{"status":"available","doknr":"OLD312397","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1996:0604.22U220.95.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1996-06-04","aktenzeichen":"22 U 220/95","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nT A T B E S T A N D\n\n2\n\n \n\n3\n\nDer Kläger macht im Wege der\nStufenklage Pflichtteils-ansprüche nach seiner am 11. Juni 1994\nverstorbenen Ehefrau G. M. geltend. Die Beklagte ist die Kusine der\nErblasserin und von dieser durch notarielles Testament vom 27.\nNovember 1989 (UR-Nr.: 3452/1989 des Notars Dr. P. D. in B.-D.) als\nAlleinerbin eingesetzt worden. Am 15. Juni 1993 traf die\nErblasserin privatschriftlich eine weitere letztwillige Verfügung,\ndie mit den Worten \"Noch ein Nachtrag zu meinem Testament UR-Nr.\n3452/1989\" überschrieben ist. Darin heißt es u.a.:\n\n4\n\n \n\n5\n\n \n\n6\n\n\"Mein Mann H. M. erbt nichts. Ich habe\nin den fast 28 Ehejahren nie einen Pfennig Haus-haltsgeld bekommen.\nAlles mußte ich für ihn anschaffen und auch noch von meinem Geld\nbe-zahlen. In den fast 28 Ehejahren habe ich nur Schläge bekommen,\nmeine Wohnungseinrichtung hat er ein paarmal kaputtgeschlagen.\n\n7\n\n \n\n8\n\n \n\n9\n\n...\n\n10\n\n \n\n11\n\n \n\n12\n\nMein Mann bekommt lediglich als Erbe\nseinen Rasierapparat, drei graue Posthosen sowie zwei blaue\nPosthemden. Das ist mein Vermächtnis an meinen Mann, weil er mich\nnur gedemütigt, geschlagen und nie einen Pfennig Haushaltsgeld\nbekommen habe.\n\n13\n\n \n\n14\n\n \n\n15\n\n...\"\n\n16\n\nIn den letzten Lebensjahren der\nErblasserin war es zwischen den Eheleuten wiederholt zu\nAuseinandersetzungen gekommen. Dabei war der Kläger in mindestens\nfünf dieser Vorfälle auch tätlich geworden und hatte seine Ehefrau\ngeschlagen, nämlich am 8./9. Juli 1989 und am 29. Januar 1994 sowie\nbei drei weiteren Vorfällen, die vor dem Jahre 1989 lagen.\nZumindest am 8./9. Juli 1989 und am 29. Januar 1994 hatte der\nKläger auch Mobiliar in der ehelichen Wohnung zerschlagen und mit\nGeschirr um sich geworfen. Dabei war die Erblasserin von Geschirr\nim Gesicht getroffen worden. Sowohl nach dem Vorfall vom 8./9. Juli\n1989 als auch nach dem Vorfall vom 29. Januar 1994 wurde der Kläger\nzwangsweise in der Rheinischen Landesklinik untergebracht.\n\n17\n\nDer Kläger hat die Ansicht vertreten,\nihm stehe gegen die Beklagte ein Pflichtteilsanspruch zu, da die\nErblasserin ihm seinen Pflichtteil nicht wirksam entzogen habe.\nHierzu hat er behauptet, soweit er bei den Auseinandersetzungen die\nErblasserin geschlagen und Mobiliar in der Wohnung zertrümmert\nhabe, sei dies wegen seiner Alkoholabhängigkeit im Zustand der\nSchuldunfähigkeit geschehen. Im übrigen habe ihm die Erblasserin\nspäter verziehen und auf eine Entziehung seines Pflichtteils\nverzichtet. Sie habe nämlich einen Tag vor ihrem Tode gegenüber\neiner Zeugin wörtlich bekundet, es sei alles geregelt, der Kläger\nhabe ein lebenslanges Wohnrecht und sei Nutznießer von allem, er\nkönne nur nichts mehr verkaufen.