{"status":"available","doknr":"OLD312359","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1996:0618.22U227.95.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1996-06-18","aktenzeichen":"22 U 227/95","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nT A T B E S T A N D\n\n2\n\n \n\n3\n\nDer Kläger zu 1) macht gegen den\nBeklagten Ersatzan-sprüche aus einem Brandschaden geltend.\n\n4\n\nDer Kläger zu 1) ist Mieter einer\nWerkstatthalle in B., die im Eigentum der B. L. GmbH steht. Am 17.\nMai 1991 kam es in dieser Halle zu einem Brand, bei dem größere\nSchäden entstanden sind. Betroffen war auch ein\nFahrzeugersatzteillager der Klägerin zu 2), an die der Kläger zu 1)\nden überwiegenden Teil der Halle unterver-mietet hatte und die dort\neinen Handel mit Ersatzteilen für X betrieb.\n\n5\n\nDer Beklagte hatte am Brandtage mit\nErlaubnis des Klägers zu 1) in der Halle an einem Kraftfahrzeug\nSchweißarbeiten durchgeführt, bei denen das Fahrzeug in Brand\ngeraten und dadurch weitere Brandschäden in der Halle entstanden\nwaren.\n\n6\n\nDer Kläger zu 1) machte anschließend\ngegenüber der Haftpflichtversicherung des Beklagten Ersatzansprüche\ngeltend. Diese lehnte mit Schreiben vom 21. November 1991 an den\nKläger zu 1) ihre Eintrittspflicht ab. Der Kläger zu 1) wandte sich\nin der Folgezeit wegen des Eintritts der Haftpflichtversicherung an\nden Beklagten als Versicherungsnehmer und forderte ihn durch\nSchreiben vom 9. Mai 1992 (Bl. 226 f. d. A.) auf, seine\nHaftpflichtversicherung gerichtlich auf Versicherungsschutz in\nAnspruch zu nehmen. Der Beklagte kam dieser Aufforderung nach und\nerwirkte in dem Verfahren 10 0 268/92 LG Bonn = 5 U 237/92 OLG Köln\nein rechtskräftiges Urteil des Oberlandesgerichts Köln vom 23.\nDezember 1993, mit dem die Deckungsklage gegen sei-ne\nHaftpflichtversicherung zugesprochen wurde. Der Klä-ger zu 1), der\nvon dem Urteil Kenntnis erhalten hatte, machte daraufhin erneut mit\nSchreiben vom 30. Dezember 1993 und 26. Januar 1994 gegenüber der\nHaftpflicht-versicherung des Beklagten Schadensersatz geltend. Am\n2. Februar 1994 kam es zu einer Besichtigung des Schadens durch den\nRegulierungsbeauftragten der Haft-pflichtversicherung und in der\nFolgezeit zu weiteren Gesprächen über eine Schadensregulierung, die\nam 15. März 1994 ergebnislos endeten.\n\n7\n\nDie Kläger haben zunächst im Wege des\nMahnverfahrens als Gesamtgläubiger den Beklagten auf Zahlung von\n305.000,-- DM in Anspruch genommen. Der Mahnbescheid wurde am 30.\nDezember 1994 beantragt und dem Beklagten am 25. Januar 1995\nzugestellt. Auf den Widerspruch des Beklagten ist vom Landgericht\nTermin zur mündlichen Verhandlung am 28. Juni 1995 anberaumt\nworden, in dem die Klage durch Versäumnisurteil gegen beide Kläger\nabgewiesen worden ist, weil die Kläger trotz ordnungsgemäßer Ladung\nnicht erschienen waren. Der Kläger zu 1) hat gegen dieses\nVersäumnisurteil rechtzeitig Einspruch eingelegt. Ein Einspruch der\nKlägerin zu 2) ist nicht eingegangen.