{"status":"available","doknr":"OLD312389","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1996:0607.16WX88.96.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1996-06-07","aktenzeichen":"16 Wx 88/96","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nG r ü n d e\n\n2\n\n \n\n3\n\nDie Wohnung der Antragsgegner liegt im\nErdgeschoß der betroffenen Wohnanlage. Zur Anlage gehören auch\nGartenflächen zur Sondernutzung. Das Sondernutzungsrecht der\nAntragsgegner umfaßt den an ihre Terrasse angrenzenden\nGartenteil.\n\n4\n\nDort steht seit etwa fünfzehn Jahren\n2,50 Meter vor der Außenwand des Gebäudes die streitige\nSchwarzkiefer. Der Baum hat derzeit eine Höhe von ungefähr 8\nMetern, sein Kronendurchmesser beträgt rund 4 Meter.\n\n5\n\nDie Wohnung des Antragstellers befindet\nsich im ersten Obergeschoß direkt über der Wohnung der\nAntragsgegner. Der Lichteinfall in die Wohnräume des Antragstellers\nist durch die Krone der Kiefer beeinträchtigt, die Sicht aus der\nWohnung ist eingeschränkt.\n\n6\n\nUnter Berufung auf die nach seinem\nVorbringen unzumutbaren Beeinträchtigungen begehrt der\nAntragsteller die Stutzung der Kiefer bis auf eine Höhe von\nhöchstens 2 Metern.\n\n7\n\nDas Amtsgericht hat den Antrag durch\nBeschluß vom 10. Juli 1995 zurückgewiesen. Die dagegen gerichtete\nsofortige Beschwerde hat das Landgericht durch Beschluß vom 29.\nFebruar 1996 zurückgewiesen.\n\n8\n\nDie vom Antragsteller dagegen form- und\nfristgerecht eingelegte und auch im übrigen zulässige sofortige\nweitere Beschwerde (§§ 45 Abs. 1 WEG, 27, 29 FGG) hat in der Sache\nErfolg. Denn der angefochtene Beschluß des Landgerichts, der in\nseiner Begründung auf die des Amtsgerichts Bezug nimmt und dieser\nfolgt, beruht auf einer Verletzung des Gesetzes, §§ 27 Abs. 1 FGG,\n550 ZPO.\n\n9\n\nDas Amtsgericht hat im wesentlichen\nausgeführt:\n\n10\n\nDas Sondernutzungsrecht an der\nGartenfläche erlaube den Antragsgegnern die Anpflanzung von\nSträuchern und Bäumen. Da die Grenzen dieses Rechts in der\nTeilungserklärung nicht näher erläutert sind, erscheine es\nnaheliegend, diese aus den Vorschriften des Nachbarrechtsgesetzes\nfür Nordrhein-Westfalen (NachbG NW) vom 15. April 1969 (GV NW 1969,\nS. 190; geändert durch Gesetz vom 18. Februar 1975, GV NW 1975, S.\n190) abzuleiten. Die darin vorgeschriebenen Grenzabstände sollten\nsicherstellen, daß nicht unzumutbar Licht und Luft von\nNachbargrundstücken ferngehalten werden. Nach § 47 NachbG NW könne\nein Unterschreiten der Grenzabstände aber sechs Jahre nach der\nAnpflanzung nicht mehr geltend gemacht werden, so daß ein Anspruch\ndes Antragstellers ausgeschlossen sei.\n\n11\n\nDas Landgericht hat ergänzt:\n\n12\n\nDer Anwendung nachbarrechtlicher\nVorschriften stehe nicht entgegen, daß es nicht um den Abstand\neines Baumes von einer Grundstücksgrenze, sondern von einem Gebäude\ngehe. Denn die zu berücksichtigenden Gesichtspunkte seien in beiden\nFällen dieselben.\n\n13\n\nDiese Ausführungen halten der\nrechtlichen Nachprüfung nicht in vollem Umfang stand.\n\n14\n\nRichtig ist allerdings, daß die\nAntragsgegner auf dem ihnen zugewiesenen Grundstücksteil\ngrundsätzlich Sträucher und Bäume anpflanzen und auch wachsen\nlassen dürfen. Das ergibt sich aus dem ihnen insoweit zustehenden\nSondernutzungsrecht.