{"status":"available","doknr":"OLD312392","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1996:0605.26UF231.95.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1996-06-05","aktenzeichen":"26 UF 231/95","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n2\n\nDie zulässige Berufung des Beklagten hat für den Zeitraum 01.03.\nbis 31.12.1995 teilweise Erfolg, für die Zeit ab 01.01.1996 in\nvollem Umfang. Dem liegen folgende Erwägungen zugrunde:\n\n3\n\n1.\n\n4\n\nDie Aktivlegitimation der Klägerin ist trotz gesetzlichen\nForderungsüberganges nach § 91 BSHG auf die Gemeinde K. gegeben;\ndenn die Gemeinde hat ihre Ansprüche an die Klägerin rückübertragen\n(Schreiben vom 22.05.1995, Bl. 63 GA). Nach ständiger\nRechtsprechung des Senates bestehen gegen eine solche\nRückübertragung keine rechtlichen Bedenken.\n\n5\n\nFür den Umfang der nach §§ 1361, 1601 ff BGB grundsätzlich\nbestehenden Unterhaltspflicht des Beklagten gegenüber der Klägerin\nund den beiden gemeinsamen Kindern der Parteien (3 und 9 Jahre alt)\nkommt es allein auf die Leistungsfähigkeit des Beklagten an.\n\n6\n\n2. Einkommen des Beklagten\n\n7\n\na) 1995\n\n8\n\nNach der Gehaltsbescheinigung 12/95 (166 GA) errechnet sich\nunter Abzug von 52,00 DM vermögenswirksamer Leistungen des\nArbeitgebers und unter Berücksichtigung von 354,00 DM\nKrankenversicherungskosten ein durchschnittliches monatliches\nNettoeinkommen von 4.038,00 DM.\n\n9\n\nEntgegen der Auffassung des Beklagten sind die in den\nGehaltsbescheinigungen für Januar und März 1995 ausgewiesenen\nÜberstunden nicht herauszurechnen, auch wenn sie bereits im Jahre\n1994 geleistet worden sein sollten. Denn da sie erst im Jahre 1995\nbezahlt worden sind, erhöht sich nach dem im Unterhaltsrecht\ngeltenden Zufluß- und Abflußprinzip das Einkommen des Jahres, in\ndem die Zahlungen geflossen sind.\n\n10\n\nAuf der anderen Seite sind entgegen der Auffassung der Klägerin\nnicht weitere Überstunden als durch die Gehaltsbescheinigungen\nausgewiesen dem Einkommen hinzuzurechnen bzw. bedarf es insoweit\nauch keiner weiteren Aufklärung des Sachverhalts. Die Klägerin\nbehauptet zwar, der Beklagte könne \"steuern\", ob Überstunden in die\nGehaltszettel Eingang finden oder ob ihm die Beträge anderweit\nausgezahlt würden; die Gehaltsabrechnungen erfaßten Überstunden nur\nbis zu einer Größenordnung von 25 Stunden monatlich. Letzteres\nharmoniert schon nicht mit den Gehaltsbescheinigungen 12/94, 3/95\nsowie 5 und 6/95, in denen monatlich zwischen 31,5 und 96 Stunden\nals Überstunden ausgewiesen sind (71 ff. GA). Darüber hinaus\nwiderspricht die Behauptung der Klägerin auch der Auskunft der\nArbeitgeberin des Beklagten, der Firma S.INTERNATIONAL. Das\nAmtsgericht hatte diese um Übersendung der Lohnabrechnung gebeten\nund um Mitteilung zu etwaigen Zusatzleistungen. Im Antwortschreiben\nvom 24.07.1995 (69 GA) hat die Firma S. sodann neben Übersendung\nder erbetenen Gehaltsbescheinigungen und Angaben zu\nSonderzuwendungen (Urlaubs- und Weihnachtsgeld) ausdrücklich\nerklärt, daß weitere Zusatzleistungen nicht gewährt werden.\nAnhaltspunkte dafür, daß diese Erklärung nicht richtig ist, sind\nweder dargetan noch ersichtlich, so daß es einer Beweisaufnahme zu\ndiesem Punkt nicht bedarf. Im übrigen hat der Beklagte im\nSenatstermin glaubhaft versichert, nicht weitere Überstunden\ngeleistet zu haben.