{"status":"available","doknr":"OLD312470","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1996:0523.19W22.96.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1996-05-23","aktenzeichen":"19 W 22/96","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nG r ü n d e :\n\n2\n\nDie gemäß § 17 a Abs. 4 Satz 3 GVG statthafte, form- und\nfristgerecht eingelegte Beschwerde führt in der Sache zum Erfolg,\nda für den vorliegenden Rechtsstreit gemäß § 13 GVG die\nZuständigkeit der ordentlichen Gerichte gegeben ist.\n\n3\n\nBei der Ermittlung der Rechtswegzuständigkeit kommt es auf die\nrechtliche Natur der vom Kläger behaupteten Ansprüche an.\nPrüfungsmaßstab ist dabei allein der von ihm unterbreitete\nSachvortrag (Zöller-Gummer, ZPO, 19. Aufl., § 13 GVG, Rdz. 11\nm.w.N.), denn hierdurch bestimmt sich der Streitgegenstand. Danach\nist vorliegend der Zivilrechtsweg gegeben, denn der Kläger begehrt\nvon dem Beklagten Rechnungslegung und Herausgabe von Gegenständen\nnach der Beendigung eines Geschäftsbesorgungsvertrages. Dafür\nkommen die Anspruchsgrundlagen der §§ 675, 985 BGB in Betracht.\nStreitig zwischen den Parteien ist allerdings, ob es sich bei\ndieser Tätigkeit des Beklagten, so wie er behauptet, um ein\nArbeitsverhältnis handelte, welches gemäß § 2 ArbGG zur\nausschließlichen Zuständigkeit der Arbeitsgerichte gehören\nwürde.\n\n4\n\nVor dem Hintergrund dieses Sach- und Streitstandes scheidet die\nvom Landgericht vorgenommene Verweisung auf der Grundlage des § 2\nAbs. 1 Nr. 3 c ArbGG von vornherein aus. Diese Vorschrift umfaßt\nnur typische Vorbereitungshandlungen aus Anlaß der Eingehung eines\nArbeitsverhältnisses, beispielsweise die Erstattung von\nVorstellungskosten, Rücksendung von Buchungsunterlagen etc. (vgl.\nBeispiele bei Gemmelmann/Mathes/Prütting, ArbGG, § 2, Rdz. 69 f.).\nUm die Abwicklung solcher Ansprüche geht es vorliegend ersichtlich\nnicht, da der Beklagte unstreitig für den Kläger mehrere Monate\ntätig gewesen ist.\n\n5\n\nStreitig ist allein, ob diese Tätigkeit im Rahmen eines von dem\nBeklagten behaupteten mündlich abgeschlossenen Arbeitsvertrages\nstattgefunden hat, so daß eine Zuständigkeit des Arbeitsgerichts\nüber § 2 Abs. 1 Nr. 3 a ArbGG in Betracht kommen könnte. Stehen\naber die zugrunde liegenden Tatsachen für den Rechtsweg zu den\nArbeitsgerichten nicht fest und beruht die Annahme der\nZuständigkeit allein auf dem (vom Kläger bestrittenen) Sachvortrag\ndes Beklagten, so verbietet sich jedenfalls eine Verweisung ohne\nweitere Ermittlungen (vgl. BAG, NJW 1994, S. 604 ff.). Eine\nBeweisaufnahme über die Rechtswegzuständigkeit hält der Senat in\nÜbereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und\ndes 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln (vgl. BGH NVWZ 1990,\nS. 1104; OLGR 1993, S. 294 f.) indes weder für sachgerecht noch für\nerforderlich. Es kann nämlich von der Zuständigkeit der\nordentlichen Gerichtsbarkeit jedenfalls dann ausgegangen werden,\nwenn die nach dem Klägervortrag in Betracht kommenden\nAnspruchsgrundlagen nicht offensichtlich ausscheiden (vgl. auch\nZöller-Gummer, GVG, § 13 Rdnr. 11). Dies ist vorliegend nicht der\nFall, da der Kläger mehrere Indizien dafür vorgetragen hat, daß es\nzwischen den Parteien nicht zum Abschluß des beabsichtigten\nArbeitsvertrages gekommen ist. Dafür spricht z.B. der Umstand, daß\nder von dem Beklagten zu den Akten gereichte Entwurf eines\nArbeitsvertrages von den Parteien gerade nicht unterzeichnet worden\nist. Auch die vom Kläger vorgelegten Rechnungsunterlagen, mit denen\nder Beklagte seine Tätigkeit in dem Zeitraum vom 1. Juli bis zum 2.\nNovember 1994 in verschiedenen Projekten abgerechnet hat, lassen\nden Schluß auf eine freie unternehmerische Tätigkeit zu. Neben der\nErstattung von Spesen werden darin geleistete Stunden zuzüglich\nMehrwertsteuer abgerechnet. Bei dieser Sachlage sind Ansprüche aus\ndem vom Kläger behaupteten Geschäftsbesorgungsvertrages durchaus\nwahrscheinlich, sie scheiden jedenfalls nicht offensichtlich aus.\nSollte sich im Nachhinein herausstellen, daß die Tätigkeit des\nBeklagten auf der Grundlage der §§ 611 ff. BGB zu beurteilen ist,\nwird das Landgericht diesen rechtlichen Gesichtspunkt bei seiner\nEntscheidung berücksichtigen (§ 17 Abs. 1 Satz 1 GVG).\n\n6\n\nBeschwerdewert: 6.666,00 DM (= 1/3 des Hauptsachewertes; vgl.\nOLG Köln, 7. Zivilsenat, OLGR 1993, S. 295 f. = VersR 94, 498).\n\n7\n\nDer Senat folgt nicht der abweichenden Auffassung des 2.\nZivilsenats OLG Köln (OLGR 93, 140), die auch vom 7. Zivilsenat OLG\nKöln (a.a.O.) mit zutreffender eingehender Begründung abgelehnt\nwurde.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/312470","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1996-05-23/19-w-22-96","cited_norms":[{"jurabk":"GVG","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 675","ref_norm":"675","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 985","ref_norm":"985","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 611","ref_norm":"611","n":1},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 17","ref_norm":"17","n":1},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 17a","ref_norm":"17a","n":1},{"jurabk":"ArbGG","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/312470","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/312470","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1996-05-23/19-w-22-96","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/312470","retrieved":"2026-07-09 03:43:26.379122+00:00"}}