;\nMorell E § 19 Anm. b). Unter diesen Umständen würde es keine\nBeweisvereitelung bedeuten, wenn die Klägerin die Beklagte\n\"veranlaßt\" hätte, bei der bei ihr selbst eingerichteten Prüfstelle\neine Befundprüfung zu beantragen. Daß der Kunde grundsätzlich\nwählen darf, ob er sich an die Prüfstelle oder an die staatliche\nEichbehörde wendet (Ludwig/Cordt/Stech/Odenthal § 19 AVBEltV Rn.\n2), ändert daran nichts. Davon abgesehen trägt die Beklagte nicht\nsubstantiiert vor, die Klägerin habe ihr eine meßtechnische\nUntersuchung durch die staatlich anerkannte Prüfstelle ausdrücklich\nals einzig ein Betracht kommende Kontrollmöglichkeit dargestellt\nund sie durch eine insoweit gezielte Fehlinformation bewußt davon\nabgehalten, andere Überprüfungswege zu beschreiten. Hinzu tritt,\ndaß das Wahlrecht des Kunden in § 19 AVBV geregelt ist und es der\nBeklagten unbenommen war, sich über ihre Rechte kundig zu\nmachen.\n\n83\n\nKeiner Beantwortung bedarf auch die Frage, ob die Öffnung der\nZähler durch die Prüfstelle auf ausdrücklichen Wunsch der Beklagten\ngeschah, so daß sich auch unter diesem Gesichtspunkt eine\nBeweisaufnahme erübrigt. Zwar wird die Auffassung vertreten, von\neinem Versorgungsunternehmen sei grundsätzlich zu erwarten, daß es\neinen Verbrauchszähler, dessentwegen ein Rechtsstreit entsteht, zu\nBeweiszwecken aufbewahre und daß in der Vernichtung des Zählers\neine schuldhafte Vereitelung der Beweiserhebung liegen könne (so\nLudwig/Cordt/Stech/Odenthal § 19 AVBEltV Rn. 6). Wie der Senat\njedoch bereits ausgeführt hat, scheidet der Vorwurf der\nBeweisvereitelung wegen der anderweitigen Verwendung der\nWasserzähler hier schon deshalb aus, weil die Meßgeräte nach deren\nÖffnung einer ordnungsgemäßen Nachkontrolle nicht mehr zugänglich\nsind. Wenn eine Meßeinrichtung bei einer Prüfung durch die\nEichbehörde oder eine staatlich anerkannte Prüfstelle nicht\nzerstörungsfrei zerlegt werden kann und deshalb zerstört wird, so\ntrifft das Versorgungsunternehmen deswegen nicht der Vorwurf einer\nschuldhaften Beweisvereitelung (Ludwig/Cordt/Stech/Odenthal a.a.O.;\nMorell E § 19 Anm. e, jeweils unter Hinweis auf OLG Celle R + S\n1989, 1). Dies gilt unabhängig davon, ob die Öffnung und Zerlegung\ndes Meßgerätes einem ausdrücklichen Verlangen des Versorgungskunden\nentspricht. Bei einer außergewöhnlichen Abweichung vom üblichen\nWasserverbrauch wird nämlich die Befundprüfung sich oft nicht auf\ndie früher übliche Methode des Sichtens und Messens beschränken\nkönnen, sondern auch eine Öffnung des Zählers einzubeziehen haben\n(Ludwig/Cordt/Stech/Odenthal, Erläuterung zu § 19 AVB WasserV; vgl.\nauch OVG Saarlouis NJW 1994, 2244). Eine schuldhafte\nBeweisvereitelung durch die Klägerin ist damit unter allen in\nBetracht kommenden Aspekten zu verneinen.\n\n84\n\nEinen Defekt der streitgegenständlichen Wasserzähler und damit\neinen Fehler im Sinne von § 30 AVBV hat die Beklagte auch nicht\nanderweitig bewiesen. Freilich kann von einem offensichtlichen\nFehler dann ausgegangen werden, wenn die gemessene Wassermenge den\nZähler überhaupt nicht durchlaufen haben kann und/oder wenn ein\nAbfließen der berechneten Wassermenge in dem fraglichen Zeitraum\nausgeschlossen ist (vgl. KG VersR 1975, 289). Von einem\n\"offensichtlichen\" Fehler kann jedoch - wie dargelegt - im\nallgemeinen nicht die Rede sein, wenn sich die Fehlerhaftigkeit\nerst durch eine Beweiserhebung ermitteln läßt. Die vom Landgericht\ngleichwohl durchgeführte Beweisaufnahme mag nunmehr in die\nÜberlegungen zu einer etwaigen Fehlerquelle einbezogen werden; nach\nihrem Ergebnis ist aber der von der Klägerin ermittelte\nWasserverbrauch ohne weiteres möglich und ein Defekt der Meßgeräte\ndaher nicht festzustellen.