{"status":"available","doknr":"OLD312406","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1996:0530.24U234.95.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1996-05-30","aktenzeichen":"24 U 234/95","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nT a t b e s t a n d\n\n2\n\nDie Parteien verfolgen gegeneinander Ansprüche aus dem\nBauwerkvertrag vom 26.04.1989, durch den die Beklagte die Klägerin\nals Generalunternehmerin mit Abbruch- und Bauarbeiten in zwei\nBauabschnitten an dem Grundstück Z. Straße 297 in K.-S. zu einem\nPauschalpreis von 3.032.400,00 DM einschließlich Mehrwertsteuer\nbeauftragte.\n\n3\n\nBaubeginn war der 21.09.1989. Die Klägerin erbrachte die\nLeistungen des ersten Bauabschnitts bis zum 25.04.1991. Weitere\nArbeiten unterblieben mit Rücksicht auf die Kündigungserklärung der\nBeklagten vom 07.05.1991.\n\n4\n\nDie Klägerin hat im vorliegenden Verfahren die Rückgabe einer\nVertragserfüllungsbürgschaftsurkunde über 164.820,00 DM sowie unter\nBezugnahme auf ihre Schlußrechnung vom 04.10.1991 einen restlichen\nZahlungsanspruch über 582.190,88 DM zuzüglich Zinsen geltend\ngemacht. Sie hat wie folgt abgerechnet:\n\n5\n\nI. Hauptauftrag erster Bauab-\n\n6\n\nschnitt 1.446.000,00 DM\n\n7\n\nII. Sonderleistungen und Nach-\n\n8\n\nträge (Ziff. 1. - 26.,\n\n9\n\n28. - 30.) insgesamt 266.033,85 DM\n\n10\n\n1.712.033,85 DM\n\n11\n\n+ 14 % Mehrwertsteuer 239.684,74 DM\n\n12\n\n1.951.718,59 DM\n\n13\n\n- Akontozahlungen 1.380.711,34 DM\n\n14\n\n571.007,25 DM\n\n15\n\nIII. Kosten des Schiedsgut-\n\n16\n\nachtens des Sachverstän-\n\n17\n\ndigen G. 11.183,63 DM\n\n18\n\n582.190,88 DM\n\n19\n\nEine weitere Forderung über 33.812,63 DM (Ziff. 27. I. der\nAufstellung \"Sonderleistungen und Nachträge\") ist Gegenstand des\nVerfahrens 90 O 97/90 LG Köln = 24 U 17/94 OLG Köln gewesen. Der\nSenat hat darüber durch rechtskräftiges Feststellungsurteil vom\n14.11.1995 positiv entschieden.\n\n20\n\nDie Beklagte hat um Klageabweisung gebeten und widerklagend die\nVerurteilung der Klägerin zur Zahlung von 1.080.190,73 DM (Betrag\nnach Korrektur durch das Landgericht) begehrt. Dem liegt folgende\nAbrechnung zugrunde:\n\n21\n\nI. Hauptauftragung erster\n\n22\n\nBauabschnitt 528.000,00 DM\n\n23\n\nII. Sonderleistungen und\n\n24\n\nNachträge 120.308,36 DM\n\n25\n\n648.308,36 DM\n\n26\n\nIII. - Einbehalte und Kosten für\n\n27\n\nMängel pp. 160.163,60 DM\n\n28\n\nIV. - Vertragsstrafe wegen Bau-\n\n29\n\nverzögerung 49.500,00 DM\n\n30\n\nV. - \"Sonstige Schäden\" 151.819,66\nDM\n\n31\n\n286.825,10 DM\n\n32\n\n+ 14 % Mehrwertsteuer 41.874,70 DM\n\n33\n\n326.980,61 DM\n\n34\n\n- Sicherungseinbehalt\n\n35\n\n(5 % von 528.000,00 DM) 26.400,00\nDM\n\n36\n\n314.579,70 DM\n\n37\n\n- Akontozahlungen 1.380.711,34 DM\n\n38\n\n- 1.080.190,73 DM.\n\n39\n\nDas Landgericht hat durch das angefochtene Teil- und\nVorbehaltsurteil die Beklagte zur Herausgabe der Bürgschaftsurkunde\nsowie zur Zahlung von 506.494,63 DM nebst Zinsen in Höhe von 1 %\nüber dem Lombardsatz der Deutschen Bundesbank seit dem 29.07.1992\nverurteilt. In Höhe von 18.742,66 DM hat es die Klage und insgesamt\ndie Widerklage abgewiesen. Nicht entschieden - wegen\nAufklärungsbedürftigkeit - hat es über einen Betrag von 56.953,63\nDM aus dem Komplex \"Sonderleistungen und Nachträge\".\n\n40\n\nMit der Berufung gegen dieses Urteil verfolgt die Beklagte ihr\nProzeßziel in etwas eingeschränktem Umfang weiter. Sie\nbeantragt,\n\n41\n\nunter Abänderung des angefochtenen\nUrteils\n\n42\n\n1. die Klage abzuweisen,\n\n43\n\n2. auf die Widerklage die Klägerin zu\nverurteilen,\n\n44\n\nan die Beklagte 1.047.121,12 DM nebst\n14 % Zin-\n\n45\n\nsen seit dem 17.02.1995 zu zahlen.\n\n46\n\nIhre Abrechnung stellt sich nunmehr wie folgt dar:\n\n47\n\nI. Hauptauftrag erster Bauab-\n\n48\n\nschnitt 528.000,00 DM\n\n49\n\nII. Sonderleistungen und Nach-\n\n50\n\nträge (unter Korrektur eines\n\n51\n\nRechenfehlers) 99.816,79 DM\n\n52\n\n627.816,79 DM\n\n53\n\nIII. - Einbehalte und Kosten für\n\n54\n\nMängel pp. 160.163,60 DM\n\n55\n\nIV. - Vertragsstrafe wegen Bau-\n\n56\n\nverzögerung 49.500,00 DM\n\n57\n\nV. - \"Sonstige Schäden\"\n\n58\n\n(Nach Abzug der Vertrags-\n\n59\n\nstrafe) 102.319,66 DM\n\n60\n\n315.833,53 DM\n\n61\n\n+ 14 % Mehrwertsteuer 44.216,69 DM\n\n62\n\n360.050,22 DM\n\n63\n\n- Sicherungseinbehalt 26.400,00 DM\n\n64\n\n333.650,22 DM\n\n65\n\n- Akontozahlungen 1.380.771,34 DM\n\n66\n\n- 1.047.121,12 DM.\n\n67\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n68\n\n1. die Berufung zurückzuweisen,\n\n69\n\n2. im Wege der Anschlußberufung die\nBeklagte zu\n\n70\n\nverurteilen, an die Klägerin\nweitere\n\n71\n\n33.812,63 DM nebst Zinsen in Höhe von 1\n% über\n\n72\n\ndem Lombardsatz der Deutschen\nBundesbank seit\n\n73\n\ndem 29.07.1992 zu zahlen.\n\n74\n\nHilfsweise beantragt sie, den vorgenannten Betrag gemäß\nSenatsurteil vom 14.11.1995 in der Sache 24 U 17/94 in die\nAbrechnung aufzunehmen.\n\n75\n\nWegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die\nDarstellung im Rahmen der Entscheidungsgründe, das Urteil des\nLandgerichts, die zwischen den Parteien in der Berufungsinstanz\ngewechselten Schriftsätze und die Beiakten im Verfahren 24 U 17/94\nOLG Köln Bezug genommen.\n\n76\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n77\n\nA) Fälligkeit des restlichen Werklohnanspruchs\n\n78\n\nDie Beklagte wendet, wie schon in erster Instanz, ein, ein etwa\nbestehender restlicher Zahlungsanspruch der Klägerin sei nicht\nfällig, weil die Arbeiten des ersten Bauabschnitts nicht gemäß § 15\nAbs. 1 und 2 BV abgenommen seien und - wegen ihrer Mangelhaftigkeit\n- auch nicht hätten abgenommen werden müssen. Das Landgericht hat\ndiesen Einwand unter Hinweis auf die vom Senat im Verfahren 24 U\n17/94 geäußerte Auffassung zurückgewiesen. Der Senat hält an dieser\nAuffassung fest. Unstreitig sind der Optikerladen und sämtliche\nWohnungen des Gebäudes spätestens Mitte 1991 bezogen worden, waren\nalso ungeachtet etwa bestehender Mängel gebrauchsfähig. Mit der\nErteilung der Schlußrechnung vom 04.10.1991 wurde daher der\nRestwerklohn fällig.\n\n79\n\nErstmals in der Berufungsinstanz beruft sich die Beklagte\nzusätzlich auf die mangelnde Prüffähigkeit des Abschnitts\n\"Sonderleistungen und Nachträge\" der Schlußrechnung. Dieser Einwand\nist in seiner Allgemeinheit angesichts der von der Klägerin\nvorgelegten Unterlagen zu jeder Einzelposition (A I 132 ff.)\nunbeachtlich.\n\n80\n\nB) I. Hauptauftrag erster Bauabschnitt\n\n81\n\nDie Klägerin geht bei ihrer Abrechnung von dem Zahlungsplan vom\n08.05.1989 aus. Von ihm ist in § 2 BV (\"Vertragsgrundlagen\") unter\nBuchstabe j) gesagt: \"(Der Termin-) und Zahlungsplan (sind) auf\nGrundlage von nunmehr zwei durchzuführenden Bauabschnitten\ninnerhalb von 14 Tagen nach Vertragsschluß anzupassen und werden\nals Anlage (8 und) 9 zu Vertragsbestandteilen\". Ergänzend ist in §\n4 BV (\"Abrechnungen und Zahlungen\") geregelt: \"Abschlagszahlungen\nauf den in § 3 dieses Vertrages vereinbarten Pauschalfestpreis\nerfolgen nach dem diesem Vertrag als Anlage 9 beizufügenden\nZahlungsplan gemäß Baufortschritt...\" (Unterstreichung durch den\nUrteilsverfasser).\n\n82\n\nDie Beklagte beruft sich demgegenüber auf § 3 BV (\"Vergütung\"),\nwo es heißt:\n\n83\n\n\"Für die Durchführung sämtlicher\nLeistungen nach diesem Vertrag vereinbaren die Parteien einen\nPauschalfestpreis in Höhe von DM 2.660.000,00 ... zuzüglich ...\nUmsatzsteuer.\n\n84\n\nVon dem nach Absatz 1 vereinbarten\nPauschalfestpreis entfallen dabei auf:\n\n85\n\nden Supermarkt mit Neben-\n\n86\n\nräumen DM 2.132.000,00 DM\n\n87\n\ndas Optikergeschäft mit\n\n88\n\nNebenräumen sowie die ober-\n\n89\n\ngeschossigen Wohnungen DM 528.000,00\nDM.\n\n90\n\nMit dem - unstreitig von der Klägerin erstellten - Zahlungsplan\nhabe, so hat die Beklagte vorgetragen, lediglich ein\n\"Vorfinanzierungseffekt\" erzielt werden solle. Die Klägerin ist dem\nim einzelnen entgegengetreten und hat vorgetragen, der endgültige\nZahlungsplan sei aus der Kalkulation entwickelt und zwischen dem\nGeschäftsführer der Beklagten und dem Zeugen R. abgestimmt worden.