\n\n8\n\nDer Kläger zu 1) hat mit seiner\nEinspruchsschrift einen Schadensersatz von insgesamt 301.616,67 DM\nbegehrt, der sich teilweise auf ihn selbst entstandene Schäden und\nim übrigen auf Schäden des Eigentümers der Halle und der Klägerin\nzu 2) bezieht.\n\n9\n\nDer Kläger zu 1) hat behauptet, er habe\ndadurch, daß die Klägerin zu 2) wegen des Brandschadens den\nUntermietzins zunächst gemindert und dann mit Schreiben vom 4.\nSeptember 1991 das Untermietverhältnis fristlos gekündigt habe,\neinen Mietausfallschaden von insgesamt 82.786,67 DM erlitten.\nHinsichtlich des Sachschadens an der Halle hat der Kläger zu 1) ein\nSchreiben der B. L. GmbH vom 11. Juli 1995 mit der Ermächtigung,\nden Gebäudeschaden im eigenen Namen vor Gericht geltend zu machen,\nvorgelegt. Der Kläger zu 1) hat diesen Schaden aufgrund eines\nGutachtens des Sachverständigen M. H. vom 10. Juni 1991 mit\n63.310,-- DM zuzüglich Gutach-terkosten von 1.053,-- DM beziffert.\nFerner hat der Kläger zu 1) behauptet, die Klägerin zu 2) habe\ndurch den Brand einen Schaden von insgesamt 154.467,-- DM\ner-litten, nämlich 3.000,-- DM durch die Zerstörung einer ihr\ngehörenden Kfz.-Bühne und 151.467,-- DM durch To-talverlust ihres\nErsatzteillagers. Er hat insoweit eine schriftliche Vereinbarung\nmit der Klägerin zu 2) vom 29. Januar 1995 zu den Akten gereicht,\nin der die Klä-gerin zu 2) ihm ihre Ansprüche aus dem Brandschaden\nvom 17. Mai 1991 abgetreten hat.\n\n10\n\nAuf den Hinweis des Beklagten, daß der\nFeuerversiche-rer der B. L. GmbH dieser bereits einen Betrag von\n40.000,-- DM auf den Gebäudeschaden durch Scheck vom 2. Dezember\n1992 gezahlt habe, hat der Kläger zu 1) seine Klage in der letzten\nmündlichen Verhandlung vor dem Landgericht in Höhe von 40.000,-- DM\nzurückgenommen und entsprechend dieser Teilrücknahme beantragt,\n\n11\n\n \n\n12\n\n \n\n13\n\nunter Aufhebung des Versäumnisurteils\nvom 28. Juni 1995 - Aktenzeichen: 7 0 95/95 - Landgericht Bonn -\nden Beklagten zu verurtei-len, an ihn 261.616,67 DM nebst 4 %\nZinsen seit Zustellung zu zahlen.\n\n14\n\nDer Beklagte hat beantragt,\n\n15\n\n \n\n16\n\n \n\n17\n\ndas Versäumnisurteil\naufrechtzuerhalten.\n\n18\n\nDer Beklagte hat die Einrede der\nVerjährung erhoben und im übrigen die geltend gemachten\nErsatzansprüche der Höhe nach bestritten und behauptet, der\nGebäudeschaden der B. L. GmbH sei durch die Versicherungszahlung\nvon 40.000,-- DM insgesamt reguliert worden.\n\n19\n\nDer Kläger zu 1) hat sich gegenüber der\nEinrede der Verjährung auf die Verjährung unterbrechende und\nhem-mende Maßnahmen berufen.\n\n20\n\nDurch Urteil vom 2. November 1995, auf\ndas wegen aller Einzelheiten Bezug genommen wird, hat das\nLandgericht sein Versäumnisurteil vom 28. Juni 1995\naufrechterhalten. Das Landgericht hat die Ansicht vertreten, daß\ndie dreijährige Verjährungsfrist des § 852 BGB bei Einleitung des\nMahnverfahrens gegen den Beklagten bereits abgelaufen gewesen sei.