{"status":"available","doknr":"OLD312481","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1996:0520.16U86.95.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1996-05-20","aktenzeichen":"16 U 86/95","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"1\n\nT a t b e s t a n d Der Kläger beteiligte sich im Jahre 1989 an\neinem Bauträgermodell und erwarb Wohnungseigentum in einem\nGebäudekomplex in K.; die Beklagte war für den Kläger als\nTreuhänderin tätig und nahm seine Interessen bei der Erstellung des\nKomplexes wahr.\n\n2\n\nFür das Bauträgermodell \"Studenten-Appartements G. K.\" wurde mit\neinem Prospekt geworben, der in einen allgemeinen Teil A und einen\ntechnischen Teil B aufgeteilt war. Teil B enthält\nBeispielsüberschußrechnungen für Steuerprogressionen von 45 % und\n58 %. Auf Seite 18 wird darauf hingewiesen, daß die\nEinkommensteuerersparnis vom individuellen Einkommensteuersatz des\nErwerbers abhängt. Auf Seite 24 ist der kalkulatorische\nGesamtaufwand der Konzeption wie folgt dargestellt:\n\n3\n\na) Grundstück, Gebäude, Konzeption, Marketing 79,59 % b)\nTechnische Baubetreuung 0,57 % c) Wirtschaftliche Baubetreuung 1,14\n% d) Finanzierungsvermittlung 4,00 % e) Mietvermittlung 1,32 % f)\nZinsgarantie 1,00 % g) Nebenkostengarantie 0,57 % h) Steuerberatung\n2,28 % i) Treuhandschaft 2,28 % j) Zwischenfinanzierungszinsen 4,00\n% k) Notar, Grunderwerbssteuer und sonstiges 3,25 % 100,00 %\n\n4\n\nAuf Seite 27 findet sich der Hinweis:\n\n5\n\nDer Treuhänder hat an der Gestaltung dieses Prospektes nicht\nmitgewirkt, Prospektangaben nicht überprüft und macht sich diese\nauch nicht zu eigen. Die Aufgaben des Treuhänders ergeben sich\nausschließlich und abschließend aus dem Geschäftsbesorgungsvertrag.\n... Der Treuhänder prüft auch nicht, ob die\nInvestitionsentscheidung des Erwerbers im Rahmen seiner\nindividuellen Gegebenheiten wirtschaftlich sinnvoll ist.\n\n6\n\nAls Prospektherausgeber ist die Fa. M. in K. bezeichnet. Wegen\nder weiteren Einzelheiten wird auf den Prospekt (Anlage K 21 zur\nKlageschrift vom 02.02.1995) verwiesen.\n\n7\n\nAm 27.01.1989 gab der damalige Geschäftsführer der Beklagten vor\ndem Notar Dr. E. in Köln eine notarielle Erklärung ab; beurkundet\nwurde eine \"Stammurkunde zur Vorbereitung eines\nGeschäftsbesorgungsvertrages\", in der die näheren Modalitäten der\nim Rahmen des Bauträgermodells abzuschließenden\nGeschäftsbesorgungsverträge geregelt wurden. Unter Ziffer 2. ist\nder für den Erwerber kalkulierte Gesamtaufwand prozentual wie im\nProspekt aufgeschlüsselt. Unter Ziffer I.6. heißt es:\n\n8\n\nDer Treuhänder tritt bei Abschluß aller nachfolgend aufgeführten\nVerträge stets im Namen und für Rechnung der einzelnen Erwerber\nauf. Dem Erwerber ist bekannt, daß es sich bei dem Kaufvertrag um\neinen Vertrag handelt, der auf den Erwerb einer vom Vertragspartner\nnoch zu errichtenden Eigentumswohnung bzw. eines noch zu\nerrichtenden Teileigentums gerichtet ist. Dem Erwerber ist\ninsbesondere bekannt, daß der Treuhänder selbst weder die\nÜbereignung noch die Bebauung des Grundbesitzes schuldet, sondern\nInhalt dieses Geschäftsbesorgungsvertrages der Abschluß der\nvorgesehenen Verträge ist. Gegenstand dieses\nGeschäftsbesorgungsvertrages ist daher ausschließlich das\nRechtsverhältnis zwischen dem Treuhänder und dem Erwerber. Er\nbeinhaltet somit die im pflichtgemäßen Ermessen des Treuhänders\nliegende Interessenvertretung