\n\n11\n\nSoweit die Klägerin im nachgelassenen Schriftsatz vom 07.05.1996\naußerdem auf Nebeneinkünfte des Beklagten hinweist, die dieser\nwährend seines Spanienurlaubs im Februar 1995 erzielt habe, kommt\nes darauf nicht an, weil etwaige Einkünfte dieser Art zu\nUnterhaltszwecken nicht heranzuziehen sind.\n\n12\n\nSteuererstattungen sind dem Beklagten im unterhaltsrelevanten\nZeitraum nicht zugeflossen. Unstreitig hat er in den letzten Jahren\nkeine Steuererklärungen abgegeben. Da weder dargetan noch\nersichtlich ist, daß er zuviel an Steuern gezahlt hat, kommt eine\nfiktive Zurechnung etwaiger Steuererstattungen nicht in\nBetracht.\n\n13\n\nb) 1996\n\n14\n\nNach den Gehaltsbescheinigungen 1 und 2/96 (183 und 244 GA)\nerrechnet sich ein durchschnittliches Nettoeinkommen von 2.980,00\nDM, dies unter Berücksichtigung von Krankenversicherungsbeiträgen\nvon jetzt 384,00 DM monatlich und unter anteiliger Zurechnung von\nSonderzuwendungen (Weihnachts- und Urlaubsgeld) in Höhe eines 13.\nGehaltes. Wird statt dessen von dem Durchschnittseinkommen des\nBeklagten in 1995 (brutto) ausgegangen - insoweit dem Einwand der\nKlägerin Rechnung tragend, im Laufe des Jahres 1996 könnten, anders\nals in den ersten beiden Monaten, noch Überstunden anfallen - und\nwerden die steuer- und abgabenrechtlichen Veränderungen ab\n01.01.1996 gegenüber 1995 berücksichtigt, insbesondere der Wegfall\ndes Kinderfreibetrages, errechnet sich ein durchschnittliches\nNettoeinkommen von monatlich 3.224,00 DM. Zu Gunsten der Klägerin\nlegt der Senat der nachfolgenden Berechnung unter 4. den zuletzt\ngenannten Betrag zugrunde, wobei dies im Ergebnis ohne Einfluß ist;\ndenn der Beklagte ist - wie noch im einzelnen auszuführen ist - ab\n01.01.1996 auch bei einem Nettoeinkommen von 3.224,00 DM zu höheren\nUnterhaltsleistungen als den von ihm akzeptierten 600,00 DM nicht\nin der Lage.\n\n15\n\n3. Bereinigung des Einkommens des Beklagten\n\n16\n\na) Fahrtkosten\n\n17\n\nAn Fahrtkosten sind monatlich 154,00 DM zu berücksichtigen. Dem\nliegen p.a. 128 Tage x 36 km x 0,40 DM zugrunde.\n\n18\n\nSoweit der Beklagte monatlich 207,00 DM ansetzt, geht er zum\neinen mit 0,50 DM/km von einem zu hohen km-Preis aus, zum anderen\nmit 138 Tagen von 10 Tagen zuviel:\n\n19\n\nEin Vergleich seiner mit der Berufungsbegründung vorgelegten\nAufstellung über Fahrten zur Arbeit (167 GA) mit seiner\nReisekostenabrechnung (187 ff. GA) ergibt, daß er an 10 Tagen\nFahrten zur Arbeitsstelle angegeben hat, an denen er laut\nReisekostenabrechnung auswärts unterwegs war. Dieser Widerspruch\ngeht zu seinen Lasten.\n\n20\n\nb)\n\n21\n\nDie Kreditrate von monatlich 323,28 DM, gerundet 324,00 DM bei\nder Kreissparkasse K. ist unstreitig, ebenso die monatliche Rate\nvon 676,00 DM betreffend die Abzahlung des O.-Pkw. Soweit die\nKlägerin bezüglich der Ratenhöhe eine Herabsetzung fordert, steht\ndem entgegen, daß diese Raten schon über Jahre - seit 1992 und 1993\n- eheprägend waren; ihre Laufzeit endet in beiden Fällen im Juli\n1997.