{"status":"available","doknr":"OLD312348","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1996:0619.11U275.95.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1996-06-19","aktenzeichen":"11 U 275/95","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nT a t b e s t a n d\n\n2\n\nDie Klägerin macht als Haftpflichtversicherer der Zeugin H.\ngegen den Beklagten Ausgleichsansprüche geltend, die sich nach\nihrer Ansicht aufgrund seiner Rechtsbeziehungen zu Frau H.\nergeben.\n\n3\n\nIm Jahre 1987 überließ Frau H. dem Beklagten zur Verwahrung und\nBetreuung auf seinem Hof die Pferde \"K.\" und \"Sch.\". Sie hatte ein\nmonatliches Entgelt von 350,00 DM zu zahlen. Zwischen den\nProzeßparteien ist streitig, was die Beteiligten bezüglich der\nHaftung und Versicherung besprochen haben. Frau H. hatte bei der\nKlägerin einen Haftpflichtversicherungsvertrag über die\nTierhalterhaftung abgeschlossen.\n\n4\n\nWegen Bauarbeiten auf seinem Hof stellte der Beklagte die beiden\nPferde und ein drittes vorübergehend bei dem Landwirt P. unter. Als\ner die Tiere am Samstag, dem 14. November 1987, abholen wollte,\nnahm er die am 6. Juni 1975 geborene S. B. und ihre jüngere\nSchwester C. mit. Die Kinder erhielten von ihm zumindest von Montag\nbis Freitag Reitunterricht und waren aber auch am 14. November 1987\nauf seinem Hof anwesend.\n\n5\n\nWährend der Beklagte und der Landwirt P. das Pferd \"Sch.\"\nverluden, wurde S. B. durch einen Huftritt des Pferdes \"K.\" am Kopf\nschwer verletzt. Die Einzelheiten des Herganges sind streitig.\n\n6\n\nEine Klage von S. B. gegen die Rheinsiche Landwirtschaftliche\nBerufsgenossenschaft auf Anerkennung der Schädigung als\nArbeitsunfall und auf Gewährung der entsprechenden Leistungen wurde\nvom Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen durch\nUrteil vom 25. Februar 1992 abgewiesen (S 4 U 156/89 SG Aachen; L 5\nU 95/91 LSG). In beiden Rechtszügen war Beweis erhoben worden.\n\n7\n\nDer Kläger hat vorgetragen, Frau H. und der Beklagte seien S. B.\nals Gesamtschuldner ersatzpflichtig, Frau H. als Tierhalterin, der\nBeklagte als Tierhüter. Im Innenverhältnis treffe dagegen den\nBeklagten an sich die alleinige Haftung. Sie sei jedoch bereit,\nsich mit einer Ausgleichsquote von 75 % zu begnügen.\n\n8\n\nObwohl der Beklagte erkannt habe, daß \"K.\" bereits unruhig\ngewesen sei, habe er S. B. angewiesen, dem Pferd das Halfter\nanzulegen.\n\n9\n\nSie, die Klägerin, habe 92.156,32 DM aufgewendet. Wegen der\nZusammensetzung des Betrages wird auf den Schriftsatz der Klägerin\nvom 1. März 1995 nebst Anlagen Bezug genommen (Bl. 66 ff GA). Der\nBeklagte habe 69.117,24 DM zu erstatten.\n\n10\n\nDer Feststellungsantrag sei gerechtfertigt wegen der von der T.\ngeltend gemachten Forderung in Höhe von insgesamt 39.438,84 DM (Bl.\n22 f GA).\n\n11\n\nDie Klägerin hat beantragt,\n\n12\n\n##blob##nbsp;\n\n13\n\n1.\n\n14\n\n##blob##nbsp;\n\n15\n\nden Beklagten zu verurteilen, an sie\n69.117,24 DM nebst 6 % Zinsen seit dem 11. Oktober 1994 zu\nzahlen,\n\n16\n\n##blob##nbsp;\n\n17\n\n2.\n\n18\n\n##blob##nbsp;\n\n19\n\nfestzustellen, daß der Beklagte\nverpflichtet ist, an sie sämtlichen materiellen Schaden, der ihr\naus dem Unfall vom 14. November 1987 auf dem Bauernhof P., J.