{"status":"available","doknr":"OLD312402","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1996:0531.19U243.95.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1996-05-31","aktenzeichen":"19 U 243/95","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n2\n\nDie zulässige Berufung der Beklagten ist nicht begründet. Die\nKlägerin kann von der Beklagten als Ausstellerin des Schecks vom\n2.2.1995 den eingeklagten Betrag von 10.100,00 DM nebst 6 % Zinsen\nseit dem Tag der Vorlegung des Schecks verlangen, nachdem der\nrechtzeitig vorgelegte Scheck nicht eingelöst worden ist und die\nbezogene Bank dies auf dem Scheck dokumentiert hat (§§ 40, 45\nSchG).\n\n3\n\nGrundlage des Anspruchs der Klägerin ist ein Scheck, den die\nBeklagte am 2.2.1995 in Frankreich über 33.991,18 DM ausgestellt\nhat; als Ausstellungsort ist jedoch B. G., der Wohnsitz der\nBeklagten, angegeben. Deshalb meint die Beklagte zu Unrecht, die\nForm des Schecks sei gemäß Art. 62 I S. 1 SchG nach französischem\nRecht zu beurteilen, weil der Scheck in Frankreich ausgestellt\nworden sei. Nach Art. 62 I S. 2 SchG genügt die Beachtung der Form,\ndie das Recht des Zahlungsortes, hier B. G., vorschreibt.\n\n4\n\nUnstreitig betrug die Forderung der Klägerin 33.991,18\nFF, nicht DM. Deshalb spricht alles dafür, daß die Beklagte sich\nbei der Ausstellung des Schecks in der Währungs-, nicht in der\nBetragsangabe geirrt hat. Anhaltspunkte dafür, daß erwogen worden\nwäre, einen DM-Scheck über einen umgerechneten, entsprechend\nniedrigeren Betrag auszustellen, wie die Berufungserwiderung\nandeutet, sieht der Senat nicht. Davon ist auch in erster Instanz\nnicht gesprochen worden.\n\n5\n\nDamit haben beide Parteien übereinstimmend nicht das gewollt,\nwas in bezug auf die Währungsbezeichnung dokumentiert worden ist.\nTatsächlich haben beide in Verbindung mit dem Betrag 33.991,18\nnicht DM, sondern FF gemeint. Das muß die Klägerin gegen sich\ngelten lassen. Dabei ist es von Bedeutung, daß die Klägerin der\nerste Schecknehmer und nicht ein späterer Indossatar ist. Zwischen\nAussteller und erstem Schecknehmer ist für die Entstehung der\nScheckverpflichtung ein Begebungsvertrag erforderlich, bei dessen\nAuslegung der Inhalt der Parteierklärungen unter Berücksichtigung\naller auch außerhalb der Scheckurkunde liegenden Umstände zu\nermitteln ist (vgl. z.B. Baumbach/Hefermehl, Wechselgesetz und\nScheckgesetz 19. Aufl., Einl. zum SchG Rn. 16, Einl. zum WG Rn. 58\nm.N.). Im Verhältnis zum ersten Schecknehmer, der keinen\nVerkehrsschutz verdient, gelten für die materielle Wirksamkeit der\nurkundlich niedergelegten Scheckerklärungen die allgemein für\nWillenserklärungen geltenden Grundsätze (a.a.O.), also auch die der\n§§ 133, 157 BGB (Palandt/Heinrichs, BGB 55. Aufl., § 133 Rn. 3\nm.N.). Dazu gehört, daß das übereinstimmend Gewollte Vorrang vor\neiner irrtümlichen Falschbezeichnung hat (falsa demonstratio non\nnocet; Palandt/Heinrichs, a.a.O., Rn. 8). Einen späteren Erwerber\ndes Schecks oder Wechsels schützt der objektive Inhalt der Urkunde\nund der dadurch gesetzte Rechtsschein; der Partner des\nBegebungsvertrages muß sich darin begründete Einreden gefallen\nlassen. Auf die Scheckurkunde kommt es nur insoweit an, als diese\nden zwingenden Formerfordernissen eines Schecks entsprechen muß;\naus einem formal ungültigen Scheck können sich keine scheckmäßigen\nVerpflichtungen ergeben (Baumbach/Hefermehl a.a.O. im Hinblick auf\ndie gleiche Lage beim Wechsel). Ein formgültiger Scheck liegt hier\nvor.\n\n6\n\nDaraus folgt, daß die Beklagte grundsätzlich gegenüber dem\nformgültigen Scheck über 33.991,18 DM einwenden könnte, daß die\nParteien tatsächlich diesen Betrag in FF gewollt hätten, und daß\nsie deshalb auch nur 33.991,18 FF zahlen müsse. Nur ihr stünde dann\neine Ersetzungsbefugnis dergestalt zu, daß sie die\nFremdwährungsschuld auch in DM bezahlen könnte, nicht aber hätte\ndie Klägerin ein Wahlrecht (Baumbach/Hefermehl, a.a.O., Art. 36\nSchG Rn 1 iVm Art. 41 WG Rn. 2; Palandt/Heinrichs, a.a.O., §§ 244,\n245 Rn. 13). Indessen kann die Klägerin als Scheckinhaberin dann,\nwenn die Zahlung wie hier bei Vorlegung des Schecks nicht erfolgt\nist - auch nicht in den zunächst geschuldeten FF -, den an sich\ngeschuldeten Fremdwährungsbetrag in Landeswährung verlangen (Art.\n36 I 2 SchG; Baumbach/Hefermehl, a.a.O.). Der verwendete\nUmrechnungskurs ist unstreitig. Im Ergebnis bleibt es daher bei dem\nUrteil des Landgerichts.\n\n7\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 97 I ZPO. Das Urteil ist\nnach den §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO vorläufig vollstreckbar.\n\n8\n\nEin Anlaß, die Revision zuzulassen, besteht nicht.\n\n9\n\nWert der Beschwer der Beklagten: 10.100,00 DM.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/312402","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1996-05-31/19-u-243-95","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 133","ref_norm":"133","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 157","ref_norm":"157","n":1},{"jurabk":"WG","ref":"Art 41","ref_norm":"41","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/312402","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/312402","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1996-05-31/19-u-243-95","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/312402","retrieved":"2026-07-09 03:43:22.981055+00:00"}}