\n\n85\n\nDen nachvollziehbaren Berechnungen des Sachverständigen Dr. G.\nzufolge entspricht der für die Zeit vom 26. Februar bis 8. April\n1993 abgelesene Wasserverbrauch von rund 15.700 cbm einem -\nfreilich beachtlichen - Wasserdurchfluß von etwa 4,4 l je Sekunde\n(Bl. 116 GA). Die an den fraglichen Wasserzähler angeschlossenen\nsanitären Einrichtungen in Form von WC-Spülungen und Waschbecken\nlassen einen derart hohen Verbrauch unzweifelhaft nicht zu. Möglich\nist dagegen ein Wasserdurchfluß auch in diesem Umfang durch die\nSprinkleranlage, die über einen Vorratsbehälter mit einem\nFassungsvolumen von immerhin 26.000 l verfügt. Der Sachverständige\nDr. G. hat die möglichen im Bereich der Sprinkleranlage liegenden\nUrsachen untersucht und festgestellt, daß die ermittelte\nLiefermenge von rund 4,4 l je Sekunde sowohl von der Kapazität der\nschwimmerbetätigten Auslaufventile als Fülleinrichtung für den\nVorlagebehälter mit 66,67 l je Sekunde als auch der mit einer\nHandsperreinrichtung versehenen Zulaufeinrichtung mit 5,01 l pro\nSekunde erfaßt wird (Bl. 117/118 GA). Die Überlaufeinrichtung des\nVorlagebehälters kann - so der Sachverständige - im günstigsten\nFall eine Abflußwassermenge von 16,5 l in der Sekunde bewältigen\nund damit mehrfach eine Menge von 4,4 l pro Sekunde abführen. Eine\nAbleitung der Wassermenge von rund 15.700 cbm in dem angegebenen\nZeitraum über den Entleerungsstutzen am Vorlagebehälter und den in\nder Zentrale vorhandenen Bodenablauf ist dagegen fraglich, da die\nWassermenge dabei im Raum der Sprinklerzentrale sichtbare Spuren\nhinterlassen und zudem über den vorhandenen Schwimmerschalter einen\nAlarm ausgelöst hätte. Nach den Schlußfolgerungen des Gutachters\nkommt von den möglichen Zulieferorgangen der Sprinkleranlage\nletztlich der Zulaufeinrichtung für den Vorlagebehälter mit der\nHandabsperreinrichtung \"die höchste Plausibilität\" als Zuflußquelle\nzu. Bei der mündlichen Erläuterung seines schriftlichen Gutachtens\nhat der Sachverständige auch nochmals hervorgehoben, daß das\nEinspeisen und der Ablauf der errechneten großen Wassermengen von\nden Rohrkapazitäten her durchaus möglich sei.\n\n86\n\nDie Ausführungen des Sachverständigen Dr. G. sind in sich\nschlüssig und nachvollziehbar. Ihre Überzeugungskraft wird auch\nnicht dadurch entscheidend geschwächt, daß sich der Sachverständige\nin einer Einzelfrage hat korrigieren müssen. Seine Aussage bei der\nmündlichen Erläuterung seines Gutachtens, bei normaler Einspeisung\ndurch die Belebungseinrichtung würden nicht automatisch akustische\noder optische Warnsignale ausgelöst (Bl. 179 d.A.), hat er in\nseinem schriftlichen Ergänzungsgutachten berichtigt (Bl. 222 d.A.).\nDies zeigt aber die Bereitschaft des Sachverständigen, einen von\nihm eingenommenen Standpunkt kritisch zu überprüfen und seine\nAusführungen inzwischen gewonnenen besseren Erkenntnissen\nanzupassen. Im übrigen hat der Sachverständige bei seiner letzten\nAnhörung vor dem Landgericht betont, er bleibe bei seinen\nschriftlichen Gutachten (Bl. 235 d.A.). Daher besteht auch zur\nEinholung eines weiteren Gutachtens kein Anlaß.\n\n87\n\nNach den Feststellungen des Gerichtssachverständigen wird zwar\nbei einem Anstieg des Wasserstands im Vorlagebehälter über einen\ndort installierten Wasserstandsmelder sowohl ein optischer als auch\nein akustischer Alarm ausgelöst (Bl. 221 d.A.). Dies entspricht dem\nEindruck, daß das Landgericht bei der von ihm durchgeführten\nOrtsbesichtigung gewonnen hat. Bei der probeweisen Inbetriebnahme\nder Belebungsanlage waren nämlich sowohl starke Zulaufgeräusche als\nauch akustische Warnsignale wahrnehmbar (Bl. 193 d.A.). Warnsignale\nder von dem Sachverständigen geschilderten Art sind freilich keinem\nder im ersten Rechtszug gehörten Zeugen, jedenfalls nach deren\nAussagen, aufgefallen. Jedoch bedeutet dies nicht, daß ein\nWasserzulauf in dem ermittelten Umfang nicht stattgefunden hat.