{"status":"available","doknr":"OLD312477","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1996:0522.5U154.94.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1996-05-22","aktenzeichen":"5 U 154/94","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nT a t b e s t a n d :\n\n2\n\nDer Kläger wurde am 7.5.1985 in der Entbindungsstation des St.\nJ.- Krankenhauses in T.- S., dessen Träger die Beklagte ist, als\nerstes Kind seiner damals 25 Jahre alten Mutter geboren.\nErrechneter Geburtstermin war der 8.5.1985. Die Schwangerschaft war\n- abgesehen von einer Anämie, welche mit einem Eisenpräparat\nerfolgreich behandelt werden konnte- unauffällig verlauen.\nBesondere Risikofaktoren waren anamnestisch nicht erhoben worden.\nDie Mutter des Klägers hatte sich regelmäßigen\nVorsorgeuntersuchungen unterzogen, welche bald nach Feststellung\nder Schwangerschaft von den Ärzten des St. J.- Krankenhauses\ndurchgeführt worden waren. Ausweislich der in dem Mutterpaß\ndokumentierten Ultraschalluntersuchungen- zuletzt am 28.3.1985- war\ndie kindliche Entwicklung regelrecht gewesen. Die letzte\nUntersuchung der Mutter des Klägers hatte am 6.5.1985\nstattgefunden.\n\n3\n\nAm 7.5.1985 wurde die Mutter des Klägers um 6.30 Uhr nach\nvorzeitigem Blasensprung in der Entbindungsstation des St. J.-\nKrankenhauses aufgenommen. Aus dem ersten, wohl unmittelbar nach\nder Aufnahme in das geburtshilfliche Krankenblatt eingetragenen\nBefund geht u.a. hervor, daß klares Fruchtwasser abging. Ab 8.15\nUhr wurde -mit Unterbrechungen- ein Kardiotokogramm (CTG)\ngeschrieben. Für 14.02 Uhr ist der Muttermund als vollständig\neröffnet eingetragen. Zu diesem Zeitpunkt wurde ein erster\nPreßversuch unternommen, bei welchem es laut Eintragung in dem\ngeburtshilflichen Bericht zu einem Herztonabfall in den Wehen kam.\nUm 14.15 Uhr wurde das Pressen unterbrochen. Für 14.30 Uhr ist der\nPreßbeginn dokumentiert, wobei sich daneben die Eintragung \" Kopf\nkommt nicht tiefer\" findet. Um 14.40 Uhr wurde der Oberarzt Dr. M.\nverständigt. Für 14.50 Uhr und 15.00 Uhr ist je ein\nVakuumextraktionsversuch dokumentiert, wovon der erste durch Dr. Z.\nund der zweite durch den Oberarzt Dr. M. durchgeführt wurde. Um\n15.10 Uhr fiel der Entschluß zur Sectio aufgrund der Diagnose\n\"relatives Mißverhältnis zwischen kindlichem Kopf und mütterlichem\nBecken\". Bei ca. 15.18 Uhr endete die CTG- Aufzeichnung. Für 15.30\nUhr ist eine Herztonkontrolle mittels Sonicaid dokumentiert, nach\nder die Herztöne \"o.B.\" waren. Um 15.54 Uhr wurde der Kläger\nmittels Sectio geboren. Die Apgar- Werte des Klägers wurden mit\n7-8-10 notiert. Sein Geburtsgewicht betrug 3.770 g. Die Länge maß\n53 cm, der Kopfumfang betrug 36,5 cm.\n\n4\n\nIn dem unter dem 7.5.1985 ausgefüllten Formular für die \"U 1-\nNeugeborenenerstuntersuchung\" ist die Rubrik \" Intranatale Hypoxie\"\nangekreuzt, und es findet sich dazu die handschriftliche Eintragung\n\"Dip I beim Vakuumvers.\" In der Kinderkurve ist als Befund für den\n9.5.1985 dokumentiert: \"Schwellung am HH (Hinterhaupt) bei VE\n(Vakuumextraktion) . Kein Hinweis für ... (nicht entzifferbar) oder\nBlutung. Klinisch o.B.\" Für den 13.5.1985 findet sich die\nEintragung \"status idem\". Entsprechend ist für die an diesem Tage\ndurchgeführte Vorsorgeuntersuchung U 2 der Befund als \"unauffällig\"\nangekreuzt. Am 18.5.1985 wurden der Kläger und seine Mutter als\n\"wohlauf\" entlassen.\n\n5\n\nAm 7.6.1985 wurde der Kläger zur Vorsorgeuntersuchung U 3\nvorgestellt. Das entsprechende Formular enthält keine Angaben zu\nden dabei von dem niedergelassenen Kinderarzt erhobenen Befunden.\nEtwa Ende Juli 1985 bemerkte die Mutter des Klägers, daß der Kläger\nzum Greifen nur die linke Hand benutzte und nur nach links schaute.\nBei der Vorstellung des Klägers zur Vorsorgeuntersuchung U 4 am\n22.8.1985 notierte der betreuende Kinderarzt: \" Greift mit rechts\nnicht\". Als abschließenden Befund kreuzte er erneut die Rubrik\n\"unauffällig\" an. Nachdem der Kinderarzt im September 1985 eine\nMonoplegie des rechten Armes diagnostiziert hatte, ergaben weitere\nUntersuchungen- u.a. in der U.- K K.und im Städtischen Kh. K.-\neinen ausgedehnten, scharf begrenzten Parenchymdefekt links\ntemporal mit durchgehender Erweiterung des linken Seitenventrikels\nund Betonung der unteren Abschnitte - wofür als Ursache ein\nVerschluß der Arteria cerebri media angenommen wurde- sowie eine\nspastische Hemiparese rechts mit Beugehaltung des Armes und\nStreckhaltung des Beines.\n\n6\n\nMit Schriftsatz vom 24.2.1987 machte der erstinstanzliche\nProzeßbevollmächtigte des Klägers bei dem Haftpflichtversicherer\nder Beklagten, der P., unter näheren Darlegungen zu einem\nBehandlungsfehler und zum Schaden des Klägers ein Schmerzensgeld\nvon 150.000,- bis 200.000,- DM sowie als materiellen Schaden für\ndie Zeit bis zum 30.9.1986 einen Gesamtbetrag von 98.100,89 DM\ngeltend. Unter den Schadenspositionen befand sich u.a. Mehraufwand\nder Mutter des Klägers für von ihr mit dem Kläger durchgeführte\nKrankengymnastik nach V. und B. und Übungen mit dem Spastikerball.\nDie nachgereichten Privatgutachten des Dr. G. vom 1.10.1986 und des\nDr. Dr. P. vom 3.4.1987 akzeptierte die P. nicht. Sie beauftragte\nihrerseits den Gynäkologen Prof. Dr. Be., der unter dem 30.7.1987\nein Gutachten erstattete, in welchem er - weitgehend in\nÜbereinstimmung mit den gutachterlichen Ausführungen des Dr. Dr.\nP.- zu dem Schluß kam, daß bei der Geburtsleitung verschiedene\nBehandlungsfehler unterlaufen seien. U.a. beanstandete er, daß\nzwischen dem Entschluß zur Sectio und der Entbindung per\nKaiserschnitt nahezu eine Stunde vergangen sei, obwohl- wie er\nmeinte- die Herztöne bereits im CTG einen hypoxischen Verlauf für\neine vorausgehende Stunde hätten erkennen lassen. Nachdem der\nHaftpflichtversicherer der Beklagten dieses Gutachten von seinem\närztlichen Berater hatte überprüfen lassen, wies er unter dem\n9.3.1988 eine Vorschußzahlung von 50.000,- DM an. Im November 1988\nzahlte die P. nochmals einen Vorschuß von 20.000,- DM, nachdem\nseitens des Klägers als materieller Schaden für die Zeit vom\n1.10.1986 bis 31.12.1988 insgesamt 203.494,61 DM geltend gemacht\nworden waren, und schließlich gemäß ihrem Schreiben vom 29.8.1989\nnoch weitere 106.125,44 DM. Nach der von ihr vorgenommenen\nEinteilung waren damit auf den Schmerzensgeldanspruch des Klägers\n100.000,- DM, gezahlt. DM 62.400,- entfielen auf den Mehraufwand an\nPflege und Betreuung in der Zeit vom 7.5.1985 bis 7.9.1989\n(entsprechend einem Monatsbetrag von 1.200,-DM) und der Rest auf\ndie von dem Kläger geltend gemachten Pkw-Fahrtkosten sowie die\nAnschaffung eines Zweitwagens.