{"status":"available","doknr":"OLD312469","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1996:0523.14UF9.96.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1996-05-23","aktenzeichen":"14 UF 9/96","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nT A T B E S T A N D\n\n2\n\nDie Parteien waren von 1970 bis 1986 in kinderloser Ehe\nmiteinander verheiratet. Der Beklagte (geb. 1947) ist\nDiplom-Mathematiker.\n\n3\n\nIm Juli 1986 schlossen sie angesichts der bevorstehenden\nScheidung eine privatschriftliche Vereinbarung, in der es\nheißt:\n\n4\n\n\"1.\n\n5\n\nHerr Pruskowski verpflichtet sich, an seine Ehefrau von dem\nersten des auf den Eintritt der Rechtskraft des Scheidungsurteils\nfolgenden Monat an auf die Dauer von 18 (in Worten: achtzehn)\nJahren einen monatlichen und monatlich im voraus fälligen Unterhalt\nvon DM 300,00 zu zahlen. Verändert sich der vom statistischen\nBundesamt in Wiesbaden veröffentlichte Lebenshaltungskostenindex\nfür die mittlere Verbrauchergruppe (4 Personen Arbeitnehmerhaushalt\nmit mittlerem Einkommen) um mehr als 10 % gegenüber dem Stand vom\n01.07.1996, so verändert sich der monatliche Unterhalt im gleichen\nprozentualen Verhältnis mit Wirkung des auf den Monat der Änderung\ndes Index folgenden Monats. In jedem Falle neuerlicher Änderung\ndieses Index um mehr als 10 % gegenüber dem letzten Stand\nwiederholt sich diese Anpassung. Von der Anpassung nach der\nvorstehenden Wertsicherungsklausel abgesehen, verzichten beide\nTeile auf das weitergehende Recht, entsprechend § 323 ZPO eine\nAbänderung zu verlangen.\n\n6\n\n2.\n\n7\n\nUnbeschadet der in Ziff. 1 getroffenen Regelung verzichten beide\nTeile wechselseitig auf alle weitergehenden Unterhaltsansprüche für\nVergangenheit und Zukunft, auch für den Fall des Notbedarfs; sie\nnehmen wechselseitig den Verzicht des anderen an.\"\n\n8\n\nBis einschließlich Juli 1992 zahlte der Beklagte den danach\nvereinbarten Unterhalt.\n\n9\n\nJedenfalls seit April 1992 ist der Beklagte arbeitslos. Er\nbezieht nunmehr eine monatliche Arbeitslosenhilfe in Höhe von 2143,\n98 DM ( 4,3 x 498,60 ). Er wohnt bei seiner Mutter und zahlt ein\nKostgeld von 200,- DM monatlich. Trotz aller Bemühungen habe er\nkeine neue Stelle finden können.\n\n10\n\nAb August 1992 stellte er die Unterhaltsleistungen ein.\n\n11\n\nDie Beklagte hat als Angestellte im öffentlichen Dienst ein\nMonateinkommen von ca. 2600,- DM.\n\n12\n\nDie Klägerin meint, der Beklagte sei ungeachtet seiner\nArbeitslosigkeit zur Fortzahlung des Unterhalts nach der\nVereinbarung von Juli 1986 verpflichtet.\n\n13\n\nMit der Klage macht sie die Unterhaltsrückstände für die Zeit\nvom 1.8.1992 bis 28.2.1995, insgesamt 10.500,- DM, geltend.\n\n14\n\nDer Mahnbescheid ist am 29.3.1995 zugestellt worden.\n\n15\n\nDas Amtsgericht hat der Klage durch das angefochtene Urteil\nstattgegeben. Die Vereinbarung der Parteien sei nicht insgesamt\nnichtig wegen der fehlenden Genehmigung der Wertsicherungsklausel.\nEbenso sei sie nicht sittenwidrig und die Geschäftsgrundlage sei\nnicht wegen der Arbeitslosigkeit des Beklagten weggefallen. Die\nMöglichkeit der Verschlechterung der wirtschaftlichen Verhältnisse\nsei von den Parteien erkannt worden, aber gleichwohl sei eine\nAbänderung nach § 323 ZPO ausgeschlossen worden.\n\n16\n\nDie Berufung des Beklagten richtet sich nur noch gegen die über\n4500,- DM hinausgehende Verurteilung, für die der Senat\nProzeßkostenhilfe bewilligt hat, im übrigen ist sie zurückgenommen\nworden.\n\n17\n\nVon einer weiteren Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 543\nI ZPO abgesehen.\n\n18\n\nE N T S C H E I D U N G S G R Ü N D E\n\n19\n\nDie zulässige Berufung ist in dem Umfang, in dem sie\naufrechterhalten wurde, begründet.\n\n20\n\nDie Klägerin kann gemäß § 1585b III BGB rückständigen Unterhalt\nnur ab 1.4.1994 beanspruchen, denn Rechtshängigkeit der Klage ist\nerst am 29.3.1995 durch Zustellung des Mahnbescheides\neingetreten.