{"status":"available","doknr":"OLD312476","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1996:0522.5U22.95.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1996-05-22","aktenzeichen":"5 U 22/95","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nT a t b e s t a n d :\n\n2\n\nDie 1936 geborene Klägerin unterzog sich am 6. Februar 1990 im\nKrankenhaus des Beklagten zu 4) einer Strumaresektion, die vom\nBeklagten zu 3) unter Assistenz des Beklagten zu 2) durchgeführt\nwurde. Sie hat behauptet, infolge der Operation sei es zu einer\nSchädigung der Stimmbandnerven und zur Entfernung oder\nFunktionsstörung der Nebenschilddrüsen gekommen. Der Beklagte zu 3)\nsei für den Eingriff nicht hinreichend qualifiziert, die Aufsicht\ndes Beklagten zu 2) ungenügend gewesen. Die beiderseitige Resektion\nsei nicht indiziert, das operative Vorgehen fehlerhaft gewesen. Die\nEingriffsaufklärung sei erst am Vortag der Operation erfolgt. Das\nsei verspätet, weil die Entscheidung für die Operation bereits am\n21. Januar 1990 anläßlich ihrer Vorstellung bei dem Beklagten zu 1)\ngefallen sei. Überdies sei die Aufklärung unzureichend und\nverharmlosend gewesen. Sie sei nur mit einer Resektion der\nrechtsseitigen Schilddrüse einverstanden gewesen. Sie hat\nbeantragt,\n\n3\n\n##blob##nbsp;\n\n4\n\n##blob##nbsp;\n\n5\n\ndie Beklagten gesamtschuldnerisch zu\nverurteilen, an sie ein angemessenes, der Höhe nach in das\npflichtgemäße Ermessen des Gerichts gestelltes Schmerzensgeld aus\nder Behandlung vom 21. Januar bis 21. Februar 1990, mindestens\njedoch 50.000,00 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 1. November 1991 zu\nzahlen,\n\n6\n\n##blob##nbsp;\n\n7\n\n##blob##nbsp;\n\n8\n\nfestzustellen, daß die Beklagten als\nGesamtschuldner verpflichtet seien, ihr sämtlichen weiteren\nimmateriellen Schaden und den bereits entstandenen und zukünftigen\nmateriellen Schaden aus der Behandlung vom 21. Januar 1990 bis 21.\nFebruar 1990 zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf\nSozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergehen.\n\n9\n\nDie Beklagten haben beantragt,\n\n10\n\n##blob##nbsp;\n\n11\n\n##blob##nbsp;\n\n12\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n13\n\nSie sind den Vorwürfen entgegengetreten, haben ordnungsgemäße\nAufklärung behauptet und sich auf hypothetische Einwilligung\nberufen.\n\n14\n\nDas Landgericht hat, sachverständig beraten und nach Vernehmung\ndes Zeugen T. und des Beklagten zu 3) als Partei, die Klage\nabgewiesen, weil ein schadensursächlicher Behandlungsfehler nicht\nnachgewiesen sei und die Klägerin rechtswirksam in die Operation\neingewilligt habe.\n\n15\n\nDagegen wendet sich die Klägerin mit ihrer form- und\nfristgerecht eingelegten und prozeßordnungsgemäß begründeten\nBerufung.