-M.,\nM. 1 künftig entsteht, in Höhe von 75 % zu ersetzen.\n\n20\n\nDer Beklagte hat beantragt,\n\n21\n\n##blob##nbsp;\n\n22\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n23\n\nEr hat vorgetragen, er habe den Mädchen keine Anweisungen in\nbezug auf die Pferde gegeben und habe keine Sorgfaltspflichten\nverletzt. Die Halfter seien schon vor dem Unfall angelegt gewesen.\nWie es zu dem Schadensereignis gekommen sei, wisse er nicht.\n\n24\n\nMit Frau H. habe er stillschweigend einen Haftungsausschluß\nvereinbart. Frau H. habe erklärt, sie unterhalte eine\nTierhaftpflicht für die Pferde, über die jedweder\nHaftpflichtschaden abgewickelt werden könne.\n\n25\n\nEtwaige Ansprüche der Klägerin seien auch verjährt. Der Verzicht\nauf die Einrede gemäß Schreiben vom 15. März 1991 (Bl. 18 GA) gelte\nnur für die eigenen Ansprüche von S. B..\n\n26\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien im\nersten Rechtszug wird auf den Tatbestand des landgerichtlichen\nUrteils Bezug genommen.\n\n27\n\nDas Landgericht hat Frau H. zu ihren Vereinbarungen mit dem\nBeklagten über die Haftung vernommen. Ihre Aussage ergibt sich aus\nder Vernehmungsniederschrift vom 5. September 1995 (Bl. 122 f\nGA).\n\n28\n\nDas Landgericht hat sodann die Klage mit der Begründung\nabgewiesen, ein Ausgleichsanspruch entfalle, weil erwiesen sei, daß\nFrau H. mit dem Beklagten für Schäden, die durch \"K.\" angerichtet\nwürden, einen Haftungsausschluß vereinbart habe. Auf den sonstigen\nInhalt der Entscheidungsgründe wird Bezug genommen.\n\n29\n\nDie Klägerin hat gegen das ihr am 20. November 1995 zugestellte\nUrteil am 22. Dezember 1995 Berufung eingelegt und hat das\nRechtsmittel nach Verlängerung der Begründungsfrist bis zum 20.\nFebruar 1996 an diesem Tage begründet.\n\n30\n\nSie wiederholt, zwischen ihr und dem Beklagten sei ein\nGesamtschuldnerausgleich durchzuführen. Ihre Versicherungsnehmerin\nFrau H. sei der verletzten S. B. nach § 833 BGB\nschadensersatzpflichtig geworden, der Beklagte nach § 834 BGB. Er\nhabe zumindest 3/4 der Kosten zu tragen.\n\n31\n\nEs sei nicht stillschweigend ein Haftungsausschluß vereinbart\nworden. Zwischen Tierhalter und Tierhüter könne bestenfalls die\nHaftung für Schäden am Pferd ausgeschlossen werden, nicht aber für\nSchäden, die einem Dritten zugefügt würden.\n\n32\n\nFrau H. hätte sich durch eine vertragliche Haftungsübernahme zur\nEntlastung des Beklagten dem Risiko ausgesetzt, daß sie, die\nKlägerin, wegen der Verletzung vorvertraglicher Anzeigepflichten\nvom Versicherungsvertrag zurückgetreten wäre, es könne nicht\nangenommen werden, das das gewollt gewesen sei.\n\n33\n\nDarüber hinaus hätte sie ihren Versicherungsschutz wegen der\nRegelung des § 67 Abs. 1 Satz 3 VVG aufs Spiel gesetzt, wonach der\nVersicherer frei wird, wenn der Versicherungsnehmer einen\nErsatzanspruch gegen einen ersatzpflichtigen Dritten aufgibt.\n\n34\n\nDie Aussage der Zeugin H. zeige auch, daß sie keine Erklärungen\nabgegeben habe, die als Haftungsausschluß zu verstehen seien.