\nDie dem scheinbar entgegenstehende Aufteilung in § 3 Abs. 2 BV habe\ndem ausdrücklichen Wunsch der Beklagten nach einer \"optimierten\nMöglichkeit der Zuordnung von Mehrwertsteuern\" entsprochen.\n\n91\n\nZu Recht hat das Landgericht sich der Auffassung der Klägerin\nangeschlossen und in diesem Zusammenhang bemängelt, daß die\nBeklagte nicht näher dargelegt hat, wieso die Aufteilung im\nZahlungsplan nicht dem wirklichen Wert der in den beiden\nBauabschnitten zu erbringenden Leistungen entspricht. Ergänzend\nwird auf das Senatsurteil vom 05.05.1992 in dem Verfahren der\nEinstweiligen Verfügung auf Bewilligung der Eintragung von\nBauhandwerkersicherungshypotheken (24 U 258/91) verwiesen. Die\nBeklagte führt dagegen in der Berufungsinstanz hauptsächlich\nformale Gesichtspunkte ins Feld. Soweit sie auf die\nBranchenüblichkeit des Vorfinanzierungseffekts verweist, folgt\ndaraus nicht zwingend, daß dieser auch im vorliegenden Fall - und\nzwar, wie ein Vergleich mit den § 3 Abs. 2 BV genannten Zahlen\nzeigt, in einem außergewöhnlichen Umfang - beabsichtigt gewesen\nwäre.\n\n92\n\nII. Sonderleistungen und Nachträge\n\n93\n\n1. Optikerladen\n\n94\n\na)\n\n95\n\nInsoweit bedarf es nach dem übereinstimmenden Vortrag der\nParteien - im Anschluß an die Feststellungen des Sachverständigen\nB. im Verfahren 24 U 17/94 (Bl. 416 BA) - einer Korrektur: Position\n1.1 (220,00 DM für Heizkörpervorrichtung) entfällt.\n\n96\n\nb)\n\n97\n\nNicht im Streit sind die vom Landgericht zuerkannten\nPositionen:\n\n98\n\n1.3 (vgl. auch Feststellungs-\n\n99\n\nurteil des Senats vom\n\n100\n\n14.11.1995 - 24 U 17/94 -) 3.000,00\nDM\n\n101\n\n6.529,50 DM\n\n102\n\n1.6 - 1.8 (Saldo) 2.782,00 DM\n\n103\n\nc)\n\n104\n\nDas Landgericht hat Position 1.9 - zusätzliche\nInstallationsleistungen - in vollem Umfang, also mit 2.525,68 DM\nanerkannt. Aufgrund der Feststellungen des Sachverständigen B. im\nVerfahren 24 U 17/94 (Bl. 615, 651 BA) ist indessen der geforderte\nBetrag um die Unterposition 13 = 350,00 DM und einen Teil der\nUnterposition 14 in Höhe von 60,00 DM, jeweils zuzüglich 15 %\nGeneralunternehmerzuschlag, zu kürzen.\n\n105\n\nIm übrigen hat der Sachverständige festgestellt, daß die in\nPosition 1.9 abgerechneten Elektroinstallationsleistungen den\nStandard eines gewöhnlichen Optikerladens übersteigen. Eine\nVergütungspflicht der Beklagten hierfür ergibt sich aus § 2 Nr. 8\nAbs. 2 Satz 2 der in den Bauwerkvertrag einbezogenen VOB. Aus der\nSicht des Optikers S. waren die zusätzlichen Leistungen\nerforderlich. Dessen Sonderwünsche, in der Zeichnung der\nInnenarchitektin O.-G. (A II 27) zum Ausdruck gebracht, wollte aber\nunstreitig die Beklagte akzeptieren. Die Klägerin hat die\nZusatzleistungen auch vor der Montage, also unverzüglich, angezeigt\n(Schreiben vom 27.08.1990 - A II 28). Die Klägerin kann daher aus\nPosition 1.9 nur eine zusätzliche Vergütung von 2.054,18 DM\n\n106\n\nbeanspruchen, also 471,50 DM weniger als begehrt.\n\n107\n\n2. - 10. Wohnungen\n\n108\n\nInsoweit ist eine Zusatzvergütung - nach Kürzung durch das\nLandgericht in zwei Positionen - von\n\n109\n\ninsgesamt 83.128,51 DM\n\n110\n\nunstreitig.\n\n111\n\n11. Mehrkosten Kranmontage\n\n112\n\nDurch eine sogenannte Behinderungsanzeige vom 20.11.1989 (A I\n180) teilte die Subunternehmerin der Klägerin, die K. GmbH, dieser\nmit, die Montage des im Bereich des zweiten Bauabschnitts\naufgestellten Krans habe wegen nicht ausreichender Standfestigkeit\ndes Bodens - nach einer späteren Mitteilung der Klägerin an die\nBeklagte (A I 185; vgl. auch A I 111) soll eine Schuttauffüllung\ndafür ursächlich gewesen sein - abgebrochen werden müssen, und\nmeldete erhebliche Mehrkosten an. Die Klägerin gab die Anzeige am\n21.11.1989 der Beklagten weiter und machte ihrerseits entsprechende\nMehrkosten geltend (A I 181). Die K. GmbH bezifferte die\nzusätzlichen Kosten mit Schreiben vom 23.01.1990 (A I 188 f.) mit\n17.379,55 DM netto. Diesen Betrag zuzüglich 15 %\nGeneralunternehmerzuschlag, also 19.986,48 DM, macht die Klägerin\ngegenüber der Beklagten geltend. Sie hat behauptet, der Standort\ndes Krans sei ihr von der Beklagten angegeben worden, und die\nAuffassung vertreten, das sogenannte Baugrubenrisiko, das sich hier\nverwirklicht habe, treffe die Beklagte. Diese hat vorgetragen, der\nBauleiter der Klägerin, der Zeuge Rader, habe den Standpunkt des\nKrans ausgewählt; die Klägerin hätte die Problematik auch aus einem\nihr übergebenen - nicht vorliegenden - geologischen Gutachten sowie\naus der örtlichen Lage - Zwischenbereich zweier offensichtlich mit\nRohrleitung verbundener Gebäude (vgl. Lageplan A II 111) -\nerschließen können. Es gehe auch nicht um das Baugrund-, sondern\ndas Maschineneinsatzrisiko, das allein die Klägerin treffe.\n\n113\n\nDas Landgericht hat eine Vergütungspflicht der Beklagten gemäß §\n6 Nr. 6 VOB bejaht und das nach der Vorschrift erforderliche\nVerschulden der Beklagten daraus hergeleitet, daß sie entgegen § 9\nNr. 5 (richtig: Nr. 3) Abs. 3 VOB/A die Bodenverhältnisse nicht\nhinreichend beschrieben habe, die die Klägerin bei lediglich\ngebotener oberflächlicher Untersuchung des Geländes nicht habe\nerkennen können.\n\n114\n\nDie Beklagte wendet sich in der Berufungsinstanz gegen die\nAnnahme ihres Verschuldens; auf § 9 Nr. 3 Abs. 3 VOB/A könne, so\nmeint sie, mangels einer Ausschreibung nicht zurückgegriffen\nwerden. Erstmals macht sie geltend, die Rechnungsposition sei nicht\nprüffähig und nachvollziehbar; vorsorglich bestreitet sie, \"daß\nderartige Mehrkosten durch vermeintliche Behinderung entstanden\nsind\".\n\n115\n\nDie Entscheidung des Landgerichts zu dieser Position ist im\nErgebnis zutreffend. Allerdings trägt die angezogene\nAnspruchsgrundlage § 6 Nr. 6 VOB das Begehren der Klägerin nicht.\nGegen die Annahme eines Verschuldens der Beklagten bestehen\nBedenken. Die Klägerin hat zwar in ihrem Schreiben an die Beklagte\nvom 13.02.1990 (A I 185) ausgeführt, sie habe ihr \"immer wieder\"\nempfohlen, ein Bodengutachten erstellen zu lassen; die Beklagte\nhabe darauf aus Kostengründen verzichtet. Darauf ist die Klägerin\naber im Rechtsstreit nicht zurückgekommen. Auch eine unmittelbare\nAnwendung von § 9 Nr. 3 Abs. 3 VOB/A erscheint zweifelhaft,\njedenfalls für den nach der bisherigen Sachlage zu unterstellenden\nFall, daß für die Aufstellung des Krans meherere Stellen in\nBetracht kamen und die Auswahl durch die Klägerin getroffen worden\nist. Ein - verschuldensunabhängiger - Vergütungsanspruch ergibt\nsich aber auch insoweit aus § 2 Nr. 8 Abs. 2 Satz 2 VOB. In diesem\nRahmen kann der in § 9 Nr. 3 Abs. 3 VOB/A zum Ausdruck gekommene\nRechtsgedanke herangezogen werden, daß das sogenannte\nBaugrundrisiko, und zwar auch wegen des erforderlichen\nGeräteeinsatzes, grundsätzlich beim Auftraggeber liegt (vgl.\nIngenstau-Korbion, 12. Aufl., § 9 VOB/A Rdnr. 55). Das bedeutet,\ndaß außervertragliche Leistungen infolge der Behinderung (=\nLeistungen ohne Auftrag im Sinne von § 2 Nr. 8 Abs. 1 VOB) zu\nvergüten sind, wenn sie zur Erzielung des Leistungserfolgs\nnotwendig waren, dem mutmaßlichen Willen des Auftraggebers\nentsprachen und unverzüglich angezeigt worden waren. Alle diese\nVoraussetzungen sind hier gegeben.\n\n116\n\nEine zusätzliche Vergütung kann der Auftragnehmer allerdings\nnicht fordern, wenn er den behindernden Umstand zu vertreten hat\n(vgl. Ingenstau-Korbion a.a.O.). Das ist aber im vorliegenden Fall\nzu verneinen. Ihre Behauptung, die Klägerin habe vor Arbeitsbeginn\nein geologisches Gutachten erhalten, wiederholt die Beklagte in der\nBerufungsinstanz nicht. Mit mangelnder Standfestigkeit wegen\nSchuttauffüllungen mußte die Klägerin nicht rechnen, ebenso nicht\nmit fehlender Verdichtung von Rohrleitungsgräben, deren\nUrsächlichkeit für das Absacken des Krans von der Beklagten nicht\neinmal ausdrücklich behauptet wird.\n\n117\n\nDer Einwand der mangelnden Prüffähigkeit der Rechnungsposition\nist unbegründet. Die Klägerin hat die Eigenleistungen der K. GmbH\nund der von ihr zugezogenen Unternehmen im einzelnen dargestellt (A\nI 112 ff.) und entsprechende Belege vorgelegt (187 ff. GA). Sie hat\ndanach eine weitere Vergütung in Höhe von 19.986,48 DM\n\n118\n\nzu beanspruchen.