\n\n16\n\nSie wiederholt ihren Vorwurf, daß sie nicht rechtzeitig\naufgeklärt worden sei. Nach Aufklärung am 5. Februar 1990 gegen\n17.00 Uhr habe sie sich in einer psychischen Zwangslage befunden,\ndenn sie habe befürchten müssen, daß \"man sie für töricht oder\nfeige\" halten würde, wenn sie \"nunmehr zurückzucke\". Abwägende\nÜberlegungen und ein unbefangenes Gespräch mit ihrem Ehemann seien\nnicht mehr möglich gewesen. Die Aufklärung sei auch inhaltlich\nunzureichend gewesen, weil sie nicht über die Folgen eines\nVerlustes der Funktionsfähigkeit der Nebenschilddrüsen aufgeklärt\nworden sei. Es könnten sich nämlich verstärkende Muskelkrämpfe,\nallgemeine Abgeschlagenheit, Müdigkeit, Schwäche, Übelkeit,\nErbrechen und Obstipation einstellen. Es könne zu Störungen im\nKnochenbau kommen, sogar zu Verkalkungen der Augenlinsen und der\nBasalganglien im Gehirn. Es sei auch nur von einer vorübergehenden\nHeiserkeit die Rede gewesen. Daß sie unter Umständen die Stimme\nverlieren könne, sei ihr nicht bewußt gemacht worden. Sie sei\nferner nicht über die Möglichkeit aufgeklärt worden, daß es eine\nrisikoärmere Operationsmethode gäbe, die darin bestehe,\nStimmbandnerven und zumindest zwei Nebenschilddrüsen einschließlich\nder sie versorgenden Blutgefäße freizupräparieren. Schließlich habe\nsie nicht in die Operationserweiterung eingewilligt.\n\n17\n\nDas operative Vorgehen sei grob fehlerhaft, denn es entspreche\ndem medizinischen Standard, bei Schilddrüsenresektionen die\nStimmbandnerven und mindestens zwei Nebenschilddrüsen\neinschließlich der sie versorgenden Blutgefäße zuvor\nfreizupräparieren. Davon sei grundlos abgewichen worden. Die\nOperation sei als Anfängeroperation zu qualifizieren, weil der\nBeklagte zu 3) seine Facharztausbildung nicht beendet gehabt habe.\nSeine mangelnde Erfahrung ergebe sich aus der offenbaren Unkenntnis\nder Standardmethode und dem Umstand, daß es intraoperativ zu einer\nerheblichen Blutung gekommen sei. Der Operationsbericht sei\nunzureichend. Die Erweiterung der Operation sei medizinisch nicht\nindiziert gewesen. Sie beantragt,\n\n18\n\n##blob##nbsp;\n\n19\n\n##blob##nbsp;\n\n20\n\nunter Abänderung des angefochtenen\nUrteils nach ihren erstinstanzlichen Klageanträgen zu erkennen.\n\n21\n\nDie Beklagten beantragen,\n\n22\n\n##blob##nbsp;\n\n23\n\n##blob##nbsp;\n\n24\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n25\n\nSie behaupten, die Klägerin sei bereits am 23. Januar 1990 vom\nBeklagten zu 1) über die wesentlichen Risiken aufgeklärt worden.\nÜberdies sei die am 5. Februar 1990 erfolgte Aufklärung in jeder\nHinsicht ordnungsgemäß gewesen. Die gewählte Operationsmethode sei\nstandardgerecht und lege artis angewendet worden. Der Beklagte zu\n3) sei ein erfahrener Operateur gewesen.\n\n26\n\nWegen aller weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes\nwird auf Tatbestand und Entscheidungsgründe des angefochtenen\nUrteils sowie die zweitinstanzlich gewechselten Schriftsätze\nverwiesen.\n\n27\n\nDer Senat hat Beweis erhoben durch Einholung eines schriftlichen\nGutachtens des Sachverständigen Prof. Dr. B.. Wegen der\nBeweisanordnung wird auf den Beschluß vom 12. Oktober 1995, wegen\ndes Ergebnisses auf das Gutachten vom 10. Januar 1996\nverwiesen.\n\n28\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\n29\n\nDie zulässige Berufung ist in der Sache nicht\ngerechtfertigt.\n\n30\n\nI.\n\n31\n\nEs ist nicht bewiesen, daß den Ärzten des Beklagten zu 4)\nschadensursächliche Behandlungsfehler unterlaufen sind.\n\n32\n\n1.