\n\n18\n\nDer Kläger hat beantragt,\n\n19\n\n \n\n20\n\n \n\n21\n\ndie Beklagte zu verurteilen,\n\n22\n\ndem Kläger Auskunft über den Bestand des\n\n23\n\n \n\n24\n\n \n\n25\n\n \n\n26\n\nNachlasses - insbesondere bezüglich des\nWertes der Immobilien, Bar- und Spargutha-ben - der am 11. Juni\n1994 verstorbenen Frau G. M. unter Vorlage eines geordneten\nVerzeichnisses und entsprechender Belege zu erteilen;\n\n27\n\ndie Beklagte zu verurteilen, an den Kläger\n\n28\n\n \n\n29\n\n \n\n30\n\n \n\n31\n\nden aufgrund der erteilten Auskunft zu\nerrechnenden Pflichtteilsbetrag in Höhe der Hälfte des\nNachlaßwertes zu zahlen.\n\n32\n\nDie Beklagte hat beantragt,\n\n33\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n34\n\nSie hat die Auffassung vertreten, daß\nder Pflichtteil des Klägers mit der letztwilligen Verfügung der\nErblasserin vom 15. Juni 1993 wirksam entzogen worden sei. Die von\ndem Beklagten behaupteten Äußerungen der Erblasserin könnten nicht\nals Verzeihung aufgefaßt werden.\n\n35\n\nDie Beklagte hat Widerklage erhoben,\nmit der sie die Herausgabe eines Pkw VW Golf, die Rückzahlung eines\nDarlehens und weitere Erstattungsbeträge geltend macht.\n\n36\n\nDie Beklagte hat hierzu behauptet, die\nErblasserin sei Eigentümerin des Pkw VW Golf gewesen, der\nunstreitig von der Erblasserin am 19. Februar 1992 auf den Namen\ndes Klägers gekauft, aber mit ihren Mitteln bezahlt worden war.\nAußerdem habe die Erblasserin dem Kläger im Jahre 1991 ein Darlehen\nvon 70.000,-- DM zur Anschaffung eines Pkw Porsche 911 gegeben, das\ndieser nun zurückzahlen müsse. Hinzu kämen weitere\nErstattungsbeträge u.a. wegen verspäteter Räumung der Wohnung im\nHaus der Erblasserin, die sich nach Verrechnung mit Gegenansprüchen\ndes Klägers auf insgesamt 4.648,92 DM beliefen.\n\n37\n\nDie Beklagte hat mit ihrer Widerklage\nbeantragt,\n\n38\n\n \n\n39\n\n \n\n40\n\nden Kläger zu verurteilen,\n\n41\n\nan die Beklagte 74.648,92 DM nebst 4 %\n\n42\n\n \n\n43\n\n \n\n44\n\n \n\n45\n\nZinsen hieraus seit dem 16. Februar\n1995 zu zahlen;\n\n46\n\nder Widerklägerin und Beklagten das\n\n47\n\n \n\n48\n\n \n\n49\n\n \n\n50\n\nFahrzeug VW Golf, Typ GTI 16 V,\namtli-ches Kennzeichen ........., Fahrgestell-Nr. .............\nsowie den Kfz.-Brief Nr. ........ herauszugeben.\n\n51\n\nDer Kläger hat beantragt,\n\n52\n\n \n\n53\n\n \n\n54\n\ndie Widerklage abzuweisen.\n\n55\n\nDer Kläger hat vorgetragen, daß der Pkw\nVW Golf nicht zum Nachlaß gehöre, da er selbst bei Anschaffung des\nFahrzeugs Eigentümer geworden sei. Er habe auch von der Erblasserin\nkein Darlehen zum Kauf des Pkw Porsche 911 erhalten, sondern diesen\nKauf selbst finanziert.\n\n56\n\nDurch Urteil vom 26. Oktober 1995, auf\ndas wegen aller Einzelheiten Bezug genommen wird, hat das\nLandgericht die Klage abgewiesen und den Kläger auf die Widerklage\nverurteilt, an die Beklagte 9.886,95 DM nebst 4 % Zinsen seit dem\n16. Februar 1995 zu zahlen. Zur Begründung hat das Landgericht\nausgeführt, daß die Erblasserin den Pflichtteil des Klägers wirksam\nentzogen habe. Der Kläger habe weder schlüssig dargelegt, daß er\nbei allen tätlichen Auseinandersetzungen im Zustand der\nSchuldunfähigkeit gehandelt habe, noch lasse sich den von ihm\nbehaupteten Äußerungen der Erblasserin eine Verzeihung entnehmen.