{"status":"available","doknr":"OLD312474","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1996:0522.11W26.96.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1996-05-22","aktenzeichen":"11 W 26/96","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nG r ü n d e :\n\n2\n\nAuf die gemäß § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO statthafte Beschwerde war\nunter Aufhebung des angegriffenen Beschlusses Prozeßkostenhilfe für\neine Klage in Höhe von 15.000,00 DM zu bewilligen.\n\n3\n\nInsofern liegen die persönlichen und sachlichen\nBewilligungsvoraussetzungen gemäß § 114 Abs. 1 ZPO vor.\n\n4\n\nEntgegen der Auffassung des Landgerichts kann Prozeßkostenhilfe\nnicht mit der Begründung versagt werden, seine sachliche\nZuständigkeit sei nicht gegeben. Zwar gehört die sachliche\nZuständigkeit des angerufenen Gerichts zu den allgemeinen\nProzeßvoraussetzungen, die bei der Bewilligung von\nProzeßkostenhilfe zu berücksichtigen sind. Andererseits genügt für\ndie Bewilligung eine summarische Prüfung der Sach- und Rechtslage.\nInsbesondere für die hier erhobene Schmerzensgeldklage muß bereits\neine nicht geringe Wahrscheinlichkeit dafür genügen, daß der\nAntragstellerin ein Schmerzensgeld im Hauptsacheverfahren\nzugesprochen wird, das in die sachliche Zuständigkeit des\nLandgerichts gemäß § 23 Nr. 1, 71 Abs. 1 GVG fällt.\n\n5\n\nAngesichts der von der Klägerin in ihrer Antragsschrift\ngeschilderten und von der 6. großen Strafkammer des Landgerichts\nAachen im Urteil vom 04.07.1995 - 66 KLS 99 Js 456/94 - 8/95 -\nfestgestellten Verletzungen im Rahmen eines mehrtägigen\nvorsätzlichen Verletzungsgeschehens besteht eine nicht geringe\nWahrscheinlichkeit dafür, daß der Antragstellerin ein\nSchmerzensgeld in dem vom Senat der Bewilligung zugrundegelegten\nUmfang zugesprochen wird.\n\n6\n\nNeben dem Ausgleich der Schäden dient das Schmerzensgeld auch\nder Genugtuung (BGH MDR 1995, 482; MDR 1993, 123; MDR 1992, 349).\nDie Genugtuungsfunktion des Schmerzensgeldes gewinnt insbesondere\nbeim Ausgleich der durch vorsätzliche Straftaten bewirkten\nVerletzungen Gewicht (BGH MDR 1995, 482; OLG Köln VersR 1992, 197).\nDies gilt nach der zutreffenden Rechtsprechung des\nBundesgerichtshofs (BGH a.a.O.) auch dann, wenn der Täter\nstrafrechtlich verurteilt wird. Die strafrechtliche Verurteilung\nist Ausfluß des staatlichen Strafanspruchs. Die im Rahmen des § 847\nBGB zu berücksichtigende Genugtuungsfunktion soll demgegenüber\ninsbesondere der Beziehung des Geschädigten zum Schädiger Rechnung\ntragen.\n\n7\n\nBei der Bewertung der insofern zu berücksichtigenden Umstände\nist neben den körperlichen und seelischen Folgen der Tat des\nAntragsgegners auf die in ihr zum Ausdruck kommende besonders rohe\nGesinnung, die für die Antragstellerin entwürdigende Tatumstände\nund die Grundlosigkeit des sich über mehr als einen Tag\nhinziehenden Gewaltausbruchs des Antragsgegners abzustellen. Die im\nStrafurteil geschilderten Umstände prägen neben den psychischen und\nphysischen Folgen der Tat den zu beurteilenden Fall. Dies hat das\nLandgericht in dem angegriffenen Beschluß verkannt. Die von ihm aus\nder Schmerzensgeldtabelle von Hacks/Ring/Böhm herangezogenen Fälle\ntreffen andere, mit dem vorliegenden Fall nicht vergleichbare\nSachverhalte. Es ist nicht angängig ohne Würdigung der besonderen\nUmstände einer vorsätzlichen Straftat eine Schmerzensgeldbemessung\nausschließlich nach den körperlichen Folgen vorzunehmen.\n\n8\n\nNeben den körperlichen Tatfolgen müssen im vorliegenden Fall\ninsbesondere die psychischen Auswirkungen angemessen berücksichtigt\nwerden. Noch mehr als ein Jahr nach der Tat litt die\nAntragstellerin nach den Feststellungen des Strafurteils unter\nschweren Angstzuständen und Panikattacken, die sie beim\nSchulunterricht behinderten. Seit dem 29.09.1994 bis zum\nstrafrechtlichen Verurteilung des Antragsgegners am 04.07.1995\nbefand sich die Antragstellerin in psychiatrischer bzw.\npsychotherapeutischer Behandlung. Diese Umstände hat das\nLandgericht nicht hinreichend gewichtet, indem es vor allem darauf\nabgestellt hat, daß die Antragstellerin durch die stundenlange\nPrügel des Antragsgegners keine Schädelprellung oder Frakturen\ndavongetragen hat.\n\n9\n\nSchließlich waren auch die körperlichen Folgen der Tat des\nAntraggegners erheblich, wie sich aus dem Strafurteil und den zu\nden Akten gereichten Lichtbildern anschaulich ergibt.\n\n10\n\nBei der gegebenen Sachlage ist es nicht fernliegend, daß das\nfestzusetzende Schmerzensgeld deutlich über 10.000,00 DM liegt, so\ndaß die Zuständigkeit des Landgerichts nicht verneint werden\ndurfte. Unter Berücksichtigung der in vergleichbaren Fällen zum\nAusgleich des Genugtuungsinteresses und der physischen und\npsychischen Tatfolgen von der Rechtsprechung zuerkannten Beträge\n(vgl. BGH MDR 95 a.a.O.) hält der Senat ein Schmerzensgeld von\n15.000,00 DM bei der gebotenen summarischen Prüfung der\nErfolgsaussicht der Klage für nicht fernliegend.\n\n11\n\nWert des Beschwerdegegenstandes\n\n12\n\ngemäß § 51 Abs. 2 BRAGO: 15.000,00 DM.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/312474","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1996-05-22/11-w-26-96","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 847","ref_norm":"847","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 127","ref_norm":"127","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/312474","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/312474","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1996-05-22/11-w-26-96","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/312474","retrieved":"2026-07-09 03:43:26.716978+00:00"}}