\n\n7\n\nMit Telefaxschreiben vom 29.5.1990 ( Anlage K 11 im Anlagenband\nI) teilte der zuständige Bearbeiter der P. dem erstinstanzlichen\nProzeßbevollmächtigten des Klägers folgendes mit:\n\n8\n\n##blob##nbsp;\n\n9\n\n##blob##nbsp;\n\n10\n\n\"Unter Bezugnahme auf unser o.g.\nTelefongespräch bestätigen wir, daß in diesem Schadensfall\nUneinigkeit besteht nicht zur Frage des Haftungsgrundes, sondern\nnur noch zur Frage der Höhe der Ansprüche\".\n\n11\n\nIm Dezember 1988 wurde der Kläger im Ki. Mn./ Sozialpädiatrische\nKlinik des Bezirks OberBa. vorgestellt und seine Behandlung\nanschließend von dort aus geleitet. Wegen des bei ihm aufgetretenen\nkontrakten Spitzfußes rechts wurde bei dem Kläger im Oktober 1990\nin der orthopädischen Klinik/ Rehabilitätszentrum für Kinder und\nJugendliche in A.. eine Achillotenotomie vorgenommen, welche einen\nguten Erfolg zeigte. Im Januar 1991 bestätigte das Institut für\nmedizinische Psychologie der L.- M- U. Mn. aufgrund\nneuropsychologischer Untersuchungen vom 17.und 30.1.1991 den\nVerdacht auf eine rechtsseitige homonyme Hemianopsie. Im April 1991\nwurde, nachdem die Eltern des Klägers von erstmals Ende Januar 1991\nund danach wiederholt aufgetretenen Krampfanfällen berichtet hatten\nund sich in den EEG- Befunden eine erhöhte Krampfbereitschaft\nabzeichnete, die Diagnose \" komplexe Partialanfälle\" gestellt und\neine medikamentöse Langzeittherapie eingeleitet.\n\n12\n\nIm Jahre 1989 war der Kläger in eine Tagesstätte für behinderte\nund nichtbehinderte Kinder aufgenommen worden. Im Herbst 1992 wurde\ner in die Grundschule eingeschult. Seine intellektuellen\nFähigkeiten wurden als durchschnittlich beurteilt. Von der\nspastischen Hemiparese rechts ist eine Beinverkürzung um ca. 1,5\ncm, eine Verkürzung des rechten Armes- deren gegenwärtiges Ausmaß\nstreitig ist- , eine Streckhemmung im rechten Ellenbogen um 15° und\neine motorische Beeinträchtigung der Hand verbleiben. Ferner\nbesteht eine Stereoagnosie rechts.\n\n13\n\nMit der vor dem Landgericht K.erhobenen Klage macht der Kläger\nein weiteres Schmerzensgeld von mindestens 50.000,- DM geltend.\nDazu hat er unter anderem vorgetragen, die Hemianopsie und die\nkomplexen Partialanfälle seien Folge der durch die fehlerhafte\nGeburtsleitung erlittenen Hirnschädigung. Als materiellen\nSchadensersatz hat der Kläger den Zeit- bzw. Pflegemehraufwand\ngeltend gemacht, den seine Mutter- teils auch sein Vater - durch\nseine krankengymnastische und logopädische Betreuung, Fahrten zu\nÄrzten und Begleitung zur stationären Behandlung im Ki. Mn. wie\nauch durch seine allgemeine Pflege und Betreuung im Zeitraum\n25.9.1985 bis 31.12.1989 hatten, ferner Fahrt- und\nHeilbehandlungskosten sowie die Anschaffungskosten eines\nZweitfahrzeugs. Wegen der Einzelheiten wird auf Bl. 356- 358 d.A.\nverwiesen.\n\n14\n\nDer Kläger hat beantragt,\n\n15\n\n##blob##nbsp;\n\n16\n\n##blob##nbsp;\n\n17\n\ndie Beklagte zu verurteilen, an ihn\n\n18\n\n##blob##nbsp;\n\n19\n\n##blob##nbsp;\n\n20\n\n1.) ein angemessenes, der Höhe nach in\ndas pflichtgemäße Ermessen des Gerichts gestelltes Schmerzensgeld\naus der fehlerhaften Geburtsleitung vom 7.5.1985, mindestens jedoch\n150.000,- DM, abzüglich am 11.9.1989 gezahlter 100.000,- DM nebst\n4% Zinsen aus 50.000,- DM seit dem 1.4.1987 und aus weiteren\n100.000,- für die Zeit vom 1.4.1987 bis 10.9.1989 zu zahlen,\n\n21\n\n##blob##nbsp;\n\n22\n\n##blob##nbsp;\n\n23\n\n2.) 233.565,34 DM nebst 4% Zinsen seit\ndem 1.4.1988 abzüglich am 10.11.1993 gezahlter 3.600,- DM zu\nzahlen.\n\n24\n\nDie Beklagte hat beantragt,\n\n25\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n26\n\nSie hat eingeräumt, dem Grunde nach gegenüber dem Kläger\neinstandspflichtig zu sein, allerdings ausschließlich deshalb, weil\ndie Sectio nicht unmittelbar nach dem zweiten vergeblichen\nVakuumextraktionsversuch erfolgt sei. Sie hat den\nSchmerzensgeldanspruch wie auch die materiellen Schadenspositionen\ndes Klägers der Höhe und dem Umfang bzw. ihrer Notwendigkeit nach\nbestritten.\n\n27\n\nMit seinem am 23.2.1994 verkündeten Urteil hat das Landgericht\nden Schmerzensgeldanspruch des Klägers abgewiesen und ihm nach\nBeweiserhebung zum Umfang und Wert der \"Beturnung\" des Klägers\ndurch seine Mutter an materiellem Schadensersatz 22.652,- DM nebst\n4 % Zinsen seit dem 12.7.1990 abzüglich per 10.11.1993 gezahlter\n3.600,- DM zugesprochen. Dabei hat es sich auf den Standpunkt\ngestellt, daß auch die erst nachträglich gesicherten\nVerschlimmerungen, die Hemianopsie und das Anfallsleiden des\nKlägers, keine Erhöhung des Schmerzensgeldes über die bereits\ngezahlten 100.000,- DM hinaus rechtfertigten. Im Hinblick auf den\nHeilbehandlungs- bzw. Rehabilitationsaufwand hat es die Auffassung\nvertreten, daß insoweit nach der Beweisaufnahme von einem Aufwand\nvon insgesamt 3.448 Stunden auszugehen sei, welche die Mutter des\nKlägers zur \"Beturnung\" nach V. benötigt habe. Hierbei handele es\nsich um Leistungen mit einem Marktwert, für den allerdings nicht\nder vom Kläger geforderte Stundensatz von 50,- DM zu veranschlagen\nsei, sondern die jeweiligen Stundenlöhne angestellter\nKrankengymnastinnen nach BAT Vc. Nach Abzug der für die Mutter des\nKlägers nicht angefallenen Steuer- und Sozialbeiträge ergebe sich\ndanach für 1985 ein Stundensatz von 12,80 DM, für 1986 von 13,45\nDM, für 1987 ein Stundensatz von 14,10 DM, für 1988 ein solcher von\n14,55 DM und schließlich für 1989 ein Stundensatz von 14,90 DM, so\ndaß ein Gesamtbetrag von 49.148,- DM resultiere. Den\nschädigungsbedingten Pflegemehraufwand des Klägers hat das\nLandgericht für den geltend gemachten Zeitraum auf eine Stunde pro\nTag, mithin 1096 Stunden, und den Zeitaufwand für Fahren und\nBegleiten des Klägers