\nEin die Verjährung unterbrechendes Anerkenntnis der\nHaftpflichtversicherung des Beklagten sei nicht schlüssig\nvorgetragen. Die von dem Kläger zu 1) erwähnten\nRegulierungsverhandlungen könnten nicht als Anerkenntnis im Sinne\ndes § 208 BGB von seiten der Haftpflichtversicherung gewertet\nwerden, da derartige Verhandlungen in der Regel unter\nAufrechterhaltung der beiderseitigen Rechtsstandpunkte geführt\nwürden, so daß die hierbei abgegebenen Erklärungen nach dem\nScheitern der Gespräche keine Wirkung mehr hätten. Soweit sich der\nKläger zu 1) auf eine Hemmung der Verjährung nach § 852 Abs. 2 BGB\nberufe, könne lediglich von einer Hemmung von 49 Tagen ausgegangen\nwerden, die aber nicht ausreiche, um die zeitliche Lücke bis zur\nEinleitung des Mahnverfahrens zu schließen.\n\n21\n\nDer Kläger zu 1) hat gegen das ihm am\n9. November 1995 zugestellte Urteil am 11. Dezember 1995 (Montag)\nBerufung eingelegt und sein Rechtsmittel nach entsprechender\nFristverlängerung mit einem am 11. März 1996 eingegangenen\nSchriftsatz begründet.\n\n22\n\nDer Kläger zu 1) wiederholt und ergänzt\nsein Vorbringen vor dem Landgericht. Er ist der Auffassung, daß die\ngeltend gemachten Schadensersatzansprüche bei Einleitung des\nMahnverfahrens gegen den Beklagten noch nicht verjährt gewesen\nseien, und trägt insoweit ergänzend vor, der Lauf der Verjährung\nsei für die Dauer des von dem Beklagten gegen seine\nHaftpflichtversicherung geführten Deckungsprozesses gehemmt\ngewesen, weil zwischen den Parteien eine Absprache bestanden habe,\nden Schadensersatzanspruch des Klägers zu 1) bis zur Klärung der\nFrage der Eintrittspflicht der Haftpflichtversicherung einstweilen\nnicht geltend zu machen. Der Kläger zu 1) beruft sich insoweit auf\nsein Schreiben vom 9. Mai 1992 an den Beklagten, das er erstmals in\nder mündlichen Verhandlung vor dem Senat erwähnt und verlesen\nhat.\n\n23\n\nDer Kläger zu 1) beantragt,\n\n24\n\n \n\n25\n\n \n\n26\n\nunter Abänderung des angefochtenen\nUrteils nach seinem erstinstanzlichen Schlußantrag zu erkennen;\n\n27\n\n \n\n28\n\n \n\n29\n\nSicherheit auch durch Bürgschaft einer\ndeut-schen Großbank, Genossenschaftsbank oder öf-fentlichen\nSparkasse leisten zu können.\n\n30\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n31\n\ndie Berufung kostenpflichtig zurückzu-\n\n32\n\n \n\n33\n\n \n\n34\n\n \n\n35\n\nweisen;\n\n36\n\nihm zu gstatten, Sicherheit auch durch\n\n37\n\n \n\n38\n\n \n\n39\n\n \n\n40\n\ndie Bürgschaft einer deutschen\nGroßbank, öffentlichen Sparkasse oder Volksbank zu leisten.\n\n41\n\nDer Beklagte tritt der Berufung\nentgegen und trägt unter Wiederholung und Ergänzung seines\nbisherigen Vorbringens vor, daß zwischen den Parteien kein \"pactum\nde non petendo\" vereinbart worden sei. Er habe gegenüber dem Kläger\nzu 1) keinen Zweifel daran gelassen, daß er persönlich zur Zahlung\nweder bereit noch in der Lage sei. Weitere Erklärungen habe er\nnicht abgegeben. Der Kläger zu 1) habe sich vielmehr ohne sein\nDazutun entschieden, seine vermeintlichen Ansprüche nicht\neinzuklagen, bevor die Eintrittspflicht des Haftpflichtversicherers\nfestgestanden habe.\n\n42\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des\nParteivorbringens wird auch die gewechselten Schriftsätze und auf\ndie zu den Akten gereichten Unterlagen Bezug genommen. Die zur\nInformation beigezogenen Akten 10 0 268/92 LG Bonn = 5 U 237/92 OLG\nKöln waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.