{"status":"available","doknr":"OLD312468","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1996:0523.14U5.95.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1996-05-23","aktenzeichen":"14 U 5/95","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nT a t b e s t a n d :\n\n2\n\nDer Ehemann der Klägerin, Dr. F. L. R., (geb. 25.01.1909) war\nseit 19. November 1946 einer von mehreren Geschäftsführern der B.\n##blob##amp; R. GmbH (B ##blob##amp; R). Bis Dezember 1950 besaß er keine\nGeschäftsanteile an der GmbH. Seine Mutter M. R. war am\nStammkapital von 5.000.000 RM mit 31,5 % (1.575.000 RM)\nbeteiligt.\n\n3\n\nDurch notariell beurkundeten Kaufvertrag vom 23.12.1950\nverkaufte und übertrug M.R. nach Teilung ihres Geschäftsanteils in\nAnteile von 315.000 RM und 1.260.000 RM an den Ehemann der Klägerin\nund seine drei Geschwister C. R., Ca. R. und Frau Dr. O. zur\ngesamten Hand einen Geschäftsanteil von 1.260.000 RM (§§ 3 und 6\ndes Vertrages). Die Käufer handelten bei dem Erwerb als\nGesellschaft bürgerlichen Rechts (§ 5 Abs. 1 des Vertrages). Der\nEhemann der Klägerin und Ca. R. wurden zu Geschäftsführern dieser\nGesellschaft mit Einzelvertretungsbefugnis bestellt (§ 5 Abs. 3 des\nVertrages). Bei Beschlüssen über Maßnahmen der Geschäftsführung und\netwaige Verwertung der erworbenen Anteile, die mit Stimmenmehrheit\nzu fassen waren, sollten die Geschwister jeweils 2 Stimmen, die\nbeiden Geschäftsführer nach dem Ableben von M.R. jedoch je 3\nStimmen haben. Nach § 1 des Vertrages verfolgte M.R. mit dem\nVertrag den Zweck, ihren Kindern \"zur Erweiterung ihrer\nwirtschaftlichen Lebensgrundlage als Ausstattung Geschäftsanteile\nan der Firma ... zu übertragen, und damit eine unmittelbare\nBeteiligung an dem angestammten Familienunternehmen zu\ngewähren.\"\n\n4\n\nM.R. starb am 30. April 1959 und hinterließ den ihr verbliebenen\nGeschäftsanteil ihren Kindern als Erben zu je 1/4.\n\n5\n\nDurch notariell beurkundeten Vertrag vom 16. Juni 1978 -\nUrkundenrolle ......... des Notariats VI M. - wurde sowohl die\nGesellschaft bürgerlichen Rechts als auch die Erbengemeinschaft\nnach M.R. auseinandergesetzt. Bei dieser Auseinandersetzung erhielt\nder Ehemann der Klägerin Anteile von\n\n6\n\n1.260.000 DM = 1/4 aus 25,2 % des Stammkapitals der B ##blob##amp; R\nGmbH und\n\n7\n\n315.000 DM = 1/4 aus 6,3 % des Stammkapitals der B ##blob##amp; R\nGmbH.\n\n8\n\nNeben dem Ehemann der Klägerin und dessen Bruder Ca. R., der\nebenfalls Geschäftsführer der B ##blob##amp; R GmbH war, waren folgende\nweitere Personen nach dem 23.12.1950 Geschäftsführer und zugleich\nInhaber von Geschäftsanteilen:\n\n9\n\nDr. F. R. (bis zu seinem Tod am 27.04.1967) 25 %;\n\n10\n\nO. B. (bis 1967) 26,25 %,\n\n11\n\nals Testamentsvollstrecker weitere 5,25 %\n\n12\n\n- er schied 1967 als Geschäftsführer aus und\n\n13\n\nverstarb am 23.10.1974;\n\n14\n\nDr. H. R. 12 %\n\n15\n\nab 27.04.1967 nach dem Tod von Dr. F.\n\n16\n\nR. als Testamentsvollstrecker weitere 25 %;\n\n17\n\nDr. I. B. ab 1970 (von O. B.) 1,25 %,\n\n18\n\nnach dem Tode von O. B. am 23.10.1974 2,125 %\n\n19\n\nund als Testamentsvollstrecker weitere 25 %.\n\n20\n\nBis zum 27.04.1967 mußten Gesellschafterbeschlüsse der B ##blob##amp;\nR-GmbH mit 2/3 Mehrheit gefaßt werden, danach mit 60%-iger\nMehrheit.\n\n21\n\nDer Ehemann der Klägerin trat am 31. Dezember 1976 in den\nRuhestand und bezog bis zu seinem Tode am 26.08.1983 von der B\n##blob##amp; R-GmbH aufgrund eines Pensionsvertrages vom 16. Dezember 1953\nmit Nachträgen vom 02. Januar 1964 und 28. Dezember 1971 seit 01.