\n\n35\n\nAnders habe auch der Beklagte die Sache nicht gesehen. Erst sein\nProzeßbevollmächtigter sei im Verlaufe des Rechtsstreits auf den\nGedanken gekommen, es könne eine Haftungsübernahme vereinbart\nworden sein. Frau H. habe auch gar nicht damit rechnen können, daß\nder Beklagte das Pferd bei einem anderen Landwirt unterstellen und\nihm anvertraute Kinder mit der Pflege beauftragen werde. Dem\nentspreche es, daß der Beklagte nachträglich an die Allianz\nherangetreten sei, um das Tierhüterrisiko zu versichern.\n\n36\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n37\n\n##blob##nbsp;\n\n38\n\nden Beklagten unter entsprechender\nAbänderung des angefochtenen Urteils nach den von ihr in erster\nInstanz zuletzt gestellten Anträgen zu verurteilen.\n\n39\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n40\n\n##blob##nbsp;\n\n41\n\n1.\n\n42\n\n##blob##nbsp;\n\n43\n\ndie Berufung zurückzuweisen,\n\n44\n\n##blob##nbsp;\n\n45\n\n2.\n\n46\n\n##blob##nbsp;\n\n47\n\nihm zu gestatten, Sicherheitsleistung\nauch durch Gestellung einer Bürgschaft eines in der Bundesrepublik\nDeutschland als Zoll-/Steuerbürgen zugelassenen Kreditinstitutes\nerbringen zu dürfen.\n\n48\n\nEr erwidert, etwaige Ansprüche seien verwirkt, da die Klägerin\nsie längere Zeit nicht geltend gemacht habe und er sich darauf habe\neinrichten können, das werde auch nicht mehr geschehen.\n\n49\n\nDer Verzicht vom 15. März 1991 auf die Verjährungseinrede\nbetreffe nur Ansprüche von S. B..\n\n50\n\nDie Klägerin sei auch gar nicht verpflichtet gewesen, für Frau\nH. Versicherungsleistungen zu erbringen. Eine Tierhalterhaftung von\nFrau H. entfalle nach den Grundsätzen über das Handeln auf eigene\nGefahr. Jedenfalls treffe S. B. ein Mitverschulden, das mindestens\nmit 3/4 anzusetzen sei.\n\n51\n\nZutreffend habe das Landgericht angenommen, zwischen ihm und\nFrau H. sei ein stillschweigender Haftungsausschluß vereinbart\nworden. Das Urteil enthalte keine rechtliche Unschärfe. Der\nHaftungsausschluß gelte für das Innenverhältnis und sei\ninteressengerecht. Die von der Klägerin aufgezeigten\nversicherungsrechtlichen Fragen spielten dabei keine Rolle.\n\n52\n\nIm Fall der Übernahme einer Haftung wäre er nicht bereit\ngewesen, das Pferd für ein Entgelt von 350,00 DM zu verwahren; er\nhätte die Versicherungsprämie zusätzlich auf die Eigentümerin\nabgewälzt.\n\n53\n\nSoweit die Klägerin auf § 67 Abs. 1 Satz 3 VVG verweise, gehe es\nzu ihren Lasten, wenn sie trotzdem geleistet habe.\n\n54\n\nIn einen etwaigen Gesamtschuldnerausgleich müsse auch der\nLandwirt P. einbezogen werden: Frau H. 60 %, er, der Beklagte, 25\n%, P. 15 %.\n\n55\n\nSchließlich seien die Ansprüche der Höhe nach unsubstantiiert.\nHierzu macht der Beklagte nähere Ausführungen.\n\n56\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien im\nzweiten Rechtszug wird auf die vorbereitenden Schriftsätze Bezug\ngenommen.\n\n57\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n58\n\nDie zulässige Berufung der Klägerin ist nicht begründet.\n\n59\n\nIhr steht gegen den Beklagten kein Anspruch auf die Erstattung\nder von ihr erbrachten Versicherungsleistungen zu.