\nDie Widerklage der Beklagten sei lediglich wegen der geltend\ngemachten Erstattungsbeträge im wesentlichen begründet, während ein\nAnspruch auf Herausgabe des Pkw VW Golf und auf Rückzahlung eines\nDarlehens von 70.000,-- DM ausscheide, weil nach den Umständen der\nKläger Eigentümer des VW Golf geworden sei und die Beklagte den\nBeweis einer Darlehenshingabe von 70.000,-- DM nicht geführt\nhabe.\n\n57\n\nGegen das ihnen am 30. Oktober 1995\nzugestellte Urteil haben beide Parteien am 29. November bzw. 30.\nNovember 1995 Berufung eingelegt und ihr Rechtsmittel nach\nentsprechender Fristverlängerung am 29. Januar 1996 bzw. 7. Februar\n1996 begründet.\n\n58\n\nDer Kläger verfolgt mit seiner Berufung\nsein Klagebegehren und die vollständige Abweisung der Widerklage\nweiter, während die Beklagte weiterhin die Herausgabe des Pkw VW\nGolf und die Darlehensrückzahlung von 70.000,-- DM begehrt.\n\n59\n\nDer Kläger wiederholt und ergänzt sein\nVorbringen vor dem Landgericht. Er ist der Ansicht, daß die\nPflichtteilsentziehung der Erblasserin nicht den Anforderungen des\n§ 2336 Abs. 2 BGB genüge, wonach der Grund der\nPflichtteilsentziehung in seinem Sachverhaltskern in der\nletztwilligen Verfügung anzugeben sei. Die ihm vorgeworfenen\nTätlichkeiten hätten daher im einzelnen benannt und zeitlich\neingeordnet werden müssen. Tätlichkeiten, die vor dem Jahre 1989\ngeschehen seien, könnten ohnehin nicht mehr berücksichtigt werden,\nda diese bereits durch seine Enterbung in dem notariellen Testament\nder Erblasserin vom 27. November 1989 abgegolten worden seien.\n\n60\n\nHinsichtlich der Widerklage trägt der\nKläger vor, daß sich die vom Landgericht festgestellten\nErstattungsbeträge, die er nicht mehr bestreite, durch die\nVerrechnung mit einer vom Landgericht übersehenen Gutschrift von\n3.359,52 DM auf 3.167,11 DM ermäßigten. Gegenüber diesem Betrag\nrechne er mit seinem Pflichtteilsanspruch auf, hilfsweise mache er\nein Zurückbehaltungsrecht geltend.\n\n61\n\nDer Kläger beantragt,\n\n62\n\n \n\n63\n\n \n\n64\n\nunter teilweiser Abänderung des\nangefochtenen Urteils und unter Zurückweisung der Berufung der\nBeklagten die Beklagte gemäß den im Wege der Stufenklage zuletzt\nvor dem Landgericht gestellten Anträgen zu verurteilen\n\n65\n\n \n\n66\n\n \n\n67\n\nund die Widerklage abzuweisen,\n\n68\n\n \n\n69\n\n \n\n70\n\nhilfsweise dem Kläger für den Fall der\nmöglichen Sicherheitsleistung zu gestatten, diese durch\nselbstschuldnerische Bürgschaft einer deutschen Großbank oder\nöffentlichen Sparkasse zu erbringen.\n\n71\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n72\n\n \n\n73\n\n \n\n74\n\nunter Zurückweisung der Berufung des\nKlägers das Urteil des Landgerichts Bonn in dem Verfahren 7 0 83/95\nvom 26. Oktober 1995 teilweise abzuändern und den Kläger zu\nverurteilen,\n\n75\n\nan die Beklagte weitere DM 63.280,16 nebst\n\n76\n\n \n\n77\n\n \n\n78\n\n \n\n79\n\n4 % Zinsen seit dem 16. Februar 1995 zu\nzahlen,\n\n80\n\nder Widerklägerin und Beklagten das\n\n81\n\n \n\n82\n\n \n\n83\n\n \n\n84\n\nFahrzeug VW Golf, Typ GTI 16 V,\namt-liches Kennzeichen ........., Fahr-gestell-Nr. ..............