\n\n15\n\nNach § 15 Abs. 3 WEG kann jeder\nWohnungseigentümer einen Gebrauch des gemeinschaftlichen Eigentums\nverlangen, der dem Gesetz, den Vereinbarungen und Beschlüssen, und\nsoweit sich die Regelung hieraus nicht ergibt, dem Interesse der\nGesamtheit der Wohnungseigentümer nach billigem Ermessen\nentspricht. Im vorliegenden Fall ist durch Ziffer I. der\nTeilungserklärung vom 30. Oktober 1980 nebst Aufteilungsplan,\nwelche die Wirkung einer Vereinbarung hat (§§ 8 Abs. 2, 5 Abs. 4,\n10 Abs. 2 WEG), die Nutzung der zur Wohnanlage gehörenden\n\"unbebauten Gartenflächen\" bindend für die Eigentümer ge-regelt\nworden (§ 15 Abs. 1 WEG). Bei der Auslegung des Inhalts des\nhiernach auch zugunsten der Antragsgegner im Grundbuch\neingetragenen Sondernutzungsrechts ist auf den Wortlaut und Sinn\nabzustellen, wie sich dieser für einen unbefangenen Betrachter als\nnächstliegende Bedeutung des Eingetragenen ergibt (BGHZ 88, 302,\n306).\n\n16\n\nUnter Berücksichtigung dessen muß das\nSondernutzungsrecht an einem Teil der \"unbebauten Gartenfläche\"\ndahin verstanden werden, daß es nicht nur die Befugnis umfaßt, die\nbetreffende Fläche als Garten zu benutzen, sondern auch die, sie\ngärtnerisch zu bepflanzen (Bay-ObLG WE 1991, 163; WE 1988, 23). Das\nAnpflanzen von Bäumen und Sträuchern in Gartenteilen, an denen\nSondernutzungsrechte bestehen, ist folglich in der Regel ohne\nZustimmung der anderen Wohnungseigentümer gestattet (§§ 14 Nr. 1,\n15 Abs. 1, 22 Abs. 1 S. 2 WEG). Auch das Setzen einer Schwarzkiefer\nliegt im Rahmen der üblichen gärtnerischen Bepflanzung von\nHausgärten.\n\n17\n\nBedeutet hiernach das\nSondernutzungsrecht für die Antragsgegner, daß sie die betroffene\nFläche unter Ausschluß der übrigen Eigentümer allein nutzen dürfen,\nso beinhaltet das jedoch keine vollständige Gleichstellung mit dem\nSondereigentümer und dessen Recht, mit seinem Eigentum nach\nBelieben zu verfahren (§ 13 Abs. 1 WEG). Schon deshalb, weil die\ndem Sondernutzungsrecht unterliegende Fläche gemeinschaftliches\nEigentum bleibt, dürfen die Antragsgegner auf dem ihnen zustehenden\nGartenteil nicht uneingeschränkt schalten und walten. Jedenfalls\ndürfen die Antragsgegner ihr Sondernutzungs-recht nur im Rahmen des\n§ 14 Nr. 1 WEG ausüben. Danach darf auch von der\nSondernutzungsfläche nur in solcher Weise Gebrauch gemacht werden,\ndaß dadurch keinem anderen Wohnungseigentümer über das bei einem\ngeordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinaus ein Nachteil\nerwächst. Im Einzelfall kann also die gärtnerische Gestaltung durch\nSondernutzungsberechtigte Beschränkungen unterworfen sein (BayObLG\nWE 1994, 17; KG NJW-RR 1996, 464 f.; Weitnauer, 8. Aufl., § 15 Rdn.\n27; Palandt/Bassenge, 54. Aufl., § 15 WEG Rdn. 7). Eine solche\nBeschränkung des Gestaltungsrechts ist vorliegend geboten.\n\n18\n\nDenn den Antragsgegnern ist durch die\nSchwarzkiefer, über deren Schattenwurf sich im Rahmen des\nvorliegenden Verfahrens auch ein anderer Wohnungseigentümer beklagt\nhat, ein nicht zumutbarer Nachteil erwachsen (§§ 14 Nr. 1, 15 Abs.\n3 WEG). Der vom Amtsgericht beauftragte Sachverständige R. hat in\nseinem Gutachten vom 10. März 1995 unwidersprochen festgestellt,\ndaß die dichte Krone des Baumes eine starke Sicht- und\nLichtbehinderung für die Wohnräume des Antragstellers im ersten\nObergeschoß darstellt; mit zunehmendem Höhenwachstum werden sich\ndie Beeinträchtigungen in die höher gelegenen Geschosse so lange\nverlagern, bis die Krone in zehn bis zwanzig Jahren über das\nDachgeschoß reicht. Mit einem möglichen Auslichten der Krone würde\nder Lichteinfall zwar verbessert, doch wäre der Antragsteller\nweiterhin beeinträchtigt, auch dadurch, daß sein Balkon nach wie\nvor nur mit schattenverträglichen Gewächsen bepflanzt werden\nkönnte.