\nJanuar 1977 Pension. Nach seinem Tod erhielt die Klägerin\nvereinbarungsgemäß 75 % der letzten Bezüge als Witwenversorgung,\nzuletzt 19.034 DM monatlich. Mit Wirkung vom 01. Januar 1991 kürzte\ndie B. ##blob##amp; R. AG - die B ##blob##amp; R-GmbH war 1989 in eine\nAktiengesellschaft umgewandelt worden - wegen wirtschaftlicher\nSchwierigkeiten die Witwenpension um 2/3 auf 6.344,67 DM. Das\nBundesarbeitsgericht stellte in einem Rechtsstreit zwischen der B.\n##blob##amp; R. AG und dem Beklagten durch Urteil vom 16.03.1993 - 3 AZR\n299/92 - die Berechtigung solcher Kürzungen der betrieblichen\nAltersversorgung für den Zeitraum August 1990 bis Juli 1993\nfest.\n\n22\n\nDer Beklagte zahlte als Träger der Insolvenzsicherung gemäß\nAbrechnungsschreiben vom 24.01.1994 anstelle des durch die Kürzung\nerlittenen Ausfalls 189.480,00 DM an die Klägerin aus. Dabei sah er\nnur 36,281 % der Pension als insolvenzgesichert an.\n\n23\n\nDie Klägerin beansprucht den weiteren Ausfall in Höhe von\n332.777,10 DM, der rechnerisch zwischen den Parteien unstreitig\nist.\n\n24\n\nDie Parteien streiten darüber, ob der Ehemann der Klägerin in\nder Zeit ab 21.12.1950 noch eine Tätigkeit im Sinne von § 17 Abs. 1\nSatz 2 BetrAVG für B ##blob##amp; R ausgeübt hat.\n\n25\n\nDie Klägerin hat die Auffassung vertreten, ihr Ehemann habe im\ngesamten Zeitraum einer Tätigkeit als Geschäftsführer eine\nTätigkeit für die B ##blob##amp; R-GmbH im Sinne von § 17 Abs. 1 Satz 2\nBetrVG erbracht, ohne selbst Unternehmer gewesen zu sein. Durch den\nnotariellen Vertrag vom 23.12.1950 habe er lediglich unmittelbar\neinen GmbH-Anteil von 315.000 RM (= 6,3 %) erhalten. Dieser sei -\nauch nach Erhöhung auf 7,875 % nach dem Tod der Mutter - als\nunbedeutend anzusehen. Die Anteile seiner Geschwister seien ihm\nnicht zuzurechnen. Bei einer solch unbedeutenden Kapitalbeteiligung\nkönne der Ehemann nicht als (Mit-)Unternehmer angesehen werden.\n\n26\n\nDie Klägerin hat beantragt,\n\n27\n\nden Beklagten zu verurteilen, an sie\n332.777,10 DM nebst 8,5 % Zinsen seit dem 05.05.1993 zu zahlen.\n\n28\n\nDer Beklagte hat beantragt,\n\n29\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n30\n\nDer Beklagte hat die Auffassung vertreten, bei der Beurteilung\nder Kapitalbeteiligung des Ehemannes der Klägerin sei diesem der\nGmbH-Anteil der Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) von 25,2 %,\ndie er mit seinen Geschwistern gebildet habe, insgesamt\nzuzurechnen, da er gemeinsam mit seinem Bruder Ca. das\nStimmverhalten in der GbR hätte maßgeblich bestimmen können. Nicht\njeder einzelne der Geschwister, sondern die GbR als Gesamthand sei\ndurch den notariellen Vertrag vom 23.12.1950 Inhaber der\nGmbH-Beteiligung geworden. Gemeinsam mit anderen\nGesellschaftergeschäftsführern habe der Ehemann der Beklagten\nschließlich auch die Geschicke der GmbH maßgeblich bestimmen\nkönnen.\n\n31\n\nDas Landgericht hat durch Urteil vom 29. Juni 1995 die Klage\nabgewiesen. Gegen diese am 06. Juli 1995 zugestellte Entscheidung,\nauf die wegen aller Einzelheiten Bezug genommen wird, hat die\nKlägerin am 26. Juli 1995 Berufung eingelegt. Die\nBerufungsbegründung ist am 15. November 1995 nach entsprechender\nVerlängerung der Berufungsbegründungsfrist beim Oberlandesgericht\neingegangen.\n\n32\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n33\n\nunter Abänderung der angefochtenen\nEntscheidung der Klage stattzugeben,\n\n34\n\nhilfsweise für den Fall der\nSicherheitsleistung der Klägerin nachzulassen, diese durch\nBürgschaft einer deutschen Großbank oder einer\nöffentlich-rechtlichen Sparkasse zu erbringen.