im Zusammenhang mit ärztlichen Untersuchungen\nund Behandlungen auf insgesamt 1231 Stunden geschätzt. Hinzu kämen\n64 Stunden für die Betreuung des Klägers im Ki. Mn. und weitere 71\nStunden für die Protokollführung. Für alle diese Tätigkeiten der\nEltern hat das Landgericht einen Stundensatz von 10,- DM für\nangemessen gehalten, so daß sich dieser Schadensposten auf 24.620,-\nDM belaufe. An Fahrtkosten hat das Landgericht 2.749,- DM für\nberechtigt gehalten, wobei es für die im Jahre 1989 angesetzten\n10.966 km - ebenso wie für die in den Jahren 1985 bis 1988\ngefahrenen-Kilometer eine Pauschale von 0,25 DM pro gefahrenem\nKilometer veranschlagt hat. Für die Anschaffung des Zweitwagens hat\ndas Landgericht 8.260,- DM zugebilligt; dabei ist es davon\nausgegangen, daß das Fahrzeug zu 70% den Zwecken des Klägers\nzuzuordnen sei. Unter Berücksichtigung der dem Kläger entstandenen\nNebenkosten in Höhe von insgesamt 275,- DM hat das Landgericht eine\nGesamtforderung von 85.052,- DM errechnet, welche in Höhe von\n62.400,- DM durch die vorgerichtliche Zahlung seitens des\nHaftpflichtversicherers der Beklagten erloschen sei, so daß noch\n22.652,- DM zu zahlen seien. Den Zinsanspruch des Klägers hat das\nLandgericht in Höhe von 4% seit dem 12.7.1990 für berechtigt\ngehalten und die Klage wegen aller weitergehenden Ansprüche des\nKlägers abgewiesen.\n\n28\n\nGegen dieses ihm am 22.3.1994 zugestellte Urteil hat der Kläger\nam 8.4.1994 Berufung eingelegt und sein Rechtsmittel mit einem am\n9.6.1994 eingangenen Schriftsatz begründet, nachdem die Frist zur\nBerufungsbegründung auf seinen rechtzeitig gestellten Antrag bis zu\ndiesem Tag verlängert worden war. Die Beklagte hat sich der\nBerufung des Klägers mit Schriftsatz vom 23.9.1994\nangeschlossen.\n\n29\n\nDer Kläger verfolgt weiterhin seinen Schmerzensgeldanspruch und\nmacht über den ihm zugesprochenen materiellenSchadensersatz hinaus\nweitere 158.248,90 DM geltend. Er vertritt dazu den Standpunkt, daß\ndas Landgericht die Schwere seiner Behinderungen nicht ausreichend\ngewürdigt habe. Sein rechter Arm sei gegenüber dem linken\nzwischenzeitlich um 6 bis 7 cm verkürzt, seine rechte Hand nicht zu\ngebrauchen. Er leide unter einer cerebralen Dysfunktion, welche\nsich unter anderem durch eine verzögerte Sprachentwicklung\nbemerkbar gemacht habe. Die bei ihm durchgeführten Tests hätten\neinen Gesamt- Intelligenzquotienten von nur 79 ergeben. Der Grad\nseiner Behinderung betrage 100 Prozent. Vor allem aber seien die\n1991 festgestellten weiteren Behinderungen, die Hemianopsie und die\nEpilepsie, in ihrer Tragweite nicht erfaßt worden. Die Epilepsie\nsei medikamentös bislang nicht ausreichend behandelbar, weshalb an\nepilepsiechirurgische Eingriffe gedacht werden müsse.\n\n30\n\nVon seinen materiellen Schadensersatzansprüchen hält der Kläger\nseine Forderung nach einer Vergütung von 50,- pro Stunde\n(entsprechend dem Nettosatz einer selbständigen Krankengymnastin)\nfür die krankengymnastischen Leistungen seiner Mutter aufrecht.\nWeiterhin macht er auch die 30 Stunden geltend, welche seine Mutter\nmit ihm nach der Methode B. gearbeitet habe, sowie 244 Stunden\nTurnen mit dem Spastikerball. Die vom Landgericht geschätzte\nStundenzahl für die Mehrbetreuung des Klägers (1o96) und seine\nBegleitung zu ärztlichen Untersuchungen usw.( 1231 Stunden\nzuzüglich 64 und 71 Stunden) greift der Kläger nicht an, hält\njedoch seinen Standpunkt aufrecht, daß ihm insoweit ein Stundensatz\nvon 15,- DM zugebilligt werden müsse. Zusätzlich müßten 509 Stunden\nfür logopädischen Unterricht durch seine Mutter - zu dem gleichen\nStundensatz- berücksichtigt werden. Schließlich greift der Kläger\nnoch die Reduzierung der ihm zugebilligten Kilometerpauschale an.\nDiese müsse, auch wenn es nur um die Betriebskosten gehe,\njedenfalls mit 0,32 DM veranschlagt werden.\n\n31\n\nDer Kläger beantragt,\n\n32\n\n##blob##nbsp;\n\n33\n\n##blob##nbsp;\n\n34\n\nunter teilweiser Abänderung des\nangefochtenen Urteils die Beklagte zu verurteilen,\n\n35\n\n##blob##nbsp;\n\n36\n\n##blob##nbsp;\n\n37\n\n1. an den Kläger über den vorprozessual\ngezahlten Betrag von 100.000,- DM hinaus ein weiteres\nSchmerzensgeld - mindestens 50.000,- DM- nebst 4% Zinsen seit\n29.8.1989 zu zahlen,\n\n38\n\n##blob##nbsp;\n\n39\n\n##blob##nbsp;\n\n40\n\n2. an den Kläger über die vorprozessual\ngezahlten und erstinstanzlich zuerkannten Beträge hinaus weitere\n158.248,90 DM nebst 4% Zinsen seit 12.7.1990 zu zahlen,\n\n41\n\n##blob##nbsp;\n\n42\n\n##blob##nbsp;\n\n43\n\n3. festzustellen, daß die Beklagte\nverpflichtet ist, dem Kläger allen weiteren materiellen und\nimmamteriellen Schaden zu ersetzen, den dieser aufgrund der\nBehandlung(Geburtsleitung) vom 7.5.1985 in der geburtshilflichen\nAbteilung des St. J.- Krankenhauses in T.- S. erlitten hat, soweit\ndie Schadensersatzansprüche nicht auf Sozialleistungsträger oder\nsonstige Dritte übergegangen sind oder übergehen,\n\n44\n\n##blob##nbsp;\n\n45\n\n##blob##nbsp;\n\n46\n\n4. die Anschlußberufung der Beklagten\nzurückzuweisen,\n\n47\n\n##blob##nbsp;\n\n48\n\n##blob##nbsp;\n\n49\n\n5. hilfsweise, dem Kläger nachzulassen,\ndie Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung- auch durch\nBürgschaft einer deutschen Großbank oder öffentlichen Sparkasse-\nabzuwenden.\n\n50\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n51\n\n##blob##nbsp;\n\n52\n\n##blob##nbsp;\n\n53\n\nunter teilweiser Abänderung des\nlandgerichtlichen Urteils die Klage insgesamt abzuweisen.\n\n54\n\nSie tritt dem Berufungsvorbringen des Klägers entgegen und\nbestreitet unter anderem, daß die Wachstumsstörungen des Klägers\nund die Gelenkkontraktionen eine Folge seiner Hirnschädigung seien\nund daß eine sich verschlimmernde Epilepsie wie auch eine\nHemianopsie mit den behaupteten Auswirkungen bei dem Kläger\nvorlägen.\n\n55\n\nMit ihrer Anschlußberufung greift sie nunmehr auch ihre\nVerurteilung dem Grunde nach an und bestreitet sowohl Fehler bei\nder Geburtsleitung als auch einen Ursachenzusammenhang zwischen der\nGeburtsleitung und der bei dem Kläger festgestellten\nHirnschädigung. Sie beruft sich dazu auf neuere medizinische\nErkenntnisse, wonach ein kausaler Zusammenhang zwischen einer\nHypoxie oder Asphyxie unter der Geburt und späterem Hirnschaden nur\nbei Vorliegen bestimmter - hier nach ihrer Auffassung nicht\ngegebener - Parameter anzunehmen sei. Hinsichtlich der Höhe der\nKlageforderung meldet die Beklagte Bedenken gegenüber den\nAnschaffungskosten an, die dem Kläger für den Zweitwagen - einen B.