{"status":"available","doknr":"OLD312407","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1996:0529.13U161.95.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1996-05-29","aktenzeichen":"13 U 161/95","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\n2\n\nDie zulässige Berufung des Beklagten, die insbesondere form- und\nfristgemäß eingelegt und begründet worden ist, hat in der Sache\nErfolg.\n\n3\n\nDie Klage ist unbegründet.\n\n4\n\nDer mit der Klage geltend gemachte Anspruch auf Rückzahlung des\nKaufpreises von 41.500,00 DM Zug um Zug gegen Herausgabe des PKW\nKombi vom Typ Daimler Benz 200 TE, amtliches Kennzeichen .........,\nsteht dem Kläger unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu.\n\n5\n\nDa das betreffende Fahrzeug von dem Beklagten mit schriftlichem\nVertrag datierend auf den 26. April 1995 an den Kläger \"wie\nbesichtigt und Probe gefahren unter Ausschluß jeglicher\nGewährleistung\" verkauft worden ist, kommen\nGewährleistungsansprüche nur bei arglistigem Verschweigen, dem das\narglistige Vorspiegeln von Eigenschaften oder der Abwesenheit von\nFehlern gleichsteht, in Betracht (vgl. § 476 BGB; Palandt-Putzo,\nBGB, 54. Auflage, § 476 Rdnr. 10, 11, m.w.N.).\n\n6\n\nEin Verhalten des Beklagten als Verkäufer im Zusammenhang mit\ndem Abschluß des Kaufvertrages mit dem Kläger, das diese\nHaftungsvoraussetzungen erfüllt, ist indessen nicht gegeben.\n\n7\n\nZwar handelt es sich bei dem in Rede stehenden Fahrzeug um ein\nin der Zeit vom 03.12.1992 (Zeitpunkt der Erstzulassung) bis zum\n24.05.1993 (Zeitpunkt der Stillegung) von der Firma S. AG als\nMietwagen genutztes Auto, das in diesem Zeitraum von ca. 5 Monaten\nund 3 Wochen eine Fahrleistung von rund 17.000 km erreichte.\nDennoch brauchte der Beklagte beim Weiterverkauf des Fahrzeugs\ndiesen - gegenüber dem Normalfall der privaten Vorbenutzung -\natypischen Gebrauch ungefragt nicht zu offenbaren.\n\n8\n\nOb eine atypische Vorbenutzung des Fahrzeugs zu einer\nBeeinträchtigung und/oder Wertminderung geführt hat und daher einen\noffenbarungspflichtigen Umstand darstellt, hängt von dem jeweiligen\nEinzelfall ab.\n\n9\n\nEntscheidend ist dabei auf Kriterien wie z.B. Alter,\nFahrleistung, Art des Motors, Dauer der atypischen Vorbenutzung\nabzustellen (vgl. Reinking/Eggert, Der Autokauf, 6. Auflage, Rdnr.\n1610).\n\n10\n\nBei einer mehrjährigen ununterbrochenen Nutzung als Taxi, einem\nlangjährigen ununterbrochenen Einsatz als Fahrschulwagen oder auch\nals Mietwagen wird beim Verkauf regelmäßig eine Offenlegung der\nVorbenutzung erfolgen müssen (vgl. BGH BB 1977, 61 ff.; OLG\nNürnberg MDR 1985, 672; OLG Köln NJW-RR 1990, 1144;\nReinking/Eggert, a.a.O., Rdnr. 1610, m.w.N.). Denn eine derartige\natypische Vorbenutzung stellt einen die Wertbildung negativ\nbeeinflussenden Faktor dar und löst in der Regel einen merkantilen\nMinderwert des Fahrzeugs aus.\n\n11\n\nDie besonderen Umstände des vorliegenden Falls führen indessen\nzur Verneinung eines merkantilen Minderwertes und damit zur\nVerneinung einer Offenbarungspflicht des Beklagten in Hinblick auf\ndie frühere Mietwagennutzung des verkauften Fahrzeugs. Von\nBedeutung ist insoweit vor allem, daß die Vornutzung als Mietwagen\nnur während der ersten sechs Monate nach der Erstzulassung des\nWagens erfolgte, das jetzt relevante Verkaufsgeschäft fast zwei\nJahre nach der Einstellung der Mietwagennutzung stattfand und zudem\nvon dem Beklagten als dem zweiten Eigentümer des Fahrzeugs, der es\nin seiner Besitzzeit ausschließlich privat nutzte, vorgenommen\nwurde. Hinzu kommt, daß der Wagen während der ca. 21 Monate\ndauernden Besitzzeit des Beklagten etwa 48.000 km gefahren worden\nwar (Gesamtfahrleistung zur Zeit des Verkaufs an den Kläger: ca.