{"status":"available","doknr":"OLD312388","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1996:0610.18U214.95.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1996-06-10","aktenzeichen":"18 U 214/95","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n2\n\nDie Berufung ist begründet.\n\n3\n\nDer Klägerin steht aus dem von den Beklagten gekündigten\nGeschäftsbesorgungsvertrag über die Buchhaltung von Baugeld und die\nwirtschaftliche Betreuung des Bauvorhabens der Beklagten kein\nAnspruch auf Bearbeitungsgebühren und Ersatz von entgangenem Gewinn\ngegen die Beklagten zu.\n\n4\n\nDabei kann dahinstehen, ob der Vertrag vom 14.12.1992 ein\neinheitliches Rechtsgeschäft mit dem im Verfahren 18 U 213/95 für\nformnichtig erklärten Fertighausvertrag darstellt und deshalb nach\n§ 13 a BGB nichtig ist, oder ob der Vertrag selbst nach § 125 BGB\nformnichtig ist, weil er der notariellen Beurkundung gemäß § 313\nBGB bedurft hätte, oder ob gar der Vorwurf der Sittenwidrigkeit\nbegründet wäre.\n\n5\n\nDen Beklagten steht jedenfalls ein Anspruch aus Verschulden bei\nden Vertragsverhandlungen gegen die Klägerin zu, der auf Befreiung\nvon den eingegangenen Verbindlichkeiten gerichtet ist. Dabei trifft\ndie Beklagten auch kein Mitverschulden, das diesen Anspruch mindern\nkönnte.\n\n6\n\nZu den vertraglichen Pflichten der Klägerin hat es gehört, die\nBeklagten darüber zu beraten, ob und in welcher Weise das ihnen von\nder Firma Z. angediente Bauvorhaben finanzierbar war. Ein solides,\ntragfähiges Finanzierungskonzept, wie es hiernach geschuldet\ngewesen ist, hat die Klägerin für die Beklagten nicht entwickelt\nund auch bei den Einkommensverhältnissen der Beklagten nicht\nvorschlagen können. Ein solches Finanzierungskonzept hätte dem\nUmstand Rechnung getragen, daß Miet- und Nebeneinkünfte jedenfalls\nvorübergehend entfallen oder vermindert sein konnten und letztere\nnicht ohne weiteres neben den erheblichen Eigenleistungen\nerwirtschaftet werden konnten, und daß die als Eigenleistung\nvorgesehene Errichtung des Kellers aus zeitlichen Gründen mit\nfremder, nicht ohne weiteres kostenloser Hilfe zu bewerkstelligen\nwar. Vor allem hätte ein solches Konzept für den Zeitpunkt\nvorgesorgt, in dem sich durch den Wegfall der\nAbschreibungsmöglichkeiten und die Pflicht zur Rückzahlung des\nAufwendungsdarlehens zusätzliche Belastungen ergaben.\n\n7\n\nAlles dies ist bei dem Finanzierungskonzept der Klägerin nicht\ngeschehen. Es ist derart knapp kalkuliert worden, daß die Beklagten\ndas Bauvorhaben mit dem vorgesehenen Gesamtaufwand von 523.000,00\nDM ohne außerordentliche, nach der Beratung der Klägerin nicht\nvorgesehene Anstrengungen keinesfalls hätten durchführen können.\nDies ergibt sich aus den von der Klägerin selbst zu den Akten\ngereichten Unterlagen. In dem Antrag auf Gewährung öffentlicher\nMittel ist die Belastung mit 20.260,50 DM jährlich errechnet. Darin\nsind die Betriebs- und Instandhaltungskosten enthalten, die in dem\nFinanzierungsplan der Klägerin vernachlässigt worden sind. Zieht\nman die von der Klägerin errechnete Steuerersparnis von 4.712,00 DM\nab, verbleibt immer noch eine Belastung von 19.274,00 DM. Bei einem\nEinkommen von 51.376,00 DM jährlich reduzierte sich das verfügbare\nEinkommen damit auf 32.102,00 DM. Bei einem solchen Einkommen hat\nkein Spielraum mehr dafür bestanden, Mittel für die Zeit\nanzusparen, in der die degressive Abschreibung entfiel und das\nAufwendungsdarlehen zurückzuzahlen war. Es haben auch keine Mittel\nfür den Fall zur Verfügung gestanden, daß die Einliegerwohnung\nnicht die erhofften Mieterträge einbringen würde, z.Bsp. bei\nZahlungsunfähigkeit oder -Unwilligkeit der Mieter, oder daß der für\nbeide Eheleute eingenommene Nebenverdienst von 500,00 DM pro Monat\nnicht erzielt werden konnte.\n\n8\n\nAuf diese Probleme und Risiken hätten die geschäftsunerfahrenen\nBeklagten deutlich hingewiesen werden müssen. Dies ist nicht\ngeschehen. Die Klägerin hat im Gegenteil bei den Beklagten völlig\nunrealistische Erwartungen geweckt. So ist die Mitarbeiterin der\nKlägerin, die Zeugin W.-K., ausweislich der von ihr zu den Akten\ngereichten Unterlagen bei der Finanzierungsberatung vom 25.05.1992\nzu einer monatlichen Belastung von netto 1.192,00 DM gelangt,\nobschon der Grundstückspreis noch mit 70.000,00 DM veranschlagt\nwar, der doch nach Aussage der Zeugin nur bei 44.000,00 DM liegen\ndurfte, damit das Projekt rechnerisch finanzierbar war. Bei den\nBeklagten ist danach von Anfang an der unrichtige Eindruck erweckt\nworden, das Bauvorhaben sei für sie auf jeden Fall\ndurchführbar.\n\n9\n\nDer Klägerin ist hiernach jedenfalls eine fahrlässige\nFalschberatung der Beklagten anzulasten, die einen Anspruch der\nBeklagten aus Verschulden bei den Vertragsverhandlungen begründet.\nMangels gegenteiligen Vortrags der insoweit darlegungspflichtigen\nBeklagten (vgl. Palandt/Heinrichs, BGB 55. Aufl. § 282 Rn. 15) ist\ndavon auszugehen, daß die Beklagten den Geschäftsbesorgungsvertrag\nbei richtiger Beratung nicht abgeschlossen hätten. Sie sind deshalb\nvon den Ansprüchen der Klägerin aus dem Vertrag freizustellen. Ein\nMitverschulden ist den Beklagten nicht anzulasten. Nach den\nGesamtumständen und dem persönlichen Eindruck, den der Senat von\nden Beklagten gewonnen hat, ist ihnen die Mangelhaftigkeit des\nFinanzierungskonzeptes verborgen geblieben, bis sie von dritter\nSeite darauf aufmerksam gemacht worden sind.\n\n10\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 Abs. 1, 700 Abs. 1, 344\nZPO; der Anspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf den §§\n708 Nr. 10, 713 ZPO.\n\n11\n\nBerufungsstreitwert und Beschwer der Klägerin: 10.661,64 DM.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/312388","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1996-06-10/18-u-214-95","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 125","ref_norm":"125","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 313","ref_norm":"313","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 700","ref_norm":"700","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/312388","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/312388","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1996-06-10/18-u-214-95","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/312388","retrieved":"2026-07-09 03:43:21.795390+00:00"}}