\nx.- zugesprochen worden sind.\n\n56\n\nDer Senat hat Beweis erhoben gemäß seinen Beweisbeschlüssen vom\n19.12.1994 (BL. 543/544) und 30.10.1995 (Bl. 606/607). Wegen des\nErgebnisses der Beweisaufnahme wird auf die schriftlichen Gutachten\ndes Sachverständigen Prof. Dr. W. vom 30.5.1995 (Bl. 558- 568) und\ndes Sachverständigen Prof. Dr. Sch. vom 20.11.1995 (Bl. 616- 645)\nBezug genommen.\n\n57\n\nWegen aller weiteren Einzelheiten wird auf das angefochtene\nUrteil sowie die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze\nund deren Anlagen verwiesen.\n\n58\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\n59\n\nDie Berufung des Klägers ist zulässig, insbesondere ist sie\nfrist- und formgerecht eingelegt und in der rechten Weise begründet\nworden. Die Beklagte hat sich seinem Rechtsmittel in zulässiger\nWeise mit ihrer- unselbständigen - Anschlußberufung\nangeschlossen.\n\n60\n\nIn der Sache muß die Anschlußberufung der Beklagten allerdings\nohne Erfolg bleiben, während die Berufung des Klägers zu einem Teil\n- nämlich hinsichtlich seines Schmerzensgeldanspruches, seines\ngemäß § 256 ZPO zulässigen klageerweiternden Feststellungsantrages\nund eines Teiles seiner materiellen Schadensersatzansprüche -\nbegründet ist.\n\n61\n\nDer Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung\neines weiteren Schmerzensgeldes in Höhe von 50.000,- DM sowie\nweiteren materiellen Schadensersatz in Höhe von insgesamt 8.135,50\nDM gemäß den §§ 823 Abs. 1, 831, 847 BGB, wobei hinsichtlich der\nmateriellen Schäden eine Einstandspflicht der Beklagten auch auf\nvertraglicher Grundlage wegen sog. positiver Vertragsverletzung\nbesteht; ferner ist nach diesen Bestimmungen das mit Rücksicht auf\ndie Anschlußberufung im Wege zulässiger Klageerweeiterung geltend\ngemachte Feststellungsbegehren des Klägers begründet.\n\n62\n\nI. Zu dem mit Berufung und Anschlußberufung umstrittenen\nAnspruchgrund:\n\n63\n\nDie Beklagte ist dem Kläger für seine Hirnschädigung in Gestalt\neines ausgedehnten Parenchymdefektes links und die daraus\nresultierenden Folgen wegen fehlerhafter Geburtsleitung am 7.5.1985\nverantwortlich.\n\n64\n\nZwar ist ein kausaler Zusammenhang zwischen dem Hirnschaden des\nKlägers und fehlerhafter Leitung seiner Geburt nicht erwiesen; die\nverbleibenden Zweifel gehen jedoch zu Lasten der Beklagten, da\ndiese mit Rücksicht auf das in ihrem Schreiben vom 29.5.1990\nenthaltene Schuldanerkenntnis mit dem vollen Gegenbeweis belastet\nist.\n\n65\n\n1) Daß der Kläger einen Hirnschaden in Form eines ausgedehnten,\nscharf begrenzten Parenchymdefekts links temporal mit durchgehender\nErweiterung des linken Seitenventrikels und Betonung der unteren\nAbschnitte- als Ergebnis eines Verschlusses der Arteria cerebri\nmedia- erlitten hat, ist zwischen den Parteien nach wie vor nicht\nim Streit.\n\n66\n\n2) Als unstreitig zu gelten hat ferner, daß den mit der\nGeburtsleitung befaßten Ärzten jedenfalls ein Behandlungsfehler\ndadurch unterlaufen ist, daß sie mit der Sectio zu lange\nzuwarteten; ob darüber hinaus noch weitere Behandlungsfehler\nvorlagen- wie etwa zu hohe Orasthin- Gaben oder das von dem Kläger\nbehauptete Hinzukommen eines dritten fehlgeschlagenen\nExtraktionsversuches- kann dahingestellt bleiben. Die Beklagte hat\nnicht nur in ihrer erstinstanzlichen Klageerwiderung vom 23.1.1991\nden Vorwurf einer fehlerhaften Geburtsleitung unstreitig gestellt,\nindem sie eingeräumt hat, den behandelnden Ärzten sei eine\nverspätete Sectio anzulasten, was sie verfahrensrechlich allerdings\nnicht hindern würde, diesen Vorwurf nunmehr zu bestreiten. Darüber\nhinaus hat die Beklagte durch ihren hierzu gemäß § 5 Nr. 7 AHB\nbevollmächtigten Haftpflichtversicherer mit dessen Schreiben vom\n29.5.1990 ein Schuldanerkenntnis dem Grunde nach abgegeben, welches\nunter den gegebenen Umständen als sog. deklaratorisches\nSchuldanerkenntnis den Streit und die Ungewißheit der Parteien über\ndie Frage des Haftungsgrundes beilegen sollte. Nachdem der\nHaftpflichtversicherer der Beklagten in seinem\nRegulierungsschreiben vom 10.5.1989 hervorgehoben hatte, daß er\nsich im Falle einer streitigen Auseinandersetzung an seine mit dem\ndarin enthaltenen Abfindungsvorschlag gemachten Zugeständnisse\nnicht gebunden fühlen werde und dieser Vorbehalt, soweit\nersichtlich, auch in der nachfolgenden Korrespondenz zunächst nicht\nausdrücklich aufgegeben werden war, konnte das Schreiben vom\n29.5.1990 gemäß den §§ 133, 157 BGB nur den Zweck haben, das\nSchuldverhältnis zwischen den Parteien in dem einen Punkt des\nHaftungsgrundes dem Streit zu entziehen. Ersichtlich stand dieses\ndurch ein Telefongespräch zwischen dem Sachbearbeiter des\nHaftpflichtversicheres und dem erstinstanzlichen\nProzeßbevollmächtigten des Klägers vom gleichen Tag veranlaßte\nSchreiben mit dem bevorstehenden Rechtsstreit in Verbindung, wie\nunter anderem daraus folgt, daß rund vier Wohen später die Klage\nerhoben wurde. Der Haftpflichtversicherer der Beklagten, der\nbereits vor der ersten Auszahlung im März 1988 den Haftungsgrund\neiner gutachterlichen Überprüfung hatte unterziehen lassen, sah\nsich offenbar damals in der Lage, durch die in dem Schreiben vom\n29.5.1990 enthaltene Erklärung, daß Streit nicht über den\nHaftungsgrund, sondern nur noch über die Höhe der Ansprüche\nbestehe, eine klarstellende und den Streit zwischen den Parteien\nauf vermeintlich allein noch klärungsbedürftige Punkte zu\nreduzieren. Damit hatte das Schreiben vom 29.5.1990 den typischen\nErklärungsgehalt eines sog. deklaratorischen\nSchuldanerkenntnisses.\n\n67\n\nDiesem Zweck entsprechend, schloß die auf die grundsätzliche\nEinstandspflicht der Beklagten bezogene Erklärung für die Zukunft\nalle solche Einwendungen tatsächlicher und rechtlicher Natur aus,\nwelche auf Seiten der Beklagten bekannt waren oder mit denen sie\nzumindest seinerzeit rechnete (vgl. dazu Staudinger/Marburger, BGB-\nKomm., 12. Aufl. § 781 Rdn. 13 sowie MüKo /Hüffer, BGB- Komm., 2.