des Erwerbers beim Abschluß der\nvorgesehenen Verträge sowie die Mittelverwendung. ... Der\nTreuhänder überprüft nicht, ob die Investitionsentscheidung des\nErwerbers im Rahmen seiner individuellen Gegebenheiten\nwirtschaftlich sinnvoll ist. Demgemäß kommen ihm Beratungs- und\nAufklärungspflichten hinsichtlich der ausschließlich vom Erwerber\nzu treffenden Investitionsentscheidung nicht zu. Der Treuhänder hat\nauch an der Gestaltung des Prospektes nicht mitgewirkt und macht\nsich etwaige Prospektaussagen nicht zu eigen.\n\n9\n\nWegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Stammurkunde\n(Anlage B 03 zur Klageerwiderung vom 03.07.1995) verwiesen.\n\n10\n\nAm 11.09.1989 gab der Kläger vor dem beurkundenden Notar Dr. W.\nin H. ein \"Angebot zum Abschluß eines Geschäftsbesorgungsvertrages\nund Vollmacht betreffend das Bauherrenmodell Studentenappartements\nK., G. ab. In Aussicht genommen wurde der Erwerb einer bestimmten\nWohnungseinheit nebst Doppelparkerstellplatz zu einem kalkulierten\nGesamtaufwand von 176.814,00 DM. In der Urkunde heißt es:\n\n11\n\nDemgemäß unterbreitet der Erwerber hiermit ... ein Angebot zum\nAbschluß eines Geschäftsbesorgungsvertrages , dessen Inhalt sich\naus der Stammurkunde des Notars Dr. E. vom 27.01.1989 ... ergibt.\nDiese lag heute in Ausfertigung vor. Deren Inhalt, insbesondere die\nin Abschnitt I.6. enthaltenen Hinweise zur Rechtsstellung des\nErwerbers und die in Abschnitt VII. enthaltenen Hinweise zu den\nRechten und Pflichten des Treuhänders, sind dem Erwerber\nbekannt.\n\n12\n\nDer Kläger bevollmächtigte die Beklagte unter anderem zum\nAbschluß eines Kauf- und/oder Werklieferungsvertrages zum Erwerb\ndes bezeichneten Wohnungseigentums, zum Abschluß eines\nMietvertrages mit dem vom Mietervermittler vermittelten Anmieter\nund unter Ziffer II.4.-10. zum Abschluß von Verträgen mit weiteren\nFunktionsträgern, dem technischen Baubetreuer, dem wirtschaftlichen\nBaubetreuer, dem Finanzierungsvermittler, dem Mietervermittler, dem\nZinsgaranten, dem Nebenkostengaranten und dem Steuerberater.\nHinsichtlich des Abschlusses der letztgenannten Verträge war unter\nZiffer I. ausdrücklich der Auftrag erteilt worden; die\nvorformulierten Textpassagen, durch die der Erwerber diese\nLeistungen ausschließen oder nur eingeschränkt in Auftrag geben\nkonnte, wurden vom Notar gestrichen. Wegen der weiteren\nEinzelheiten wird auf die notarielle Urkunde (Anlage K 1 zur\nKlageschrift vom 02.02.1995) verwiesen.\n\n13\n\nAm 28.09.1989 ging bei der Beklagten der von dem Kläger\nunterschriebene, nicht datierte Zeichnungsschein ein. Danach\nbeauftragte der Kläger die Vertriebsbeauftragte, ihm den Abschluß\neines Geschäftsbesorgungsvertrages mit dem beauftragten\nGeschäftsbesorger zu vermitteln. In dem Zeichnungsschein ist\nvermerkt, daß der Treuhänder \"nach Maßgabe des zu schließenden\nGeschäftsbesorgungsvertrages im Zusammenhang mit dem Erwerb der\nnachstehend aufgeführten Eigentumseinheit\" tätig wird.\n\n14\n\nMit Schreiben vom 29.09.1989 teilte die Beklagte dem Kläger den\nErhalt des Angebotes vom 11.09.1989 mit. Am 19.10.1989 nahm die\nBeklagte vor dem beurkundenden Notar Dr. E. in Köln das Angebot des\nKlägers an.