\n\n43\n\nE N T S C H E I D U N G S G R Ü N D\nE\n\n44\n\nDie form- und fristgerecht eingelegte\nund auch im übrigen zulässige Berufung hat in der Sache insoweit\nErfolg, als der Anspruch des Klägers zu 1) auf Ersatz seiner\neigenen Schäden dem Grunde nach zuzusprechen war.\n\n45\n\n1.\n\n46\n\nDer Kläger zu 1) kann von dem Beklagten\ngemäß § 823 BGB Ersatz des Schadens verlangen, der ihm durch den\nBrand in der Werkstatthalle entstanden ist.\n\n47\n\na)\n\n48\n\nDie Voraussetzungen des § 823 Abs. 1\nBGB sind erfüllt. Der Beklagte hat mit seinen Schweißarbeiten den\nBrand in der Halle verursacht und damit den Besitz des Klägers zu\n1) an dem Gebäude beeinträchtigt. Der Besitz gehört zu den in § 823\nAbs. 1 BGB geschützten Rechtsgütern. Soweit der Kläger zu 1) einen\nTeil der Halle an die Klägerin zu 2) vermietet hatte, war auch sein\nmittelbarer Besitz durch § 823 Abs. 1 BGB gegenüber Dritten\ngeschützt (BGHZ 32, 194, 204 f.; MK-Mertens, BGB, 2. Aufl., § 823\nRdnr. 126).\n\n49\n\nNach den Umständen bestehen keine\nZweifel, daß der Beklagte den Brand fahrlässig verursacht hat.\nGerät bei Schweißarbeiten an einem Kraftfahrzeug dieses Fahrzeug in\nBrand, so läßt dies regelmäßig den Schluß zu, daß die\nSchweißarbeiten nicht mit den erforderlichen\nSicherheitsvorkehrungen durchgeführt worden sind. Der Beklagte hat\nden Vorwurf der Fahrlässigkeit auch weder bestritten noch Umstände\nvorgetragen, die gegen eine Verletzung seiner Sorgfaltspflichten\nsprechen würden.\n\n50\n\nb)\n\n51\n\nDer Schadensersatzanspruch des Klägers\nzu 1) ist nicht verjährt, da die hierfür geltende dreijährige\nVerjährungsfrist des § 852 BGB bei Einleitung des Mahnverfahrens\nEnde Dezember 1994 noch nicht abgelaufen war. Zwar hatte die\nVerjährungsfrist unmittelbar nach dem Schadensereignis vom 17. Mai\n1991 mit der Kenntnis des Klägers zu 1) von dem Schaden und der\nPerson des Ersatzpflichtigen begonnen (§ 852 Abs. 1 BGB) und wäre\nan sich in der zweiten Maihälfte 1994 abgelaufen. Sie war aber\ngemäß § 202 BGB aufgrund einer Stillhalteabrede (pactum de non\npetendo) zwischen dem Kläger zu 1) und dem Beklagten für etwa\nneunzehn Monate gehemmt und damit zu Beginn des Mahnverfahrens\ngegen den Beklagten noch nicht beendet.\n\n52\n\nEin pactum de non petendo kann zwischen\nden Parteien auch stillschweigend oder durch schlüssiges Verhalten\nzustandekommen, wenn der Wille beider Seiten erkennbar ist, daß der\nAnspruch einstweilen nicht geltend gemacht werden soll.\nDementsprechend kann eine Stillhalteabrede nach den Umständen zu\nbejahen sein, wenn nach dem Willen der Parteien zunächst der\nAusgang eines Vorprozesses abgewartet werden soll (BGH, NJW 1993,\n1320, 1323 unter V.). Im vorliegenden Fall waren der Kläger zu 1)\nund der Beklagte nach den Umständen im Mai 1992 übereingekommen,\ndaß der Beklagte bis zur Entscheidung seines Deckungsprozesses\ngegen die Haftpflichtversicherung nicht in Anspruch genommen werden\nsollte.