\n\n119\n\n13., 14. Räumungskosten, Mehrkosten Dachziegel\n\n120\n\nInsoweit ist eine Zusatzvergütung - nach Korrektur durch das\nLandgericht in einer Unterposition -\n\n121\n\nvon insgesamt 3.241,71 DM\n\n122\n\nunstreitig.\n\n123\n\n15. Lüftung Traforaum\n\n124\n\nDie als Bestandteil des Bauwerkvertrags geltende Baubeschreibung\nenthielt in ihrer ursprünglichen Fassung unter der Überschrift\n\"Elektroinstallation\" den Satz: \"Die Elektroversorgung erfolgt\ndurch die Stadt K. und wird\n\n125\n\nbauseits gestellt\". Noch vor Vertragsschluß wurde diesem Text\nseitens der Beklagten folgender Satz zugefügt: \"Sämtliche\nerforderlichen Verrichtungen für den Traforaum\" (zu ergänzen: \"...\nsind von der Auftragnehmerin herzustellen\"). Auf den Protest der\nKlägerin wurde das Wort \"Verrichtungen\" durch die handschriftlichen\nWorte \"bauliche Maßnahmen\" ersetzt; in dieser Fassung wurde die\nBaubeschreibung ausgefertigt.\n\n126\n\nDer in einem gesonderten Kellerraum untergebrachte Trafo muß\nzwecks Be- und Entlüftung mit einem entsprechenden Hilfsaggregat\nversehen werden. Hierüber machte die A.-T. GmbH am 26.11.1990 der\nKlägerin ein Angebot zum Preis von 10.884,00 DM (A I 223 f.), das\ndiese am 13.12.1990 unter Hinzurechnung des\nGeneralunternehmerzuschlags von 15 %, also mit 12.516,60 DM an die\nBeklagte weitergab (A I 225 f.). Die Beklagte, die schon zuvor ihre\nAuffassung zum Ausdruck gebracht hatte, die Entlüftungsanlage\nunterfalle der Pauschalpreisvereinbarung, erklärte mit Schreiben\nvom 14.12.1990 (A I 227), sie habe die Mehrkosten zur Kenntnis\ngenommen. Vor dem Landgericht hat sie geltend gemacht, die Klägerin\nhabe nach dem Vertrag einen funktionierenden Traforaum geschuldet,\nalso auch die Be- und Entlüftung. Das Landgericht ist dem nicht\ngefolgt. In der Berufungsinstanz beharrt die Beklagte auf ihrem\nStandpunkt. Zusätzlich bemängelt sie, daß die Rechnungsposition\nnicht prüffähig sei, und vermutet, in ihr sei auch die Herstellung\neines Lüftungsschachts, der zweifellos eine bauliche Maßnahme\ndarstelle, enthalten.\n\n127\n\nDer Senat schließt sich auch in diesem Punkt, insbesondere unter\nBerücksichtigung der Vorgänge im Rahmen der Änderung der\nBaubeschreibung, der Begründung in dem angefochtenen Urteil an.\nAnspruchsgrundlage ist auch insoweit § 2 Nr. 8 Abs. 2 Satz 2 VOB.\nAuch der Einwand zur Höhe des Anspruchs ist nicht gerechtfertigt.\nZwar hat die Klägerin die Anlage zum Angebot der A. GmbH (vgl. A I\n224 unten) nicht vorgelegt. Indessen hat die Beklagte sie damals\nerhalten und wäre daher in der Lage anzugeben, wieso das Angebot\nauch eine bauliche Maßnahme im Sinne der Baubeschreibung\nenthält.\n\n128\n\nDanach kann die Klägerin eine weitere\n\n129\n\nZusatzvergütung von 12.516,60 DM\n\n130\n\nverlangen.\n\n131\n\n17. Zusätzliche Kosten für Baustelleneinrichtung\n\n132\n\nDie Klägerin hatte die Bauunternehmung K. GmbH als\nSubunternehmerin auch mit den Rohbauarbeiten für den zweiten\nBauabschnitt beauftragt. Diesem Vertrag lag ebenfalls die VOB\nzugrunde. Baubeginn für den zweiten Bauabschnitt sollte nach einem\n- unwidersprochenen - Bestätigungsschreiben der Klägerin vom\n15.06.1989 der 01.03.1990 sein. Er verzögerte sich, weil das\nBaugelände noch von einer Firma Jungmichel GmbH besetzt war. Als im\nNovember 1990 der Beginn der Arbeiten immer noch nicht absehbar\nwar, kündigte die K. GmbH am 14.11.1990 das Vertragsverhältnis mit\nder Klägerin. Zugleich machte sie Schadensersatz in der Gestalt\neines infolge der Nichtdurchführung des zweiten Bauabschnitts\nfehlenden Deckungsbetrags für die Baustelleneinrichtung über\n22.632,00 DM geltend. Die Beklagte ist durch rechtskräftiges Urteil\ndes Landgerichts Köln vom 15.02.1991 im Verfahren 17 O 290/90\nverurteilt worden, \"die Klägerin von Ansprüchen ihrer\nSubunternehmerin, der Firma Josef K. GmbH ... freizustellen, die\nihre Ursache nachweislich darin haben, daß diese gehindert war, zum\n01.03.1990 mit der Ausführung des zweiten Bauabschnitts des\nBauvorhabens Z. Straße 297 ... gemäß Generalunternehmervertrag vom\n26.04.1989 zu beginnen\".\n\n133\n\nDie Beklagte hat sich in erster Instanz gegen den Anspruch\nlediglich mit der - an der Sachlage vorbeigehenden - Begründung\nverteidigt, die Klägerin hätte die im Streit befindlichen Kosten\nbei der Kalkulation des Pauschalpreises berücksichtigen müssen. Das\nLandgericht hat angenommen, die K. GmbH habe ihren Schaden anhand\nder unstreitigen Kosten für die Baustelleneinrichtung\nnachvollziehbar berechnet. Dagegen wendet sich die Beklagte und\nmeint, die Abrechnung sei \"rätselhaft\"; sie enthalte auch Kosten\nfür den Abbau der Baustelleneinrichtung, der aber nach Beendigung\ndes zweiten Bauabschnitts ohnehin hätte erfolgen müssen.\n\n134\n\nDamit dringt sie nicht durch. Der rechtskräftig festgestellte\nFreistellungsanspruch hat sich nach der unstreitigen Befriedigung\nder K. GmbH durch die Klägerin in einen Zahlungsanspruch\numgewandelt. Der Ersatzanspruch der K. GmbH ihrerseits ergab sich\ndem Grunde nach aus § 6 Nr. 7 Satz 1 und 2 Halbsatz 1 in Verbindung\nmit Nr. 5 VOB: Ihre Kündigung war berechtigt, weil im Zeitpunkt\nihres Ausspruchs die Unterbrechung der Arbeiten - darunter fällt\nauch die Verhinderung ihrer Aufnahme (vgl. Ingenstau-Korbion § 6\nRdnr. 104; Nicklisch-Weick, 2. Aufl., § 6 Rdnr. 7) - länger als\ndrei Monate gedauert hatte. Danach konnte sie Vergütung der Kosten\n- und zwar nach Vertragspreisen berechnet (vgl. Ingenstau-Korbion §\n6 Rdnr. 100) - verlangen, die ihr bereits entstanden und in den\nVertragspreisen für den nicht ausgeführten zweiten Bauabschnitt\nenthalten waren. Ihre Berechnung (A I 233 f.) entspricht dieser\nVorgabe: Sie setzte den Wert der Baustelleneinrichtung gemäß ihrer\n- unstreitigen - Kalkulation (A I 235 f.) mit 49.720,46 DM, die\nWerte des Gesamtauftrags und der tatsächlich erbrachten Leistungen\nmit 739.700,00 DM bzw. 403.000,00 DM an und berechnete den\nfehlenden Deckungsbetrag zutreffend nach der Formel:\n\n135\n\n403.000,00 x 49.720,00\n\n136\n\nx = 49.720,00 - 739.700,00 = 22.632,00 DM\n\n137\n\n18. Malerarbeiten Vogeler (im Streit noch 392,44 DM)\n\n138\n\nDie Klägerin verlangt die Bezahlung der in dem Rapportzettel Nr.\n32894 (A I 237) der Anstreicherfirma Vogeler ausgewiesenen\nArbeiten, und zwar 5 Arbeitsstunden x 63,80 DM zuzüglich 25 %\nMaterialanteil. Der Text des Zettels lautet:\n\"Ladenlokalbeschädigungen durch Einbau von Lampenbeiarbeiten\". Vor\ndem Landgericht hat die Klägerin dazu vorgetragen, nach Ausführung\ndes Anstrichs an der abgehängten Decke im Optikerladen seien\n\"bauseits\" bzw. \"von Beklagten- oder Nutzerseite\" 17 Lampen in der\nDecke montiert worden. Dabei sei es zu Verschmutzungen des\nAnstrichs gekommen. Der Zeuge S. (\"Nutzer\") habe ihren Bauleiter\naufgefordert, einen Neuanstrich zu veranlassen, was auch geschehen\nsei. Die Leistung sei zunächst am 09.08.1991 dem Zeugen S. in\nRechnung gestellt worden. Dieser habe die Bezahlung mit dem -\nzutreffenden - Hinweis abgelehnt, die Verschmutzungen seien von den\nvon der Beklagten bestellten und bezahlten Elektrikern verursacht\nworden. Die Beklagte hat einen Zusammenhang der Leistungen mit dem\nEinbau der Lampen bestritten und sich darauf berufen, es habe sich\num Nachbesserungsarbeiten der Klägerin gehandelt. Das Landgericht\nhat diesen Vortrag als unsubstantiiert unbeachtet gelassen. In der\nBerufungsinstanz behauptet die Beklagte, die Klägerin habe die für\nden Einbau der Lampen erforderlichen Löcher zu groß geschnitten, so\ndaß sie hätten beigearbeitet werden müssen. Die Klägerin wiederholt\nihren bisherigen Vortrag und ergänzt ihn dahin, der Einbau der\nLampen habe Schäden am Putz und Anstrich verursacht, sie habe auf\nausdrückliches Geheiß der Beklagten den abgeschlagenen Putz\nbeigearbeitet und den Anstrich neu vornehmen lassen.