{"status":"available","doknr":"OLD312384","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1996:0611.25WF65.96.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1996-06-11","aktenzeichen":"25 WF 65/96","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nG r ü n d e\n\n2\n\nDie Parteien waren miteinander verheiratet. Nach rechtskräftiger\nScheidung ihrer Ehe wurde der Kläger zur Zahlung nachehelichen\nUnterhalts an die Beklagte verurteilt. Seine im Jahre 1993 erhobene\nAbänderungsklage blieb in zwei Instanzen erfolglos. Wie den\nEntscheidungsgründen des Berufungsurteils OLG Celle vom 12.01.1995\n- 12 UF 136/94 - zu entnehmen ist, wurde auf seiten der damaligen\nund jetzigen Beklagten unter anderem ein monatlicher Betrag von\nannähernd 70,00 DM als Geldzufluß aus einer Lebensversicherung in\ndie Unterhaltsberechnung eingestellt. Unstreitig ist, daß die\nBeklagte in jenem Rechtsstreit vorgetragen hatte, nur über e i n e\n, bei der V. Lebensversicherung AG abgeschlossene\nLebensversicherung mit der Nr. 858386 - 138 zu verfügen.\n\n3\n\nNach Abschluß jenes Rechtsstreits teilte die V. dem Kläger auf\nseine Anfrage mit Schreiben vom 09.05.1995 unter dem Betreff\n\"Lebensversicherung 855386 - 192\" mit, daß sie ohne Zustimmung der\nVersicherten (d.i.d. Beklagte) keine Auskunft erteilen könne.\nDaraufhin forderte der Kläger die Beklagte mit vorprozessualem\nSchreiben seiner jetztigen Prozeßbevollmächtigten vom 05.12.1995\nzur Auskunftserteilung über eben diese Versicherung auf. Die\nBeklagte ließ durch ihre jetzigen Prozeßbevollmächtigten mit\nSchreiben vom 19.12.1995 erwidern, sie habe im Vorprozeß umfassend\nAuskunft erteilt und sehe keinen Anlaß für einen weiteren\nSchriftverkehr.\n\n4\n\nSodann kam es im vorliegenden Verfahren zur Erhebung einer\nentsprechenden Auskunftserteilungsklage, deren einziges Ziel darauf\ngerichtet ist, in Erfahrung zu bringen, ob die Beklagte über eine\nLebensversicherung mit der zuletzt genannten Nr. 855386 - 192\nverfügt.\n\n5\n\nDas Familiengericht beraumte Termin zur mündlichen Verhandlung\nauf den 18.04.1996, 10.15 Uhr an und ordnete gleichzeitig das\npersönliche Erscheinen beider Parteien an.\n\n6\n\nAls Anlage ihres Schriftsatzes vom 09.04.1996 legte die Beklagte\nein an sie gerichtetes Telefax des für sie zuständigen\nVersicherungsagenten der V. vom 06.03.1996 vor, inhalts dessen die\nVersicherung mit der Nr. 855386 - 192 mit der im\nUnterhaltsabänderungsprozeß berücksichtigten Lebensversicherung\nidentisch ist - die Veränderung der Endnummer - jetzt 192 statt\nbisher 138 - beruhe ausschließlich auf internen Gründen.\n\n7\n\nDaraufhin erklärte der Kläger den Rechtsstreit in der Hauptsache\nfür erledigt und beantragte, den Termin zur mündlichen Verhanldung\naufzuheben und im Beschlußwege über die Kosten des Rechtsstreits zu\nentscheiden. Die Beklagte bat ebenfalls um Aufhebung des Termins,\nwidersprach der Erledigung der Hauptsache und beantragte, die\nKosten des Rechtsstreits dem Kläger aufzuerlegen.\n\n8\n\nDas Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 18.04.1996,\ndemzufolge für beide Parteien niemand erschienen war, enthält\nfolgende richterliche Ausführungen:\n\n9\n\n\"Es wird festgestellt, daß die\nRechtsanwälte und die Parteien ordnungsgemäß geladen, aber um 10.30\nUhr noch nicht erschienen sind.\n\n10\n\nDer Termin ist seitens des Gerichts\nnicht aufgehoben worden, entsprechende Anträge sind erst heute vor\ndem Termin vorgelegt worden.\n\n11\n\nDer Antrag auf Anordnung des\nschriftlichen Verfahrens wird zurückgewiesen. Das Gericht hält die\nKlage für unbegründet und zwar von Anfang an, so daß einer\nKlagerücknahme entgegengesehen wird.