\n\n35\n\nMit der Berufung verfolgt die Klägerin Ihr Klagebegehren\nweiter.\n\n36\n\nHinsichtlich der Auslegung des notariellen Kaufvertrages vom 23.\nDezember 1950 meint sie, insbesondere aus § 1 des Vertrages, wonach\ndie Mutter des Ehemanns der Klägerin ihren Kindern \"eine\nunmittelbare Beteiligung\" am Unternehmen habe gewähren wollen,\nergebe sich, daß die Verkäuferin jeweils ein Fünftel ihres\nGesellschaftsanteils an jedes Kind direkt übertragen wollte. Der im\nVertrag genannten Gesellschaft bürgerlichen Rechts sei nur die\nFunktion eines Stimmrechtspools zuzuweisen. Diese Auslegung werde\nauch durch nachvertragliche Begleitumstände bestätigt: Vor den\nGesellschafterversammlungen der B ##blob##amp; R-GmbH hätten jeweils\nausführliche Besprechungen innerhalb der Gesellschaft bürgerlichen\nRechts stattgefunden, um die Einheitlichkeit der Stimmabgabe der\nGesellschafter im Rahmen der Gesellschafterversammlung der GmbH zu\nerzielen.\n\n37\n\nSelbst wenn man davon ausgehe, daß die Gesellschaft bürgerlichen\nRechts Inhaber der Kapitalbeteiligung an der GmbH gewesen sei, habe\njedenfalls der Ehemann der Klägerin auch zusammen mit seinem Bruder\nCa. R. nie mehr als 50 % der Kapitalanteile an der GbR gehalten.\nAuch als nach dem Tode der Mutter am 30. April 1959 diesen beiden\nGeschäftsführern 60 % der Stimmen der GbR zustanden, sei nicht von\neiner Mehrheit der Stimmenanteile auszugehen, da die Gesellschafter\nder GbR jeweils Besprechungen durchgeführt hätten mit dem Ziel,\nEinvernehmlichkeit hinsichtlich der Stimmabgabe in der\nGesellschafterversammlung der GmbH herzustellen.\n\n38\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n39\n\ndie Berufung zurückzuweisen\n\n40\n\nund dem Beklagten als Gläubiger\nSicherheitsleistung, auch durch selbstschuldnerische Bürgschaft\neiner in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Großbank oder\nöffentlich-rechtlichen Sparkasse, zu gestatten,\n\n41\n\nhilfsweise,\n\n42\n\ndem Beklagten für den Fall des\nteilweisen oder vollständigen Unterliegens nachzulassen, die\nZwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung, auch durch\nselbstschuldnerische Bürgschaft einer in der Bundesrepublik\nDeutschland ansässigen Großbank oder öffentlich-rechtlichen\nSparkasse, abzuwenden.\n\n43\n\nEr verteidigt das angefochtene Urteil.\n\n44\n\nHinsichtlich der Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird\nauf ihre Schriftsätze verwiesen. Im übrigen wird auf den gesamten\nAkteninhalt, insbesondere auf die zu den Akten gereichten Urkunden,\nBezug genommen.\n\n45\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\n46\n\nDie Berufung ist zulässig aber unbegründet.\n\n47\n\nDer Senat stimmt der Beurteilung des Landgerichts zu und\nverweist zunächst auf die Begründung des Landgerichts.\n\n48\n\nEin Anspruch der Klägerin auf eine weitergehende\nPensionsicherung nach § 7 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 BetrAVG, als von dem\nBeklagten zugestanden, scheitert daran, daß ihr Ehemann seit\nDezember 1950 nicht mehr unter den von § 17 Abs. 1 Satz 2 BetrAVG\nerfaßten Personenkreis fiel.