\nAufl. § 781 Rdn. 31). Hierzu gehört der Einwand, daß das\ngeburtshilfliche Management der am 7.5.1985 mit dem Kläger befaßten\nÄrzte im Gegensatz zu den damals eingeholten ärztlichen\nStellungnahmen tatsächlich nicht gegen medizinische Standards\nverstieß. Dieser schon damals gegenüber den Ansprüchen des Klägers\nin Betracht zu ziehende Einwand war ersichtlich im Auftrag des\nHaftpflichtversicherers sorgfältig überprüft und letztlich\nverworfen worden. Die Beklagte trägt nicht vor, daß sich in der\nBeurteilung des seinerzeit als fehlerhaft angesehenen Zuwartens mit\nder Sectio zwischenzeitlich grundlegende neue Erkenntnisse ergeben\nhätten. Das Gutachten des Sachverständigen W., auf welches sich die\nBeklagte nunmehr beruft, hilft der Beklagten nicht weiter. Aus ihm\nergibt sich nicht, daß bezüglich der Beurteilung der zeitlichen\nAbfolge zwischen dem Scheitern einer Geburt auf natürlichem Wege\nund dem Abwarten bis zur Sectio neue Erkenntnisse in der Medizin\nvorhanden wären. Bislang gilt es im Gegenteil als gesicherte\nErkenntnis, daß zum Schutz des Kindes vor den Folgen eines\nSauerstoffmangels in vergleichbaren Fällen eines\nGeburtsstillstandes sofort mit der Sectio begonnen werden muß. Eine\nVerzögerung wird als vermeidbare, unter Umständen sogar grob\nfehlerhafte Gefährdung des Kindes angesehen (vgl. dazu BGH AHRS Kza\n2500/15; OLG Koblenz AHRS Kza 2500/12 sowie OLG K.- 27. ZS- AHRS\nKza 6555/10). Ohnehin erscheinen die Darlegungen Prof. Dr. W.s zum\nFehlen eines Behandlungsfehlers fragwürdig. Dazu, jedenfalls die\nSectio verspätet war, weil zwischen dem Entschluß zu ihrer Vornahme\nbzw. dem Scheitern des zweiten Extraktionsversuches und ihrer\nAusführung zu viel Zeit verging, hat er- der im übrigen ungefragt\ndas Vorliegen eines Behandlunsgfehlers verneint hat- keine konkrete\nStellung bezogen. Seine Ausführungen dazu, daß lediglich zu\ndiskutieren sei, ob die Wiederholung eines mißlungenen\nExtraktionsversuches durch einen erfahreneren Arzt fehlerhaft\ngewesen sei, lassen nicht hinreichend erkennen, daß der\nSachverständige sich auch damit auseinandergesetzt hat, ob nicht\njedenfalls die Ausführung der Sectio nach dem zweiten\nfehlgeschlagenen Extraktionsversuch einer Beschleunigung bedurft\nhätte, wie es bislang alle von den Parteien zu Rate gezogenen\nmedizinischen Sachverständigen gemeint haben.\n\n68\n\n3) Anders verhält es sich zwar mit den Einwendungen der\nBeklagten gegenüber dem Kausalzusammenhang zwischen der\nfehlerhaften Geburtsleitung und dem Hirnschaden des Klägers.\nInsoweit macht die Beklagte mit Erfolg geltend, daß die\nwissenschaftliche Diskussion in der Zwischenzeit einen Stand\nerreicht hat, der begründete Zweifel daran aufkommen läßt, ob eine\nperinatale Hypoxie oder Asphyxie zwangsläufig zu einer irreparablen\nHirnschädigung des Neugeborenen führen muß und ob nicht vielmehr\nbei dem Nichtvorhandensein bestimmter Brückenelemente eine\ncerebrale Schädigung zu verneinen ist.\n\n69\n\nWenn grundlegend neue wissenschaftliche Erkenntnisse zur\nDurchbrechung der Rechtskraft eines Urteils ausreichen können- vgl.\n§ 641 i ZPO-, so müssen solche Erkenntnisse jedenfalls genügen, die\nPräklusionswirkung eines sog. deklaratorischen\nSchuldanerkenntnisses einzuschränken. Auf den vorliegenden Fall\nbezogen heißt dies, daß der seinerzeit von der Beklagten verworfene\nEinwand gegenüber dem Haftungsgrund beachtlich ist, nachdem sich\nder Kausalzusammenhang zwischen perinataler Hypoxie und\nirreparablen Hirnschäden aus heutiger medizinischer Sicht weitaus\ndifferenzierter darstellt.\n\n70\n\nAllerdings erfordert es die Abwägung aller beteiligten\nInteressen nach Auffassung des Senats, daß die Beklagte insoweit\neinen vollständigen Gegenbeweis führt. Dieser ist nur erbracht,\nwenn es völlig ausgeschlossen erscheint, daß die Hirnschädigung des\nKlägers auf der fehlerhaften Geburtsleitung beruht. Nicht\nausreichend wäre es, wenn es lediglich - auch sehr-\nunwahrscheinlich erschiene, daß der Hirnschaden des Klägers auf\neinen bzw. den als unstreitig zugrundezulegenden Behandlungsfehler\nzurückzuführen ist. Denn den bei dieser Konstellation verbleibenden\nRest von Ungewißheit hat die Beklagte nach dem Sinn und Zweck ihres\nSchuldanerkenntnisses vom 29.5.1990 gerade zu ihren Lasten\nübernommen. Dabei muß auch berücksichtigt werden, daß die jetzt\nneuestem Stand entsprechenden medizinischen Erkenntnisse\nweiterentwickelt werden können und eine nach heutiger Erkenntnis\ngroß erscheinende Kluft zwischen einer perinatalen Hypoxie und\ncerebralem Dauerschaden im Zuge weiterer Forschungen geschlossen\nwerden kann. Für den Geschädigten wäre es in diesem Fall äußerst\nschwierig, wenn nicht sogar unmöglich , wieder zu seinem alten-\ndurch das deklaratorische Schuldanerkenntnis geschaffenen- Recht zu\ngelangen. Gerade ein derartiges Hin und Her soll mit einem\ndeklaratorischen Schuldanerkenntnisses vermieden werden, indem es\nfür klare Verhältnisse auch für die Zukunft sorgt.\n\n71\n\nEinen nach den vorbeschriebenen Grundsätzen vollständigen\nKausalitätsgegenbeweis hat die Beklagte nicht erbracht.\n\n72\n\nZwar hat der Sachverständige Prof. Dr. Sch. in seinem\nschriftlichen Gutachten vom 20.11.1995 drei gewichtige Gründe\ngegenüber der Annahme einer geburtsassoziierten Schädigung des\nKlägers angeführt: Zum einen handelt es sich bei der Art des bei\ndem Kläger vorliegenden Hirnschadens nach seinen überzeugenden\nDarlegungen nicht um die spezifische Form einer Cerebralparese nach\neiner geburtsabhängigen Hirnschädigung. Eine spastische Hemiplegie\nmit einer streng gefäßabhängigen Durchblutungsstörung eines\numschriebenen Hirngebietes, wie sie bei dem Kläger festgestellt\nwurde, entsteht nach Darstellung Prof. Dr. Sch.s weitaus häufiger\nals typische Form einer Cerebralschädigung bei intrauterinen\nStörungen der plazentaren Versorgung; bekannt ist sie auch bei\nZwillingen mit monozygoter Plazenta.