{"status":"available","doknr":"OLD312386","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1996:0610.17W222.95.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1996-06-10","aktenzeichen":"17 W 222/95","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nG r ü n d e\n\n2\n\nDie gemäß § 128 Abs. 4 BRAGO statthafte, auch sonst keinen\nförmlichen Bedenken begegnende Beschwerde des Beteiligten zu 1) hat\nweitgehend Erfolg.\n\n3\n\nGemäß §§ 121, 122 BRAGO erhält der im Wege der Prozeßkostenhilfe\nbeigeordnete Rechtsanwalt für die im Auftrag der Partei geleistete\nTätigkeit aus der Staatskasse im Umfang seiner Beiordnung die\ngesetzliche, in der BRAGO geregelte Vergütung mit der Maßgabe, daß\nsich die Höhe der ihm aus der Staatskasse zu zahlenden Gebühren\nnach § 123 BRAGO richtet. Im hier zu entscheidenden Fall ist der\nBeteiligte zu 1) der Beklagten zu 2) uneingeschränkt im Wege der\nProzeßkostenhilfe beigeordnet worden. Seine Beiordnung erstreckt\nsich damit auf seine gesamte zur Verteidigung der Beklagten zu 2)\ngegen die Klage geleistete Tätigkeit. Da sich die aus der\nStaatskasse zu zahlende Vergütung - im Umfang der Beiordnung -\ngrundsätzlich nach den Vorschriften regelt, die für den\nVergütungsanspruch des Wahlanwalts gelten (Gerold/Schmidt/v.\nEicken/Madert, BRAGO, 12. Aufl., § 121 Rn. 6), ist hier § 6 Abs. 4\nBRAGO anzuwenden, wonach der Mandant dem Rechtsanwalt, der in\nderselben Angelegenheit weitere Auftraggeber vertritt, diejenigen\nGebühren und Auslagen schuldet, die er schulden würde, wenn der\nAnwalt nur in seinem Auftrag tätig geworden wäre. Allerdings darf\ndie von der Staatskasse zu zahlende Vergütung des Anwalts der armen\nPartei nicht denjenigen Anteil übersteigen, der im Innenverhältnis\nzwischen allen Auftraggebern des Anwalts auf die arme Partei\nentfällt.\n\n4\n\nWürde der Beteiligte zu 1) nur im Auftrage der Beklagten zu 2)\ntätig geworden sein, würden die von ihr geschuldeten Gebühren nach\neinem Streitwert von 30.000,00 DM zu berechnen sein. Ist der\nGegenstand der anwaltlichen Tätigkeit für jeden von mehreren\nAuftraggebern verschieden, schuldet jeder der Auftraggeber die\nGebühren bezüglich des ihn betreffenden Gegenstandes, nicht aber\nbezüglich der Summe der Gesamtgegenstände, die gemäß § 7 Abs. 2\nBRAGO zusammenzurechnen sind (Riedel/Sußbauer/Fraunholz, BRAGO, 7.\nAufl., § 6 Rn. 47). Mit seiner Vollstreckungsabwehrklage wandte\nsich der Kläger gegen die von den drei Beklagten jeweils in Höhe\nvon 30.000,00 DM aus der notariellen Urkunde vom 31. März 1980\nbetriebene Zwangsvollstreckung. In dieser Urkunde hatte sich der\nKläger gegenüber jeder der beklagten Parteien zur Zahlung von\n30.000,00 DM verpflichtet. Der Gegenstand der anwaltlichen\nTätigkeit des Beteiligten zu 1) war somit nicht für alle Beklagten\nderselbe im Sinne von § 6 Abs. 1 Satz 2 BRAGO. Sie richtete sich\ngegen das Begehren des Klägers, die jeweils von dem einzelnen\nBeklagten wegen des ihm alleine gegen den Kläger zustehenden\nAnspruchs auf Zahlung von 30.000,00 DM betriebene\nZwangsvollstreckung für unzulässig zu erklären. Unter diesen\nUmständen ist davon auszugehen, daß jeder der drei Beklagten dem\nBeteiligten zu 1) einen Prozeßvertretungsauftrag nur zur\nVerteidigung gegen die begehrte Unzulässigkeitserklärung bezüglich\nder Vollstreckung seines titulierten Anspruchs erteilt hat, mag\ndies auch im Rahmen eines Gesamtauftrages aller Beklagten geschehen\nsein.\n\n5\n\nDemgemäß sind die dem Beteiligten zu 1) für seine für die\nBeklagte zu 2) geleistete Prozeßvertretungstätigkeit erwachsenen\nGebühren nach einem Streitwert von 30.000,00 DM zu berechnen. Für\ndie Prozeßkostenhilfevergütung gilt dies auch hinsichtlich der\nVergleichsgebühr (§ 23 BRAGO), da die Prozeßkostenhilfebewilligung\nnicht auch auf den Abschluß eines Vergleichs über nicht\nrechtshängige Ansprüche erstreckt worden ist. Ohne eine nur auf\nbesonderen Antrag zu bewilligende Ausdehnung der Prozeßkostenhilfe\nauf eine vergleichsweise Erledigung derartiger Ansprüche erstreckt\nsich die Prozeßkostenhilfe nur auf den Abschluß eines Vergleichs\nüber den Streitgegenstand, für den Prozeßkostenhilfe bewilligt\nworden ist (Zöller/Philippi, ZPO, 19. Aufl., § 119 Rn. 25).\n\n6\n\nUnter Zugrundelegung eines Streitwerts von 30.000,00 DM ergibt\nsich folgende Prozeßkostenhilfevergütung:\n\n7\n\n10/10 Prozeßgebühr gemäß §§ 31 Abs. 1\n\n8\n\nNr. 1, 123 BRAGO a.F.: 510,00 DM\n\n9\n\n10/10 Verhandlungsgebühr gemäß §§ 31\n\n10\n\nAbs. 1 Nr. 2, 123 BRAGO a.F.: 510,00 DM\n\n11\n\n10/10 Vergleichsgebühr gemäß §§ 23,\n\n12\n\n123 BRAGO a.F.: 510,00 DM\n\n13\n\nAuslagenpauschale gemäß § 26 BRAGO: 40,00 DM\n\n14\n\n15 % Umsatzsteuer gemäß § 25 Abs. 2 BRAGO: 235,50 DM\n\n15\n\n1.805,50 DM.\n\n16\n\nDieser Betrag übersteigt nicht denjenigen Anteil einer nach\neinem Streitwert von 90.000,00 DM berechneten\nGesamtwahlanwaltsvergütung, der im Innenverhältnis zwischen den\nBeklagten auf die Beklagte zu 2) entfällt (drei 10/10 Gebühren zum\nBetrage von je 1.759,00 DM zuzüglich einer Auslagenpauschale von\n40,00 DM und 15 % Mehrwertsteuer, insgesamt 6.114,55 DM; ein\nDrittel davon beträgt 2.038,18 DM).\n\n17\n\nDemgemäß ist die bereits festgesetzte, mit 659,33 DM bezifferte\nVergütung um 1.146,17 DM auf 1.805,50 DM zu erhöhen.\n\n18\n\nGemäß § 128 Abs. 5 Satz 1 BRAGO ist das Verfahren über die\nBeschwerde gebührenfrei. Kosten werden nach Abs. 5 Satz 2 dieser\nVorschrift nicht erstattet.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/312386","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1996-06-10/17-w-222-95","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/312386","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/312386","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1996-06-10/17-w-222-95","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/312386","retrieved":"2026-07-09 03:43:21.627861+00:00"}}