\n\n139\n\nAuf der Grundlage des erstinstanzlichen Vortrags der Klägerin -\nihr Vorbringen in der Berufungserwiderung zur Veranlassung der\nArbeiten ist demgegenüber substanzlos - ist ein zusätzlicher\nVergütungsanspruch zu verneinen. Auftraggeber der Nacharbeiten war\ndanach der Zeuge S.; sie sind also aus der damaligen Sicht der\nKlägerin nicht im Sinne einer Geschäftsführung ohne Auftrag für die\nBeklagte erbracht worden. Bezeichnenderweise fehlt es daher auch an\neiner unverzüglichen Anzeige gemäß § 2 Nr. 8 Abs. 2 Satz 2 VOB.\n\n140\n\n19. Mehrkosten Dachgauben\n\n141\n\n19.1 Schräganschnitte\n\n142\n\nMit Schreiben vom 20.03.1990 (A II 67) teilte der Zimmermeister\nMarschner - Subunternehmer der Klägerin - dieser mit, infolge der\nveränderten Lage der Dachsparren (parallel zur Mittelwand) werde\ndie Herstellung der straßenseitigen Dachgauben Mehrkosten in Höhe\nvon 1.350,00 DM netto verursachen. Mit Schreiben vom 23. und\n31.03.1990 (A II 68 ff.) machte die Klägerin ihrerseits\nentsprechende Mehrkosten, eventuell auch hinsichtlich der\nDachdeckerarbeiten, gegenüber der Beklagten geltend. In ihrer\nSchlußrechnung vom 04.10.1991 hat sie Mehrkosten für Zimmerarbeiten\nvon 1.552,50 DM und für Dachdeckerarbeiten von 397,50 DM, jeweils\nunter Einschluß von 15 % Generalunternehmerzuschlag, berechnet. Die\nBeklagte hat unter Vorlage von zwei Planzeichnungen (A II 120 f.)\neingewendet, die Dachgauben seien aufgrund der (ursprünglichen)\nPlanung ausgeführt worden. Das Landgericht hat diesen Vortrag für\nunsubstantiiert erachtet. In der Berufungsinstanz erläutert die\nBeklagte ihren Einwand wie folgt: Die Gauben hätten parallel zu den\nentsprechenden Innenwänden d.h. rechtwinklig zur Straßenfront\nverlaufen sollen. Da indessen die Giebelmauern - unstreitig -\nschräg zur Straßenfront verliefen, lägen die Dachsparren in einem\nschrägen Versatz, so daß die Gauben nicht - kostengünstiger -\nentsprechend ihrem Verlauf hätten eingebaut werden können. Die\nKlägerin tritt dem entgegen.\n\n143\n\nDer Anspruch auf zusätzliche Vergütung ist dem Grunde nach gemäß\n§ 2 Nr. 5 VOB gerechtfertigt. Aus dem von der Klägerin vorgelegten\nAusführungsplan von März 1988 (A II 73 f.) ergibt sich, daß die\nDachsparren ursprünglich rechtwinklig zur Straßenfront, also\nabweichend vom Verlauf der Giebel verlegt werden sollten, so daß\ndie Gauben lediglich hätten eingepaßt werden müssen. Aus der am\n13.03.1990 bei der Klägerin eingegangenen Planzeichnung mit\nÄnderungsvermerken vom 07. und 12.03.1990 (A II 79 f.) ergibt sich\ndemgegenüber ein Sparrenverlauf parallel zu den Giebeln, so daß\nnunmehr die Gauben versetzt zu ihnen eingebaut werden mußten, was\nzu einem Mehraufwand führte.\n\n144\n\nNach § 2 Nr. 5 VOB ist an sich ein Mehrpreis zwischen den\nVertragspartnern zu vereinbaren. Können sie sich indessen, wie\nvorliegend, nicht einigen, muß eine Bestimmung durch das Gericht\nerfolgen, wobei der Auftragnehmer nicht auf Abgabe einer\nWillenserklärung klagen muß, sondern unmittelbar Zahlung verlangen\nkann (vgl. Nicklisch-Weick § 2 Rdnr. 64 mit Nachweisen). Die\nBeklagte bestreitet nicht, daß die Mehrforderungen des Zimmermanns\nund des Dachdeckers angemessen waren. Die Klägerin kann demnach\neine zusätzliche Vergütung von 1.950,00 DM\n\n145\n\nverlangen.\n\n146\n\n19.2 Rinnen und Fallrohre\n\n147\n\nDie Klägerin macht weitere 629,20 DM mit der Begründung geltend,\ndie Gauben seien entgegen der ursprünglichen Planung mit Gefälle\nund dementsprechend vorgehängten Dachrinnen hergestellt worden. Die\nBeklagte hat eine Planänderung bestritten. Das Landgericht hat eine\nsolche mit Rücksicht auf zwei von der Klägerin überreichte\nPlanzeichnungen (A III 106 f.) für bewiesen erachtet. Die Beklagte\nträgt in der Berufungsinstanz vor, die Anbringung von Rinnen und\nFallrohren im Bereich der Gauben stehe mit einer vermeintlich\nvorgenommenen Veränderung des Dachgefälles nicht in\nZusammenhang.\n\n148\n\nEin Anspruch auf zusätzliche Vergütung ist insoweit nicht\ngerechtfertigt. Die in Bezug genommenen Zeichnungen lassen wegen\nihres großen Maßstabs nicht erkennen, daß die Gauben kein Gefälle\nhaben und nicht mit vorgehängten Rinnen versehen sein sollten. Eine\nMustergaube ist zwar im Ausführungsplan von März 1988 (A II 73, 75)\nohne Rinne, aber lediglich \"konstruktiv\" dargestellt und außerdem\nin größerem Maßstab als in dem Detailplan vom 14.02.1990 (A II 77),\nauf den sich die Klägerin wohl stützen will. In der\nBerufungserwiderung ist sie auf diesen Punkt nicht eingegangen.\n\n149\n\n21. Reparatur Nachbarmauer Schlich\n\n150\n\nUnter Vorlage eines Rapportzettels der Theewen GmbH\n(Stuckgeschäft) vom 08.10.1990 (A I 240) hat die Klägerin eine\nZusatzvergütung von 771,72 DM wegen Beimauerungsarbeiten am Giebel\ndes Nachbarhauses im Bereich der Terrasse an der Rückfront des\nBauobjekts geltend gemacht. Mit diesen Arbeiten sei sie im\nSeptember 1990 \"durch die Beklagtenseite\" beauftragt worden. Das\nLandgericht hat angenommen, insoweit stehe der Klägerin jedenfalls\nein Anspruch aus Geschäftsführung ohne Auftrag zu. Demgegenüber\nberuft sich die Beklagte in der Berufungsinstanz auf § 2 Nr. 8 VOB\nsowie auf § 14 Abs. 2 des Bauwerkvertrags, wo es heißt: \"Über die\nAusführung von Sonderwünschen werden gegebenenfalls gesonderte\nschriftliche Vereinbarungen getroffen ...\".\n\n151\n\nDer Senat schließt sich der Begründung in dem angefochtenen\nUrteil an. Zwar werden die Bestimmungen des BGB über die\nGeschäftsführung ohne Auftrag durch § 2 VOB, insbesondere Nr. 8,\nverdrängt (vgl. Nicklisch-Weick § 2 Rdnr. 89 f.). Das gilt indessen\nbei Bauverträgen nur für Leistungen, die unmittelbar der Errichtung\ndes Bauobjekts dienen. Vorliegend ging es um eine Maßnahme zur\nVerbesserung des unansehnlichen Anblicks der Nachbarmauer von einer\nder Terrassen des Bauwerks aus. Auf sie leiden daher die\ngesetzlichen Bestimmungen über die Geschäftsführung ohne Auftrag\nAnwendung. Die Klägerin kann daher eine weitere Zusatzvergütung in\nHöhe von 771,72 DM\n\n152\n\nverlangen.\n\n153\n\n22. Beleuchtung Gemeineigentum\n\n154\n\nDie Klägerin verlangt eine zusätzliche Vergütung von 1.449,00 DM\nfür den Einbau von sieben Lampen im Treppenhaus. Die Parteien haben\nschon während der Bauzeit darüber gestritten, ob diese Leistung mit\nder Pauschalvergütung abgegolten sei oder gesondert berechnet\nwerden dürfe. Die Beklagte hat vor dem Landgericht den Standpunkt\nvertreten, eine schlüsselfertige Herstellung umfasse auch die\nBeleuchtung der gemeinschaftlichen Anlage. Das Landgericht hat den\nAnspruch mit der Begründung zuerkannt, da die Baubeschreibung für\nden ersten Bauabschnitt keine Ausstattungsanforderungen für die\nBeleuchtung enthalte und die Allgemeinbeleuchtung für den zweiten\nBauabschnitt ausdrücklich aus der Pauschalvereinbarung\nausgeklammert worden sei, habe die Klägerin nach der\nUnklarheitenregelung davon ausgehen dürfen, daß sie die hier in\nRede stehende Leistung nicht zu erbringen habe.\n\n155\n\nDem vermag sich der Senat nicht anzuschließen. Die\nBaubeschreibung stellt keine allgemeinen Geschäftsbedingungen dar,\nso daß auf die Unklarheitenregelung in § 5 AGBG nicht abgehoben\nwerden kann. Die Ausklammerung der Beleuchtung für den zweiten\nBauabschnitt veranlaßt eher einen Umkehrschluß für den ersten\nBauabschnitt. Es überzeugt auch nicht, daß die in der\nBaubeschreibung ausdrücklich erwähnte Beleuchtung des\nAllgemeinkellers im Pauschalpreis enthalten sein sollte - insoweit\nist die Klage abgewiesen worden -, die Treppenhauslampen aber\nnicht. In diesem Zusammenhang ist schließlich auch auf das zum\nVertragsbestandteil gewordene Schreiben der Klägerin vom 21.04.1989\n(A I 13 f.) zu verweisen, in dem als \"nicht berücksichtigt\" u.a.\ndie Beleuchtungskörper lediglich für den Ladenbereich bezeichnet\nsind. Danach hatte die Klägerin die Beleuchtung im Treppenhaus ohne\ngesonderte Vergütung herzustellen.