\n\n19\n\nDiese spürbaren Nachteile, die bei\neiner Pflanzung auf einem anderen Standort nicht entstanden wären,\nsind vermeidbar und brauchen deshalb vom Antragsteller nicht\nhingenommen werden. Ohne Belang ist insoweit, daß im Verhältnis\nzwischen Grundstücksnachbarn die Entziehung von Licht und Luft\ndurch Bäume auf dem Nachbargrund-stück als sogenannte negative\nEinwirkungen grundsätz-lich nicht nach § 1004, 906 BGB abwehrbar\nsind (BGH NJW 1992, 2569; Palandt/Bassenge, § 903 Rdn. 9), wenn\nnicht im Einzelfall aufgrund des nachbarrechtlichen\nGemeinschaftsverhältnisses ein entsprechender Anspruch wegen\nschwerer Beeinträchtigungen besteht (vgl. BGH NJW 1989, 2541). Denn\nanders als im Verhältnis zwischen benach-barten\nGrundstückseigentümern kommt es für die Bejahung eines Abwehr- oder\nBeseitigungsanspruchs zwischen Wohnungseigentümern nur darauf an,\ndaß eine nicht ganz geringfügige, konkret spürbare und objektiv\nfeststellbare Beeinträchtigung vorliegt (BGH NJW 1992, 978; OLG\nDüsseldorf, NJW-RR 1994, 277). Diese Wertung trägt der in der Regel\ngrößeren räumlichen Nähe zwischen Wohnungseigentümern Rechnung und\nentspricht der wechselseitigen Rücksichtnahme-, Schutz- und\nTreuepflicht innerhalb einer Eigentümergemeinschaft. Da eine\nspürbare und objektiv vom Sachverständigen auch festgestellte\nBeeinträchtigung des Antragstellers vorliegt, besteht ein\nBesei-tigungsanspruch nach §§ 1004 BGB, 14 Nr. 1, 15 Abs. 3\nWEG.\n\n20\n\nWegen des nach alledem strengeren\nMaßstabes, der an die von Wohnungseigentümern - im Vergleich zu\nGrund-stücksnachbarn - hinzunehmenden Störungen anzulegen ist,\nkönnen nachbarrechtliche Vorschriften nur in geeigneten\nAusnahmefällen entsprechende Anwendung finden. Angenommen worden\nist dies, soweit ersichtlich, nur bei Streitigkeiten zwischen\nWohnungseigentümern über die Bepflanzung unmittelbar benachbarter\nGartenteile, an denen jeweils einem der Eigentümer ein\nSondernutzungs-recht zustand (BayObLG DWE 1995, 28; WE 1988, 23;\nBay-ObLGZ 1982, 69, 76; KG NJW-RR 1996, 464 f.; a.A. KG WE 1987,\n197). Danach sind in diesen Fällen die im jeweiligen Bundesland\ngeltenden nachbarrechtlichen Bestim-mungen über die Grenzabstände\nvon Bäumen (BayObLG WE 1988, 23) und Sträuchern nebst deren\nRückschnitt (Bay-ObLG DWE 1995, 28; KG NJW-RR 1996, 464 f.)\nentsprechend anzuwenden, auch die nachbarrechtlichen\nAusschlußfristen für die Geltendmachung von Beseitigungsansprüchen\nsollen insoweit herangezogen werden können (BayObLGZ 1982, 77).\nDenn aufgrund der Aufteilung des Gartens durch Einräumung von\nSondernutzungsrechten bestehe in bezug auf die Gartenbepflanzung\nzwischen den einzelnen Nutzungsberechtigten eine ähnliche\nInteressenlage wie zwischen Grundstücksnachbarn.\n\n21\n\nAuch wenn in den genannten Fällen die\nAnwendung nachbarrechtlicher Bestimmungen geboten war (zustimmend\nLG Freiburg ZMR 1987, 68), kann dies entgegen der Auffassung von\nAmts- und Landgericht nicht für den vorliegenden Fall gelten. Ein\nAnspruch auf Beseitigung der weniger als 4 Meter (§ 41 Abs. 1 Nr. 1\na NachbG NW) von der Außenwand des Gebäudes entfernt stehenden,\nstark wachsenden Schwarzkiefer (Schäfer, Nachbarrechtsgesetz für\nNRW, 10. Aufl., § 41 Anm. 3) ist also nicht deshalb ausgeschlossen,\nweil der Baum schon mehr als sechs Jahre an der betreffenden Stelle\nsteht (§ 47 Abs. 1 NachbG NW). Zwar mögen Gartenstücke, an denen\nSondernutzungsrechte bestehen, im Verhältnis zueinander als\neigenständige Grundstücke mit entsprechenden \"Grenzen\" angesehen\nwerden können. Das kann aber nicht gelten für das Verhältnis eines\nsolchen Gartenteiles zum Wohngebäude der Eigentümergemeinschaft.\nInsoweit sind nicht einander gleichgeordnete\nSondernutzungsberechtigte \"benachbart\", vielmehr gibt es wegen des\nVerbleibs eines solchen Gartenstückes im gemeinschaftlichen\nEigentum weder rechtlich noch faktisch eine Grenze im Sinne des\nNachbarrechts. Deshalb stehen dem Sondernutzungsberechtigten selbst\nauch keine über die Rechte gemäß §§ 14, 15 WEG hinausgehenden\nnachbarlichen Rechte gegen die Wohnungseigentümergemeinschaft oder\neinzelne Wohnungseigentümer zu. Umgekehrt muß dies ebenso gelten,\nweil ansonsten die Schutzwirkung der §§ 14 Nr. 1, 15 Abs. 3 WEG\nleerliefe.