\n\n60\n\nNicht zutreffend ist allerdings die Auffassung des Beklagten,\nFrau H. und er seien S. B. nach den Grundsätzen über das Handeln\nauf eigene Gefahr überhaupt nicht gemäß §§ 833, 834, 840 BGB\nschadensersatzpflichtig und die Klägerin habe demgemäß ohne eine\nRechtspflicht Zahlungen geleistet.\n\n61\n\nEin Handeln auf eigene Gefahr ist ein Fall der so schweren\nschuldhaften Selbstgefährdung, daß demgegenüber die\nMitverantwortung anderer zurücktritt (§ 254 BGB), und diese\nGesichtspunkte greifen bei der Tierhalterhaftung nur ausnahmsweise\nein, wenn sich der Verletzte bewußt Risiken aussetzt, die über die\nnormale Tiergefahr hinausgehen (vgl. BGH NJW 1992/2472; 1993/2611).\nDer Beklagte trägt jedoch weder etwas Bestimmtes zu seiner\nEntlastung gemäß § 834 Satz 2 BGB noch zum Ausmaß eines etwaigen\nVerschuldens von S. B. vor, sondern macht geltend, über den\nUnfallhergang nicht unterrichtet zu sein.\n\n62\n\nOb die Zahlungen, welche die Klägerin für Frau H. an S. B. oder\nderen Gläubiger geleistet hat, nach Grund und Höhe in vollem Umfang\nbzw. jedenfalls bis zur Höhe der Klageforderung gerechtfertigt\nwaren, kann dahingestellt bleiben, denn Frau H. steht gegen den\nBeklagten kein Ausgleichsanspruch zu, der gemäß § 67 Abs. 1 Satz 1\nVVG auf die Klägerin hätte übergehen können. Das ergibt sich aus\ndem Inhalt des Vertrages über die Unterstellung des Pferdes, wie er\nsich nach dem Ergebnis der erstinstanzlichen Beweisaufnahme\ndarstellt.\n\n63\n\nDabei konnten und wollten die Vertragsparteien nicht die Haftung\ngegenüber Dritten im Außenverhältnis ausschließen. Sie haben\nvielmehr gerade vorausgesetzt, daß für einen Geschädigten\nbegründete Ansprüche entstehen könnten, insbesondere auch gegenüber\ndem Beklagten.\n\n64\n\nEbenso hatten die Vereinbarungen nicht unmittelbar etwaige\nAusgleichsansprüche zwischen den Vertragsparteien zum Gegenstand,\nsondern ging es um den Versicherungsschutz, der nach der Auffassung\nder Beteiligten eine besondere Regelung der Haftung im Außen- wie\nim Innenverhältnis überflüssig machte. Hiernach hat Frau H. dafür\neinzustehen, daß für den Beklagten ein derartiger Schutz nicht\ngegeben ist.\n\n65\n\nDie Aussage von Frau H. ergibt, daß sie auf eine entsprechende\nFrage des Beklagten erklärt hat, ihr Pferd sei versichert. Sie hat\nzwar verneint, hinzugefügt zu haben, über ihre\nHaftpflichtversicherung könne jedweder Haftpflichtschaden\nabgewickelt werden, und daß der Beklagte geäußert habe, er brauche\ndann keine Versicherung. Nach ihren weiteren Bekundungen waren\nFrage und Antwort aber so zu verstehen. Frau H. hat hierzu erklärt,\njeder, bei dem man ein Pferd unterstellen wolle, bestehe darauf,\ndaß es sich versichert sei, da ein Pferd schließlich Schäden\nanrichten könne. Der Beklagte konnte dabei auch nur ein Interesse\ndaran haben, ob ein Versicherungsschutz bestand, der ihm zugute\nkam.\n\n66\n\nDie Angaben von Frau H. sind glaubhaft. Es besteht kein\nernsthafter Zweifel daran, daß sie wahrheitsgemäß ausgesagt hat,\nund eine erneute Vernehmung ist nicht erforderlich (§ 398 ZPO). Die\nirrige Annahme, \"das Pferd\" sei versichert, ist nicht fernliegend.