\n65.000 km), was einer durchschnittlichen km-Leistung im Jahr von\nca. 27.500 entspricht. Der Kläger mußte angesichts der\nGesamtfahrleistung von ca. 65.000 km seit dem 03.12.1992 mit einer\ndurchschnittlichen Jahreskilometerleistung von etwa 26.900 km (=\n65.000 : 29 x 12) rechnen. Durch diese erkennbar erhöhte\nGesamtfahrleistung - die durchschnittliche Laufleistung bei\nPersonenkraftwagen pro Jahr lag 1993/94 bei ca. 13.000 km (vgl.\nReinking/Eggert, a.a.O. Rdnr. 1604) - wurde die anfängliche\nMietwagennutzung als negativer Bewertungsfaktor für die\nWertschätzung des Fahrzeugs zum Zeitpunkt des Weiterverkaufs im\nApril 1995, zumal angesichts der bekannten Robustheit und\nLanglebigkeit eines Fahrzeugs vom Typ Daimler-Benz, neutralisiert.\nIm übrigen konnte und mußte der Kläger aufgrund der erkennbaren\nGesamtfahrleistung sowie des ihm bekannten Erwerbs aus zweiter Hand\neinen eventuell überdurchschnittlichen Verschleiß und erhöhten\nAbnutzungsgrad einkalkulieren.\n\n12\n\nDem Kläger ist auch nicht der Beweis dafür gelungen, daß er\nwährend des Kaufgesprächs den Beklagten nach dem Erstbesitzer des\nFahrzeugs gefragt und dieser - anstatt die Firma S. AG zu nennen -\nihm darauf geantwortet hätte, er habe den Wagen von einem Patienten\nerworben, der Kraftfahrzeugmeister bei Daimler-Benz sei.\n\n13\n\nZwar hat die Zeugin E. H. bei ihrer erneuten Vernehmung vor dem\nSenat wie schon bei ihrer Aussage vor dem Landgericht die\nentsprechende Darlegung ihres Ehemannes, des Klägers, bestätigt.\nDie Bekundungen der Zeugin H. sind jedoch in Bezug auf die hier\nmaßgeblichen Streitpunkte nicht hinreichend zuverlässig und\nabgesichert, um die Entscheidung allein auf ihre diesbezüglichen\nAngaben zu stützen. Abgesehen davon, daß die Zeugin H. als Ehefrau\ndes Klägers ein eigenes, persönliches Interesse an einem für diesen\ngünstigen Prozeßausgang haben kann, ist sie auch in der Sache\nselbst keine unbeteiligte Zeugin. Sie war nämlich nicht nur bei dem\nin Rede stehenden Verkaufsgespräch zwischen den Parteien anwesend,\nsondern sie war es dann selbst, die den gekauften Wagen wegen einer\nzwischenzeitlich aufgetretenen Erkrankung des Klägers beim\nBeklagten am 05.05.1995 abholte; sie will dann auch schon kurz nach\nder Übergabe des Wagens auf der Fahrt vom Beklagten nach Hause\nverdächtige Getriebegeräusche bemerkt und das Fahrzeug am folgenden\nMontag der Werkstatt vorgeführt haben. Ungeachtet des\nbeklagtenseits geäußerten Verdachts, daß der Getriebeschaden durch\nunsachgemäße Schaltung des Fahrzeugs nach der Übergabe an die\nZeugin H. durch diese verursacht worden sei, war die Zeugin in\njedem Fall mit der Angelegenheit weitergehender befaßt und in diese\ninvolviert, als durch ihre bloße Anwesenheit bei dem\nVerkaufsgespräch.\n\n14\n\nDie daraus resultierenden Bedenken, der Zeugin könne - ähnlich\nwie einer Partei selbst - die kritische Distanz für eine\nverläßliche, objektiv wahrheitsgemäße Geschehensschilderung fehlen,\nsind durch das Aussageverhalten der Zeugin H. und den persönlichen\nEindruck, den der Senat bei ihrer Vernehmung im Termin vom 8. Mai\n1996 hat gewinnen können, nicht ausgeräumt worden. Die Zeugin H.\nwirkte in der Darstellung der maßgeblichen Erklärungen der\nVertragsbeteiligten im Rahmen des Verkaufsgesprächs festgelegt und\nzu einer kritischen Infragestellung nicht bereit. Wenngleich der\nSenat davon ausgeht, daß die Zeugin subjektiv wahrheitsgemäß die\nmaßgeblichen Erklärungen wiedergegeben hat, läßt sich nicht sicher\nfeststellen, daß ihre Angaben auch objektiv der Wahrheit\nentsprechen. Der Beklagte hat bei seiner vom Senat gemäß § 448 ZPO\nangeordneten und durchgeführten Vernehmung als Partei seine\nbisherige Darstellung im Prozeß vom Verlauf des Verkaufsgespräch\nwiederholt. Danach will er die Frage, ob er der Estbesitzer sei,\nverneint und erklärt haben, daß er den Wagen über einen Patienten,\nder Kraftfahrzeugmeister bei Mercedes-Benz sei, gekauft habe. Seine\nSchilderung ist vom Aussagegehalt her nicht mehr und nicht weniger\nglaubhaft als diejenige der Zeugin H.. Objektivierbare\nAnhaltspunkte, die