\n\n156\n\n24. Veränderung der Leitungsführung für Regenwasserablei-\n\n157\n\ntung\n\n158\n\nMit Schreiben vom 27.03.1991 (A I 247 ff.) zeigte die Klägerin\nder Beklagten mehrere Behinderungen an. Unter Ziff. 4. führte sie\nu.a. aus:\n\n159\n\n\"Während der Durchführung der\nKanalanschlußarbeiten hatte die ausführende Firma darauf aufmerksam\ngemacht, daß der durch Ihren bauleitenden Architekten, Herrn\nSteiner, vorgesehene Anschluß außerhalb des Hauses nicht genehmigt\nwird. Hierdurch sind zusätzliche Maßnahmen im Kellerbereich des\nOptikers erforderlich geworden. Im Vertrauen auf Ihre Redlichkeit\nhaben wir die Stemmarbeiten bereits durchgeführt. Nunmehr müssen\nwir Sie bitten, uns formell mit der Durchführung dieser Arbeiten,\nwelche nur im Stundenlohn ausgeführt werden können, zu beauftragen,\num eine Fertigstellung des Regenwasseranschlusses zu\nermöglichen.\"\n\n160\n\nDie Klägerin hat die Arbeiten in ihrer Schlußrechnung mit 993,60\nDM in Rechnung gestellt. Die Beklagte hat sich dazu in erster\nInstanz nicht geäußert bzw. ohne erkennbaren Zusammenhang auf ihre\nStellungnahme zu Positition 23. der Schlußrechnung - noch vor dem\nLandgericht anhängig - verwiesen. Das Landgericht hat danach den\nVortrag der Klägerin als zugestanden angesehen und den Anspruch auf\nzusätzliche Vergütung zuerkannt. In der Berufungsinstanz bestreitet\ndie Beklagte die Prüffähigkeit der Abrechnung und behauptet, der\nKanalanschluß sei schon immer im Haus vorgesehen gewesen, so daß\nAnlaß für eine Änderung nicht bestanden habe.\n\n161\n\nMit diesen Einwendungen dringt die Beklagte nicht durch. Der\nAnspruch auf zusätzliche Vergütung findet seine Stütze in § 2 Nr. 6\nbzw. Nr. 8 Abs. 2 Satz 2 VOB. Das bloße Bestreiten einer\nPlanungsänderung erscheint nicht hinreichend substantiiert; die\nBeklagte ist im Besitz der entsprechenden Unterlagen, so daß sie\nihre Behauptung näher hätte darlegen können. Die Abrechnung der\nKlägerin ist auch prüffähig: Sie hat Entlohnung für zwei\nArbeitskräfte x 4 Stunden x 62,10 DM angesetzt und dem sich daraus\nergebenden Betrag von 496,80 DM einen hundertprozentigen Zuschlag\nfür Material, Geräte, Schutttransport und Schuttabfuhr\nhinzugerechnet. Die danach geforderte zusätzliche Vergütung von\ninsgesamt 993,60 DM\n\n162\n\nist gerechtfertigt.\n\n163\n\n25. Kanalschaden Gustavstraße\n\n164\n\nInsoweit ist eine Zusatzvergütung von 495,07 DM\n\n165\n\nunstreitig.\n\n166\n\n26. Ausbau des Kranhilfsfundaments\n\n167\n\nDie Klägerin begehrt insoweit eine zusätzliche Vergütung -\neinschließlich 15 % Generalunternehmerzuschlag - von 2.596,13 DM\ngemäß Rechnung der K. GmbH vom 24.04.1991 (A I 250). Diese Arbeiten\nstehen im Zusammenhang mit der Behinderung beim Kranaufbau; die\nParteien nehmen darauf auch stets ohne nähere Darlegungen Bezug.\nInsoweit wird daher auf die Ausführungen zu Ziff. 11. verwiesen.\nDer Anspruch auf Mehrvergütung in Höhe von 2.596,13 DM\n\n168\n\nist ebenfalls gerechtfertigt.\n\n169\n\n28. Beweissicherung\n\n170\n\nDie Beklagte hatte der Klägerin eine gesonderte Vergütung für\nMaßnahmen der Beweissicherung hinsichtlich des Zustands der\nvorhandenen Nachbarbebauung zugesagt. Die Zeugen Rader und R.\nhaben, wie jetzt unstreitig ist, unter teilweiser Mitwirkung des\nArchitekten Philippson (vgl. A III 111 f.) die Nachbarhäuser\nbegangen und dabei insgesamt acht Ingenieurstunden aufgewendet. Die\nKlägerin hat einen Stundensatz von 120,00 DM und dementsprechend\n960,00 DM in Rechnung gestellt. Dem ist das Landgericht gefolgt.\nDie Beklagte hält nach wie vor einen Satz von lediglich 80,00 DM\nfür angemessen.\n\n171\n\nDa es sich vorliegend um eine Sachverständigentätigkeit\nhandelte, hält der Senat in entsprechender Anwendung von § 3 Abs. 2\nund 3 des Gesetzes über die Entschädigung von Zeugen und\nSachverständigen den geforderten Stundensatz von 120,00 DM für\ngerechtfertigt, so daß die Klägerin insoweit eine zusätzliche\nVergütung von 960,00 DM\n\n172\n\nbeanspruchen kann.\n\n173\n\n29. Planung Haustechnik\n\n174\n\nDer Klägerin war eine gesonderte Vergütung auch für die Planung\nder Haustechnik (= technische Ausrüstung im Sinne von Teil IX §§ 68\nff. HOAI) zugesagt. Sie hat hierfür in ihrer Schlußrechnung\ninsgesamt 42.753,16 DM in Rechnung gestellt, und zwar für\n\n175\n\na) Heizungs- und Sanitärin-\n\n176\n\nstallation 19.106,91 DM\n\n177\n\nb) Elektroinstallation 7.924,67 DM,\n\n178\n\nc) Lüftung 8.671,26 DM,\n\n179\n\nd) Aufzugsanlage 7.050,32 DM.\n\n180\n\nDie anrechenbaren Kosten (§ 69 Abs. 3 HOAI) hat sie dem zwischen\nden Parteien vereinbarten Zahlungsplan, und zwar zu d) für den\nersten, zu c) den zweiten Bauabschnitt und zu a) und b) für beide\nBauabschnitte entnommen, jeweils den Mittelsatz der Honorartafel zu\n§ 74 HOAI nach Honorarzone II (§ 71 Abs. 1 Nr. 2 HOAI) gewählt und\naus dem Leistungsbild gemäß § 73 HOAI jeweils die\nGrundlagenermittlung, Vorplanung, Entwurfsplanung und\nAusführungsplanung mit insgesamt 47 %, zu d) auch die\nGenehmigungsplanung, also insgesamt 53 %, in Ansatz gebracht.\n\n181\n\nDie Beklagte hat vorgetragen, die Planung der Haustechnik sei\nnicht von der Klägerin erstellt, sondern - für sie kostenfrei -\nzwischen der Beklagten und den einzelnen Subunternehmern\nabgesprochen worden. Die Klägerin hat sich für ihre\nGegendarstellung auf die Korrespondenz der Parteien berufen (vgl. A\nIII 115 ff., 121; A II 125 f.) sowie drei Blätter aus der\nWärmebedarfsberechnung der Firma Schwane vorgelegt (A III 118 a\nff.). Das Landgericht hat im Hinblick darauf sowie die\nLebenserfahrung für widerlegt erachtet, daß keine Planungen für die\nHaustechnik erstellt worden seien. Daß die Klägerin diese Arbeiten\nmöglicherweise an ihre Subunternehmer delegiert und diesen dafür\nnichts entrichtet habe, befreie die Beklagte nicht von der Pflicht\nzur Entlohnung der geldeswerten Leistungen. In der Berufungsinstanz\nträgt die Beklagte vor, eine Planung Haustechnik, erst recht durch\nFachingenieure, gebe es \"schlicht\" nicht. Die Subunternehmer hätten\nihre diesbezüglichen Arbeiten ohne Planung so durchgeführt, wie sie\nes für richtig gehalten hätten. Jedenfalls sei die Planung für die\nElektroinstallation nachweislich von der Mitarbeiterin Nix der\nBeklagten gemacht worden. Die Honorare seien auch nicht gemäß der\nHOAI abgerechnet worden.\n\n182\n\nDie Einwendungen der Beklagten zum Grund des Anspruchs sind\nnicht gerechtfertigt. Urkundlich widerlegt ist zunächst die\nBehauptung, die Zeugin Nix habe die Elektroplanung erstellt. Mit\nSchreiben vom 05.06.1990 (A III 121) teilte die Klägerin der\nBeklagten unter Bezugnahme auf eine Behinderungsanzeige mit, die\nElektroplanung für die Geschosse 1-3 sei am 28.05.1990 \"auch\nformal\" durch Frau Nix freigegeben (Unterstreichung durch den\nUrteilsverfasser) worden, und mahnte ferner die Freigabe der\nPlanung für den Optikerladen und das Dachgeschoß an. Das läßt nur\nden Schluß zu, daß sich in Händen der Beklagten Planungsunterlagen\nbefunden haben, die - andernfalls gäbe eine \"Freigabe\" durch ihre\nMitarbeiterin keinen Sinn - nicht in ihrem Haus erstellt worden\nwaren. Daß auch die Bereiche Heizung und Sanitär sowie Lüftung\ngeplant worden sind, läßt sich aus der erwähnten Korrespondenz\nerschließen: Mit Schreiben vom 14.09.1989 an die Klägerin (A III\n115) stellte sich der Architekt Steiner als von der Beklagten mit\nder Objektüberwachung Beauftragter vor und bat, \"die gesamte\nPlanung der Haustechnik voranzutreiben\". Mit Schreiben vom\n14.12.1989 (A III 116) forderte die Beklagte die Klägerin auf, die\nPlanung der haustechnischen Anlagen schnellstens zu vergeben; zur\nZeit lägen lediglich Grundleitungspläne vor. Auf deren Antwort vom\n18.12.1989 (A II 125) bestätigte die Beklagte mit Schreiben vom\n22.01.1990 (A III 117) die Erweiterung des Planungsauftrags an die\nFirma Schwane durch die Klägerin und mahnte die Planung der\nLüftungsanlage an. Lediglich zur Aufzugsanlage findet sich in der\nKorrespondenz kein Hinweis. Da diese aber unstreitig gebaut worden\nist, muß es auch eine öffentlich-rechtliche Genehmigung zu ihrem\nBetrieb gegeben haben. Diese setzt eine Genehmigungsplanung voraus,\ndie die Klägerin auch zusätzlich in Rechnung stellt. Daraus\nwiederum läßt sich schließen, daß auch die vorangehenden\nPlanungsstufen bearbeitet worden sind.