\n\n73\n\nHinzu kommt, daß bei dem Kläger keine Anpassungsstörungen\nunmittelbar nach der Geburt wie schließlich auch keine\nneurologischen Durchgangssymptome in der Neugeborenenphase\ndokumentiert worden sind. Ein nahezu völliges Fehlen von\nAnpassungsstörungen unmittelbar nach der Geburt wie auch das Fehlen\nneurologischer Durchgangssymptome in der Neugeborenenperiode\nsprechen indes nach der einleuchtenden Argumentation Prof. Dr.\nSch.s gegen einen ausgedehnten Hirnparenchymuntergang unter der\nGeburt oder sind mit ihm zumindest nur schwer vereinbar. Für den\nRegelfall sei nämlich davon auszugehen, daß geburtsassoziierte\nHirnschädigungen von einigem Gewicht Anpassungsstörungen des\nNeugeborenen und Durchgangssymptome zur Folge haben, wobei auch die\nSchwere der jeweiligen Hirnschädigung im allgemeinen mit einer\nentsprechenden Schwere der nachfolgenden Symptome korrespondiere.\nBei dem Kläger liegt nach der Einschätzung Prof. Dr. Sch.s sogar\nein grober und ausgedehnter Hirnsubstanzdefekt vor, welcher sich\nfolglich grundsätzlich auch entsprechend bemerkbar gemacht haben\nmüßte.\n\n74\n\nGleichwohl läßt sich aus der Summe dieser zweifellos\nschwerwiegenden Bedenken nach Auffassung des Senats nicht folgern,\ndaß vorliegend alle Umstände lückenlos gegen eine\ngeburtsassoziierte cerebrale Schädigung des Klägers sprechen. Dafür\nsind die verbleibenden Zweifelspunkte zu gewichtig. So hat Prof.\nDr. Sch. zum einen eingeräumt, daß wissenschaftliche Studien\ndurchaus Hinweise dafür erbracht haben, daß halbseitige\nCerebralparesen geburtsbedingt entstehen können. Er hat ferner\ndarauf hingewiesen, daß die Bewertung eines Neugeborenen nach den\nApgar- Kriterien subjektiven Einflüssen unterliegt und daß -\njedenfalls schwächere- Durchgangssymptome eines Neugeborenen in\nseiner ersten Lebensphase auch unbemerkt bleiben können. Von daher\nkommt nach Auffassung des Senats der vorliegenden Dokumentation,\nderzufolge der Kläger in den von dem Sachverständigen\nentscheidenden Phasen unauffällig gewesen wäre, kein letztlich\nausschlaggebendes Gewicht zu. Bestärkt sieht sich der Senat in\ndieser Einschätzung dadurch, daß bei dem Kläger im Zuge der am\n22.8.1985 durchgeführten Vorsorgeuntersuchung \"U4\" zwar bereits der\nBefund \"Greift mit rechts nicht\" erhoben wurde ( des weiteren im\nübrigen der Befund einer \"Hüftsubluxation beidseits\"), gleichwohl\naber der Kläger als \" unauffällig \" eingestuft wurde. Von daher\nerscheint es keineswegs ausgeschlossen, daß auch die\nUnauffälligkeit, die dem Kläger bei der noch im St. J.- Krankenhaus\nam 13.5. 1985 durchgeführten Vorsorgeuntersuchung \"U2\" attestiert\nwurde, nicht ausschließt, daß der Kläger - wenn auch leichtere-\nAnpassungsstörungen und Durchgangssymptome aufgewiesen hatte. Nach\nden in dem Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. Sch.\nenthaltenen Beschreibungen gehören zu den Anpassungsstörungen zum\nBeispiel Hypothermie, zu den - sicher leichteren-\nDurchgangssymptomen beispielsweise Apathie. Daß solche Symptome bei\ndem Kläger aufgetreten und entweder nicht bemerkt oder in ihrer\nBedeutung nicht erkannt und deshalb nicht dokumentiert wurden, hält\nder Senat nicht für gänzlich ausgeschlossen. Immerhin ergeben sich\naus der bezüglich der perinatalen Phase und der Neugeborenenperiode\nvorhandenen Dokumentation eine Reihe von Anhaltspunkten, die\nZweifel an der Unauffälligkeit des Klägers zurücklassen: Dies gilt\nfür die in dem Vorsorgeerstbericht \"U1\" enthaltene Eintragung einer\nintranatalen Hypoxie , welche mit dem handschriftlichen Vermerk als\n\"Dip I beim Vakuumversuch\" gekennzeichnet ist- woraus zu entnehmen\nist, daß die mit der Entbindung befaßten Behandler anders als der\nSachverständige Prof. Dr. W. wohl durchaus den Eindruck einer\nUnregelmäßigkeit gewonnen hatten- , sowie für die Tatsache, daß der\nKläger nach den Eintragungen in der Kinderkurve jedenfalls am\n7.5.1985 im Wärmebett gewesen war, was auf eine Hypothermie\nhindeuten kann. Hinzu kommt die für den 9.5.1985 in der Kinderkurve\ndokumentierte Schwellung am Hinterhaupt, die komplikationslose\nFolge der Extraktionsversuche sein konnte, aber auch Hinweis auf\neine Läsion hätte sein können. Nicht unberücksichtigt bleiben kann\nferner , daß ab etwa 15.18 Uhr kein CTG mehr geschrieben wurde, so\ndaß durchaus nicht ausgeschlossen werden kann, daß es dem Kläger\nwährend der letzten halben Stunde vor der Sectio schlecht ging.\n\n75\n\nIn Anbetracht aller dieser Umstände trifft die von Prof. Dr.\nSch. (dem nicht alle hier zitierten Unterlagen zugänglich waren,\nwie aus seinem Gutachten ersichtlich ist) für den Ausschluß eines\nKausalzusammenhanges aufgestellte Prämisse nicht zu, daß unter der\nGeburt keine wesentlichen Versorgungsstörungen, unmittelbar nach\nder Geburt keine wesentlichen Anpassungsstörungen und in der\nNeugeborenenperiode keine neurologischen Durchgangssyndrome\naufgetreten sein dürfen. Zumindest sind, wie aufgezeigt, insoweit\nletzte Zweifel verblieben.\n\n76\n\nAusgeschlossen werden kann demgenüber mit Sicherheit nach den\nüberzeugenden Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr. Sch. eine\ngenetische Erkrankung des Klägers, wie sich nach seinen schlüssigen\nDarlegungen auch keinerlei Hinweis aus den Akten dafür ergibt, daß\nes sich bei der Defektbildung des Gehirns um eine ganz frühe\nAnlagestörung, also um eine Fehlbildung handeln könne. Soweit Prof.\nDr. Sch. die Überlegung angestellt hat, daß eventuell die während\nder Schwangerschaft angefertigten Ultraschallaufnahmen Aufschluß\nüber ein mögliches Vorhandensein der jetzt bekannt gewordenen\nporencephalen Zysten schon vor der Geburt geben könnten, eröffnet\nsich hierin offensichtlich keine Erkenntnisquelle mehr, welche\nzugunsten der Beklagten spräche. Da die Mutter des Klägers in der\nfraglichen Zeit bereits im St. J.- Krankenhaus betreut wurde, kann\ndavon ausgegangen werden, daß die Beklagte- sollte es\nUltraschallaufnahmen mit dem von dem Sachverständigen für denkbar\ngehaltenen Ergebnis dort noch geben- diese beigebracht oder sich\njedenfalls auf sie bezogen hätte.