\n\n49\n\n§ 17 Abs. 1 Satz 2 BetrAVG, der die Insolvenzsicherung\nbetrieblicher Versorgungszusagen über Arbeitnehmer hinaus auch auf\nandere Personen erstreckt, die eine Tätigkeit für ein Unternehmen\nerbracht haben, ist nach Entstehungsgeschichte und Zweck des\nGesetzes wesentlich auf das Leitbild eines wirtschaftlich\nabhängigen und deshalb besonders schutzbedürftigen Arbeitnehmers\nausgerichtet. Er ist deshalb einschränkend dahin auszulegen, daß er\nnicht für Personen gilt, die sowohl vermögens- wie einflußmäßig mit\ndem Unternehmen, für das sie arbeiten, so stark verbunden sind, daß\nsie es wirtschaftlich als ihr eigenes betrachten können, und zwar\ngleichgültig, wie ihr Dienstverhältnis steuer- und sozialrechtlich\nzu beurteilen sein mag (vgl. BGHZ 77 S. 94, 96 ff., BGH DB 1989 S.\n2425).\n\n50\n\nDurch den notariellen Vertrag vom 23. Dezember 1950 erlangte der\nEhemann der Klägerin neben seiner Geschäftsführertätigkeit auch\ndurch seine Kapitalbeteiligung maßgeblichen bestimmenden Einfluß\nauf die Geschicke der B ##blob##amp; R-GmbH, so daß er als\n(Mit-)Unternehmer anzusehen war, der nicht für ein (anderes)\nUnternehmen, sondern für sich selbst tätig war und nicht mehr dem\nSchutz des Betriebsrentengesetzes unterfiel.\n\n51\n\nMit diesem Vertrag erwarb der Ehemann der Klägerin nicht, wie\ndie Klägerin meint, einen gesonderten GmbH-Anteil von 6,3 %.\nVielmehr übertrug M.R. nach dem klaren Vertragswortlaut, der vom\nLandgericht zutreffend gewürdigt wird und den die Beteiligten, wie\nder Auseinandersetzungsvertrag vom 16.06.78 zeigt, auch so\nverstanden haben, nicht je einen Geschäftsanteil von 6,3 % an jedes\nihrer Kinder, sondern einen Anteil von 25,2 % an die Kinder in\ngesamthänderischer Bindung als BGB-Gesellschaft. Dazu steht auch\nnicht die in § 1 des Vertrages genannte Zielsetzung einer\n\"unmittelbaren Beteiligung\" in Widerspruch. Denn einerseits hat\neine BGB-Gesellschaft keine eigene Rechtspersönlichkeit, so daß die\nvier Erwerber unmittelbar Rechtsinhaber wurden, wenngleich\ngesamthänderisch gebunden. Andererseits mag diese Wendung auch\nbedeuten, daß den Erwerbern die Beteiligung am Familienunternehmen\nnicht mehr allein durch ihre Mutter vermittelt werden sollte.\nAnlaß, den gesamten Vertrag entgegen seinem eindeutigen Wortlaut\nals Verkauf und Übertragung von vier Geschäftsanteilen zu je\n315.000 RM unter Vereinbarung eines Stimmrechtspools zu deuten,\nbesteht aufgrund der in § 1 des Vertrages genannten Zweckbestimmung\njedenfalls nicht.\n\n52\n\n- Hinsichtlich des zunächst bei M.R. verbliebenen\nGeschäftsanteils von weiteren 6,3 % entstand mit deren Tod am 30.\nApril 1959 eine weitere gesamthänderisch gebundene GmbH-Beteiligung\nder Geschwister in ungeteilter Erbengemeinschaft. -\n\n53\n\nAufgrund der mit dem notariellen Vertrag vom 23. Dezember 1950\nerlangten Stellung konnte der Ehemann der Klägerin im\nZusammenwirken mit seinem Bruder Ca. R. die\nGesellschafterentscheidungen maßgeblich mitbeeinflussen.\n\n54\n\nDenn in der GbR konnten keine Beschlüsse gegen die beiden\nGeschäftsführer gefaßt werden. Auch bis zum Tode von M.R. verfügten\ndiese zusammen über 50 % der Stimmen und konnten damit eine ihren\nVorstellungen widersprechende Beschlußfassung der anderen beiden\nGesellschafter verhindern. Als alleinvertretungsberechtigte\nGeschäftsführer der GbR konnten sie das Stimmverhalten der GbR in\nder GmbH-Gesellschafterversammlung letztlich bestimmen. Dafür ist\nes unerheblich, ob das Abstimmungsverhalten jeweils vorher von den\nBGB-Gesellschaftern eingehend diskutiert wurde, wie die Klägerin\nbehauptet und unter Beweis stellt, denn wenn die Diskussion nicht\nzu einer Einigung führte, konnten die Geschäftsführer ihre\nVorstellungen durchsetzen. Der Senat hält bei dieser Bewertung die\nvom Bundesgerichtshof für die Beurteilung des bestimmenden\nEinflusses kraft Kapitalbeteiligung entwickelten Grundsätze über\ndie Zusammenrechnung der Anteile mehrerer Minderheitsgesellschafter\n(vgl. BGHZ 77 S. 233, 241 f.) auch auf die Gesellschaft\nbürgerlichen Rechts, deren Gesellschaftszweck in der Wahrnehmung\nvon Gesellschafterrechten an einer GmbH besteht, für anwendbar.