\n\n21\n\nDie Vorschrift des § 1585b III BGB, nach der für mehr als ein\nJahr vor der Rechtshängigkeit liegende Zeit Erfüllung oder\nSchadensersatz wegen Nichterfüllung nur verlangt werden kann, wenn\nanzunehmen ist, daß der Verpflichtete sich der Leistung absichtlich\nentzogen hat, ist auch dann anwendbar, wenn - wie hier - der\nnacheheliche Unterhalt vertraglich vereinbart wurde (BGH FamRZ\n1989, 150 = NJW 1989, 526).\n\n22\n\n\"Absichtlich entzogen\" hat sich ein Verpflichteter der Leistung\nnur dann, wenn er durch zweckgerichtete Handlung die zeitnahe\nDurchsetzung der Unterhaltsschuld verhindert oder zumindest\nwesentlich erschwert hat (BGH FamRZ 1989, 150 (153); Schwab/Borth,\nHandbuch des Scheidungsrechts, 3. Aufl., Rn. IV 1219). Der\nBerechtigte muß dabei zunächst die Tatsachen darlegen, die die\nAnnahme rechtfertigen, daß sich der Verpflichtete absichtlich\nentzogen habe (Johannsen/Henrich, 2. Aufl., § 1585b Rn. 3). Schon\nan dieser Darlegung fehlt es im Streitfall.\n\n23\n\nDie bloße unangekündigte Einstellung der Unterhaltszahlungen in\nKenntnis der bestehenden Verpflichtung reicht dazu nicht aus, denn\ndas Gesetz mutet dem Berechtigten zu, in Fällen der bloßen\nNichtzahlung von sich aus um die Durchsetzung bemüht zu sein. Zweck\nder gesetzlichen Regelung ist es, das Anwachsen einer\nUnterhaltsschuld zu vermeiden, wenn der Berechtigte nicht zeitnah\num die Durchsetzung bemüht ist.\n\n24\n\nAuch wenn der Beklagte den Beginn der Arbeitslosigkeit nicht\nmitgeteilt hat und der Klägerin die Gründe für die Einstellung\nseiner Zahlungen nicht genannt hat, liegt darin noch kein\n\"absichtliches Entziehen\", denn durch diese Unterlassungen hat er\ndie Rechtsverfolgung nicht erschwert. Die Sachlage ist insoweit\nanders als in Fällen, in denen Einkünfte verschleiert oder der\nWiedereintritt der Leistungsfähigkeit verschwiegen wird. Von einer\nErschwerung der gerichtlichen Geltendmachung kann im Streitfall\nauch nicht aus sonstigen Gründen gesprochen werden. Der Beklagten\nwar spätestens seit Februar 1993 die Arbeitslosigkeit des Beklagten\nbekannt, wie sich aus einem von ihr vorgelegten Brief des Beklagten\nvom 9.2.1993 an ihre frühere anwaltliche Vertreterin ergibt. Auch\nmit der Bekanntgabe seiner Arbeitslosigkeit hat der Beklagte nicht\nwahrheitswidrig Umstände vorgetragen, die die Klägerin seinerzeit\nvon einer Rechtsverfolgung im Vertrauen auf die Richtigkeit dieser\nAngaben abgehalten hätten. Eine bloße Nichtmitteilung der genauen\nHöhe der Arbeitslosigkeitsbezüge und seiner sonstigen\nwirtschaftlichen Verhältnisse reicht dazu nicht aus, denn dadurch\nwurde die Klägerin nicht an der Durchsetzung ihrer Ansprüche\ngehindert.\n\n25\n\nDer Zinsanspruch beruht auf §§ 284, 286 ZPO.\n\n26\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 91, 515 III ZPO.\n\n27\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt\nsich aus § 708 Nr.10 ZPO.\n\n28\n\nStreitwert für die Berufungsinstanz : 18365, 20 DM","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/312469","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1996-05-23/14-uf-9-96","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1585b","ref_norm":"1585b","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 323","ref_norm":"323","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 286","ref_norm":"286","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 543","ref_norm":"543","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 284","ref_norm":"284","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/312469","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/312469","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1996-05-23/14-uf-9-96","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/312469","retrieved":"2026-07-09 03:43:26.295378+00:00"}}