\n\n53\n\nAllerdings hatte der Kläger zu 1) diese\nerstmals in seiner Berufungsbegründung erwähnte Übereinkunft\nzu-nächst nur pauschal vorgetragen und eine entsprechende\nWillensäußerung der Parteien nicht substantiiert. Die erforderliche\nnähere Darlegung ist erst in der mündli-chen Verhandlung auf den\nHinweis des Senats durch Vor-lage und Verlesung des Schreibens des\nKlägers zu 1) an den Beklagten vom 9. Mai 1992 (Bl. 226, 227 d. A.)\ner-folgt.\n\n54\n\nIn diesem Schreiben hat der Kläger zu\n1) den Beklagten zur Erhebung der Deckungsklage gegen dessen\nHaftpflichtversicherer gedrängt und ihn aufgefordert, dafür zu\nsorgen, \"das Ihnen Versicherungsschutz zugesprochen wird,\nanderenfalls ich Sie persönlich haftbar machen muß\". Darin lag zwar\nkein ausdrückliches Angebot zu einem Stillhalteabkommen; jedoch\nwurde aus dem Schreiben für den Beklagten deutlich, daß der Kläger\nzu 1) ihn im Fall einer Klage gegen die Haftpflichtversicherung für\ndie Dauer des Deckungsprozesses nicht in Anspruch nehmen und ihm\nfolglich ein entsprechendes Leistungsverweigerungsrecht einräumen\nwollte. Hierauf ist der Beklagte eingegangen und hat bereits wenige\nTage nach Erhalt des Schreibens vom 9. Mai 1992 die geforderte\nDeckungsklage eingereicht und den Kläger zu 1) in der Folgezeit\nüber Verlauf und Ausgang dieses Prozesses unterrichten lassen.\nDamit war zwischen dem Kläger zu 1) und dem Beklagten eine\nWillenseinigung über ein pactum de non petendo zustandegekommen.\nDies wird auch durch ihr anschließendes Verhalten bestätigt, wonach\nder Kläger zu 1) alle juristischen Maßnahmen gegen den Beklagten\nwährend der Dauer des Deckungsprozesses zurückstellte und der\nBeklagte ihn fortlaufend über den Deckungsprozeß unterrichtete. Der\nLauf der Verjährungsfrist war folglich von Ende Mai 1992 bis zum\nrechtskräftigen Abschluß des Verfahrens Ende Dezember 1993 gehemmt,\nso daß die dreijährige Verjährungsfrist bei Einleitung des\nMahnverfahrens noch nicht abgelaufen war.\n\n55\n\nc)\n\n56\n\nDa nach allem der\nSchadensersatzanspruch des Klägers zu 1) dem Grunde nach besteht\nund infolge des Brandschadens von einem gewissen Mietausfall des\nKlägers zu 1) bei seiner Untervermietung der Halle ausgegangen\nwerden kann, ist ein Grundurteil nach § 304 ZPO angemessen.\nHinsichtlich der Höhe des dem Kläger zu 1) entstandenen Schadens\nist der Rechtsstreit noch nicht entscheidungsreif. Um den Parteien\nauch insoweit zwei Tatsacheninstanzen zu erhalten, ist es\nsachgerecht, die Sache insoweit gemäß § 538 Abs. 1 Nr. 3 ZPO zur\nweiteren Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht\nzurückzuverweisen.\n\n57\n\n2.\n\n58\n\nDie übrige Klageforderung des Klägers\nzu 1), mit der er ausschließlich den Ersatz des Schadens Dritter,\nnämlich der Eigentümerin der Halle und - aus abgetretenem Recht -\nder Klägerin zu 2) geltend macht, war abzuweisen.\n\n59\n\na)\n\n60\n\nSoweit der Kläger zu 1) aufgrund einer\nentsprechenden Ermächtigung der B. L. GmbH vom 11. Juli 1995 deren\nErsatzanspruch gegen den Beklagten geltend macht, ist seine Klage\nzwar zulässig, weil der Kläger zu 1) auch selbst von der B. L. GmbH\nfür deren Brandschaden haft-bar gemacht wird und er daher ein\nrechtsschutzwürdiges Interesse hat, die fremde Forderung\neinzuklagen. Die Klage ist aber insoweit unbegründet, da die B. L.