\nnebst dem zugehörigen Kfz.-Brief Nr. ........ herauszugeben;\n\n85\n\nhilfsweise weitere DM 24.358,-- nebst\n\n86\n\n \n\n87\n\n \n\n88\n\n \n\n89\n\n4 % Zinsen seit Zustellung dieses\nSchriftsatzes zu zahlen.\n\n90\n\nDie Beklagte wiederholt und ergänzt ihr\nerstinstanzli-ches Vorbringen zur Klage und Widerklage und tritt\ndem Berufungsvorbringen des Klägers entgegen. Sie ist der\nAuffassung, daß die letztwillige Verfügung der Erblas-serin den\ngesetzlichen Anforderungen an die Angabe des Grundes der\nPflichtteilsentziehung gerecht werde.\n\n91\n\nHinsichtlich der Widerklage macht die\nBeklagte geltend, daß die Tatsache der darlehensweisen Hingabe von\n70.000,-- DM durch eine Reihe von unter Beweis gestellten\nGesprächen der Erblasserin mit verschiedenen Zeugen bestätigt\nwerde. Unter Berücksichtigung der Urteilssumme des Landgerichts und\ndes unstreitig nur in Höhe von 3.167,11 DM bestehenden\nErstattungsbetrags müsse der Kläger daher weitere 63.280,16 DM\nzahlen. Hinsichtlich des herausverlangten Pkw VW Golf macht sich\ndie Beklagte hilfsweise das Vorbringen des Klägers zu eigen, daß\ndie Erblasserin ihm den Kaufpreis von 24.538,-- DM seinerzeit\nlediglich darlehensweise vorgestreckt habe, und bestreitet eine\nRückzahlung dieses Darlehens. Selbst wenn der Kläger Eigentümer des\nFahrzeugs geworden sei, schulde er ihr daher jedenfalls den Betrag\nvon 24.358,-- DM.\n\n92\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des\nParteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze und auf\ndie zu den Akten gereichten Unterlagen Bezug genommen.\n\n93\n\nE N T S C H E I D U N G S G R Ü N D\nE\n\n94\n\nDie Berufungen beider Parteien sind\nform- und fristgerecht eingelegt und auch im übrigen zulässig. In\nder Sache hat nur das Rechtsmittel des Klägers hinsichtlich eines\nTeils der Widerklage Erfolg, während die Berufung der Beklagten\ninsgesamt unbegründet ist.\n\n95\n\n1.\n\n96\n\nDem Kläger steht kein\nPflichtteilsanspruch gegen die Beklagte zu, weil die Erblasserin\nihm den Pflichtteil gemäß §§ 2336, 2335 Nr. 2 BGB wirksam entzogen\nhat.\n\n97\n\na)\n\n98\n\nDie Erblasserin hat zwar in ihrem\nprivatschriftlichen Testament vom 15. Juni 1993 nicht ausdrücklich\ndas Wort \"Pflichtteilsentziehung\" verwandt; nach dem Inhalt des\nTestaments bestehen jedoch keine Zweifel, daß die Erblasserin nicht\nlediglich eine Enterbung des Klägers, sondern die Entziehung seines\nPflichtteils erklärt hat. Die Enterbung hatte sie bereits in dem\nnotariellen Testament vom 27. November 1989 verfügt. Wenn die\nErblasserin später in der als Nachtrag zu dem notariellen Testament\ngetroffenen weiteren privatschriftlichen Verfügung vom 15. Juni\n1993 ergänzend erklärt hat, daß ihr Ehemann außer den dort\naufgeführten geringwertigen Gegenständen, die offenbar ohnehin\nschon in seinem Eigentum standen, nichts erhalten solle, so kann\ndies nur so verstanden werden, daß die Erblasserin dem Kläger auch\nseinen Pflichtteil entziehen wollte. Diese Auslegung wird auch vom\nKläger nicht angegriffen.