\nDenn auch diese Beteiligungsgesellschaft ist darauf ausgerichtet,\nauf Kapitalbeteiligung beruhenden unternehmerischen Einfluß in dem\nvon der GmbH geführten Unternehmen geltend zu machen.\n\n55\n\nMit dem auf die GbR-Beteiligung von 25,2 % entfallenden\nStimmenanteil konnte der Ehemann der Klägerin mit seinem Bruder Ca.\nR., der ebenfalls Geschäftsführer der B ##blob##amp; R-GmbH war, im\nZusammenwirken mit anderen Gesellschafter-Geschäftsführern die\nerforderlichen qualifizierten Mehrheitsentscheidungen in der\nGesellschafterversammlung der GmbH herbeiführen. Der maßgeblich\nbestimmende Einfluß auf das Unternehmen ergab sich insoweit nicht\nnur aus seiner Organstellung als Geschäftsführer, sondern auch aus\nseinem aus der Kapitalbeteiligung herrührenden Einfluß als\nGesellschafter. Dabei ist ihm nach Auffassung des Senats der\ngesamte nicht unerhebliche Kapitalanteil der GbR von mehr als 25 %\nzuzurechnen, da er das auf diesem Gesellschaftsanteil beruhende\nStimmrecht maßgeblich wahrnehmen konnte.\n\n56\n\nZwar konnten auch andere Gesellschaftergeschäftsführer in der\nGesellschafterversammlung qualifizierte Mehrheiten ohne oder gegen\nden Ehemann der Klägerin und seinen Bruder erreichen: z.B. Dr. F.\nR., O. B. und Dr. H. R. bis 27.04.67 zusammen 68,5 % (##blob##gt; 2/3) und\nDr. H. R. und Dr. I. B. ab 1974 zusammen 64,125 % (##blob##gt; 60 %). Der\nSenat geht jedoch mit dem Bundesgerichtshof (vgl. BGHZ 77 S. 233,\n242) davon aus - daß auch in einer solchen Situation alle\nGesellschafter-Geschäftsführer als Unternehmer anzusehen sind\nsolange keiner allein dem Unternehmen durch eine\nMehrheitsbeteiligung seinen Willen aufzwingen kann. Denn hier\nherrscht ein Einigungszwang für alle Minderheitsgesellschafter,\nwenn unternehmerische Entscheidungen zu treffen sind, mag der eine\noder andere jeweils auch überstimmt werden können. Insofern ist\njeder der Minderheits-Gesellschafter-Geschäftsführer als\n(Mit-)Unternehmer anzusehen, soweit seine Beteiligung nicht als\nvöllig unbedeutend anzusehen ist (vgl. BGHZ 77 S. 233, 241).\n\n57\n\nVon indizieller Bedeutung für das Selbstverständnis und die\ntatsächlichen Beherrschungsverhältnisse ist schließlich auch, daß\nder verstorbene Ehemann der Klägerin sich selbst als \"Fabrikant\"\nbezeichnete (vgl. S. 2 des Notarvertrages vom 16.06.1978 -\n............ Notariat VI M.).\n\n58\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.\n\n59\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt\nsich aus § 708 Nr. 10, § 711 ZPO.\n\n60\n\nStreitwert für die Berufung: 332.777,10 DM","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/312468","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1996-05-23/14-u-5-95","cited_norms":[{"jurabk":"BetrAVG","ref":"§ 17","ref_norm":"17","n":3},{"jurabk":"BetrVG","ref":"§ 17","ref_norm":"17","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"BetrAVG","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/312468","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/312468","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1996-05-23/14-u-5-95","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/312468","retrieved":"2026-07-09 03:43:25.784909+00:00"}}