\nGmbH keinen Ersatzanspruch gegen den Beklagten mehr erheben\nkann.\n\n61\n\nGegenüber diesem Ersatzanspruch kommt\nbereits der Ein-wand der Erfüllung in Betracht (§ 362 BGB). Denn\ndie B. L. GmbH hat in der von ihr unterzeichneten Schaden- und\nEntschädigungsberechnung ihres Feuerversicherers vom 10. September\n1992 (Bl. 91, 92 d. A.) ausdrücklich er-klärt, daß sie die\nermittelte Schadenshöhe zum Zeitwert von 35.210,-- DM und zum\nNeuwert von 40.000,-- DM vor-behaltslos als richtig und für sie\nverbindlich anerken-ne. Dies deutet auf einen vollständigen\nAusgleich des Schadens der B. L. GmbH durch die\nVersicherungsleistung von 40.000,-- DM hin. Daß der\nHalleneigentümerin ein darüber hinausgehender Schaden entstanden\nsein könnte, hat der Kläger zu 1) lediglich pauschal behauptet,\nje-doch nicht in zulässiger Weise substantiiert und\nnach-vollziehbar dargelegt.\n\n62\n\nJedenfalls wäre aber ein eventuell noch\noffener Ersatz-anspruch der B. L. GmbH bereits vor Beginn des\nMahnver-fahrens gegen den Beklagten verjährt gewesen. Da sich ihr\nErsatzanspruch ebenfalls nur aus § 823 BGB ergab, galt auch hierfür\ndie dreijährige Verjährungsfrist des § 852 BGB. Diese\nVerjährungsfrist begann spätestens Ende Mai 1991, da davon\nauszugehen ist, daß die Eigentümerin und Vermieterin der Halle\njedenfalls bis zu diesem Zeitpunkt von dem Brandschaden und der\nPerson des Schadensverursachers Kenntnis erhalten hatte. Die\nVerjährungsfrist lief damit spätestens Ende Mai 1994 ab. Umstände,\naus denen sich eine Hemmung oder Unter-brechung der Verjährung des\nAnspruchs der Eigentümerin ergeben könnte, hat der Kläger zu 1)\nnicht vorgetragen. Sein Schreiben vom 9. Mai 1992 mit dem Angebot\neines pactum de non petendo an den Beklagten bezog sich mangels\nabweichender Äußerungen nur auf seinen eigenen\nSchadensersatzanspruch. Denn der Kläger zu 1) hat darin weder eine\nErklärung im Namen der B. L. GmbH abgegeben noch vorgetragen, zum\nAbschluß eines Stillhalteabkom-mens auch für die Halleneigentümerin\nbevollmächtigt gewesen zu sein. Das von ihm vorgelegte Schreiben\nder B. L. GmbH vom 11. Juli 1995 enthält lediglich eine\nEr-mächtigung, deren Anspruch im eigenen Namen geltend zu machen,\nund datiert zudem zu einem viel späteren Zeit-punkt, als die\nVerjährungsfrist bereits abgelaufen war.\n\n63\n\nb)\n\n64\n\nAuch soweit der Kläger zu 1) einen ihm\nabgetretenen Schadensersatzanspruch der Klägerin zu 2) geltend\nmacht, ist seine Klage unbegründet, da ein solcher Anspruch im\nZeitpunkt der Abtretungsabrede vom 29. Januar 1995 bereits verjährt\nwar und der Beklagte diese Verjährungseinrede gemäß § 404 BGB auch\ndem Kläger zu 1) als Abtretungsempfänger entgegenhalten kann.\n\n65\n\nDa auch für den Anspruch der Klägerin\nzu 2) aus § 823 BGB die dreijährige Verjährungsfrist gilt und davon\nauszugehen ist, daß sie als Untermieterin eines Teils der Halle\nebenso rasch wie der Kläger zu 1) von dem Schaden und der Person\ndes Ersatzpflichtigen erfahren hatte, lief die Verjährungsfrist für\nihren Anspruch in der zweiten Maihälfte 1994 ab.