\n\n99\n\nb)\n\n100\n\nDie Voraussetzungen des in § 2335 Nr. 2\nBGB genannten Pflichtteilsentziehungsgrundes sind erfüllt, da der\nKläger die Erblasserin in der Zeit vor Errichtung des\nprivatschriftlichen Testaments vom 15. Juni 1993 in mindestens vier\nFällen bei ehelichen Auseinanderset-zungen geschlagen und sie damit\nvorsätzlich körperlich mißhandelt hat. Hierbei handelt es sich um\nden Vorfall vom 8./9. Juli 1989 und um drei weitere Vorfälle in der\nZeit vor 1989, die von dem Kläger nicht bestritten sind.\n\n101\n\nEs kann dahinstehen, ob die Behauptung\ndes Klägers zutrifft, daß er bei dem Vorfall vom 8./9. Juli 1989\ndurch Alkohol- und Tablettenkonsum schuldunfähig gewesen sei.\nJedenfalls hat der Kläger hinsichtlich der drei früheren Fälle\nkörperlicher Mißhandlung der Erblasserin keine näheren\nAnhaltspunkte dafür vorgetragen, daß er auch diese Mißhandlungen im\nZustand der Schuldunfähigkeit begangen habe. Diese drei früheren\nFälle reichen aber bereits für die Pflichtteilsentziehung nach §\n2335 Nr. 2 BGB aus.\n\n102\n\nc)\n\n103\n\nDie Erblasserin hat den\nPflichtteilsentziehungsgrund des § 2335 Nr. 2 BGB auch in einer den\nErfordernissen des § 2336 Abs. 2 BGB entsprechenden Form in ihrer\nletztwilligen Verfügung vom 15. Juni 1993 angegeben. Der Auffassung\ndes Klägers, daß eine hinreichende Konkretisierung des Sachverhalts\nfehle, kann nicht gefolgt werden.\n\n104\n\nNach der Rechtsprechung des\nBundesgerichtshofs, der sich der Senat anschließt, muß der\nErblasser in dem Testament neben der Entziehungserklärung den\nKernsachverhalt angeben, auf den er die Pflichtteilsentziehung\nstützt (BGH, LM § 2336 BGB Nr. 1; BGHZ 94, 36). Erforderlich ist\ndanach eine gewisse Konkretisierung des Entziehungsgrundes in dem\nTestament, die jedoch nicht in Einzelheiten zu gehen braucht,\nsoweit nur der oder die Entziehungsgründe gerade noch\nunverwechselbar festgelegt und der Kreis der in Betracht kommenden\nVorfälle praktisch brauchbar eingegrenzt ist (BGHZ 94, 36, 40, 43).\nGrund hierfür ist, daß anderenfalls die Entziehung am Ende auf\nVorwürfe gestützt werden könnte, die für den Erblasser nicht\nbestimmend waren, sondern erst nachträglich von den Erben erhoben\nwerden.\n\n105\n\nIm vorliegenden Fall wird die\nletztwillige Verfügung der Erblasserin vom 15. Juni 1993 den\ngenannten Anforderungen an die Wiedergabe des Entziehungsgrundes\ngerecht. Die Erblasserin hat in diesem Testament angegeben, daß der\nKläger sie wiederholt geschlagen habe und daß bei solchen Vorfällen\nauch mehrfach die Wohnungseinrichtung von dem Kläger\n\"kaputtgeschlagen\" worden sei. Damit hat die Erblasserin den\nKernsachverhalt bezeichnet, nämlich die wiederholte körperliche\nMißhandlung durch den Kläger bei ehelichen Auseinandersetzungen in\nder Wohnung, bei denen teilweise auch Mobiliar vom Kläger zerstört\nworden war. Hierdurch ist der Entziehungsgrund der körperlichen\nMißhandlung vom Sachverhalt her unverwechselbar festgelegt und\nzugleich der Kreis der Vorfälle praktisch brauchbar eingegrenzt.