\n\n15\n\nIn den Jahren 1989/1990 wurde das Bauträgermodell wie vorgesehen\nabgewickelt. Zum 08.06.1990 wurde die Wohnung des Klägers\nbezugsfertig, am gleichen Tage erfolgte der Besitzübergang. Mit\nSchreiben vom 20.04.1993 erteilte die Beklagte dem Kläger die\nSchußabrechnung, die eine aufgeschlüsselte Kapitalflußrechnung mit\nErläuterungen enthielt. Es ergab sich ein gegenüber dem\nkalkulierten Gesamtaufwand um 2.339,25 DM niedrigerer Endbetrag von\n174.513,45 DM.\n\n16\n\nDer Kläger erhielt aufgrund eines auf 5 Jahre abgeschlossenen\nMietvertrages mit einem Zwischenmieter von Juli 1990 bis Juni 1995\ndie vereinbarte Miete.\n\n17\n\nDer Kläger begehrt von der Beklagten Schadensersatz in Höhe des\ndem tatsächlichen Gesamtaufwand entsprechenden Betrages Zug um Zug\ngegen Übertragung des Eigentums an der erworbenen Immobilie.\n\n18\n\nEr hat die Auffassung vertreten, er sei Opfer eines arglistigen\nund betrügerischen arbeitsteiligen Zusammenwirkens der Beklagten\nmit anderen Beteiligten geworden; die Beklagte habe ihre\nAufklärungspflicht verletzt; für sie sei erkennbar gewesen, daß für\nden Kläger aufgrund seines geringen Einkommens die Beteiligung an\ndem Bauträgermodell nicht habe vorteilhaft sein können, deshalb\nhabe sie das Angebot auf Abschluß des Treuhandvertrages nicht\nannehmen dürfen. Er hat behauptet, mit dem Projekt sei langfristig\nkeine Rendite zu erzielen.\n\n19\n\nEr hat gemeint, die Beklagte habe erkennen können, daß in dem\nprospektierten und realisierten Gesamtaufwand für Grundstück,\nGebäude, Konzeption und Marketing von 79,59 % eine versteckte\nInnenprovision enthalten sei, die nicht dem Sachwert des Eigentums\ndes Klägers zugeflossen sei; darüber habe die Beklagte aufklären\nmüssen. Er hat behauptet, die versteckten Innenprovisionen für den\naufwendigen Vertrieb beliefen sich auf 15 - 20 % des\nGesamtaufwandes.\n\n20\n\nDer Kläger hat behauptet, kein Erwerber habe gewußt, daß er die\nLeistungen der weiteren Funktionsträger habe abwählen können, er\nhätte bei Kenntnis nur den Kaufvertrag abgeschlossen. Er hat die\nAnsicht vertreten, auch insoweit sei die Beklagte\naufklärungspflichtig gewesen; die Beklagte habe auch sicherstellen\nmüssen, daß die Erwerber sämtliche Verträge und den Prospekt vor\nder Beurkundung bekamen. Er hat behauptet, er habe die Prospekte\nerst beim Notartermin erhalten.\n\n21\n\nEr hat des weiteren die Auffassung vertreten, die Beklagte hafte\naus dem Gesichtspunkt der Prospekthaftung und hat behauptet, die\nprospektierten Werbungskosten in Höhe von ca. 26 % des\nGesamtaufwandes seien nicht erreicht worden.\n\n22\n\nFerner hat er die Meinung vertreten, die Beklagte habe eine\nPflichtverletzung dadurch begangen, daß sie die - in Prospekt und\nStammurkunde unstreitig vorgesehene - Mietvermittlungsgebühr\nabgebucht habe, obwohl erst dadurch die Bonität des gewerblichen\nZwischenmieters finanziert worden sei. Dadurch sei ihm ein Schaden\nin Höhe von 1.547,00 DM entstanden.\n\n23\n\nDie Beklagte hafte weiterhin deshalb, weil wegen Mängeln der\nBausubstanz der Sachwert der Immobilie nicht dem prospektierten und\nvom Kläger finanzierten Wert entspreche; die Beklagte habe ihre\nVerpflichtung zur Durchsetzung der Gewährleistungsansprüche\ngegenüber dem Bauträger nicht wahrgenommen. In diesem Zusammenhang\nhat er behauptet, die Beklagte habe mit dem Bauträger und dem\nVerwalter der Wohnungseigentumsanlage vereinbart, daß eventuell\nauftretende Mängel ohne Information der Erwerber vom Bauträger\ndirekt bezahlt werden und keine ernsthaften Schritte unternommen\nwerden sollten, bis die Verjährungsfrist abgelaufen war.