\n\n66\n\nDer Kläger zu 1) hat nichts dafür\nvorgetragen, daß er sein Stillhalteabkommen mit dem Beklagten\nzugleich im Namen und in Vollmacht der Klägerin zu 2) geschlossen\nhat. In seinem Schreiben vom 9. Mai 1992 an den Beklagten ist weder\nausdrücklich noch schlüssig von den Ansprüchen der Klägerin zu 2)\ndie Rede. Im übrigen hat der Kläger zu 1) auch nicht behauptet, daß\nsich eine ihm erteilte Vollmacht, für die Klägerin zu 2) \"die\nversicherungstechnischen Angelegenheiten abzuwickeln\" (vgl. sein\nSchreiben vom 30. Dezember 1993 an die Haftpflichtversicherung, Bl.\n112 d. A.), auch auf die Befugnis erstreckte, im Namen der Klägerin\nzu 2) ein Stillhalteabkommen mit dem Beklagten zu vereinbaren.\n\n67\n\nDer Kläger zu 1) hat auch keinen\nweiteren Sachverhalt vorgetragen, aus dem eine sonstige Hemmung\noder sogar Unterbrechung der Verjährung des Anspruchs der Klägerin\nzu 2) entnommen werden könnte.\n\n68\n\nZwar hätte die Haftpflichtversicherung\ndes Beklagten aufgrund ihrer Regulierungsvollmacht ein die\nVerjährung unterbrechendes Anerkenntnis abgeben (BGH, VersR 1964,\n1200) oder durch Verhandlungen mit der Klägerin zu 2) eine Hemmung\nder Verjährung gemäß § 852 Abs. 2 BGB bewirken können. Es ist aber\nbereits nicht dargelegt, ob auf die kurz nach dem Brand an die\nHaftpflichtversicherung gerichtete Schadensmeldung von dieser\nVersicherung überhaupt mit der Klägerin zu 2) oder zumindest mit\ndem Kläger zu 1) als Vertreter der Klägerin zu 2)\nRegulierungsverhandlungen über deren Ersatzansprüche aufgenommen\nworden waren und wie lange diese gegebenenfalls gedauert haben. Der\nKläger zu 1) hat lediglich dargetan, daß er selbst sich mit\nSchreiben vom 30. Dezember 1993 und 26. Januar 1994 an die\nHaftplichtversicherung des Beklagten gewandt hat und es daraufhin\nzu Regulierungsgesprächen mit ihm gekommen ist. Dagegen hat er\nnicht näher vorgetragen, daß die Haftpflichtversicherung bei diesen\nGesprächen auch über die Regulierung des Ersatzanspruchs der\nKlägerin zu 2) verhandelt hat. Jedenfalls endeten die\nRegulierungsgespräche bereits am 15. März 1994, so daß eine etwa\nzugunsten der Klägerin zu 2) eingetretene Hemmung der Verjährung\njedenfalls zu kurz gewesen wäre, um den Ablauf der Verjährung bis\nzum Beginn des Mahnverfahrens gegen den Beklagten\nhinauszuschieben.\n\n69\n\nEin die Verjährung unterbrechendes\nAnerkenntnis des Ersatzanspruchs der Klägerin zu 2) durch die\nHaftpflichtversicherung des Beklagten scheidet schon deshalb aus,\nweil nicht vorgetragen ist, daß die dem Kläger zu 1) mündlich\nvorgeschlagene Regulierungssumme auch den der Klägerin zu 2)\nentstandenen Schaden umfassen sollte. Im übrigen könnte auch nicht\nohne nähere Darlegung angenommen werden, daß der mündlich geäußerte\nRegulierungsvorschlag bereits verbindlich sein sollte und zugleich\nals Anerkenntnis gemeint war, da üblicherweise in solchen Fällen\nbei der Versicherung noch eine abschließende interne Klärung mit\neinem schriftlichen Bescheid erfolgt. Ebensowenig ist dargelegt, ob\ndie vorgetragenen mündlichen Erklärungen, die der Kläger zu 1) als\nAnerkenntnis wertet, von entsprechend bevollmächtigten Vertretern\nder Haftpflichtversicherung abgegeben worden sind, was auch bei\neinem Anerkenntnis im Sinne des § 208 BGB erforderlich wäre (vgl.