\n\n22\n\nc)\n\n23\n\nNicht zu berücksichtigen ist die Rückführung des Negativsaldos\nauf dem Girokonto des Beklagten (Rückzahlung von ca. 2.800,00 DM in\n1995). Der Beklagte hat weder dargetan, daß die Klägerin - von\ndieser bestritten - den Sollstand zum 30.02.1995 von 3.700,22 DM -\nso das Schreiben der Kreissparkasse vom 28.09.1995 (91 GA) -\nmitverursacht hat, noch, daß mit dem Betrag notwendige Ausgaben\ngetätigt worden sind. Wie sich aus dem genannten Schreiben der\nKreissparkasse ergibt, war der Kontostand zum 31.01.1995 plus\n4.644,00 DM und trat ein Sollsaldo erstmals am 14.02.1995 auf.\nMitte Februar 1995 aber haben sich die Parteien unstreitig bereits\ngetrennt, und zwar auch räumlich. Ebenso unstreitig ist, daß die\nKlägerin schon seit Jahren Abhebungen nur mit der EC-Karte des\nBeklagten getätigt hat, weil sie die Geheimnummer ihrer eigenen\nKarte vergessen hatte. Davon, daß sie auch nach der Trennung der\nParteien noch mit Hilfe der EC-Karte des Beklagten Geld abgehoben\nhat, ist vom Beklagten weder so vorgetragen worden noch sonst\nhinreichend substantiiert.\n\n24\n\nd)\n\n25\n\nNicht zu berücksichtigen ist auch die vom Beklagten in Höhe von\n85,00 DM monatlich geltend gemachte Rate, die nach seinen - von der\nKlägerin bestrittenen - Angaben den Kauf von Computerteilen beim\nO.-V. betrifft. Der Beklagte hat weder substantiiert zur Höhe der\n\"ca. 1990\" eingegangenen Verbindlichkeit vorgetragen, noch dazu,\nwieviel wann zurückgezahlt worden ist. Aus dem Schreiben des\nInkasso-Dienstes vom 23.10.1995 (155 GA) geht hervor, daß\njedenfalls bis dahin eine Zahlung der vereinbarten Raten von 85,00\nDM nicht eingegangen ist.\n\n26\n\ne)\n\n27\n\nEbenfalls nicht zu berücksichtigen ist die in Höhe von 46,00 DM\nmonatlich geltend gemachte Rate für die Bezahlung eines\nB.-Lexikons. Zwar ist die Anschaffung während des Zusammenlebens\nder Parteien unstreitig; nach eigenen Angaben hat der Beklagte aber\nzeitweilig mit der Rückzahlung ausgesetzt, so daß nicht ersichtlich\nist, wieviel monatlich im Jahresdurchschnitt zurückgezahlt worden\nist. Im übrigen dürfte die Durchschnittsbelastung infolge der\nteilweisen Nichtbezahlung so gering geworden sein, daß sie dem\nallgemeinen Lebensbedarf zuzurechnen und von dem dafür zur\nVerfügung stehenden Betrag aufzubringen ist.\n\n28\n\nf)\n\n29\n\nFür die Anschaffung notwendigen Hausrates nach Trennung\neinschließlich der Leasingkosten für ein Fernsehgerät ist eine\nmonatliche Rate von 250,00 DM zu akzeptieren.\n\n30\n\nGeltend gemacht sind vom Beklagten monatliche Raten von 500,00\nDM für Hausratsanschaffung (Waschmaschine zu 2.199,00 DM, Trockner\nzu 1.549,00 DM, Staubsauger zu 549,00 DM, Mikrowelle zu 648,00 DM)\nsowie Raten von 151,32 DM bis 7/95 einschließlich plus einer sodann\nin Höhe von 900,00 DM gezahlten Ablösesumme für ein während des\nZusammenlebens geleastes Fernsehgerät.\n\n31\n\nWas die Leasingkosten anlangt, so sind diese grundsätzlich zu\nberücksichtigen, da sie aus der Zeit des Zusammenlebens rühren und\ndie Klägerin die zwei weiteren im Haushalt vorhandenen\nFernsehgeräte bei der Trennung mitgenommen hat. Unklar und streitig\nsind indessen die vom Beklagten nach Trennung darauf geleisteten\nZahlungen. Belegt sind im Jahre 1995 lediglich für die Zeit von 6\nbis 11/95 je 500,00 DM monatlich (Hülle Bl. 250). Mit diesem Betrag\nsind indessen zugleich die nach Trennung bei derselben Firma, der\nFirma N., angeschafften Haushaltsgeräte abbezahlt worden. Von\ndiesen Anschaffungen ist der Trockner als für einen\nEinpersonenhaushalt nicht notwendig anzusehen; die\nAnschaffungskosten für die übrigen Geräte, insbesondere für die\nWaschmaschine, sind angesichts der engen finanziellen Verhältnisse\nals zu aufwendig einzustufen. Unter Berücksichtigung dessen\nerscheint als monatliche Rate zur Abtragung dieser Schulden ein\nBetrag von 250,00 DM angemessen.