\n\n24\n\nDer Kläger hat beantragt,\n\n25\n\ndie Beklagte zu verurteilen, an ihn 174.513,45 DM zuzüglich 4 %\nZinsen seit Klageerhebung Zug um Zug gegen Auflassung der Immobilie\nWohneinheit Nr. 17 K. G.-, verzeichnet im Grundbuch des\nAmtsgerichts K. von K. Bl. 11024 Gemarkung K. Flurstück 1968 sowie\nFlurstück 1968/2 zu zahlen.\n\n26\n\nDie Beklagte hat beantragt,\n\n27\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n28\n\nDie Beklagte hat im wesentlichen die Auffassung vertreten, sie\nhafte als Treuhänderin mit beschränktem Aufgabenbereich weder für\ndie vom Erwerber verfolgten wirtschaftlichen und steuerlichen\nZielsetzungen noch für die Prospektangaben.\n\n29\n\nDas Landgericht hat die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es\nausgeführt, die Beklagte sei zur Aufklärung des Klägers in dem von\ndiesem dargestellten Umfang nicht verpflichtet gewesen. Die\nVertragsbeziehungen seien in ihrer Vielschichtigkeit und in Bezug\nauf die daraus entstehenden Kosten für den Kläger erkennbar und\ndurchschaubar gewesen. Der Kläger habe aufgrund des technischen\nTeils des Prospektes die Möglichkeit gehabt, die Vorteilhaftigkeit\neiner Beteiligung an dem Projekt kritisch zu überprüfen. Aus den\n\"vertraglichen Grundlagen\" (Seite 27 des Teils B des Prospektes)\nund den folgenden Seiten des Prospektes seien die Beteiligung und\ndie Struktur der Konzeption zu erschließen gewesen, ebenso aus dem\nvor dem Notar erklärten Angebot bzw. der dort in Bezug genommenen\nStammurkunde. Es sei Sache des Klägers gewesen, sich vor Abgabe des\nAngebotes durch Studium der Unterlagen zu informieren. Eine\nAufklärungspflicht der Beklagten scheitere auch daran, daß aus der\nBeispielsrechnung auf Seite 13 des technischen Teils des Prospektes\ndeutlich hervorgehe, daß die Steuerprogression des Erwerbers sich\nnachdrücklich auf Einkommensteuerersparnis und Überschuß auswirke.\nBei einem Geschäft dieser Größenordnung habe eine Verpflichtung des\nKlägers selbst bestanden, sich über die für ihn maßgeblichen\nGesichtspunkte Klarheit zu verschaffen, bevor er ein Angebot abgab.\nEine Abwälzung dieser Pflicht auf die Beklagte sei allenfalls bei\nbesonderer Vereinbarung oder sonstiger besonderer Verpflichtung\nmöglich gewesen. Dafür sei aber nichts ersichtlich. Hinsichtlich\nder sogenannten Innenprovisionen habe dem Kläger klar sein müssen,\ndaß in den in der Konzeption für den Gesamtaufwand dargestellten\nPositionen kein Raum für einen wie auch immer gearteten\nVertriebsgewinn gewesen sei und dieser deshalb in der Position a)\n\"Konzeption, Marketing\" enthalten sein müsse. Hinsichtlich der\nmöglichen Prospekthaftung der Beklagten hat das Landgericht\nausgeführt, der Kläger habe nicht substantiiert dargetan, daß der\nProspekt unrichtige Angaben enthalte. Wegen der Abbuchung der\nMietvermittlungsgebühr hafte die Beklagte nicht aus Positiver\nVertragsverletzung, dem Kläger sei kein Schaden entstanden, weil er\nfür die vollen fünf Jahre die vereinbarte Miete erhalten habe. Ein\ndenkbarer Anspruch im Hinblick auf eventuelle Mängel der\nBausubstanz scheitere jedenfalls daran, daß ein solcher nicht auf\nRückabwicklung gerichtet sei, sondern auf Schadensersatz in\nGeld.\n\n30\n\nMit der Berufung verfolgt der Kläger seinen Anspruch in vollem\nUmfang weiter. Zur Begründung wiederholt und vertieft er sein\nerstinstanzliches Vorbringen.