{"status":"available","doknr":"OLD312408","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1996:0529.17W400.95.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1996-05-29","aktenzeichen":"17 W 400/95","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nG r ü n d e :\n\n2\n\nDas Rechtsmittel des Beschwerdeführers führt in entsprechender\nAnwendung des § 539 ZPO zur Aufhebung der Entscheidung, mit der das\nLandgericht eine Abhilfe der Beschwerde, die sich gegen den\nangefochtenen Beschluß richtet, abgelehnt hat.\n\n3\n\nDas Verfahren nach § 16 Abs. 2 Satz 6 ZSEG leidet an einem\nwesentlichen Fehler, weil der Nichtabhilfebeschluß der Kammer nicht\nbegründet worden ist. Bei einer zulässigen einfachen Beschwerde, um\ndie es sich hier handelt, hat das Gericht, das die Entscheidung\nerlassen hat, zu prüfen, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang\ndem Rechtsmittel abzuhelfen ist. Das Ergebnis dieser Prüfung und\ndie ihm zugrundeliegenden Erwägungen müssen ihren Niederschlag in\neiner besonderen, in Beschlußform zu fassenden Entscheidung finden.\nHilft das Gericht der Beschwerde nicht ab, bedarf es keiner\nBegründung, wenn sich die tragenden Erwägungen bereits aus der\nangefochtenen Entscheidung ergeben und das Gericht hierauf Bezug\nnimmt (OLG Celle NdsRpfl. 1988, 9; OLG Bamberg, JurBüro 1987, 569).\nEnthält die angefochtene Entscheidung nicht die erforderliche\nBegründung oder ist diese unvollständig, ist sie im Rahmen der\nNichtabhilfeentscheidung nachzuholen (OLG Frankfurt, Rpfl. 1984,\n477; Zöller/Gummer, ZPO, 19. Auflage, § 571 Rn. 18). Ebenso bedarf\nder Nichtabhilfebeschluß einer Begründung, wenn mit der Beschwerde\nneue tatsächliche oder rechtliche Gesichtspunkte vorgebracht werden\noder sich sonst ergeben, die nicht völlig abwegig bzw. völlig\nunerheblich sind (allg. Meinung; vgl. beispielsweise OLG Hamm,\nFamRZ 1986, 1127; OLG Köln, FamRZ 1986, 487; OLG Celle, a.a.O.; OLG\nHamburg, OLGZ 1982, 391; Zöller/Gummer, a.a.O. Rn. 8;\nBaumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 54. Auflage, § 571 Rn. 8;\nThomas/Putzo, ZPO, 19. Auflage, § 571 Rn. 10). Der Beschwerdeführer\nhat ein Recht darauf zu erfahren, warum auch sein neues Vorbringen\nseinem Rechtsmittel nicht - und sei es auch nur teilweise - zum\nErfolg zu verhelfen vermag (Art. 103 Abs. 1 GG). Nur so wird er in\ndie Lage versetzt zu überprüfen, ob er sein Rechtsmittel\nzurücknehmen oder er hierfür eine Entscheidung erstreben soll.\nAußerdem soll die Begründung dem Rechtsmittelgericht die\nMöglichkeit geben zu prüfen, ob sich das Erstgericht im Verfahren\nüber die Frage der Abhilfe mit dem neuen Vorbringen des\nBeschwerdeführers auseinandergesetzt hat, und dessen Erwägungen in\ntatsächlicher und rechtlicher Hinsicht nachzuvollziehen\n(Arnold/Meyer-Stolte/Hansens, RpflG, 4. Auf-lage, 1994, § 11 Rn.\n36).\n\n4\n\nGegen diese Verfahrensgrundsätze hat das Landgericht verstoßen.\nDer Beschwerdeführer hat in seiner Beschwerdebegründung neues\nsachliches Vorbringen gebracht, zu dem die Kammer in ihrer\nNichtabhilfeentscheidung hätte Stellung nehmen müssen. Im\nangefochtenen Beschluß hat sie die Kürzung der vom Beschwerdeführer\nfür die Erstellung von Grafiken, die in seinem Gutachten vom 7.\nApril 1995 verwendet worden sind, unter anderem damit begründet,\ndie Grafiken seien, soweit sie sich nicht auf die tatsächlich\nverwendete Steckverbindung beschränkt hätten, entbehrlich gewesen.\nDem hält der Beschwerdeführer in seiner Eingabe vom 31. Oktober\n1995 entgegen, die Richterin Dr. M., die in der Prozeßsache\nteilweise als Berichterstatterin tätig geworden ist, habe\nausdrücklich telefonisch gewünscht, daß im Rahmen einer Darstellung\ndes Standes der Technik von Steckverbindungen in Kraftstoffsystemen\nvon Automobilen die von der Kammer beanstandeten Grafiken\naufgeführt würden. Mit diesem erstmals im Rahmen der\nBeschwerdebegründung gebrachten sachlichen Vorbringen des\nBeschwerdeführers mußte sich die Kammer befassen. Daß dies\ngeschehen ist, läßt sich ihrer Nichtabhilfeentscheidung, die außer\neiner Bezugnahme auf den angefochtenen Beschluß keinerlei\nBegründung enthält, nicht entnehmen.