\nDenn den Angaben der Erblasserin ist sowohl der örtliche Bezug\n(eheliche Auseinandersetzungen in der Wohnung) als auch der\nzeitliche Bezug (während der gesamten Ehezeit) hinreichend deutlich\nzu entnehmen. Dies zeigen auch die Ausführungen des Klägers, der\naufgrund der Angaben der Erblasserin die verschiedenen ehelichen\nAuseinandersetzungen nicht nur zeitlich einordnen, sondern auch\nnoch Einzelheiten den jeweiligen Streitigkeiten zuordnen konnte.\nAufgrund des hier im Testament mitgeteilten Kernsachverhalts\nbesteht schließlich auch keine Gefahr, daß die Entziehung auf\nVorwürfe gestützt werden könnte, die für die Erblasserin nicht\nbestimmend waren.\n\n106\n\nd)\n\n107\n\nDer Kläger vermag sich auch nicht\ndarauf zu berufen, daß die vor 1989 begangenen Tätlichkeiten\ngegenüber der Erblasserin bereits mit der Enterbung in dem\nnotariellen Testament vom 27. November 1989 gesühnt seien, weshalb\neine Pflichtteilsentziehung hierauf nicht mehr habe gestützt werden\nkönnen. Eine solche Regelung ist im Gesetz nicht vorgesehen. Die\nErblasserin war daher durch die Enterbung des Klägers nicht\ngehindert, ihm in einer weiteren letztwilligen Verfügung auch den\nPflichtteil zu entziehen. Im übrigen sind auch keine Anhaltspunkte\ndafür ersichtlich, daß die Erblasserin mit ihrem notariellen\nTestament vom 27. November 1989 die bis zu diesem Zeitpunkt\nbegangenen Verfehlungen des Klägers als \"erledigt\" betrachtete.\nVielmehr ergibt sich aus ihrer zeitlich nachfolgenden\nPflichtteilsentziehung lediglich, daß sie trotz des bereits\nbestehenden Entziehungsgrundes bei Errichtung des notariellen\nTestaments noch nicht zu einer Pflichtteilsentziehung entschlossen\nwar, sondern diesen Entschluß erst später nach weiteren\nÜberlegungen gefaßt hat.\n\n108\n\ne)\n\n109\n\nUnbegründet ist schließlich auch der\nEinwand des Klä-gers, daß die Erblasserin ihm gemäß § 2337 BGB\nverzie-hen habe mit der Folge, daß die Pflichtteilsentziehung\nunwirksam geworden sei.\n\n110\n\nDie Verzeihung setzt ein Verhalten des\nErblassers voraus, mit dem er zum Ausdruck bringt, daß er die mit\nder Verfehlung des Pflichtteilsberechtigten verbundene Kränkung\nüberwunden hat (vgl. BGHZ 91, 273, 280 f.). Ein solches Verhalten\nder Erblasserin hat der Kläger jedoch nicht schlüssig vorgetragen.\nSelbst wenn die Erblasserin kurz vor ihrem Tode gegenüber der\nZeugin B. erklärt haben sollte, es sei \"alles geregelt\" und ihr\nEhemann habe ein lebenslanges Wohnrecht, könne aber nichts\nverkaufen, so läßt dies nicht den Schluß auf ei-ne ernsthaft\ngemeinte Verzeihung zu. Denn die Erblasse-rin hat ihr\nprivatschriftliches Testament vom 15. Juni 1993 mit der\nPflichtteilsentziehung weder geändert noch vernichtet und auch\nnichts anders \"geregelt\", obgleich es ihr ein leichtes gewesen\nwäre, die Pflichtteilsent-ziehung z.B. durch bloße Vernichtung des\nTestaments aufzuheben, wenn sie tatsächlich dem Kläger verziehen\nhätte. Da sie dies jedoch nicht getan und in Wahrheit nichts\nzugunsten des Klägers \"geregelt\" hatte, deutet vielmehr die\nangebliche Äußerung gegenüber der Zeugin B. daraufhin, daß die\nErblasserin sich lediglich vor der Zeugin in einem guten Licht\ndarstellen wollte, wie das Landgericht zutreffend ausgeführt\nhat.