\n\n183\n\nDer Senat teilt auch die Auffassung des Landgerichts, daß die\nBeklagte sich nicht darauf berufen kann, daß die Planungsleistungen\nohne besondere Vergütung von den Subunternehmern der Klägerin\nerbracht worden sind. Indessen ist der Anspruch der Höhe nach zu\nkorrigieren. Zwar hat die Klägerin entgegen dem Vortrag der\nBeklagten nach den in § 68 Abs. 1 Nr. 2. - 4. HOAI beschriebenen\nAnlagengruppen abgerechnet; wenn sie die Raumlufttechnik entgegen §\n68 Abs. 1 Nr. 2. HOAI getrennt von der Wärmeversorgungs- und\nBrauchwassererwärmungstechnik in Ansatz gebracht hat, dürfte das\ndarauf beruhen, daß die Planung der erstgenannten Gruppe nur für\nden zweiten Bauabschnitt in Betracht kam. Die Entnahme der\nanrechenbaren Kosten aus dem Zahlungsplan begegnet ebenfalls keinen\nBedenken (vgl. § 69 Abs. 3 HOAI). Schließlich hat die Klägerin auch\nzutreffend die Honorarzone II - für Anlagen mit durchschnittlichen\nPlanungsanforderungen - gewählt. Jedoch sind mangels einer\nabweichenden schriftlichen Vereinbarung der Parteien gemäß § 4 Abs.\n4 HOAI lediglich die Mindestsätze der Honorartafel anzusetzen.\nDanach ergeben sich folgende Vergütungen:\n\n184\n\na) 17.294,12 DM,\n\n185\n\nb) 7.145,88 DM,\n\n186\n\nc) 7.818,45 DM,\n\n187\n\nd) 6.362,65 DM.\n\n188\n\nInsgesamt steht danach der Klägerin eine Zusatzvergütung von\n38.621,10 DM\n\n189\n\nzu, während sie 4.132,06 DM insoweit nicht beanspruchen\nkann.\n\n190\n\nAufgrund der Ausführungen zu I. und II. ergibt sich folgende\nAbrechnung:\n\n191\n\nHauptauftrag erster Bauab-\n\n192\n\nschnitt 1.446.000,00 DM\n\n193\n\nSonderleistungen und Nach-\n\n194\n\nträge ohne Ziff. 27. I. 202.258,60\nDM\n\n195\n\n1.648.258,60 DM\n\n196\n\nZuzüglich 14 % Mehrwert-\n\n197\n\nsteuer 230.756,20 DM\n\n198\n\n1.879.014,80 DM\n\n199\n\nPosition 27. I. brutto\n\n200\n\n(Anschlußberufung) 33.812,63 DM\n\n201\n\n1.912.827,43 DM\n\n202\n\nabzüglich Akontozahlungen 1.380.711,34\nDM\n\n203\n\n532.116,09 DM\n\n204\n\nC) Gegenansprüche\n\n205\n\nI. Ansprüche wegen noch vorhandener Mängel\n\n206\n\n1. Gebäudeniveau\n\n207\n\nDie Beklagte hat geltend gemacht, die Klägerin habe den\nBaukörper zur Straßenfront hin entsprechend der Planung nicht in\nHöhe von 50,31 über NN Oberkante Fußboden Erdgeschoß, sondern 5 cm\ntiefer errichtet. Die Folge davon sei, daß bei starken Regenfällen\nNiederschlagswasser nicht vom Gebäude weg, sondern vom Gehweg zum\nHaus zu in den Optikerladen bzw. den Eingangsbereich des\nSupermarkts laufe. Der Mangel sei nicht behebbar. Wegen der\ndauernden Beeinträchtigung weise das Gebäude einen merkantilen\nMinderwert von 50.000,00 DM auf. Die Klägerin hat demgegenüber\nvorgetragen, sie habe nach den Angaben des Architekten Steiner und\nden Vermessungsunterlagen gebaut. Außerdem sei, wie der\nSachverständige G. im Verfahren 24 U 17/94 OLG Köln festgestellt\nhabe, die Beeinträchtigung dadurch behoben, daß die Platten vor dem\nLadeneingang etwas angehoben, die Eingangstür mit einer K.en\nSchwelle versehen und rechts neben dem Eingang ein Bodeneinlauf\neingebaut worden sei. Das Landgericht hat einen Anspruch der\nBeklagten mit der Begründung verneint, sie habe nicht dargetan,\nworin der merkantile Minderwert liegen sollte und was einen Betrag\nvon 50.000,00 DM rechtfertigen könnte. In der Berufungsinstanz\nstützt die Beklagte ihren Anspruch darauf, daß Geschäftslokalen,\ndie unterhalb des Niveaus des Bürgersteigs lägen, eine entsprechend\ngeringere Wertschätzung im Grundstücksverkehr entgegengebracht\nwerde. Eine \"Aufpolsterung\" des gesamten Bodens des Ladenlokals\nhätte, so behauptet sie ergänzend, Kosten von mehr als 50.000,00 DM\nerfordert.\n\n208\n\nDer Senat schließt sich auch in diesem Punkt der Entscheidung\ndes Landgerichts an. Unstreitig ist der Höhenunterschied zwischen\nGehsteig und Oberkante Fußboden ganz geringfügig. Die mögliche\nBeeinträchtigung durch Regenwasser ist beseitigt. Daß die niedrige\nSchwelle den Betrieb des Ladens stört, ist nicht anzunehmen. Eine\nnoch meßbare Minderung des Verkehrswertes ist daher nicht\nfeststellbar.\n\n209\n\n2. - 100. Mängel gemäß Gutachten G.\n\n210\n\nDie Beklagte hat unter Bezugnahme auf das Gutachten wegen 99\nMangelpunkten einen Abzug von der Restwerklohnforderung in Höhe von\ninsgesamt 92.790,83 DM (Bezifferung in vier Punkten nach dem\nGutachten Kopitzke vom 01.04.1992 im Beweissicherungsverfahren des\nOptikers S. gegen seine Vermieterin Becker - vgl. A III 41 ff.)\ngeltend gemacht. Die Klägerin hat ihre Haftung insgesamt dem Grunde\nnach - mit unterschiedlichen Begründungen - und überwiegend auch\nzur Höhe bestritten. Das Landgericht hat die Mängelansprüche mit\nfolgender Begründung verneint: Im Anschluß an den Hinweisbeschluß\nvom 25.11.1994 habe die Beklagte klargestellt, sie mache in Bezug\nauf die Abzüge Minderung geltend. Dieses Recht könne sie aber nur\ngeltend machen, wenn die Beseitigung der Mängel unmöglich wäre oder\neinen unverhältnismäßig hohen Aufwand erfordern würde und die\nKlägerin die Mängelbeseitigung aus diesem Grunde verweigert hätte.\nDie Klägerin verweigere die Nachbesserung aber, weil sie meine, für\ndie Mängel nicht verantwortlich zu sein. Eine Nachbesserung sei\nauch der Beklagten nicht unzumutbar. Dieser Teil der Entscheidung\nberuht nach der Auffassung der Beklagten auf einem Verstoß des\nLandgerichts gegen seine Hinweis- und Aufklärungspflicht. Sie\nstellt vorsorglich klar, daß sie hinsichtlich der entsprechenden\nPositionen Schadensersatz in der Gestalt der erforderlichen\nBeseitigungskosten verlangt.\n\n211\n\nNach der Auffassung des Senats beruht die Verneinung von\nGewährleistungsansprüchen in Bezug auf die Mängel nach dem\nGutachten G. auf einem Verfahrensverstoß. Zwar sprach die Beklagte\nam Ende ihrer Mängelauflistung (Bl. 163) zusammenfassend von\n\"Minderungsposten\". Jedoch war zuvor (155, 160) von\n\"Kosten/Wertminderungen\" bzw. von \"Wertminderungen und Kosten\" die\nRede. Entscheidend ist aber, daß die Beklagte bei den\nEinzelpositionen stets genauer angab, um was es ihr ging: Sie\nbeschrieb nämlich zu insgesamt 84 Positionen, was zur Beseitigung\ndes Mangels zu geschehen habe und setzte - wenngleich zumeist mit\nrunden Zahlen - die dafür erforderlichen Kosten an (insgesamt\n80.620,83 DM). Lediglich in 15 Positionen (Nr. 13, 15, 19, 24, 25,\n32, 33, 37, 51, 54, 56, 63, 69, 97 und 98 nach der Bezifferung des\nSenats) ließ sie erkennen, daß sie sich mit dem Zustand abfinden\nund lediglich eine Wertminderung geltend machen wollte (insgesamt\n12.170,00 DM). Diese Punkte betreffen ganz überwiegend Mängel, die\nsich nicht oder nur schwer beseitigen lassen, wie Schäden an\nTeppichböden (Nr. 13, 15, 54), Fluchtdifferenzen zwischen\nHeizkörpern und Abdeckplatten (Nr. 32, 33, 37, 51), Schäden am\nEmail der Badewannen (Nr. 56, 63) und den angeblich nicht der\nDIN-Norm entsprechenden Bodenaufbau in allen Bädern (Nr. 24). Das\nLandgericht hätte an diesem Parteivortrag nicht, jedenfalls nicht\nohne erneuten Hinweis an die Beklagte (§ 139 ZPO), vorbeigehen\ndürfen. Insoweit hält der Senat gemäß § 539 ZPO die Aufhebung des\nangefochtenen Urteils und die Zurückverweisung der Sache an die\nVorinstanz für sachdienlich, zumal ein weiterer Teil des\nRechtsstreits dort noch anhängig ist.\n\n212\n\nII. Eigennachbesserungskosten\n\n213\n\n101. Nachträgliche Stemmarbeiten\n\n214\n\nDie Beklagte hat vorgetragen, die Klägerin habe es entgegen den\nStatikerplänen unterlassen, in die Decke des Erdgeschosses im\nBereich der Flachdachfläche Anschlußeisen zur kraftschlüssigen\nVerbindung des im zweiten Bauabschnitt zu erstellenden Überzugs\neinzubauen. Für den nachträglichen Einbau hätten Stemmarbeiten mit\neinem Kostenaufwand von 9.076,00 DM geleistet werden müssen. Das\nLandgericht hat einen Ersatzanspruch mit der Begründung verneint,\ndie Beklagte habe die Klägerin nicht unter Fristsetzung zur\nMangelbeseitigung aufgefordert. Die Beklagte trägt dazu in der\nBerufungsinstanz nichts vor. Zu Recht ist daher der Anspruch\naberkannt. Er kann auch nicht auf § 13 Nr. 7 Abs. 1 VOB gestützt\nwerden, weil eine Haftung nach dieser Vorschrift voraussetzt, daß\nder Auftraggeber zunächst vom Unternehmer Nachbesserung verlangt\n(vgl. BGH NJW 82, 1524,1525; Nicklisch-Weick § 13 Rdnr. 220).\n\n215\n\n102. Reparaturdurchlauferhitzer\n\n216\n\nInsoweit hat das Landgericht der Beklagten einen aufrechenbaren\nErsatzanspruch über 135,66 DM brutto zuerkannt. Die Klägerin greift\ndas nicht an.