\n\n12\n\nAnderenfalls ergeht neuer Termin auf\nAntrag, zu dem wiederum das persönliche Erscheinen der Parteien\nangeordnet werden wird.\"\n\n13\n\nAufgrund dessen hat der Kläger den Richter am Amtsgericht F.\nwegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt. Er empfindet die\nVerknüpfung des Hinweises, daß das Gericht die Klage für als von\nAnfang an unbegründet halte und deshalb der Rücknahme der Klage\nentgegensehe, mit dem Hinweis auf neuerliche Termins-anberaumung\nund neuerliche Anordnung des persönlichen Erscheinens der Parteien\nals Druckmittel und Ausfluß der Voreingenommenheit, zumal es keinen\nGrund gebe, nochmals mündlich zu verhandeln und noch dazu die\nParteien persönlich erscheinen zu lassen, obwohl er - Kläger - in\nweiter Entfernung vom Gerichtsort wohne, nichts mehr aufzuklären\nsei, und es nur noch um die Entscheidung darüber gehe, welche\nPartei die Kosten des Rechtsstreits zu tragen habe.\n\n14\n\nDie Beklagte beantragt, das Ablehnungsgesuch zurückzuweisen.\n\n15\n\nDer Amtsrichter hat in seiner dienstlichen Stellungnahme vom\n06.05.1996 folgendes ausgeführt:\n\n16\n\n\"Ich bin mir keiner Handlung bewußt,\ndie bei vernünftiger Betrachtung die Besorgnis einer Befangenheit\nrechtfertigen würde. Meinen Hinweis auf eine rechtliche Würdigung\ndes Falles halte ich nach § 139 ZPO für gerechtfertigt und sogar\ntunlich im Hinblick auf die Förderungspflicht des Gerichts.\n\n17\n\nIm übrigen kenne ich keine Vorschrift,\ndie es ins Ermessen von Prozeßbevollmächtigten stellt, ob das\nGericht ein schriftliches Verfahren einleitet oder nicht.\n\n18\n\nSchließlich ist es in meiner Abteilung\nseit mehr als 11 Jahren üblich, in Unterhaltssachen das persönliche\nErscheinen der Parteien anzuordnen. Einen Befangenheitsgrund hat\nhierin bislang noch niemand gesehen\".\n\n19\n\nDas zulässige Gesuch des Klägers ist gemäß § 42 Abs. 2 ZPO\nsachlich gerechtfertigt.\n\n20\n\nNach dieser Vorschrift findet die Ablehnung wegen Besorgnis der\nBefangenheit statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist,\nMißtrauen gegen die Unparteilichkeit des betreffenden Richters zu\nrechtfertigen. Ob es sich so verhält, ist stets vom Standpunkt der\nbetreffenden Partei aus, allerdings unter Anlegung eines objektiven\nBeurteilungsmaßstabes, zu entscheiden (vgl. Zöller-Vollkommer, ZPO,\n19. Auflage, § 42 Rz. 9 mit zahlreichen Nachweisen aus der\nhöchstrichterlichen Rechtsprechung). Gemessen daran erweist sich\ndas Ablehenungsgesuch des Klägers als begründet. Denn die\nAnkündigung, daß der Kläger im Falle der Fortsetzung des\nRechtsstreits in einem auf Antrag anzuberaumenden, neuerlichen\nTermin zur mündlichen Verhandlung - ebenso wie die Beklagte -\npersönlich erscheinen müsse, entbehrt nicht nur jeder sachlichen\nRechtfertigung, sondern wird in Verbindung mit der richterlichen\nEmpfehlung, die Klage zurückzunehmen, die dem Kläger als einzige\nAlternative \"angeboten\" wird, von ihm zu Recht als ein so massives\nDruckmittel empfunden, daß sich daraus bei objektiver Würdigung und\nWertung für ihn die Besorgnis der Befangenheit des Richters ergeben\nmuß. Ob das Gericht von der Möglichkeit Gebrauch macht, das\npersönliche Erscheinen der Parteien anzuordnen, steht in seinem\npflichtgemäßen Ermessen. Freilich darf eine solche Anordnung, die\nihre Grundlage in § 141 Abs. 1 Satz 1 ZPO hat, nur dann ergehen,\nwenn das persönliche Erscheinen einer Partei oder beider Parteien\nzur Aufklärung des Sachverhalts geboten ist. Demnach erweist sich\ndie Anordnung als