\nEine solche Schlußfolgerung würde zumindest voraussetzen, daß in\ndem streitgegenständlichen Zeitraum die Signaleinrichtungen\ndurchgehend oder doch jedenfalls im wesentlichen einwandfrei\nfunktioniert haben. Dies kann jedoch nicht festgestellt werden. Die\nvon dem Zeugen St. durchgeführte Wartung der Anlage am 27. Januar\n1993 reicht dafür ebensowenig aus wie der Umstand, daß dem Zeugen\nSe. - dessen Aussage nach - bei seinen Kontrollgängen kein Fehler\nan der Anlage aufgefallen war. Nach alledem liegt ein\noffensichtlicher Fehler in dem Sinne, daß bei objektiver\nBetrachtung kein vernünftiger Zweifel über die Fehlerhaftigkeit\nmöglich ist, auf keinen Fall vor.\n\n88\n\nFehlt es danach an der Offensichtlichkeit eines etwaigen\nFehlers, so ist nach der Auffassung des Senats darüber hinaus eine\nFehlmessung durch die Wasserzähler sogar unwahrscheinlich und\nletztendlich nicht anzunehmen. Neben dem Ergebnis der Befundprüfung\ndurch die staatliche Prüfstelle sprechen weitere Umstände deutlich\ndafür, daß die - jetzt unstreitig richtig - abgelesene Wassermenge\ntatsächlich geflossen ist. Der außergewöhnlich hohe Wasserverbrauch\nhat gerade an dem Tag geendet, an welchem die Beklagte auf den zum\nzweiten Mal auffälligen Zählerstand hingewiesen worden ist und die\nÜberprüfung der Wasserzähler beantragt hat. Unstreitig hat nach\ndiesem Zeitpunkt - dem 8. April 1993 - bis zur nächsten Ablesung am\n19. April 1993 der Zähler Nr. X nur noch einen geringen Verbrauch\nin der früher üblichen Größenordnung von 5 cbm angezeigt. Eine\nplausible Erklärung dafür, daß ein Meßgerät über längere Zeit\nhinweg fehlerhaft arbeitet und ausgerechnet von dem Zeitpunkt an,\nin welchem der Versorgungskunde auf den außergewöhnlichen\nZählerstand hingewiesen wird, ohne jeglichen Eingriff gleichsam\nautomatisch wieder ordnungsgemäß funktioniert, vermag der Senat\nnicht zu finden. Die Wahrscheinlichkeit, daß die Ursache dieser\nErscheinung im Bereich der Verbrauchsstelle liegt, ist weit höher\neinzuschätzen.\n\n89\n\nHinzu tritt auch und vor allem, daß nicht nur das Meßgerät X,\nsondern auch die parallel geschaltete kleine Wasseruhr Nr. X in\ndemselben streitgegenständlichen Zeitraum einen unverhältnismäßig\nhohen Wasserverbrauch angezeigt hat. Wie der Sachverständige Dr. G.\nausgeführt hat, handelt es sich bei diesen Meßgeräten um\nVerbundwasserzähler, bei welchen am selben Lieferrohr kleinere\nDurchflüsse über einen im Bypass geschalteten kleineren\nWasserzähler erfaßt werden, während der Wasserdurchfluß zum großen\nWasserzähler über eine vorgespannte Feder erst dann freigegeben\nwird, wenn der nötige Differenzdruck anliegt (Bl. 116 d.A.). Danach\nbilden die beiden Wasseruhren zwar miteinander verbundene, die vom\neinheitlichen Lieferrohr jeweils durchlaufende Wassermenge aber\nselbständig messende Einrichtungen. Daß zwei voneinander getrennte\nMeßgeräte am gleichen Rohr zum gleichen Zeitpunkt defekt werden und\nwährend desselben Zeitraums die durchlaufende Wassermenge - grob -\nfalsch anzeigen, sodann aber wieder zeitgleich die Fehlmessungen\nbeenden, kann als ernsthafte Möglichkeit kaum in Betracht gezogen\nwerden. Einen derart ungewöhnlichen Zufall hält der Senat\nvorliegend für ausgeschlossen.\n\n90\n\nDie Beklagte ist daher zur Bezahlung der streitgegenständlichen\nWasserlieferungen verpflichtet.