\n\n22\n\nEine Vorlage der weiteren Beschwerde\ngemäß § 28 Abs. 2 FGG an den Bundesgerichtshof erübrigt sich. Denn\nwegen der fehlenden Vergleichbarkeit der zugrundeliegenden\nSachverhalte ist keine Abweichung von den genannten Entscheidung\ndes BayObLG und des KG festzustellen.\n\n23\n\nDas berechtigte Begehren des\nAntragstellers ist nicht verwirkt. Ein Anspruch ist nur dann\nverwirkt, wenn seit der Möglichkeit seiner Geltendmachung längere\nZeit verstrichen ist und besondere Umstände hinzutreten, aufgrund\nderer die verspätete Geltendmachung gegen Treu und Glauben verstößt\n(Palandt-Heinrichs, a.a.0., Rdn. 87). Vorliegend dürfte es schon am\nZeitmoment fehlen, weil die schnellwachsende Kiefer erst vor\nwenigen Jahren ihre derzeitige Störungsintensität erreicht hat.\nJedenfalls ist schon der Rechtsvorgänger der Antragsgegner mehrfach\naufgefordert worden, einen Rückschnitt des Baumes vorzunehmen. Weil\nsich die Antragsgegner die Kenntnis ihres Rechtsvorgängers\nzurechnen lassen müssen, ist die Geltendmachung des\nBeseitigungsanspruchs zumindest nicht treuwidrig.\n\n24\n\nIm Ergebnis haben sonach Amts- und\nLandgericht den Antrag des Antragstellers zu Unrecht abgewiesen.\nDer Senat kann über den Antrag zugunsten des Antragstellers selbst\nentscheiden, weil der Sachverhalt dafür hinreichend geklärt ist.\nDas Stutzen der Schwarzkiefer auf eine Höhe von höchstens 3 Metern\nbeseitigt die Beeinträchtigungen des Antragstellers. Insoweit\nverkennt der Senat nicht, daß der Baum dadurch möglicherweise nicht\nmehr lebensfähig bleibt. Andererseits darf die getroffene\nEntscheidung nicht über den gestellten Antrag hinausgehen. Den\nAntragsgegnern bleibt indes unbenommen, die Kiefer an eine nicht\nstörende Stelle zu versetzen, sie bis auf einen verbleibenden\nStumpf abzuschneiden oder vollständig zu entfernen.\n\n25\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 47\nWEG. Es entspricht billigem Ermessen, den Antragsgegnern als\nUnterlegenen die Gerichtskosten aufzuerlegen. Demgegenüber besteht\nschon im Hinblick auf die anderslautenden Entscheidungen der\nVorinstanzen keine Veranlassung, von dem im\nWohnungseigentumsverfahren geltenden Grundsatz abzuweichen, daß\njeder Beteiligte seine außergerichtlichen Kosten selbst trägt.\n\n26\n\nDie Festsetzung des Geschäftswerts\nberuht auf § 48 WEG. Der festgesetzte Wert entspricht dem vom\nSachverständi-gen ermittelten Wert des Baumes.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/312389","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1996-06-07/16-wx-88-96","cited_norms":[{"jurabk":"WoEigG","ref":"§ 15","ref_norm":"15","n":7},{"jurabk":"WoEigG","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":5},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1004","ref_norm":"1004","n":2},{"jurabk":"WoEigG","ref":"§ 10","ref_norm":"10","n":1},{"jurabk":"WoEigG","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"WoEigG","ref":"§ 22","ref_norm":"22","n":1},{"jurabk":"WoEigG","ref":"§ 45","ref_norm":"45","n":1},{"jurabk":"WoEigG","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 906","ref_norm":"906","n":1},{"jurabk":"WoEigG","ref":"§ 48","ref_norm":"48","n":1},{"jurabk":"WoEigG","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":1},{"jurabk":"WoEigG","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/312389","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/312389","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1996-06-07/16-wx-88-96","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/312389","retrieved":"2026-07-09 03:43:21.875885+00:00"}}