\n\n33\n\nDer Senat ist mit dem Landgericht der Ansicht, daß die bei der\nKlägerin vorgenommene beidseitige subtotale Strumaresektion\nmedizinisch indiziert war. Der Sachverständige Dr. H. hat\ndargelegt, daß die operative Entfernung des knotig veränderten\nSchilddrüsengewebes die Methode der Wahl gewesen sei, nachdem die\njahrelange medikamentöse Behandlung wirkungslos geblieben sei.\nAbgesehen von den Beeinträchtigungen, die von einer sich ständig\nvergrößernden Schilddrüse ausgingen, bestehe bei kalten Knoten die\nGefahr einer bösartigen Entartung im Sinne eines Karzinoms, so daß\ndie Entfernung geboten gewesen sei. Außerdem sei dies die einzig\nwirklich sichere Methode zur Feststellung, ob bereits eine\nEntartung vorliege.\n\n34\n\nDem Senat ist die Richtigkeit dieser Feststellungen aufgrund\nanderer gleichgelagerter Verfahren bekannt. Sie ergibt sich ferner\nauch aus dem von der Klägerin selbst vorgelegten Gutachten, das\nProf. B. in der Sache 27 U 6/92 OLG Köln erstattet hat (Bl. 272\nd.A.).\n\n35\n\nDie medizinische Indikation der Ausdehnung der Operation auf den\nlinken Schilddrüsenlappen hat der Sachverständige Dr. H. ebenfalls\nüberzeugend dargelegt. Seiner Ansicht nach wäre es sogar fehlerhaft\ngewesen, die Resektion von übrigens nur 12 g knotig veränderten\nGewebes zu unterlassen, nachdem die Veränderung intraoperativ\nfestgestellt worden war (Bl. 117 d.A.).\n\n36\n\nDie Richtigkeit dieses Ergebnisses zweifelt die Klägerin ohne\nErfolg unter Hinweis auf einen 1992 veröffentlichten Fallbericht\nvon Cyran an (vgl. Vermeidbare Behandlungsfehler des Arztes,\nGustav-Fischer-Verlag 1992, S. 143 ff.). Die Fälle sind schon\ndeshalb nicht vergleichbar, weil es im Streitfall zum einen nicht\num eine totale Entfernung der anderen Schilddrüsenhälfte geht und\nzum anderen die Operationserweiterung unter der gesicherten\nDiagnose einer knotigen Gewebsveränderung angenommen worden\nist.\n\n37\n\n2.\n\n38\n\nEs ist ferner nicht bewiesen, daß es intraoperativ infolge\nfehlerhafter Schnittführung zu einer vermeidbaren massiven Blutung\ngekommen ist. Prof. B. hat ausgeführt, daß dem Operationsbericht zu\nentnehmen sei, daß der Kocher'sche Kragenschnitt als Zugang\nangewendet worden sei. Das sei nicht zu beanstanden. Auch die\nweitere Präparation sei sachgerecht erfolgt. Daß es dabei zu einer\nBlutung im oberen Polbereich gekommen sei, lasse nicht auf ein\nfehlerhaftes Vorgehen schließen. Solches sei bei den vulnerablen\nGefäßen des oberen Schilddrüsenpols nicht völlig vermeidbar. Dies\nkönne einem sehr erfahrenen genauso passieren wie dem weniger\nerfahrenen Operateur. Der histologische Befund spreche dafür, daß\nzur Blutstillung die Methode der sogenannten Kletternähte\nangewendet worden sei. Dieses Verfahren sei absolut gebräuchlich.\nEs sei auch nicht wegen der Blutung geboten gewesen, die\nStimmbandnerven und/oder wenigstens zwei Nebenschilddrüsen\nfreizupräparieren. Die Blutung habe keinen Einfluß auf\nStimmbandnerven und/oder Nebenschilddrüsen, weil jene relativ weit\nentfernt von den Strukturen der Arteria und Vena Thyreoidea\nsuperior sei, aus denen es geblutet habe. Dieser Umstand habe eine\nPräparation der Nerven und Nebenschilddrüsen nicht geboten.\n\n39\n\nDer Senat hat keinen Anlaß, die Richtigkeit der Feststellungen\ndes Sachverständigen anzuzweifeln. Die besondere Sachkunde von\nProf. B. auf dem Gebiete der Schilddrüsenoperationen steht außer\nZweifel; es ist ferner nicht ersichtlich, daß seine Feststellungen\nauf unrichtigen tatsächlichen Anknüpfungspunkten oder einer\nunzulänglichen Auswertung der Dokumentation beruhen könnten.