\n\n111\n\n2.\n\n112\n\nDie Widerklage der Beklagten ist in\nHöhe von 3.167,11 DM begründet. Das Landgericht hat in dem\nangefochtenen Urteil versehentlich einen\nSteuerrückerstattungsbetrag von 3.359,92 DM, der unstreitig dem\nKläger zusteht, zur Widerklageforderung hinzugerechnet. Der Betrag\nist daher von der Urteilssumme abzuziehen und sodann gegenüber dem\nverbleibenden Betrag zu verrechnen, so daß sich ein Betrag von\n3.167,11 DM ergibt. Die hiergegen vom Kläger erklärte Aufrechnung\nmit seinem Pflichtteilsanspruch ist unbegründet, da ein solcher\nAnspruch - wie ausgeführt - nicht besteht.\n\n113\n\nFür den zugesprochenen Betrag der\nWiderklage schuldet der Kläger gemäß §§ 284, 288 Verzugszinsen von\n4 %.\n\n114\n\nDie darüber hinausgehende Widerklage\nist unbegründet.\n\n115\n\na)\n\n116\n\nWie das Landgericht zu Recht ausgeführt\nhat, ergibt sich ein Anspruch der Beklagten gegen den Kläger auf\nHerausgabe des Pkw VW Golf nicht aus §§ 985, 1922 BGB, da die\nErblasserin nicht Eigentümerin des Fahrzeugs war. Ausweislich des\nBestellformulars war der Kläger Besteller des Fahrzeugs. Es muß\ndaher mangels abweichender Abreden davon ausgegangen werden, daß\ndie Verkäuferfirma den Pkw auch an den Kläger als Besteller und\nnicht an die Erblasserin als dessen Vertreterin übereignet hat. Die\nTatsache, daß die Erblasserin den Kaufpreis mit einem eigenen\nScheck bezahlt hat, gab aus der Sicht der Verkäuferfirma keinen\nAnlaß zu der Annahme, daß nicht der Kläger, sondern die Erblasserin\nBesteller und Erwerber des Fahrzeugs sein sollte.\n\n117\n\nDer in der Berufungsinstanz von der\nBeklagten hilfswei-se gestellte Antrag auf Rückzahlung des für den\nPkw-Kauf aufgewendeten Betrags von 24.358,-- DM ist eben-falls\nunbegründet.\n\n118\n\nSoweit sich die Beklagte den Vortrag\ndes Klägers, daß die Erblasserin ihm den Kaufpreis darlehensweise\nzur Verfügung gestellt habe, zu eigen macht, paßt dies nicht zu\nihrem eigenen Vorbringen, daß der VW Golf, nachdem die Erblasserin\ndie Fahrerlaubnis wiedererlangt hatte, für diese bestimmt gewesen\nund nur wegen der günstigeren Versicherung auf den Kläger\nzugelassen worden sei. Warum dann der Kläger den Kaufpreis für das\nFahrzeug mit Hilfe eines Darlehens bei der Erblasserin habe\naufbringen sollen, erläutert die Beklagte jedoch nicht. Ebensowenig\nist dargetan, welche Bedingungen das angegebene Darlehen hatte und\nwann es zurückgezahlt werden sollte. Jedenfalls ist nicht\nersichtlich, daß in den zwei Jahren bis zum Tod der Erblasserin\nAnstalten zur Rückforderung oder Rückzahlung des Darlehens gemacht\nworden sind. Ferner ist auffällig, daß auch in dem maßgeblichen\nTestament der Erblasserin vom 15. Juni 1993 im Zusammenhang mit dem\nVW Golf ein Darlehen der Erblasserin zur Finanzierung des Autokaufs\nnicht erwähnt ist, sondern das Fahrzeug als der Erblasserin und\ndamit der künftigen Erbin gehörend bezeichnet worden ist (Bl. 12 d.