\n\n32\n\ng)\n\n33\n\nFür die Nachzahlung von Mietnebenkosten in Höhe insgesamt\n1.090,19 DM für die Zeit vom 01.01.1994 bis 31.03.1995 - also im\nwesentlichen während des Zusammenlebens der Parteien - sind im\nJahre 1995 monatlich 63,00 DM vom Einkommen des Beklagten\nabzusetzen. Der Beklagte hat insoweit Bankunterlagen über die\nRückzahlung von insgesamt 800,00 DM vorgelegt, davon 700,00 DM in\n1995 (Bl. 154 und Hülle Bl. 250), die von der Klägerin nicht in\nZweifel gezogen sind. Die Rückzahlung in 1995 macht auf 12 Monate\nverteilt gerundet einen Betrag von 63,00 DM aus; der verbleibende\nRestbetrag ist im Jahre 1996 zu berücksichtigen, wobei es darauf im\nErgebnis nicht mehr ankommt.\n\n34\n\nh)\n\n35\n\nNicht zu berücksichtigen sind schließlich - dem Amtsgericht\nfolgend - die vom Beklagten angegebenen Rechtsanwalts- und\nGerichtskosten.\n\n36\n\nDie im vorliegenden Unterhaltsverfahren entstandenen\nAnwaltskosten sind nicht berücksichtigungsfähig. Abgesehen davon\nsind Zahlungen darauf weder vorgetragen noch belegt. Dasselbe gilt\nfür die zwei dem Beklagten vom Amtsgericht im vorliegenden\nVerfahren auferlegten PKH-Raten von je 450,00 DM (Beschluß vom\n09.08.1995, 83 GA; weitere Raten sind durch Verfügung vom\n01.12.1995 vorläufig aufgehoben, 115 GA).\n\n37\n\ni)\n\n38\n\nSoweit der Beklagte dem Unterhaltsbegehren der Klägerin\nentgegenhält, sie habe den Kauf von Möbeln, die bei Trennung\nbestellt, aber noch nicht geliefert waren, stornieren müssen, wird\nauf die zutreffenden Ausführungen des Amtsgerichts verwiesen, denen\nder Senat sich anschließt. Darüber hinaus ginge es insoweit nur um\neinen Schadensersatzanspruch des Beklagten, mit dem er gegen die\nhier geltend gemachten Unterhaltsansprüche nicht aufrechnen kann,\n§§ 394 BGB, 850 b ZPO.\n\n39\n\n4. Abrechnung\n\n40\n\n1995:\n\n41\n\n4.038,00 DM Nettoeinkommen des Beklagten\n\n42\n\n- 154,00 DM Fahrtkosten\n\n43\n\n- 324,00 DM Rate Kreissparkasse\n\n44\n\n- 676,00 DM Pkw-Rate\n\n45\n\n- 250,00 DM Rate für Hausratanschaffung und TV-Kosten\n\n46\n\n- 63,00 DM Mietnebenkosten\n\n47\n\n2.571,00 DM bereinigtes Nettoeinkommen.\n\n48\n\nDanach hat der Beklagte nach der für 1995 geltenden Düsseldorfer\nTabelle Kindesunterhalt nach der 2. Einkommensgruppe (2.300,00 bis\n2.600,00) zu zahlen, d.h. für D. in Höhe von 375,00 DM und für S.\nin Höhe von 310,00 DM. Da die Auszahlung des Kindergeldes für 1995\nnach wie vor ungeklärt ist, kann ein Ausgleich des Kindergeldes\ndurch anteilige Zu- oder Abrechnung nicht erfolgen und hat zwischen\nden Parteien stattzufinden.\n\n49\n\nNach Abzug des Kindesunterhaltes verbleibt ein Betrag von\n1.886,00 DM. Dieser liegt um 586,00 DM über dem für 1995 geltenden\nnotwendigen Selbstbehalt von 1.300,00 DM, so daß für\nTrennungsunterhalt ein Betrag von 586,00 DM zur Verfügung steht. Da\nder Beklagte die Zahlung von Kindesunterhalt der von\nTrennungsunterhalt voranstellt, bedarf es keiner\nMangelfallberechnung. Das ist auch für die Klägerin nicht von\nNachteil, da diese mit den Kindern \"aus einem Topf\"\nwirtschaftet.