\n\n77\n\nVon der Einholung ergänzender Stellungnahmen der beiden\nSachverständigen sind nach Auffassung des Senats keine\nweitergehenden Aufschlüsse im Sinne der Beklagten zu erwarten, die\nim übrigen auch keinen konkreten Antrag zur mündlichen Anhörung der\nSachverständigen zwecks Erläuterung bzw. Ergänzung ihres jeweiligen\nGutachtens gestellt hat. Die damit im Ergebnis nicht ausräumbaren\nZweifel an dem kausalen Zusammenhang zwischen dem jedenfalls als\nBehandlungsfehler zugrundezulegenden Abwarten mit der Sectio und\ndem Hirnschaden des Klägers gehen aus den oben ausgeführten Gründen\nzu Lasten der Beklagten. Ihre Anschlußberufung konnte unter diesen\nUmständen keinen Erfolg haben, wohingegen der auf die Feststellung\nder grundsätzlichen Einstandspflicht der Beklagten gerichtete\nklageerweiternde Antrag des Klägers begründet ist.\n\n78\n\nII .) Zu der mit der Berufung verfolgten Anspruchshöhe:\n\n79\n\n1)) Der von dem Kläger gemäß § 847 BGB geltend gemachte\nSchmerzensgeldanspruch in Höhe von weiteren 50.000,- DM ist\nbegründet.\n\n80\n\nMit den vorprozessual von der Beklagten gezahlten 100.000,- DM\nsind die geburtsbedingt entstandenen Behinderungen und\nBeeinträchtigungen des Klägers nicht hinreichend entschädigt.\nInsbesondere haben die bei dem Kläger erst nachträglich, im Jahre\n1991, sicher diagnostizierte Hemianopsie und die ebenfalls erst\nseither aufgetretene Epilepsie in dem vorprozessual gezahlten\nSchmerzengsgeld keine Entsprechung gefunden; es handelt sich\nhierbei um so schwerwiegende Folgeschäden, daß der vom Landgericht\nvertretenen Auffassung nicht beigepflichtet werden kann, der Betrag\nvon 100.000,- DM sei so großzügig bemessen, daß er auch unter\nEinschluß dieser Schädigungen ausreiche.\n\n81\n\nDas Auftreten sowohl der Hemianopsie als auch der Epilepsie hat\ndie Beklagte nicht wirksam bestritten. Aus den von dem Kläger\nbeigebrachten Unterlagen, wie insbesondere den aus jüngerer Zeit\nstammenden Befundberichten der Klinik für Epileptologie der U. Bn.\nvom 24.1.1994, 25.1.1994 und 30.5.1994 sowie den Berichten der\nKlinik für Kinderheilkunde der U. K.vom 11.4.1991 und 24.6.1994\nergibt sich zweifelsfrei, daß bei dem Kläger ein epileptisches\nAnfallsleiden vorliegt, welches sich trotz entsprechender\nMedikation den genannten Berichten zufolge verschlechterte und\nweiterhin eine Exacerbationstendenz aufweist. Auch der Befund einer\nkompletten rechtsseitigen homonymen Hemianopsie ist durch die von\ndem Kläger beigebrachten Befundberichte belegt: So ist in dem\nBericht des Ki.s Mn. vom 24.10.1989 bereits von einem \"recht\nsicheren Anhalt\" für eine homonyme Hemianopsie die Rede. Die\nausweislich der beigefügten Unterlagen gründliche Befundung durch\ndas Institut für Medizinische Psychologie der U. Mn. am 17. und\n30.1.1991 (Anlage K 62) hat diesen Verdacht einwandfrei bestätigt.\nKeinen Zweifel mehr äußernde Befunde hinsichtlich der Hemianopsie\nenthält auch zum Beispiel der Bericht des Ki.s Mn. vom 9.6.1992\nsowie der Bericht der Klinik für Epileptologie der U. Bn. vom\n24.1.1994. Wie der Sachverständige Prof. Dr. Sch. in seinem\nGutachten vom 20.11.1995 ausgeführt hat, besteht ein geradezu\ncharakteristischer Zusammenhang zwischen einer fetalen, perinatalen\noder in früher Kindheit erworbenen Hemiparese und einer fokalen\nEpilepsie. Auch der mit einer homonymen Hemianopsie verbundene\nhalbseitige Gesichtsfeldausfall ist nach seiner überzeugenden\nDarstellung integraler Bestandteil einer ausgedehnten Schädigung\neiner Hirnhemisphäre. Unter diesen Umständen macht das Bestreiten\nder Beklagten keine weitere Beweiserhebung bezüglich dieser\nzusätzlichen Folgeschädigungen des Klägers erforderlich. Gleiches\ngilt im übrigen hinsichtlich der von ihr in Zweifel gezogenen\nursächlichen Verbindung zwischen den bei dem Kläger vorhandenen\nWachstumsstörungen und Gelenkkontraktionen.\n\n82\n\nSind die letztgenannten Beeinträchtigungen bei dem Kläger-\nabgesehen von der nach seiner Behauptung sich verschlimmernden\nWachstumsstörung des rechten Armes - allerdings als mit dem bereits\ngezahlten Schmerzensgeld entschädigt anzusehen, so trifft dies\nnicht für die mit der Hemianopsie verbundene halbseitige\nGesichtsfeldeinschränkung zu, von der ohne weiteres einleuchtet,\ndaß sie für den Kläger in seiner motorischen wie geistigen\nEntwicklung, im täglichen Leben wie auch für seinen späteren\nWerdegang eine schwere Beeinträchtigung darstellt. Gleiches gilt\nbezüglich der Epilepsie, deren weitere Entwicklung zur Zeit nicht\nabsehbar ist. Die Summe der Beeinträchtigungen des Klägers in ihrem\njetzt bekannten Ausmaß rechtfertigt nach Auffassung des Senats ein\nSchmerzensggeld von insgesamt 150.000,- DM, so daß der Kläger\ninsoweit noch weitere 50.000,- DM mit Recht beansprucht.\n\n83\n\n2)) Soweit der Kläger mit seiner Berufung die Zubilligung eines\nStundensatzes von 50,- DM für die Beturnungsleistungen seiner\nMutter nach der Methode V. weiterverfolgt, kann die Berufung des\nKlägers keinen Erfolg haben. In seinem in Sachen 5 U 246/94\nergangenen, den Parteien bereits bekannten Urteil vom 10.7.1995 hat\nsich der Senat bereits ebenfalls auf den hier von dem Landgericht\nvertretenen Standpunkt gestellt, daß derartige Beturnungsleistungen\nder Mutter einen Marktwert haben, welcher allerdings nicht nach den\n(bereinigten) Sätzen einer selbständigen Krankengymnastin, sondern\n- in Anbetracht der mit den hier vorhandenen Voraussetzungen\nvergleichbaren Vorkenntnissen der dortigen Mutter- nach der\nVergütungsgruppe Vc des BAT zu veranschlagen ist. An dieser\nAuffassung hält der Senat auch hier fest. Die unter Abzug der bei\nder Mutter des Klägers nicht angefallenen Steuern und Sozialabgaben\nvom Landgericht errechneten Beträge werden als solche von dem\nKläger nicht beanstandet, so daß es diesbezüglich bei dem\nangefochtenen Urteil zu verbleiben hat.\n\n84\n\n3) Zuzusprechen ist dem Kläger demgegenüber eine Vergütung für\n30 Stunden Beturnung nach der Methode B., jedoch ebenfalls nur\nunter Zugrundelegung der Sätze des BAT V c. In Anbetracht der\nerstinstanzlichen Aussagen der Zeugin R. und der Bekundungen der\ngleichfalls vom Landgericht vernommenen Zeugen R., S. und Pi. hat\nder Senat keinen Zweifel daran, daß die Mutter des Klägers diese\nMethode für einen kurzen Zeitraum neben der Beturnung nach V.