\n\n40\n\n3.\n\n41\n\nEs ist ferner nicht bewiesen, daß die Operationsfolgen\n(Rekurrensparese) rechts und ein Hypoparathyreoidismus (Prof. B. S.\n6 seines Gutachtens, Bl. 359 d.A.) auf die konkret angewandte\nOperationsmethode zurückzuführen sind. Nach dem Ergebnis der\nhistologischen Untersuchung des entfernten Gewebes steht nicht\nfest, daß die Nebenschilddrüsen versehentlich mitentfernt worden\nsind, da sich darin keine Epithelkörperchen befunden haben. Es\nspricht vielmehr alles dafür, daß der Funktionsverlust durch\nEinblutung, Gefäßläsion oder Vernarbung hervorgerufen worden ist.\nDiese Folge kann sich - letztlich nicht gänzlich vermeidbar - bei\nder vom Sachverständigen Prof. B. bevorzugten Methode des\nFreipräparierens von wenigstens zwei Nebenschilddrüsen ebenso\neinstellen wie bei der im Streitfall angewandten Methode, bei der\ndie gefährdeten Strukturen durch Markierungsklemmen abgegrenzt\nwerden, um sie vor versehentlicher Beeinträchtigung zu schützen.\nGleiches gilt in bezug auf die eingetretene Rekurrensparese rechts.\nDer Nachteil der Beweislosigkeit geht zu Lasten der Klägerin,\nwelche die anspruchsbegründenden Tatbestandsmerkmale zu beweisen\nhat. Eine Verlagerung der Beweislast auf die Beklagten aus dem\nGesichtspunkt der groben Fehlbehandlung kommt nicht in\nBetracht.\n\n42\n\nNach der vom Senat im Anschluß an die Rechtsprechung des\nBundesgerichtshofs (vgl. VersR 1986, 366) ständig verwandten Formel\n(vgl. Senat VersR 1991, 689), ist ein Fehler als grob zu\nqualifizieren, wenn dadurch gegen elementare Behandlungsregeln,\nelementare Erkenntnisse der Medizin verstoßen worden ist; wenn er\naus objektiver ärztlicher Sicht nicht mehr verständlich ist. Davon\nkann hier keine Rede sein. Zwar vertritt Prof. B. die Auffassung,\ndaß aus Sicherheitsgründen die Freilegung geboten und diese Technik\nunter Chirurgen zunehmend selbstverständlich sei. Er hat aber auch\ndarauf hingewiesen, daß sich diese Auffassung nicht durchweg\ndurchgesetzt habe. Die Frage werde weiterhin kontrovers diskutiert.\nWesentlich sei, ob eine totale Entfernung des gesamten\nSchilddrüsengewebes erfolge oder nur eine subtotale, bei der\nseitliche und hintere Kapselreste stehen blieben, wodurch die\nFunktion der Nebenschilddrüsen weitgehend erhalten bleibe. Prof. B.\nhat das Unterlassen der Darstellung der Epithelkörperchen nicht als\nVerstoß gegen elementare Regeln der Heilkunst bezeichnet, eine\nBewertung, die der Senat aus juristischer Sicht teilt. Nach den\nüberzeugenden Ausführungen des Sachverständigen, die sich auf eine\ngründliche Auswertung der einschlägigen Literatur und Fallstudien\nbeziehen, könne auch bei Nichtdarstellung von Stimmbandnerven und\nNebenschilddrüsen mit hoher Zuverlässigkeit eine Schonung dieser\nStrukturen erreicht werden, wenn erfahrene Operateure die Operation\ndurchführten. Entscheidend sei, daß Markierungsklemmen gesetzt\nwürden, um zu verhindern, daß bei der Resektion nicht in das\ngefährdete Gebiet gelangt werde. Nach dieser Methode sei im\nStreitfall verfahren worden. Er hat ferner ausdrücklich\nhervorgehoben, daß diese Methode, wenn sie korrekt durchgeführt\nwerde, auch ohne Darstellung von Stimmbandnerven und\nNebenschilddrüsen nicht zu verdammen sei. Sie werde von sehr\nerfahrenen Chirurgen in Deutschland, Österreich und Spanien auch\nheute noch vielfältig angewandt. Danach ist es ausgeschlossen, die\nAnwendung dieser Methode als \"aus objektiver ärztlicher Sicht\nunverständlich und damit als elementar regelwidrig\" zu\nqualifizieren.