\n\n217\n\nDie Abrechnung unter B) am Ende ist danach wie folgt zu\nkorrigieren:\n\n218\n\n532.116,09 DM\n\n219\n\n- 135,66 DM\n\n220\n\n531.980,43 DM\n\n221\n\n102 a. Stromzuleitung\n\n222\n\nNach der Baubeschreibung sollte die Elektroversorgung durch die\nStadt Köln \"bauseits gestellt\" werden. Die Stadt baute zu diesem\nZweck eine gesonderte Trafostation im Keller des Hauses ein. Die\nParteien haben schon während der Bauzeit darüber gestritten, wer\ndie Zuleitung von dort zum Zählerkasten (Panzerschrank)\nherzustellen habe. Die Beklagte beauftragte schließlich die Firma\nSpitzley mit den Arbeiten. Die Kosten dafür in Höhe von 3.640,50 DM\nverlangt sie von der Klägerin ersetzt. Das Landgericht hat den\nAnspruch mit der Begründung verneint, die Klägerin habe die\nBaubeschreibung so verstehen dürfen, daß sie die Elektroversorgung\nerst ab dem Zählerkasten schulde. Die Beklagte beharrt in der\nBerufungsinstanz auf ihrem Standpunkt, die Klägerin habe bei\nverständiger Würdigung der Baubeschreibung nur davon ausgehen\ndürfen, daß die Zuleitung des Stroms bis zum \"Hausübergabepunkt\"\nvorhanden sein werde.\n\n223\n\nDer Senat schließt sich in diesem Punkt der Entscheidung des\nLandgerichts an. Die Klägerin hat schon in erster Instanz\nzutreffend darauf hingewiesen, daß der Stromanschluß normalerweise\nvon der im Straßenbereich befindlichen Trafostation zum\nZählerkasten im Hause erstellt worden wäre. Die Besonderheit lag\nhier darin, daß die Trafostation hausintern installiert worden war.\nDas ändert aber nichts daran, daß die Beklagte für die Zuleitung\nvom Trafo zum Zählerkasten zu sorgen hatte.\n\n224\n\n103. Waschbecken/Wasserleitung\n\n225\n\nDie Beklagte hat ferner einen Betrag von 1.188,60 DM zur\nAufrechnung gestellt, den sie für den Anschluß des Waschbeckens im\nOptikerladen und die Teilerneuerung der beschädigten Wasserleitung\nim Kellerbereich Müll/Fahrrad aufgewendet haben will. Die Klägerin\nhat u.a. eingewendet, zur Nachbesserung nicht aufgefordert worden\nzu sein. Mit dieser Begründung hat das Landgericht den Anspruch der\nBeklagten verneint. Diese trägt dazu in der Berufungsinstanz nichts\nweiter vor, so daß es bei der Entscheidung des Landgerichts zu\nverbleiben hat.\n\n226\n\n104. Rechnung Jungen\n\n227\n\nDie Beklagte hat ferner mit einem Betrag von 1.897,20 DM mit der\nBegründung aufgerechnet, die Klägerin habe als Sonderleistung eine\nSchallschutzverglasung angeboten und auch in Rechnung gestellt,\naber die entsprechende Leistung ihrem Subunternehmer, der Firma\nJungen, nicht bezahlt; sie, die Beklagte, habe deren Rechnung (A\nIII 36) - unstreitig - ausgeglichen. Die Klägerin hat bestritten,\ndie Schallschutzverglasung der Beklagten gesondert berechnet zu\nhaben. Das Landgericht hat den Anspruch mit der Begründung\nverneint, dem Vortrag der Beklagten sei nicht zu entnehmen, daß an\ndie Firma Jungen eine Leistung entgolten worden wäre, die von der\nKlägerin für die Beklagte kostenlos hätte erbracht und von der\nKlägerin gegenüber der Firma Jungen hätte bezahlt werden müssen. In\nder Berufungsinstanz weist die Beklagte darauf hin, daß die\nKlägerin unter Position 2.1 und 3.1 der \"Sonderleistungen und\nNachträge\" in ihrer Schlußrechnung für Schallschutzverglasung\njeweils 1.328,00 DM in Rechnung gestellt hat. Die Klägerin setzt\ndem in der Berufungserwiderung nichts entgegen.\n\n228\n\nEine aufrechenbarer Anspruch der Beklagten ergibt sich aus §§\n677, 812 BGB. Sie hat die Klägerin von der Zahlungsverpflichtung\ngegenüber der Firma Jungen aufgrund des Subunternehmerauftrags vom\n26.11.1990 befreit und kann daher den Ersatzanspruch wegen der\ngetätigten Aufwendung den - unstreitigen - Rechnungsbeträgen für\ndie entsprechenden Sonderleistungen entgegenhalten.\n\n229\n\nDie Abrechnung unter B) am Ende ist danach weiter wie folgt zu\nkorrigieren:\n\n230\n\n531.980,43 DM\n\n231\n\n- 1.897,20 DM\n\n232\n\n530.083,23 DM\n\n233\n\n105. Instandsetzung des Gehwegs\n\n234\n\nSchließlich hat die Beklagte mit einem Betrag von 751,47 DM die\nAufrechnung erklärt, den die Firma Widdig der Stadt Köln für die\nInstandsetzung des Gehwegs vor dem Bauobjekt in Rechnung gestellt\nund den die Beklagte der Stadt erstattet hat. Die Klägerin hat\nbestritten, den Gehweg beschädigt zu haben und die fehlende\nAufforderung zur Nachbesserung gerügt. Das Landgericht hat einen\nErsatzanspruch mit folgender Begründung verneint: Es sei nicht\nvorgetragen, daß und wodurch die Klägerin einen Schaden am Gehweg\n(welchem?) verursacht haben sollte. Falls es sich um einen von der\nKlägerin selbst herzustellenden Gehweg handele, liege ein Mangel\nvor, scheitere aber der Anspruch daran, daß die Beklagte die\nKlägerin nicht zur Mangelbeseitigung aufgefordert habe. In der\nBerufungsinstanz trägt die Beklagte vor, nach dem Abbau der\nBaustelle habe der Gehweg in einem Abstand von 0,5 m zum Gebäude\nvöllig gefehlt und sei im übrigen brüchig, teilweise eingesackt und\nzerstört gewesen; diese Schäden habe die Klägerin verursacht. Die\nKlägerin tritt dem entgegen und vermutet, der Gehweg habe in jedem\nFall im Zuge der Sanierungsarbeiten erneuert werden müssen.\n\n235\n\nDie Entscheidung des Landgerichts in diesem Punkte ist im\nErgebnis zutreffend. Aus der Rechnung der Firma Widdig (A III 37)\nist zu entnehmen, daß die hier in Rede stehende Gehwegsfläche für\ndie Zeit der Bauarbeiten durch die Beklagte von der Stadt\nangemietet worden war. Es steht zu vermuten, daß der Mietvertrag\neine - verschuldensunabhängige - Verpflichtung der Beklagten\nenthielt, für etwaige Beschädigungen des Gehwegs infolge von\nBaumaßnahmen aufzukommen. Die Klägerin ihrerseits könnte wegen\npositiver Vertragsverletzung verpflichtet gewesen sein, die\nBeklagte von einem derartigen Anspruch zu befreien. Das setzt aber\nihr Verschulden voraus, für das eine Vermutung nicht streitet,\nweil, wie dem Senat aus dem Verfahren 24 U 17/94 bekannt ist, sich\nim Verlauf der Abbrucharbeiten herausgestellt hatte, daß im\nKellerbereich zur Z. Straße kein Altbaubestand vorhanden war und\ndie Klägerin daher mit Hilfe eines Berliner Verbaus eine neue Wand\nherstellen mußte. Es liegt nahe, daß dadurch der Gehwegstreifen\nunmittelbar an der Grundstücksgrenze zerstört und auch weitere\nBereiche des Weges in Mitleidenschaft gezogen worden sind.\n\n236\n\nIII. Vertragsstrafe\n\n237\n\nDie Beklagte hat gegen den Restwerklohnanspruch der Klägerin\neine Forderung auf Vertragsstrafe über 49.500,00 DM zur Aufrechnung\ngestellt. Sie stützt sich dabei auf § 7 des Bauwerkvertrags, wonach\nbei Überschreitung der Ausführungsfrist für jeden Kalendertag an\nden Auftraggeber eine Vertragsstrafe in Höhe von 100,00 DM für das\nOptikergeschäft und 25,00 DM für jede Wohnung zu zahlen ist. Gemäß\n§ 6 des Bauwerkvertrags war als Baubeginn der 01.09.1989 und als\nFertigstellungstermin des ersten Bauabschnitts der 30.09.1990\nvereinbart. Tatsächlich konnte die Klägerin erst am 21.09.1989 mit\nden Abbrucharbeiten beginnen. Entsprechend verlängerte sich der\nFertigstellungstermin bis Montag, den 22.10.1990. Die Klägerin geht\nvon einer Fertigstellung zum 25.04.1991 aus. Die Beklagte\nunterstellt das als zutreffend und geht demzufolge von einer\nBauverzögerung von 180 Tagen aus. Danach hat sie den Anspruch wie\nfolgt berechnet:\n\n238\n\nOptikerladen: 180 x 100,00 DM =\n18.000,00 DM\n\n239\n\nWohnungen: 180 x 7 x 25,00 DM=\n31.500,00 DM\n\n240\n\n49.500,00 DM\n\n241\n\nDie Klägerin hat vorgetragen, die Verzögerung sei ausschließlich\nvon der Beklagten zu vertreten, weil sie umfangreiche Sonderwünsche\nbeauftragt und in zahlreichen Fällen die Entscheidung hinsichtlich\nder Ausstattung der Wohnungen verzögert habe. Das Landgericht hat\nden Anspruch mit der Begründung verneint, die\nVertragsstrafevorschrift sei wegen Verstoßes gegen § 9 AGBG\nunwirksam. Außerdem könne ein Verzug der Klägerin nicht\nfestgestellt werden, weil im Hinblick auf die umfangreichen\nSonderleistungen der in § 6 Abs. 1 des Vertrages vereinbarten\nFertigstellungsfrist keine Verbindlichkeit mehr zugekommen sei. Die\nBeklagte bestreitet in der Berufungsinstanz, daß der Bauwerkvertrag\nauf einem von ihr ständig verwendeten Vertragsmuster beruhe, und\nvertritt die Auffassung, die Voraussetzungen von § 9 AGBG seien\nnicht gegeben. Die Ausführungsfrist sei auch entgegen der Meinung\ndes Landgerichts nicht hinfällig geworden, weil die Klägerin\nniemals Bedenken dahin geäußert habe, sie könne wegen der\nBeauftragung von Sonderwünschen die Frist nicht einhalten. Sie\nverweist in diesem Zusammenhang schließlich auf § 14 Abs. 1 des\nVertrags, der lautet:\n\n242\n\nDie Auftragnehmerin ist verpflichtet,\nschriftlich vorgelegte Sonderwünsche des Auftraggebers, soweit\ntechnisch möglich und zeitlich noch zumutbar, auszuführen.