ermessensfehlerhaft, wenn es keinerlei\nVeranlassung zur weiteren Sachaufklärung durch Fragen an die\nParteien gibt (vgl. Stein-Jonas-Leipold, ZPO, 21. Auflage, § 141\nRz. 12). So liegt es hier. Denn der entscheidungserhebliche\nSachverhalt ist restlos geklärt. Es geht nur noch darum. welche\nPartei die Kosten des Rechtsstreits zu tragen hat, was allein davon\nabhängt, ob die zulässige Klage anfänglich begründet war und\nnachträglich ein die Hauptsache erledigendes Ereignis eingetreten\nist, oder ob die Klage von Anfang an unbegründet war. Völlig\nunverständlich ist, daß dem Kläger, der in N. wohnt, die\npersönliche Teilnahme an einer neuerlichen mündlichen Verhandlung\nin K. angesonnen worden ist, in der, wie ausgeführt, nichts mehr zu\nklären ist. Mit einer auch nur halbwegs richtigen Gesetzesanwendung\nhat das angesichts des § 141 Abs. 1 Satz 2 ZPO schlechterdings\nnicht mehr zu tun.\n\n21\n\nSoweit der Amtsrichter in seiner dienstlichen Stellungnahme\ndarauf verweist, er pflege in Familiensachen ausnahmslos das\npersönliche Erscheinen der Parteien anzuordnen, offenbart sich\ndarin ein weiteres Mal fehlsames Verständnis richtiger,\npraxisgerechter Handhabung des § 141 ZPO, weil eine derartige\nAnordnung niemals zum Selbstzweck erstarren darf, sondern nur dann,\nwie ausgeführt, rechtens ist, wenn ihre gesetzlich vorgeschriebenen\nVoraussetzungen vorliegen.\n\n22\n\nDieser massive Verstoß gegen Sinn und Zweck des § 141 ZPO als\neiner das richterliche Verfahren gestaltenden Regelung würde\nallerdings für sich allein das Ablehnungsgesuch noch nicht zu\nrechtfertigen vermögen, weil dem anwaltlich vertretenen Kläger\nangesonnen werden könnte, dem Termin fernzubleiben und gegen einen\nOrdnungsgeldbeschluß, so er denn ergehen sollte, sogleich\nRechtsmittel einzulegen. Indessen hat das Familiengericht - und\nhier hört es restlos auf - mit dem Hinweis auf neuerliche\nTerminsbestimmung und neuerliche Anordnung des persönlichen\nErscheinens der Parteien dem Kläger als vermeintlich alleinigen\nAusweg die Rücknahme seiner Klage anheimgestellt. Die Verknüpfung\ndieser Empfehlung mit dem Hinweis auf Termisbestimmung und\nAnordnung des persönlichen Erscheinens im Falle ihrer\nNichtbefolgung kann vom Kläger nur als Druckmittel empfunden\nwerden, wobei er die Anordnung seines persönlichen Erscheinens als\nVersuch des Gerichts verstehen muß, ihn spätestens in diesem Termin\nzur Klagerücknahme zu veranlassen. Aus dieser ganz unzulässigen\nVerknüpfung von Nichtbefolgung der richterlichen Empfehlung der\nKlagerücknahme mit der Notwendigkeit des persönlichen Erscheinens\nin einem neuerlichen Termin zur mündlichen Verhandlung entsprechend\ndem Motto \"wer nicht zurücknimmt, muß persönlich erscheinen,\"\nrechtfertigt sich die Besorgnis der Befangenheit.\n\n23\n\nEine Kostenentscheidung ist nicht veranlaßt, weil die Kosten des\nAblehnungsverfahrens Kosten des Rechtsstreits sind.\n\n24\n\nGegenstandswert des Ablehnungsverfahrens: 1.000,00 DM.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/312384","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1996-06-11/25-wf-65-96","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 141","ref_norm":"141","n":4},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 139","ref_norm":"139","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/312384","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/312384","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1996-06-11/25-wf-65-96","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/312384","retrieved":"2026-07-09 03:43:21.453120+00:00"}}