\n\n43\n\nDie Klägerin versucht ferner ohne Erfolg aus dem Gesichtspunkt\nder Anfängeroperation zu ihren Gunsten Beweiserleichterungen\nherzuleiten. Das Landgericht hat zutreffend ausgeführt, daß es sich\nbei dem Beklagten zu 3) nach 5 3/4-jähriger Facharztausbildung\nschon nicht mehr um einen Anfänger gehandelt hat. Die Operation\nfand Anfang Februar 1990 statt, Ende April 1990 hat der Beklagte zu\n3) die Anerkennung als Arzt für Chirurgie erlangt. Darüber hinaus\nhat die Operation unter Assistenz eines erfahrenen Oberarztes\ngestanden (Facharztanerkennung bereits 1969). Desweiteren hat noch\nein weiterer Arzt assistiert. Auch die Dokumentation ist nicht\nunzulänglich. Das hat der erstinstanzliche Sachverständige\nausdrücklich festgestellt. Die Klägerin verkennt, daß eine erhöhte\nDokumentationspflicht nur besteht, wenn dem Auszubildenden eine\nOperation selbständig übertragen worden ist (vgl. Steffen, Neue\nEntwicklungslinien der BGH-Rechtsprechung zum Arzthaftungsrecht, 6.\nAufl., S. 118). Das ist hier offensichtlich nicht der Fall.\n\n44\n\n4.\n\n45\n\nDer Senat sieht sich auf der Grundlage der Begutachtung von\nProf. B. darüber hinaus zu dem Hinweis veranlaßt, daß die im\nStreitfall angewandte Methode bei der gegebenen Sachlage durchaus\ndem medizinischen Standard entsprach. Standard in der Medizin\nrepräsentiert den jeweiligen Stand der naturwissenschaftlichen\nErkenntnisse und ärztlichen Erfahrung, der zur Erreichung des\nBehandlungsziels erforderlich ist und sich in der Erprobung bewährt\nhat (vgl. Carstensen, DÄBl. 1989, B 1737; Hart, MedR 1994, 95;\nähnlich auch BGHZ 102, 17; BGH NJW 1995, 776). Dieser Definition\nist unschwer zu entnehmen, daß es durchaus unterschiedliche\nMethoden zur Erreichung des Behandlungszieles geben kann, die\njeweils für sich genommen dem medizinischen Standard entsprechen.\nSo liegt es hier. Prof. B. hat dargelegt, daß es nach\nwissenschaftlichen Erkenntnissen bei subtotaler\nSchilddrüsenresektion mit Darstellung von Stimmbandnerven und\nwenigstens zwei Nebenschilddrüsen in 0,7 % - 0,9 % der Fälle zu\nbleibenden Paresen und Funktionsverlust der Nebenschilddrüsen\nkomme, während die Komplikationsrate ohne systematische Darstellung\nbei 1,4 % liege, wobei eine neuere Auswertung von 1.147\nSchilddrüsenoperationen eine Mißlingensquote von 1,3 % ergeben habe\n(Miller et al., 1995, Chirurg, 66:1210-1214). Diese Quote reduziert\nsich bei der Gruppe \"blande euthyreote Struma\", zu der die Klägerin\ngehört, auf 0,5 % und entspricht damit der Mißlingensquote bei\nDarstellung der Stimmbandnerven (Prof. B., S. 13, Bl. 366 d.A.).\nDanach ist der Gutachter zu dem Ergebnis gelangt, daß er die\nDarstellung von Nerven und Epithelkörperchen zwar fordern möchte,\ner aber erkennt, daß diese Forderung nicht durchzusetzen sei, weil\nes \"nicht zu übersehende Ergebnisse bei Nichtdarstellung gebe, die\nvergleichbar seien.