{"status":"available","doknr":"OLD312482","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1996:0520.19U204.95.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1996-05-20","aktenzeichen":"19 U 204/95","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n2\n\nDie zulässige Berufung des Klägers hat im Ergebnis keinen\nErfolg.\n\n3\n\nDer Kläger hat keinen Vergütungsanspruch für die von ihm\ngelieferte Software, weil die Beklagte den Vertrag wirksam\ngewandelt hat.\n\n4\n\nIn Übereinstimmung mit dem Landgericht ist davon auszugehen, daß\nder Vertragsentwurf vom 22.11.1991, der die Erstellung einer\nOptimierungssoftware für verschiedene Hardwaresysteme zum\nGegenstand hatte, nicht zum Vertrag gediehen ist. Vertraglich\nvereinbart worden ist aufgrund der Bestellung der Beklagten vom\n13.12.1991 lediglich die SUN-Version der Optimierungssoftware\nRASOPT; hierüber besteht zwischen den Parteien auch kein Streit\nmehr.\n\n5\n\nWelche Voraussetzungen Software und Hardware haben mußten, hat\nder Kläger in seinem Schriftsatz vom 20.4.1995 (Bl. 318 f. d.A.)\nausführlich dargestellt, wenn auch nicht ganz vollständig. Denn\nzwar haben sich die Parteien nicht über alle Punkte des\nVertragsentwurfs vom 22.11.1991 einigen können, weshalb er auch\nnicht unterzeichnet worden ist; insbesondere hat keine Einigung\ndarüber erzielt werden können, daß die Software auch auf den vier\nanderen im Vertrag genannten Systemen (vgl. Ziff. IV) lauffähig\nsein sollte, wie die Beklagte erstinstanzlich immer wieder\nbehauptet hat. Davon unabhängig zu beantworten ist aber die Frage,\nwelche Eingabeformate die Software verarbeiten können sollte. Die\nBestellung vom 13.12.1991 schweigt sich hierüber aus. Da den\nParteien aber der Vertragsentwurf vom 22.11.1991 vorlag, ist\nmangels anderslautender Vereinbarungen zu unterstellen, daß die\nParteien stillschweigend davon ausgingen, daß auch diese Version\ndas verarbeiten können sollte, was unter Ziff. II 3 des Entwurfs\naufgeführt worden war, nämlich die fünf Eingabeformate TIFF G4,\nTIFF G3, Anatech LRD, Anatech G4 und PCS G4. Das wird bestätigt\ndurch die Tatsache, daß die Rechnung des Klägers vom 14.12.1991\nausdrücklich auf den Vertragsentwurf vom 22.11.1991 Bezug nimmt,\nwas wiederum für die Beklagte Anlaß war, entgegen ihrer Ankündigung\nin der schriftlichen Bestellung dem Kläger nicht noch einmal einen\nneuen Vertragsentwurf zuzuschicken, wie sie vorgetragen hat; sie\nkonnte zu Recht der Auffassung sein, daß die vom Kläger gelieferte\nSUN-Version hinsichtlich der zu verarbeitenden Eingabeformate keine\nEinschränkungen gegenüber dem in Bezug genommenen Vertragsentwurf\nbeinhaltete. Derartige Einschränkungen, insbesondere was die\nBearbeitung von Anatech G4 - Daten anbelangt, hat der Kläger\nzunächst auch nicht behauptet. Sie ergeben sich auch nicht aus\nseinen Ausführungen anläßlich seiner Parteivernehmung vor dem\nLandgericht; vielmehr hat er dort ausgeführt, daß eine Einigung nur\nüber zwei Punkte nicht habe erzielt werden können, daß die Beklagte\nnämlich Rechner für die Portierung zur Verfügung stellen sollte und\ndaß für jede weitere Portierung 1.500,-- DM fällig sein sollten; im\nübrigen sei es grundsätzlich zu einer Einigung gekommen. Das kann\nnur so verstanden werden, daß hinsichtlich der zu verarbeitenden\nDaten keine Meinungsverschiedenheiten bestanden. So hat auch der\nKläger nachfolgend immer wieder lediglich betont, sein Programm sei\nfehlerfrei, die Beanstandungen der Beklagten hätten ihre Ursache\nallein darin, daß die Beklagte das Programm auf einer Anlage\nunzureichender Kapazität installiert habe bzw., daß sie eine\nfalsche Programmversion verwendet habe. Dies, obwohl die Beklagte\nbereits mit Schreiben vom 17.2.1992 (Bl. 15 d.A.) gerügt hatte, daß\nnur 60 % der Zeichnungen korrekt ausgegeben würden, bei den\nrestlichen Zeichnungen erschienen Fehlermeldungen, es handele sich\num Anatech G4 - Daten. Nichts hätte näher gelegen, als die Beklagte\nunmittelbar darauf hinzuweisen, daß die Verarbeitung dieser Daten\ngar nicht geschuldet sei, wenn der Kläger dieser Auffassung war.\nDas hat der Kläger aber erstmalig im Schriftsatz vom 11.1.1993 ohne\nBeweisantritt behauptet und danach erst wieder in seiner\nBerufungsreplik, diesmal allerdings unter Beweisantritt. Dem ist\nnicht nachzugehen. Denn die durch Vernehmung des Zeugen S. unter\nBeweis gestellten Tatsachen sind nicht geeignet, der Behauptung des\nKlägers, die Verarbeitung von Anatech G4 - Daten sei nicht\ngeschuldet, zu beweisen. Zunächst einmal kann dieser Zeuge nach den\nAusführungen des Klägers nur Vorgänge im Bereich der Firma W.