\nanwandte. Wie sich aus der Aufstellung in der Klageschrift ergibt,\nfiel dieses \"Ausprobieren\" in einen Zeitraum, in dem die Mutter des\nKlägers entgegen sonstiger Praxis - viermal pro Tag- nach V. den\nKläger nur dreimal am Tag beturnte. Auch von daher ist die\ndiesbezügliche Darstellung des Klägers ohne weiteres\nnachvollziehbar, zumal kein Grund ersichtlich ist, weshalb der\nKläger diese für ihn eher ungünstige Aufspaltung entgegen der\ntatsächlichen Handhabung vorgenommen haben sollte. Der Kläger hätte\nebenso gut - wie für die Zeiträume davor und danach- vortragen\nkönnen, von der Mutter viermal pro Tag nach V. beturnt worden zu\nsein. Die Höhe des Schadens schätzt der Senat insoweit nach § 287\nZPO. Dabei läßt er sich von den gleichen Erwägungen leiten wie\nbezüglich des Beturnens nach V., so daß dem Kläger für die jetzt\nnoch geltend gemachten 30 Stunden die vom Landgericht insoweit\nzugebilligten Stundensätze zugesprochen werden können. Das sind -\nfür die Zeit 1.8.1986- 30.9.1986 13,45 DM , so daß auf diese\nSchadensposition ein Betrag von 403,50 DM entfällt.\n\n85\n\n4) Dem Kläger steht ferner auch eine Entschädigung für das\nBeturnen mit dem Spastikerball zu. Auch diese Tätigkeit der Mutter\nwar indiziert und ist als tatsächlich geleistet von den Zeugen\nbestätigt worden. Allerdings kann der Kläger den hierfür\nbeanspruchten Betrag nicht vollen Umfanges verlangen. Geltend\ngemacht sind für 733 Tage je 20 Minuten, insgesamt 244 Stunden, zu\neinem Stundensatz von 50,- DM. Als Zeitraum hat der Kläger in der\nKlageschrift die Zeit zwischen dem 25.9.1985 bis zum 27.8.1987\nangegeben. Tatsächlich handelt es sich hierbei nicht um 733 Tage,\nsondern um 702 Tage, so daß man auf 234 Stunden kommt. Als\nStundensatz können hier nach Auffassung des Senats nicht die\ngleichen Sätze wie für das Beturnen nach B. und V. zugrundegelegt\nwerden, da für das Beturnen mit dem Spastikerball nicht die\ngleichen Fähigkeiten und Kenntnisse wie für diese speziellen\nKrankengymnastiken erforderlich sind. Der Senat erachtet einen\nStundensatz von 12,- DM für angemessen, so daß insoweit noch 2808,-\nDM verlangt werden können.\n\n86\n\n5) Hinsichtlich des von der Stundenzahl her nicht mehr im Streit\nbefindlichen Betreuungsaufwandes ( 1096 Stunden pflegerischer\nMehraufwand, 1231 Stunden für Fahrten und Begleitung, 64 Stunden\nAnwesenheit der Mutter im M. Ki., 71 Stunden Protokollführung)\nstehen dem Kläger noch weitere 4.924,- DM zu. Der Senat hält für\nden betreffenden Zeitraum auch insoweit eine Entschädigung von 12,-\nDM pro Stunde im Mittelwert für angemessen. Die vom Landgericht\nzugebilligten 10,- DM erscheinen angesichts der in dem fraglichen\nZeitraum für Handreichnungen und Unterstützungen einfacherer Art -\nworum es sich bei den hier in Rede stehenden Tätigkeiten der Eltern\ndes Klägers handelt- zu zahlenden Entgelte als zu niedrig bemessen,\ndie von dem Kläger verlangten 15,- DM andererseits zu hoch.\n\n87\n\n6) Für nicht ersatzfähig hält der Senat weiterhin die Kosten für\nden logopädischen Unterricht des Klägers durch seine Mutter.\nInsoweit ergeben sich nach Auffassung des Senats aus dem\nBerufungsvorbringen des Klägers keine durchgreifenden neuen\nGesichtspunkte, so daß auf die diesbezüglichen Ausführungen in dem\nlandgerichtlichen Urteil verwiesen werden kann, § 543 Abs. 1\nZPO.\n\n88\n\n7)) Was die von dem Kläger verlangte Kilometerpauschale von 0,32\nDM anstelle der ihm zuerkannten 0,25 DM angeht, hat es ebenfalls\nbei dem landgerichtlichen Urteil zu verbleiben.\n\n89\n\nDa dem Kläger in Höhe von 70% die Anschaffungskosten für den\nZweitwagen zugesprochen worden sind, brauchten Abschreibungskosten\nin der Pauschale keine Berücksichtigung zu finden. Darauf, daß der\nangeschaffte x. B. mit einer Kilometerpauschale von 0,25 DM kaum zu\nunterhalten sein wird, kommt es nicht an, da statt dessen als\nZweitwagen auch ein kleineres Fahrzeug hätte angeschafft werden\nkönnen.\n\n90\n\n8)) Die auf den restlichen Schmerzensgeldbetrag geltend\ngemachten gesetzlichen Zinsen kann der Kläger unter dem\nGesichtspunkt des Verzuges erst seit dem 25.4.1991 verlangen,\nnachdem er erstmals mit seinem Schriftsatz vom 23.4.1991 konkret\nauf die im Jahre 1991 hinzugetretene Epilepsie und die ebenfalls in\ndiesem Jahr sicher diagnostizierte Hemianopsie als\nschmerzensgelderhöhend hingewiesen hatte.\n\n91\n\nIII) Zu der mit der Anschlußberufung angegriffenen Anspruchshöhe\n:\n\n92\n\nSoweit die Beklagte mit ihrer Anschlußberufung um Überprüfung\nder Zuerkennung der Anschaffungskosten für den B. bittet, ist ihr\nRechtsmittel gleichfalls unbegründet. Wie oben unter II 6) bereits\nausgeführt, sind in der Kilomterpauschale diese Kosten nicht\nmitenthalten. Der Betrag von 14.800,-, den der B. kostete, ist\nzudem moderat und hätte auch in etwa in gleicher Höhe für ein-\nevtl. etwas neueres- kleineres Fahrzeug aufgewendet werden\nmüssen.\n\n93\n\nDie prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den 92, 708 Nr.\n10, 711 ZPO.\n\n94\n\nWert des Berufungsverfahrens: 237.300,90 DM\n\n95\n\n(davon entfallen auf die Berufung des Klägers 218.248,90 DM,\ndavon 10.000,- auf den Feststellungsantrag und auf die\nAnschlußberufung 19.052,- DM)\n\n96\n\nBeschwer des Klägers: 150.113,40 DM\n\n97\n\nBeschwer der Beklagten: 87.187,50 DM","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/312477","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1996-05-22/5-u-154-94","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 847","ref_norm":"847","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 157","ref_norm":"157","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 823","ref_norm":"823","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 831","ref_norm":"831","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 256","ref_norm":"256","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 287","ref_norm":"287","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 133","ref_norm":"133","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 543","ref_norm":"543","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/312477","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/312477","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1996-05-22/5-u-154-94","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/312477","retrieved":"2026-07-09 03:43:26.973982+00:00"}}