\n\n243\n\nDer Senat schließt sich auch in diesem Punkt der\nlandgerichtlichen Entscheidung an. Dabei kann die Frage, ob der\nBauwerkvertrag Allgemeine Geschäftsbedingungen darstellt und\ngegebenenfalls, ob ein Verstoß gegen § 9 AGBG vorliegt,\nunbeantwortet bleiben. Die Beklagte bestreitet nicht im einzelnen,\ndaß die umfangreichen - teils anerkannten - Sonderleistungen der\nKlägerin zu Verzögerungen in der Fertigstellung der Baumaßnahme\ngeführt haben. Daß der Fertigstellungstermin 22.10.1990 nicht\neingehalten werden konnte, ist außerdem durch die Korrespondenz\nbelegt. Beispielsweise ist auf folgende Schreiben zu verweisen:\n\n244\n\n17.09.1990 (A I 164): Auftrag der\nBeklagten mit Sonderwünschen der Erwerberin Püski,\n\n245\n\n16.10.1990 (A I 132): Auftrag der\nBeklagten bezüglich Ausstattung des Optikerladens,\n\n246\n\n19.10.1990 (A I 162): Auftrag der\nBeklagten zu Position 1.1 des Angebots der Klägerin vom 20.08.1990\n(A I 155),\n\n247\n\n24.10.1990 (A I 139): Auftrag der\nBeklagten wegen Sonderwünschen der Erwerber Bausch, Pflüger,\nSchneider und Bücken,\n\n248\n\n02.11.1990 (A I 137): Auftrag der\nBeklagten wegen Sonderwünschen der Erwerber Bausch, Pflüger, Bücken\nund Gehlen,\n\n249\n\n27.11.1990 (A I 148): Hinweis der\nKlägerin auf eine Mitteilung der Beklagten vom 23.11.1990\nhinsichtlich der Teppichauswahl des Erwerbers Gehlen.\n\n250\n\nDie Vorgänge liegen zeitlich zum Teil kurz vor, im übrigen sogar\nnach Ablauf des - geänderten - Fertigstellungstermins und beweisen\ndamit, daß auch dieser aus Gründen, die nicht bei der Klägerin\nlagen, nicht eingehalten werden konnte, so daß die gesamte\nVertragsstrafenregelung nicht greift. Daß die Klägerin Bedenken\ngegen die Einhaltung der Frist hätte äußern müssen, ist nicht\nersichtlich. Der Hinweis der Beklagten auf § 14 Abs. 1 des\nBauwerkvertrags ist ebenfalls unbehelflich. Das ergibt sich bereits\naus einem Rückschluß aus Abs. 2, wo es heißt:\n\n251\n\nDurch die Ausführung von Sonderwünschen\nwerden die vereinbarten Pauschalfestpreise und die Abnahme der\nLeistungen dieses Vertrages nicht berührt ...\n\n252\n\nIV. Sonstige Schäden\n\n253\n\n1. Bauzinsen\n\n254\n\nDie Beklagte hat einen weiteren Betrag von 64.948,95 DM mit der\nBegründung zur Aufrechnung gestellt, sie habe wegen der Verzögerung\nder Fertigstellung Kreditzinsen in dieser Höhe zahlen müssen. Das\nLandgericht hat den Anspruch wegen fehlenden Verzugs der Klägerin\nverneint. Die vertragliche Fertigstellungsfrist sei hinfällig\ngeworden, Mahnung und Fristsetzung seien seitens der Beklagten\nnicht dargelegt. Dem schließt sich der Senat an.\n\n255\n\n2. Preisnachlässe\n\n256\n\nDie Beklagte hat ferner insgesamt 25.593,30 DM mit der\nBegründung zur Aufrechnung gestellt, sie habe wegen der Verzögerung\nder Fertigstellung und einer Vielzahl von Mängeln folgenden\nErwerbern folgende Preisnachlässe gewähren müssen:\n\n257\n\na) Bausch 10.056,00 DM\n\n258\n\nb) Bücken 10.240,00 DM,\n\n259\n\nc) Gehlen 5.297,00 DM.\n\n260\n\nDavon will sie sich die gemäß dem Gutachten G. auf die\nbetreffenden Wohnungen entfallenden Gewährleistungsansprüche\nanrechnen lassen. Das Landgericht hat den Anspruch teils mit der zu\nZiff. 1. gegebenen Begründung und im übrigen deshalb verneint, weil\nnicht erkennbar sei, inwieweit sich die Nachlaßbeträge auf Verzug\nund inwieweit auf Mängel bezögen. Dieser Beurteilung schließt sich\nder Senat im Ergebnis an. Soweit es um einen Verzugsschaden geht,\nscheitert ein Ersatzanspruch aus dem unter III. und IV. I.\ndargelegten Gründen. Die Mängelansprüche sind in diesem Rahmen kein\nselbständiger Streitgegenstand, sondern fallen unter die\nBeurteilung gemäß II. 2. .\n\n261\n\n3. Erstattung von Mietminderungen pp.\n\n262\n\nEinen weiteren Betrag von insgesamt 35.177,41 DM hat die\nBeklagte mit folgender Begründung zur Aufrechnung gestellt:\n\n263\n\nAm 01.07.1991 sei der Optikerladen, mit zahlreichen Mängel\nbehaftet, an die Erwerberin Becker und von dieser an ihren Mieter\nS. übergeben worden. Der Mieter habe wegen der Mängel gegen die\nVermieter die Beweissicherungsverfahren 201 H 17/91 und 201 H 10/92\nAG Köln angestrengt und Mietminderung geltend gemacht. Zur\nVermeidung eines Rechtsstreits habe sie - die Beklagte - sich\ngegenüber Frau Becker am 22.10.1992 zur Erstattung der\nMinderungsbeträge verpflichtet. Diese beliefen sich gemäß\nMitteilung von Frau Becker vom 21.04.1994 für die Zeit von Juli\n1991 bis April 1994 auf insgesamt 26.005,80 DM. Außerdem habe sie\nder Erwerberin die Kosten der Beweissicherungsverfahren mit\ninsgesamt 9.171,61 DM erstattet. Das Landgericht hat diesen Vortrag\nfür unsubstantiiert erachtet. Das ist angesichts der vorgelegten\nAuflistung der den Optikerladen betreffenden Mängel und der\nKorrespondenz (vgl. A III 73 ff.) nicht haltbar. Da insoweit ein\nenger Zusammenhang mit dem Komplex I. 2. besteht, erscheint auch\ninsoweit eine Aufhebung und Zurückverweisung sachdienlich.\n\n264\n\n4. u. 5. Freistellung S. und Mietausfall\n\n265\n\nInsoweit sind weitere Beträge von 21.600,00 DM als\nVerzugsschaden zur Aufrechnung gestellt. Die Aufrechnung scheitert\nindessen daran, daß, wie bereits dargelegt, ein Verzug der Klägerin\nnicht feststellbar ist.\n\n266\n\nDie Tenorierung hinsichtlich des zuerkannten Zahlungsanspruchs\nergibt sich aus folgendem:\n\n267\n\nAbrechnung nach C) II. 104. 530.083,23\n\n268\n\n- Aufhebung zu C) I. 2. 92.790,83\n\n269\n\n- Aufhebung zu c) III. 3. 35.177,41\n\n270\n\n402.114,99.\n\n271\n\nDie Teilabweisung berechnet sich wie folgt:\n\n272\n\nB) II. 1.1. 220,00\n\n273\n\n471,50\n\n392,44\n\n629,20\n\n1.449,00\n\n4.132,06\n\n274\n\n7.294,20\n\n275\n\n+ 14 % Mehrwertsteuer 1.021,19\n\n276\n\n8.315,39\n\n277\n\nC) II. 104. 1.897,20\n\n278\n\n10.212,59\n\n279\n\nAbweisung durch Landgericht 18.742,66\n\n280\n\n28.955,25.\n\n281\n\nD) Einbehalt, Bürgschaft\n\n282\n\nDen Abzug eines Sicherheitseinbehalts hat das Landgericht\nzutreffend mit der Begründung verneint, daß - wegen bisher nicht\nbekannter Mängel - inzwischen die Gewährleistungsfrist abgelaufen\nist. Auch der Sicherung durch die Vertragsbürgschaft bedarf es aus\ndiesem Grund nicht mehr.\n\n283\n\nDer Streitwert für die Berufungsinstanz wird wie folgt\nfestgesetzt:\n\n284\n\na) Berufung: 1.718.435,75 DM\n\n285\n\nb) Anschlußberufung: 33.812,63 DM\n\n286\n\n1.752.248,38 DM\n\n287\n\nSoweit es die Festsetzung zu a) angeht, teilt der Senat die von\nder Beklagten in der mündlichen Verhandlung geäußerten Bedenken\nnicht.\n\n288\n\nDer Wert der durch dieses Urteil begründeten Beschwer liegt für\nbeide Parteien über 60.000,00 DM.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/312406","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1996-05-30/24-u-234-95","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 677","ref_norm":"677","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 812","ref_norm":"812","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 539","ref_norm":"539","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 139","ref_norm":"139","n":1},{"jurabk":"HOAI 2013","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/312406","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/312406","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1996-05-30/24-u-234-95","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/312406","retrieved":"2026-07-09 03:43:23.378873+00:00"}}