\nbekunden, die aber nicht Vertragspartnerin des Klägers, sondern\nKundin der Beklagten war; was Grundlage der Bestellung der\nBeklagten war, kann der Zeuge nicht bekunden. Soweit der Kläger auf\ndie Lieferung einer Formatbeschreibung vom 26. August 1991 durch\ndie Firma W. verweist, kommt dem ohnehin schon deshalb keine\nBedeutung zu, weil dieses Ereignis Monate vor den Formulierungen\ndes Vertragsentwurfs lag, in dem die Beklagte aber ausdrücklich\nauch die Verarbeitung der Anatech G4 - Daten verlangt hatte. Daß\ndem Beklagten diese Forderung der Beklagten bewußt war, ergibt sich\nim übrigen aus seiner weiteren Darstellung, erst bei der\nPräsentation bei der Fa. W. sei die Frage angesprochen worden, ob\ndas Programm auch das Format Anatech G4 verarbeiten könne. Diese\nebenfalls unter Beweis gestellte Behauptung kann als richtig\nunterstellt werden. Denn auch dieses Ereignis lag vor der\nBestellung durch die Beklagte, bei dem ihm die nunmehr von der\nBeklagten geforderte Bearbeitung der Anatech G4 - Eingabeformate\nbekannt waren. Wenn der Kläger unter diesen Voraussetzungen die\nBestellung der Beklagten ohne Vorbehalte akzeptierte und im\nGegenteil in seiner Rechnung noch auf den Vertragsentwurf Bezug\nnahm, so akzeptierte er damit auch die von der Beklagten aktuell\ngeforderten Bearbeitungen; sie sind somit Gegenstand des zwischen\nden Parteien geschlossenen Vertrages geworden.\n\n6\n\nDas vom Kläger auf der Grundlage dieses Vertrages gelieferte\nProgramm war mangelhaft, da es unstreitig die Anatech G4 - Daten\nnicht verarbeiten konnte. Die Beklagte konnte daher nach §§ 459,\n462 BGB bzw. §§ 633, 634 Abs. 1 BGB den Vertrag wandeln mit der\nFolge, daß der Vergütungsanspruch des Klägers entfiel. Die\nVoraussetzungen dieser Vorschriften liegen vor. Dabei kann offen\nbleiben, ob es sich um einen Vertrag handelt, auf den Kaufrecht\nAnwendung findet - hierfür spricht der erstinstanzliche Vortrag des\nKlägers, die bestellte Software habe bereits fertig entwickelt\nvorgelegen - oder Werkvertragsrecht, was näherliegt, weil der\nKläger die SUN-Version erst auf Wunsch der Beklagten und im\nVorgriff auf eine Bestellung entwickelt hat; denn auch die\nwerkvertraglichen Voraussetzungen für das Wandlungsbegehren der\nBeklagten lagen entgegen der Auffassung des Klägers vor. Denn die\nBeklagte hat mit Schreiben vom 17.2.1992 gerügt, daß nur 60% der\nZeichnungen korrekt ausgegeben würden und hierin weiter ausgeführt,\nes handele sich um ANATECH G4-Daten; sie hat dem Kläger eine Frist\nzur Korrektur bis zum 21.2.1992 gesetzt und für den Fall der\nNichtabhilfe Verrechnung mit eigenen Aufwendungsersatzansprüchen\nangedroht. Das ist als Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung nach §\n634 Abs. 1 BGB zu verstehen, die bereits vor der Abnahme erfolgen\nkann und mit deren Ablauf der Erfüllungs- und\nNachbesserungsanspruch erlischt (vgl. Palandt - Thomas, BGB, 54.\nAufl., Vorbem v § 633 Rn 3; BGH NJW 1987, 889 f.). Der Kläger hat\ninnerhalb der ihm gesetzten Frist keine Abhilfe geschaffen, sondern\nseine Verpflichtung zur Nachbesserung verneint bzw. von einer\nBezahlung abhängig gemacht, Die Beklagte durfte daher vom Vertrag\nzurücktreten, was sie mit Schreiben vom 31.3.1992 getan hat.\n\n7\n\nDie Kosten der hiernach erfolglosen Berufung hat gem. § 97 Abs.\n1 ZPO der Kläger zu tragen. Vorläufig vollstreckbar ist das Urteil\nnach §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.\n\n8\n\nBeschwer: 22.810,-- DM","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/312482","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1996-05-20/19-u-204-95","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 634","ref_norm":"634","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 462","ref_norm":"462","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 633","ref_norm":"633","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 459","ref_norm":"459","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/312482","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/312482","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1996-05-20/19-u-204-95","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/312482","retrieved":"2026-07-09 03:43:27.412950+00:00"}}