{"status":"available","doknr":"OLD312361","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1996:0617.16WX136.96.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1996-06-17","aktenzeichen":"16 Wx 136/96","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nG r ü n d e :\n\n2\n\n \n\n3\n\nDas Amtsgericht Dortmund hat mit\nBeschluß vom 17. Janu-ar 1996 die seinerzeit in Dortmund wohnende\nBetroffene unter Betreuung gestellt und ihren Sohn zum Betreuer mit\nden Aufgabenkreisen Gesundheitsfürsorge, Bestimmung des\nAufenthalts, Wohnungsangelegenheiten und Vermögens-angelegenheiten\nbestellt. Die Betroffene lebt seit dem 3. Februar 1996 in einem\nAltenheim in Bergheim. Deshalb hat das Amtsgericht Dortmund mit\nVerfügung vom 20. Mai 1996 die Sache an das Amtsgericht Bergheim\nabgegeben. Das Amtsgericht Bergheim hat die Übernahme durch\nVerfü-gung vom 23. Mai 1996 abgelehnt.\n\n4\n\nDie daraufhin vom Amtsgericht Dortmund\nverfügte Vorlage an den Senat zur Bestimmung des zuständigen\nVormund-schaftsgerichtes ist gemäß §§ 65 a Abs. 1 S. 1, 46 Abs. 2\nFGG zulässig. In der Sache selbst ist das Amts-gericht Bergheim als\ndas nunmehr zur Fortführung der Betreuung zuständige Gericht zu\nbestimmen.\n\n5\n\nNach §§ 46 Abs. 1 S. 1, 65 a Abs. 1 S.\n1, 2 FGG kann das Vormundschaftsgericht die Betreuungssache an ein\nanderes Vormundschaftsgericht abgeben, wenn ein wichti-ger Grund\nvorliegt. Ein wichtiger Grund für die Abgabe liegt in der Regel\nvor, wenn sich der gewöhnliche Auf-enthalt des Betroffenen geändert\nhat und die Aufgaben des Betreuers im wesentlichen am neuen\nAufenthaltsort zu erfüllen sind. Besteht ein wichtiger Grund, liegt\ndie Abgabe im pflichtgemäßen Ermessen der beteiligten Gerichte, die\nihre Entscheidung maßgeblich auf das Wohl des Betroffenen\nabzustellen haben. Auch das Interesse des Betreuers an einer\nmöglichst einfachen, kostenspa-renden Führung der Betreuung ist zu\nberücksichtigen. Die Interessen der beteiligten Gerichte sind nur\ninsofern von Bedeutung, als es sich aus Zweckmäßig-keitsgründen\nempfehlen kann, daß das eine oder das andere Gericht die Betreuung\nführt (Damrau/Zimmermann, Betreuung und Vormundschaft, 2. Aufl.\n1995, § 65 a FGG Rdn. 4; Jürgens, Betreuungsrecht, § 65 a FGG Rdn.\n3). Durch § 65 a Abs. 1 S. 2 FGG wird das Ermessen der beteiligten\nGerichte weiter eingeschränkt dadurch, daß ein Regelfall für einen\nwichtigen Abgabegrund genannt ist. Hat sich nach diesem Regelfall\nder gewöhnliche Aufenthalt des Betroffenen geändert und sind die\nAufga-ben des Betreuers im wesentlichen am neuen Aufenthalts-ort zu\nerfüllen, so ist die Sache grundsätzlich abzuge-ben. Diese\nVoraussetzungen sind erfüllt.\n\n6\n\nDie Betroffene hat nämlich schon seit\ndem 3. Februar 1996 ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Bezirk des\nAmtsgerichts Bergheim. An diesem neuen Aufenthaltsort sind die\nAufgaben des Betreuers im wesentlichen zu erfüllen, namentlich die\npersönliche Betreuung, die Gesundheitsfürsorge und die Bestimmung\ndes Aufenthalts einschließlich evtl. Wohnungsangelegenheiten, die\nnach Angaben des Betreuers in Dortmund nicht mehr anfallen. Daß\ndort noch ins Gewicht fallende Vermögensangelegen-heiten zu\nbesorgen sind, ist nicht ersichtlich. Den auf den Betreuer\nzukommenden Verpflichtungen zur Bericht-erstattung und\nRechnungslegung (§§ 1908 i Abs. 1 S. 1, 1839-1841 BGB) wird er\ngrundsätzlich in schriftlicher Form nachkommen können. Es stellt\ndaher für ihn keine unzumutbare Belastung dar, den erforderlich\nwerdenden Schriftverkehr künftig mit dem Amtsgericht in Bergheim zu\nführen. Dementsprechend hat der Betreuer der Abgabe der Sache an\ndas für den neuen Aufenthaltsort zuständi-ge Vormundschaftsgericht\nbereits zugestimmt.\n\n7\n\nDie Abgabe entspricht auch dem Wohl der\nBetroffenen (§ 1901 BGB) und damit dem obersten Grundsatz des\nge-samten Betreuungsverfahrens (Damrau/Zimmermann, § 1901 BGB Rdn.\n2; Jürgens, § 1901 BGB Rdn. 4). Erforderlich werdende persönliche\nAnhörungen können nämlich leich-ter, schneller und für die\nBetroffene weniger belastend durch das ortsnahe Gericht vorgenommen\nwerden. Ent-scheidungswege werden kürzer.\n\n8\n\nEin Ausnahmefall, der eine vorläufige\nWeiterbearbeitung der Sache durch das Amtsgericht Dortmund\nerfordert, liegt nicht vor. Es sind nämlich keine Maßnahmen\neingeleitet, die aus Gründen der zweckmäßigen Sachbear-beitung von\ndem bislang mit der Angelegenheit befaßten Gericht von diesem zu\neinem vorläufigen Ende zu führen wären, insbesondere hatte der\nBetreuer noch keine Rech-nung zu legen, die zu prüfen wäre (vgl.\nBayObLG FamRZ 1994, 1189). Die entgegen § 68 b Abs. 1 FGG\nunterblie-bene Einholung eines Sachverständigengutachtens und die\nentgegen § 67 Abs. 1 FGG ebenfalls unterbliebe-ne Bestellung eines\nVerfahrenspflegers rechtfertigen ebensowenig die Weiterbearbeitung\nder Sache durch das Amtsgericht Dortmund. Diese wäre nicht\nzweckmäßig und widerspräche vor allem dem Wohl der Betroffenen.\nDeren Interessen gebieten eine ortsnahe, für die Betroffene weniger\nbelastende und im übrigen auch kostengünstigere Nachholung der\nerforderlichen Maßnahmen durch das Amts-gericht in Bergheim.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/312361","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1996-06-17/16-wx-136-96","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/312361","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/312361","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1996-06-17/16-wx-136-96","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/312361","retrieved":"2026-07-09 03:43:19.480054+00:00"}}