\n\n5\n\nDer Nichtabhilfebeschluß des Landgerichts befaßt sich auch nicht\nmit der Frage, aus welchen Gründen die Kammer an der von ihr im\nangefochtenen Beschluß geäußerten Auffassung festhält, das\nGutachten des Beschwerdeführers vom 10. Dezember 1994 sei\nunverwertbar. Hierzu hätte sich das Landgericht äußern müssen, da\nes in seinem Urteil vom 7. Dezember 1995, das es am Tage der\nBeschlußfassung über die Nichtabhilfe der Beschwerde verkündet hat,\nFeststellungen des Sachverständigen aus seinem Gutachten vom 10.\nDezember 1994 ausdrücklich zur Begründung seiner Auffassung\nübernommen hat, dem Kläger sei nicht der ihm obliegende Beweis\ngelungen, daß die beanstandete Steckverbindung in einer der\nBeklagten zuzuordnenden Weise fehlerhaft und für den entstandenen\nSchaden ursächlich war. Zwar hat die Kammer ihre Beweiswürdigung\nschwerpunktmäßig auf das Gutachten des Sachverständigen vom 7.\nApril 1995 gestützt, seine Überzeugungsbindung aber ersichtlich\nauch mit seinen Feststellungen aus dem Gutachten vom 10. Dezember\n1994 abgerundet.\n\n6\n\nIm übrigen erscheint dem Senat die angefochtene Entscheidung\nnicht hinreichend begründet worden zu sein. Nach § 3 Abs. 2 Satz 1\nZSEG ist der Sachverständige im Umfang der für die Erstellung des\nGutachtens erforderlichen Zeit zu entschädigen. Bei der hiernach\nvon Amts wegen vorzunehmenden Überprüfung, ob der vom\nSachverständigen angegebene Zeitaufwand tatsächlich stattgefunden\nhat und objektiv notwendig war, ist in der Regel von der\nRichtigkeit der Angaben des Sachverständigen auszugehen und eine\nKürzung des angegebenen Zeitaufwandes grundsätzlich auf solche\nFälle zu beschränken, in denen der berechnete Aufwand im Verhältnis\nzur erbrachten Leistung ungewöhnlich hoch erscheint, ohne daß der\nSachverständige seinen tatsächlichen Zeitaufwand und dessen\nErforderlichkeit auf Verlangen spezifiziert und nachvollziehbar\ndarlegt (vgl. Senat in ZSW 1983, 255 m. Anm. Müller; JurBüro 1991,\n1396; KG, JurBüro 1984, 1066 m. Anm. Mümmler; OLG Düsseldorf,\nJurBüro 1985, 1073). Eine Herabsetzung des vom Sachverständigen\nberechneten Zeitaufwands, die in rechtlicher und tatsächlicher\nHinsicht sorgfältig zu begründen ist, muß indessen erkennen lassen,\nwelche der vom Sachverständigen im einzelnen angegebenen\nArbeitszeiten zu lang bemessen sind und aus welchen Gründen die\nEinzelarbeit hätte schneller verrichtet werden können\n(Meyer/Höver/Bach, ZSEG, 19. Auflage, § 3 Rn. 22 m.w.N.). Es mag\nzwar der Lebenserfahrung entsprechen, daß für die Beschaffung der\nSteckverbindungen bei Ersatzteillagern der vom Sachverständigen\naufgeführten Autohäuser kein Zeitaufwand von 16 Stunden\nerforderlich ist. Es erscheint aber zweifelhaft, ob die Kammer über\nhinreichende Sachkunde für die Feststellung verfügt, die\nStundenzahl für die \"Aufnahme relevanter Kennwerte\", \"Auswertung,\nAnalyse\" und \"Erstellung der Grafiken\" seien wesentlich überhöht\nund auf den jeweils im angefochtenen Beschluß angegebenen\nEinzelzeitaufwand herabzusetzen. Demgemäß finden sich hierzu im\nangefochtenen Beschluß keine substantiierten Ausführungen. Das\nLandgericht wird durch eine gezielte Anfrage beim Sachverständigen\nüber die im einzelnen geleisteten näher darzustellenden Tätigkeiten\nund den hierfür erforderlichen Zeitaufwand zunächst einmal die\nsachliche Grundlage für eine Beurteilung des erforderlichen\nZeitaufwandes verschaffen müssen.\n\n7\n\nDa somit das Abhilfeverfahren an einem schweren Mangel leidet,\nsieht es der Senat als geboten an, den Nichtabhilfebeschluß\naufzuheben und die Sache zur erneuten Prüfung, Entscheidung und\nNachholung der ungenügenden Begründung an das Erstgericht\nzuzurückzuverweisen.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/312408","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1996-05-29/17-w-400-95","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 539","ref_norm":"539","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/312408","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/312408","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1996-05-29/17-w-400-95","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/312408","retrieved":"2026-07-09 03:43:23.567111+00:00"}}