\" Da sich die juristische Wertung an\nmedizinischen Erkenntnissen auszurichten hat, kann bei der\ngegebenen Sachlage nicht davon ausgegangen werden, daß der Klägerin\ndurch Nichtdarstellung der sensiblen Bereiche der \"Standard guter\närztlicher Behandlung\" (vgl. Steffen a.a.O., S. 49) vorenthalten\nworden ist.\n\n46\n\nII.\n\n47\n\nDie Klage erweist sich auch nicht aus dem Gesichtspunkt der\neigenmächtigen Behandlung als gerechtfertigt.\n\n48\n\n1.\n\n49\n\nDie Einwilligung der Klägerin ist nicht bereits deswegen\nrechtswidrig, weil die Klägerin erst am Vortag des Eingriffs\naufgeklärt worden ist. Zwar ist richtig, daß bei einem geplanten\nEingriff die Eingriffsrisiken bereits zu dem Zeitpunkt aufzuzeigen\nsind, zu dem die Entscheidung fällt; daraus folgt aber nicht, daß\ndie erst am Vortag erteilte Risikoaufklärung deswegen unwirksam\nist. Sie erweist sich nur dann als unwirksam, wenn die\nEntscheidungsfreiheit des Patienten infolge der späten Aufklärung\nnicht gewahrt war. Davon kann hier keine Rede sein. Die Klägerin\nhatte schon seit längerem das Für und Wider einer Operation\nabgewogen, denn sie hatte im Oktober 1989 einen operativen Eingriff\nabgelehnt. Als sie sich dann doch zur Operation entschlossen hatte,\nbedurfte es offenbar keiner besonderen persönlichen Dispositionen\nim Hinblick auf den Operationstermin. Jedenfalls hat sie nicht\ndargetan, daß sie irgendwelche persönlichen oder beruflichen\nAngelegenheiten geregelt hatte, die nur schwerlich hätten\nrückgängig gemacht werden können. Ihre Behauptung, ihr habe keine\ngenügende Überlegungszeit und nicht die Möglichkeit zur Verfügung\ngestanden, sich mit ihrem Mann zu besprechen, ist durch nichts\nbelegt. Nach den Angaben ihres Ehemannes vor dem Landgericht ist im\nGegenteil davon auszugehen, daß sie sehr wohl hinreichend\nGelegenheit hatte, sich mit ihrem Mann zu besprechen, denn jener\nist sogar bei dem maßgeblichen Aufklärungsgespräch zugegen gewesen.\nGerade wegen des Beistandes ihres Ehemannes wäre es ihr jeder Zeit\nmöglich gewesen, die Klinik zu verlassen, wenn sie die Risiken\nnicht hätte tragen wollen. Eine solche Entscheidung muß mündigen\nBürgern, um die es sich bei der Klägerin und ihrem Ehemann\nsicherlich handelt, abverlangt werden. Daß seitens der Behandler\nirgendein psychischer Druck ausgeübt worden sein könnte, ist nicht\nersichtlich.\n\n50\n\n2.\n\n51\n\nDie ihr zuteil gewordene Aufklärung ist auch inhaltlich nicht zu\nbeanstanden.\n\n52\n\nDie Aufklärung soll dem Patienten kein medizinisches\nEntscheidungswissen vermitteln, sondern ihm aufzeigen, was der\nEingriff für seine persönliche Situation bedeuten kann. Er soll Art\nund Schwere des Eingriffs erkennen. Dazu müssen ihm die Risiken\nnicht medizinisch exakt und in allen denkbaren Erscheinungsformen\ndargestellt werden, ein allgemeines Bild von der Schwere und\nRichtung des konkreten Risikospektrums genügt (vgl. Steffen,\na.a.O., S. 129). Dem ist der Beklagte zu 3) gerecht geworden. Das\nLandgericht hat seine Aussage, wonach er die Klägerin auf das\nRisiko einer auch ständigen Stimmbandnervverletzung und sogar der\nEntfernung der Nebenschilddrüsen hingewiesen hat, für