\n\n31\n\nEr meint, für die Beklagte hätten erhöhte Aufklärungspflichten\nim Hinblick darauf bestanden, daß sich ein \"überrumpelnder\nVertrieb\" an Klein- und Durchschnittsverdiener gewendet habe, die\nnur geringe Steuervorteile hätten erzielen können. Als umfassend\ntätige Treuhänderin bzw. Basis-Treuhänderin habe der Beklagten eine\numfassende Aufklärung oblegen. Sie müsse sich auch das Verhalten\ndes unseriösen Vertriebs zurechnen lassen, die\nVertriebsbeauftragten seien als Erfüllungsgehilfen der Beklagten\nanzusehen.\n\n32\n\nEr ist der Ansicht, die Beklagte habe die hohen Innenprovisionen\naufdecken müssen, sie habe ihre Treuhandtätigkeit davon abhängig\nmachen müssen, daß ihr alle kalkulierten Kosten offengelegt wurden.\nEr behauptet, heute sei ein Verkauf der Immobilie nur zu 50 % des\nGesamtaufwandes möglich. Er ist der Auffassung, es bestehe ein\nsittenwidriges Mißverhältnis zwischen dem Wert der Immobilie und\ndem vollfinanzierten Gesamtaufwand.\n\n33\n\nEr ist des weiteren der Meinung, die Beklagte hafte auch für die\nProspektangaben, die sie habe überprüfen müssen; der Prospekt\nerwecke den Eindruck, daß das Modell einen Erwerb zum günstigen\nPreis zulasse und nicht an dem Makel zu hoher Kosten leide.\n\n34\n\nWeiterhin ist er der Ansicht, die Beklagte habe darüber\naufklären müssen, welche Bewandtnis es damit habe, daß mit der\nfinanzierenden Bank zwei Kreditverträge abgeschlossen wurden, ein\nRealkredit und ein Personalkredit. Dadurch sei erkennbar gewesen,\ndaß die finanzierende Bank den Objektwert selbst nur auf ca. 50 %\ndes Gesamtaufwandes geschätzt habe.\n\n35\n\nDie Beklagte habe zudem über die Art der Finanzierung mit einem\nDisagio und einer Zinsfestschreibungszeit von fünf Jahren, den zu\nerwartenden Zinsanstieg sowie die Nachteile der Finanzierung über\neine Lebensversicherung aufklären müssen.\n\n36\n\nDer Kläger behauptet schließlich im Schriftsatz vom 11.04.1996,\ndas gesamte Bauwerk sei ohne statische Berechnungen errichtet\nworden und weise erhebliche Mängel auf. In diesem Zusammenhang\nverweist er auf das gerichtliche Beweissicherungsgutachten des\nSachverständigen J. (Anlage BK 9). Er behauptet, die Beklagte habe\nden Vertrag über die technische Baubetreuung gar nicht\nabgeschlossen, der als technische Baubetreuerin genannten Firma Ku.\nGmbH sei das Objekt unbekannt.\n\n37\n\nIm Termin vom 15.04.1996 hat der Klägervertreter erklärt, er\nverfolge Ansprüche aus Verletzung des Treuhandvertrages mit der\nBegründung, die Verpflichtung, einen Vertrag mit dem technischen\nBaubetreuer abzuschließen, sei nicht erfüllt worden, sowie\nAnsprüche, die daraus resultieren, daß das Objekt erhebliche\nBaumängel aufweise, nicht im vorliegenden Rechtsstreit. Diese\nsollten nicht Gegenstand der Entscheidung des Senates sein.\n\n38\n\nDer Kläger beantragt,\n\n39\n\ndie Beklagte zu verurteilen, an ihn 174.513,45 DM zuzüglich 4 %\nZinsen seit Klageerhebung Zug um Zug gegen Auflassung der Immobilie\nWohneinheit Nr. 17 K. G.-, verzeichnet im Grundbuch des\nAmtsgerichts K. von K. Bl. 11024 Gemarkung K. Flurstück 1968 sowie\nFlurstück 1968/2 zu bezahlen.\n\n40\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n41\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n42\n\nDie Beklagte ist der Ansicht, ihre Beauftragung sei Ausfluß der\nbereits getroffenen Investitionsentscheidung des Klägers. Danach\nsei keine Aufklärung mehr erforderlich gewesen. Sie behauptet, die\nFinanzierung sei vom Kläger ausdrücklich so gewollt gewesen. Sie\nmeint, der Kläger habe sich selbst über die steuerlichen\nGesichtspunkte Klarheit verschaffen müssen; aus dem Prospekt habe\ner einen Hinweis auf die Auswirkung der Steuerprogression für die\nRentabilität entnehmen müssen.