\nA.). Nach den Umständen kann es sich daher auch um eine sogenannte\nehebedingte Zuwendung gehandelt haben, zumal der VW Golf in erster\nLinie von der Erblasserin benutzt werden sollte. Angesichts dieser\nWidersprüche und Ungereimtheiten kann nicht von einem schlüssigen\nDarlehensvorbringen ausgegangen werden.\n\n119\n\nb)\n\n120\n\nGleiches gilt für das angeblich von der\nErblasserin an den Kläger gewährte Darlehen von 70.000,-- DM. Auch\ninsoweit fehlen Angaben der Beklagten zu den Bedingungen einer\nentsprechenden Darlehensabrede, insbesondere zur\nRückzahlungspflicht, sowie dazu, was in den drei Jahren bis zum\nTode der Erblasserin bezüglich der Rückzahlung dieses Darlehens von\nder Erblasserin unternommen worden war. Jedenfalls ist bis zum Tod\nder Erblasserin ein Rückzahlungsverlangen der Erblasserin nicht\nbekannt geworden. Weiterhin fehlt auch bezüglich des Betrags von\n70.000,-- DM in dem privatschriftlichen Testament vom 15. Juni 1993\ndas Wort \"Darlehen\"; vielmehr spricht die Erblasserin davon, in den\nPkw Porsche 70.000,-- DM \"investiert\" zu haben. Dies und die\nübrigen Umstände deuten eher auf eine ehebedingte Zuwendung hin,\ndie grundsätzlich nicht zu erstatten ist.\n\n121\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 92,\n97 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus\n§ 708 Nr. 10, § 711 ZPO.\n\n122\n\nDer nicht nachgelassene Schriftsatz des\nKlägers vom 3. Juni 1996 gibt keinen Anlaß zu einer Wiedereröffnung\nder mündlichen Verhandlung. Die darin behauptete Äuße-rung der\nErblasserin gegenüber der Zeugin B., daß der Kläger \"auch krank sei\nund sie ihm alles verziehen ha-be\", ist im Zusammenhang mit der\noben erwähnten weite-ren angeblichen Äußerung gegenüber dieser\nZeugin zu se-hen, daß \"alles geregelt ...\" sei. Da dies, wie\nausge-führt, wahrheitswidrig war und die Erblasserin tatsäch-lich\nnichts mehr zugunsten des Klägers geregelt hatte, läßt auch die\nergänzend behauptete Äußerung nicht den Schluß auf eine ernsthaft\ngemeinte Verzeihung zu.\n\n123\n\nStreitwert für das\nBerufungsverfahren:\n\n124\n\nBerufung des Klägers: 809.886,95 DM\nBerufung der Beklagten: 87.818,16 DM 897.705,11 DM.\n\n125\n\nUrteilsbeschwer für beide Parteien:\nüber 60.000,-- DM.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/312397","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1996-06-04/22-u-220-95","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 2335","ref_norm":"2335","n":4},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 2336","ref_norm":"2336","n":4},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 2337","ref_norm":"2337","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 985","ref_norm":"985","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1922","ref_norm":"1922","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/312397","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/312397","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1996-06-04/22-u-220-95","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/312397","retrieved":"2026-07-09 03:43:22.534419+00:00"}}