\nPalandt-Heinrichs, BGB, 55. Aufl., § 208 Rdnr. 6 m.w.N.). Letztlich\nkann dies jedoch dahinstehen, da selbst dann, wenn in dem\nmündlichen Regulierungsvorschlag ein Anerkenntnis im Sinne des §\n208 BGB läge, dieses nach dem Scheitern der\nRegulierungsverhandlungen zwischen dem Kläger zu 1) und der\nHaftpflichtversicherung keine Wirkung mehr hätte (RG, WarnRspr.\n1933 Nr. 146; BGH, WM 1970, 548, 549; OLG Hamm, VersR 1982, 806;\nPalandt-Heinrichs, a.a.0., Rdnr. 4).\n\n70\n\n3.\n\n71\n\nDie Entscheidung über die Kosten des\nBerufungsverfah-rens beruht auf § 97. Dem Kläger zu 1) waren gemäß\n§ 97 Abs. 2 ZPO die Kosten des Berufungsverfahrens auch insoweit\naufzuerlegen, als er mit seinem Rechtsmittel obsiegt hat. Denn der\nKläger zu 1) hat allein aufgrund seines Vorbringens zur\nVereinbarung eines Stillhalteab-kommens mit dem Beklagten teilweise\nobsiegt, das er je-doch bereits vor dem Landgericht geltend machen\nkonnte. Ohne dieses neue Vorbringen war das Urteil das\nLand-gerichts zutreffend, da ein eventuelles Anerkenntnis der\nHaftpflichtversicherung des Beklagten - wie ausge-führt - nach dem\nScheitern der Regulierungsverhandlun-gen keine Wirkungen mehr\nhatte.\n\n72\n\nDie Entscheidung über die Kosten des\nVerfahrens in erster Instanz obliegt dem Landgericht, da diese\nEntscheidung von der Entscheidung über die Höhe der dem Grunde nach\nzuerkannten Ersatzforderung des Klägers zu 1) abhängt.\n\n73\n\nDie Entscheidung über die vorläufige\nVollstreckbarkeit folgt aus § 708 Nr. 10, § 711 ZPO.\n\n74\n\nStreitwert für das Berufungsverfahren:\n261.616,67 DM.\n\n75\n\nUrteilbeschwer: jeweils über 60.000,-- DM.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/312359","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1996-06-18/22-u-227-95","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 823","ref_norm":"823","n":6},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 852","ref_norm":"852","n":6},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 208","ref_norm":"208","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 304","ref_norm":"304","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 538","ref_norm":"538","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 202","ref_norm":"202","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 362","ref_norm":"362","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 404","ref_norm":"404","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/312359","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/312359","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1996-06-18/22-u-227-95","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/312359","retrieved":"2026-07-09 03:43:19.305732+00:00"}}