\nFrau H. ist offenbar von Vorstellungen ausgegangen, wie sie bei der\nKraftfahrzeughaftpflichtversicherung gelten, bei der Halter und\nFahrer nebeneinander zu den versicherten Personen gehören. Aus\ndiesem Grunde haben sich für sie auch keine Bedenken ergeben, sie\nkönnte ihren eigenen Versicherungsschutz in Frage stellen. Eine\nausführlichere Erörterung und Verständigung der Vertragsparteien\nwar nicht erforderlich.\n\n67\n\nIn rechtlicher Hinsicht bedeutet das, daß Frau H. zugesichert\nhat, es bestehe ein Haftpflichtversicherungsschutz auch zugunsten\ndes Beklagten und daß sie bei Unrichtigkeit dieser Angabe einen\nentsprechenden Vertragsabschluß nachholen mußte und andernfalls den\nBeklagten so zu stellen hat, als sei das geschehen.\n\n68\n\nBei dieser Sachlage ist der Beklagte durch die Befreiung von\neigenen Schadensersatzpflichten gegenüber S. B. auch nicht\nungerechtfertigt bereichert. Ihm stand gegen Frau H. ein\nFreistellungsanspruch zu.\n\n69\n\nBei dem Feststellungsantrag der Klägerin ergeben sich Bedenken\nhinsichtlich der Zulässigkeit (§ 256 ZPO). In bezug auf künftige\nVersicherungsleistungen bestehen zwischen den Parteien gegenwärtig\nkeine Rechtsbeziehungen. Inhaber der Ersatzansprüche von S. B. ist\nim Umfang ihrer Leistungspflicht die T. (§ 116 SGB X), Inhaberin\nvon etwaigen Freistellungsansprüchen gegen den Beklagten gemäß §\n426 BGB ist Frau H..\n\n70\n\nJedenfalls gilt in der Sache aber dasselbe wie bei dem\nZahlungsantrag der Klägerin.\n\n71\n\nUnter diesen Umständen kann es dahingestellt bleiben, wie es\nsich mit der Verjährung verhält, die bei diesem Anspruch gesondert\nbeurteilt werden müßte.\n\n72\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, die\nEntscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr.\n10, 711 ZPO.\n\n73\n\nStreitwert des Berufungsverfahrens, unter Abänderung der\nFestsetzung vom 27. Oktober 1995 auch für den ersten Rechtszug:\n\n74\n\nZahlungsanspruch 69.117,24 DM\n\n75\n\nFeststellung 80 % von 29.579,13 DM = 23.663,30 DM\n\n76\n\nStreitwert insgesamt 92.780,54 DM\n\n77\n\nBeschwer für die Klägerin: über 60.000,00 DM","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/312348","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1996-06-19/11-u-275-95","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 834","ref_norm":"834","n":3},{"jurabk":"VVG 2008","ref":"§ 67","ref_norm":"67","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 833","ref_norm":"833","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 256","ref_norm":"256","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 398","ref_norm":"398","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 254","ref_norm":"254","n":1},{"jurabk":"SGB 10","ref":"§ 116","ref_norm":"116","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 426","ref_norm":"426","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 840","ref_norm":"840","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/312348","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/312348","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1996-06-19/11-u-275-95","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/312348","retrieved":"2026-07-09 03:43:18.345049+00:00"}}