die Bekundung der Zeugin H. stützen, gibt es\nnicht. Vielmehr spricht der Inhalt des unstreitig vom Kläger\nvorformulierten Vertragstextes dafür, daß der Umstand, daß der\nBeklagte das Fahrzeug in zweiter Hand besessen hatte, eine Rolle\ngespielt hatte, nicht aber, wer der Erstbesitzer gewesen war. Wenn\ndem Kläger tatsächlich - wie von der Zeugin H. geschildert - so\nviel daran gelegen gewesen wäre, den Erwerb eines vormals als\nMietwagen genutzten Fahrzeugs auszuschließen, und er deswegen\nkonkret nach dem Erstbesitzer gefragt hätte, dann hätte es\nnahegelegen, die darauf vom Beklagten gemachten Angaben auch in den\nVertragstext aufzunehmen.\n\n15\n\nSchließlich kommt hinzu, daß die im Streit befindlichen\nErklärungen der Vertragsbeteiligten beim Verkaufsgespräch in Sinn\nund Tragweite von der genauen Formulierung, von dem Gebrauch\neinzelner Worte abhängen: ob etwa der Beklagte von sich aus oder\nauch auf Nachfrage erklärt hat, daß er nicht Erstbesitzer sei,\nsondern den Wagen ü b e r einen Patienten, der Kraftfahrzeugmeister\nbei Mercedes-Benz sei, erworben habe, oder ob der Beklagte konkret\ndanach gefragt wurde, w e r Erstbesitzer sei und er darauf\ngeantwortet habe, er habe den Wagen v o n einem Patienten, der\nKraftfahrzeugmeister bei Mercedes-Benz sei, erworben. Da bei\nsolchen, nur geringfügigen Unterschieden in Formulierung und\nWortwahl es schon bei der Wahrnehmung des Gesprächsinhalts zu\nFehlvorstellungen und erst recht bei der Wiedergabe aus der\nErinnerung eines Zeugen zu wesentlichen - durchaus unbewußten -\nAbweichungen und Verfälschungen kommen kann, ist eine hinreichend\nsichere Rekonstruktion des wirklichen Inhalts des Verkaufsgesprächs\nzu dem entscheidenden Streitpunkt nicht möglich.\n\n16\n\nDie nicht gelungene Beweisführung geht zu Lasten des Klägers,\ndem als Käufer nicht nur die Darlegungs-, sondern auch die volle\nBeweislast dafür obliegt, daß der Beklagte als Verkäufer einen\nFehler arglistig verschwiegen bzw. eine Eigenschaft oder die\nAbwesenheit von Fehlern arglistig vorgespiegelt hat (vgl. zur\nBeweislastverteilung BGH NJW 1990, 42/43; Palandt-Putzo, a.a.O., §\n463 Rdnr. 28, m.w.N.).\n\n17\n\nSoweit der Kläger schließlich auch behaupten will, der Beklagte\nhabe zur Zeit es Kaufvertragsabschlusses bereits von dem\nGetriebeschaden gewußt, jedenfalls mit seinem Vorhandensein\ngerechnet, reicht bereits der diesbezügliche Sachvortrag für die\nerforderliche substantiierte Darlegung eines arglistigen\nVerschweigens durch den Beklagten nicht aus. Es genügt insoweit\nnämlich nicht, daß der Kläger bestreitet, daß der Beklagte, wie\ndieser vorgetragen hat, keine Getriebegeräusche gehört habe.\nVielmehr hätte er dartun und unter Beweis stellen müssen, daß dem\nBeklagten bereits damals Getriebegeräusche aufgefallen bzw. bekannt\nwaren. Ebensowenig reicht die Behauptung des Klägers unter\nBeweisantritt, der Getriebeschaden habe bereits bei\nFahrzeugübergabe am 05.05.1995 vorgelegen.\n\n18\n\nNach alldem kommt auch eine wirksame Anfechtung des\nKaufvertrages durch den Kläger nach § 123 BGB nicht in\nBetracht.\n\n19\n\nDie prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus den §§ 91 Abs.\n1, 708 Nr. 10, 713 ZPO.\n\n20\n\nStreitwert des Berufungsverfahrens\n\n21\n\nund Wert der Beschwer des Klägers: bis 45.000,00 DM.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/312407","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1996-05-29/13-u-161-95","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 448","ref_norm":"448","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 476","ref_norm":"476","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/312407","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/312407","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1996-05-29/13-u-161-95","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/312407","retrieved":"2026-07-09 03:43:23.480009+00:00"}}