glaubhaft\nerachtet. Das ist nicht zu beanstanden. Diese Aufklärung entsprach\nder Üblichkeit im Krankenhaus des Beklagten zu 4). Die Klägerin\nselbst hat unterschriftlich bezeugt, daß sie in dieser Weise\naufgeklärt worden ist. Aus dem Aufklärungsbogen ergeben sich auch\ndie wesentlichen Folgen, wenn sich die Risiken verwirklichen\nsollten. Die Klägerin ist insbesondere auf Sprach- und\nAtemstörungen als bleibende Schäden einer oder beider\nStimmbandnerven hingewiesen worden. Auch die Folgen einer\nEntfernung der Nebenschilddrüsen (Tetanie) sind ihr mitgeteilt\nworden. Auf dramatische Folgen eines unbehandelt gebliebenen\nKalziummangels oder einer Überdosierung von Kalzium brauchte sie\nnicht hingewiesen zu werden, weil es sich hierbei nicht um typische\nEingriffsrisiken handelt.\n\n53\n\nDie Klägerin hat auch in die Erweiterung der Operation\neingewilligt. Auch das hat das Landgericht zutreffend dargelegt.\nZur Vermeidung von Wiederholungen nimmt der Senat auf die\nzutreffenden Ausführungen im angefochtenen Urteil Bezug (§ 543 Abs.\n1 ZPO).\n\n54\n\n3.\n\n55\n\nDie Klägerin macht schließlich ohne Erfolg geltend, sie habe\ndarüber aufgeklärt werden müssen, daß es eine andere\nOperationsmethode gäbe (Darstellung von Stimmbandnerven und\nwenigstens zwei Nebenschilddrüsen). Über Behandlungsalternativen\nist grundsätzlich nur aufzuklären, wenn die Methode des Arztes\nnicht die der Wahl ist oder konkret eine echte Alternative mit\ngleichwertigen Chancen, aber andersartigen Risiken besteht (vgl.\nSteffen, a.a.O., S. 143 m.Rechtsprnachw.). Daß sich die Behandler\nim Streitfall bei der Methodenwahl im Rahmen der ihnen zustehenden\nTherapiefreiheit und innerhalb des medizinischen Standards bewegt\nhaben, ist oben dargelegt. Die Alternative bot zwar gleichwertige\nChancen aber eben auch im wesentlichen die gleichartigen Risiken.\nEs kann auch keine Rede davon sein, daß das Risiko durch die Wahl\nder Alternative signifikant kleiner hätte gehalten werden können,\nwie sich aus den oben dargelegten Studien ergibt. Die von der\nKlägerin zur Unterstützung ihrer Ansicht herangezogene\nRechtsprechung ist durchweg nicht einschlägig, weil sie anders\ngelagerte Sachverhalte betrifft.\n\n56\n\nDie prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97 Abs. 1,\n708 Nr. 10, 711 ZPO.\n\n57\n\nWert der Beschwer: über 60.000,00 DM.\n\n58\n\nUnter Abänderung des Streitwertbeschlusses des Senats vom 29.\nMai 1995 wird der Gegenstandswert für die Berufung anderweitig auf\n70.000,00 DM festgesetzt. Der Wert für den Feststellungsantrag\nbeträgt 20.000,00 DM. Da die Klägerin einen Verdienstausfallschaden\ngeltend macht, erscheint die Bewertung des Feststellungsantrags mit\ninsgesamt 20.000,00 DM angemessen.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/312476","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1996-05-22/5-u-22-95","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 543","ref_norm":"543","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/312476","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/312476","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1996-05-22/5-u-22-95","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/312476","retrieved":"2026-07-09 03:43:26.881698+00:00"}}