\n\n50\n\nEine Erhöhung des notwendigen Selbstehaltes wegen höherer\nMietaufwendungen des Beklagten als im Selbstbehalt mit 515,00 DM\nenthalten kommt nicht in Betracht. Zwar hat der Beklagte seit\nseinem Umzug nach K. monatliche Mietkosten von 815,00 DM. Indessen\nist von ihm nicht dargelegt, daß dieser Mietaufwand für eine Person\nerforderlich ist, dies unter Berücksichtigung, daß der Beklagte\nangesichts der insgesamt engen finanziellen Verhältnisse im\nHinblick auf seine Unterhaltsverpflichtungen zu sparsamer\nLebensführung gehalten ist, wie bereits oben bei den\nAnschaffungskosten erörtert. Damit kommt es nicht auf die von der\nKlägerin im nachgelassenen Schriftsatz nochmals - jetzt unter\nBeweisantritt - aufgestellte Behauptung an, der Beklagte bewohne\ndie K.er Wohnung nicht allein, sondern mit seiner neuen spanischen\nLebensgefährtin.\n\n51\n\n1996:\n\n52\n\n3.224,00 DM Nettoeinkommen des Beklagten\n\n53\n\n- 154,00 DM Fahrtkosten\n\n54\n\n- 324,00 DM Rate Kreissparkasse\n\n55\n\n- 676,00 DM Pkw-Rate\n\n56\n\n- 250,00 DM Rate für Hausratanschaffung und TV-Kosten\n\n57\n\n1.820,00 DM bereinigtes Einkommen des Beklagten.\n\n58\n\nDieser Betrag übersteigt den ab 01.01.1996 geltenden\nSelbstbehalt von 1.500,00 DM für Berufstätige nur um 320,00 DM,\nwobei noch nicht die restlichen in 1996 zu zahlenden\nMietnebenkosten berücksichtigt sind, worauf es aber im Ergebnis\nnicht ankommt, da sich der Beklagte nur gegen eine Verurteilung\nüber 600,00 DM wehrt. Diese 600,00 DM sind anteilig auf die Kinder\nnach der Einkommensgruppe 1 der neuen Düsseldorfer Tabelle und der\nentsprechenden Altersgruppe aufzuteilen, was für D. einen Betrag\nvon 329,00 DM und für S. einen Betrag von 271,00 DM ergibt. Die\nAnrechnung von Kindergeld, welches die Klägerin ab Januar 1996\nerhält, findet hier auch nicht teilweise statt. Vielmehr hat der\nBeklagte der Klägerin, der er mangels Leistungsfähigkeit keinen\nUnterhalt zahlen kann, das Kindergeld in vollem Umfange zu\nbelassen. Die Zahlung von Trennungsunterhalt scheidet mangels\nLeistungsfähigkeit des Beklagten ab 01.01.1996 ganz aus, so daß die\nBerufung des Beklagten ab diesem Zeitpunkt vollen Erfolg hat.\n\n59\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 91, 92 ZPO, die Entscheidung\nzur vorläufigen Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.\n\n60\n\nStreitwert für das Berufungsverfahren:\n\n61\n\n8 x (1.148,57 + 450,00 + 370,00) = 15.748,56 DM\n\n62\n\n4 x (1.148,57 + 450,00 + 370,00 - 600,00) = 5.474,28 DM\n\n63\n\n21.222,84 DM","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/312392","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1996-06-05/26-uf-231-95","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 394","ref_norm":"394","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/312392","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/312392","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1996-06-05/26-uf-231-95","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/312392","retrieved":"2026-07-09 03:43:22.120326+00:00"}}