\n\n91\n\nDer Klägerin steht auch der geltend gemachte Zinsanspruch nach\nden Grundsätzen des Verzugs zu (§§ 284 Abs. 1, 286 Abs. 1 BGB). Der\nvon der Beklagten in dem nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 22.\nMai 1996 erhobene Einwand gegen die Aktualität der vorgelegten\nZinsbescheinigung kann nicht berücksichtigt werden und gibt auch\nzur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung keinen Anlaß.\n\n92\n\nII.\n\n93\n\nDie erstmals im Berufungsrechtszug von der Beklagten erhobene\nWiderklage ist, da die Klägerin ihr nicht widersprochen hat und im\nübrigen ihre Sachdienlichkeit zu bejahen wäre, zulässig (§ 530 Abs.\n1 ZPO), jedoch unbegründet.\n\n94\n\n1.\n\n95\n\nDie von ihr geleistete Zahlung von 1.775,18 DM, deren\nRückerstattung die Beklagte begehrt, ist auf eine Rechnung vom 5.\nMai 1993 geleistet worden, von der auch der über den Wasserzähler X\nermittelte Verbrauch erfaßt ist (Bl. 295 d.A.). Den darauf\nentfallenden Betrag von 1.229,05 DM zuzüglich Mehrwertsteuer kann\ndie Beklagte jedoch nicht zurückfordern. Der allein in Betracht\nkommende Anspruch wegen ungerechtfertigter Bereicherung (§ 812 BGB)\nbesteht nicht, da die Beklagte das Fehlen eines Rechtsgrundes für\nihre Zahlung nicht bewiesen hat. Nach den zur Klage dargelegten\nErwägungen steht ein Abrechnungsfehler - entweder in Form eines\nAbleseversehens oder in Gestalt eines Zählerdefekts - nicht fest;\ner ist nicht einmal wahrscheinlich, sondern nach Auffassung des\nSenats durch den Gleichklang der Messungen beider Uhren sogar\nwiderlegt.\n\n96\n\n2.\n\n97\n\nDie Feststellungs-Widerklage ist dagegen bereits unzulässig,\nweil es an einem rechtlichen Interesse an der Feststellung im Sinne\nvon § 256 Abs. 1 ZPO fehlt. Die Klägerin berühmt sich der\nTeilforderung in Höhe der Gutschrift über 1.785,62 DM nicht und hat\nim Gegenteil ausdrücklich erklärt, sie wolle einen solchen Anspruch\nnicht geltend machen. Im übrigen wäre die Feststellungsklage im\nFalle ihrer Zulässigkeit auch unbegründet, weil die Beklagte nicht\nnachgewiesen hat, daß die Klägerin den später gutgeschriebenen\nBetrag ursprünglich nicht hat verlangen können.\n\n98\n\nDie - nicht nachgelassenen - Schriftsätze der Beklagten vom 22.\nMai und 12. Juni 1996 geben dem Senat keinen Anlaß zur\nWiedereröffnung der mündlichen Verhandlung, insbesondere auch nicht\nzu Zweifeln an den Ausführungen des Sachverständigen.\n\n99\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, der Ausspruch\nüber die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 711\nZPO.\n\n100\n\nBerufungsstreitwert:\n\n101\n\n1. für die Klage = 59.756,72 DM\n\n102\n\n2. für die Widerklage =\n\n103\n\na) 1.795,18 DM\n\n104\n\nb) 1.428,50 DM (80 % von 1.785,62 DM)\n\n105\n\n62.960,40 DM\n\n106\n\nBeschwer für die Beklagte: über 60.000,00 DM","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/312349","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1996-06-19/27-u-102-95","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 284","ref_norm":"284","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 286","ref_norm":"286","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 433","ref_norm":"433","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 812","ref_norm":"812","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 256","ref_norm":"256","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 530","ref_norm":"530","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/312349","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/312349","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1996-06-19/27-u-102-95","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/312349","retrieved":"2026-07-09 03:43:18.435042+00:00"}}