\n\n43\n\nDie Beklagte ist der Auffassung, sie sei nicht als\nVolltreuhänder tätig gewesen, sondern mit eingeschränkten\nAufgabenbereich, sie hafte nicht für die Prospektangaben und habe\nsich das Verhalten des Vertriebs nicht zurechnen zu lassen. Die\nInnenprovisionen seien als Bestandteil der Kaufpreiskalkulation\ngrundsätzlich nicht aufklärungspflichtig.\n\n44\n\nDie Beklagte behauptet, der Kaufpreis von 3.060,00 DM/m2 sei\nmarktgerecht gewesen.\n\n45\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird\nauf den vorgetragenen Inhalt der wechselseitigen Schriftsätze der\nParteienvertreter sowie die in Ablichtung überreichten Urkunden\nBezug genommen.\n\n46\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n47\n\nDie zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg.\n\n48\n\nDer Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Zahlung\nvon 174.513,45 DM nebst 4 % Zinsen seit Rechtshängigkeit Zug um Zug\ngegen Übereignung der von ihm erworbenen Immobilie in K..\n\n49\n\nDie Beklagte haftet dem Kläger weder wegen Verletzung einer\nvorvertraglichen Aufklärungspflicht aus culpa in contrahendo noch\naus positiver Vertragsverletzung.\n\n50\n\nDie Beklagte haftet nicht wegen etwaiger falscher oder\nunvollständiger Prospektangaben.\n\n51\n\nDer Bundesgerichtshof hat seine zur Prospekthaftung bei der\nBeteiligung an Publikumskommanditgesellschaften entwickelten\nGrundsätze auf Bauherren- oder Erwerbermodelle übertragen (BGHZ\n111, 314; NJW RR 1992, 879) und wendet sie auch auf Anlagemodelle,\ndie Elemente der reinen Kapitalbeteiligung und des konventionellen\nBauherrenmodells vereinigen, an (BGHZ 115, 213).\n\n52\n\nDanach haften wegen falscher oder unvollständiger\nProspektangaben die Personen, die für die Geschicke des\nUnternehmens und damit für die Herausgabe des Prospekts\nverantwortlich sind. Die Interessen des Anlegers verlangen, daß der\nProspekt tauglich ist, die für den Anlageentschluß erforderlichen\nInformationen umfassend und objektiv zu vermitteln. Für die\nVollständigkeit und Richtigkeit der in Verkehr gebrachten Prospekte\nmuß deswegen jeder einstehen, der durch den Prospekt auf den\nKaufentschluß eines Kapitalanlegers Einfluß genommen hat; neben den\nInitiatoren und Gestaltern des Vorhabens gehören zu diesem Kreis\nalle Personen, die durch ihre erkennbare Mitwirkung an der\nProspektgestaltung einen besonderen Vertrauenstatbestand schaffen\n(BGHZ 111, 314, 317f).\n\n53\n\nSolches Vertrauen hat die Beklagte nicht für sich in Anspruch\ngenommen. Daß die Beklagte an der Gestaltung des Prospektes\nmitgewirkt habe, wird von dem Kläger nicht substantiiert behauptet.\nNach dem Klägervortrag kann nicht davon ausgegangen werden, daß das\nBauträgermodell und dessen Prospektierung unter Mitwirkung der\nBeklagten zustandekam. Für das klägerseits in den Raum gestellte\n\"arglistige, betrügerische, arbeitsteilige Zusammenwirken\" des\nInitiators, der weiteren beteiligten Firmen und der Beklagten fehlt\nes an jeglichem substantiierten Tatsachenvortrag des Klägers. Der\nKläger nennt keinen tragfähigen tatsächlichen Anhaltspunkt dafür,\ndaß die Beklagte, wie er behauptet, \"Bestandteil des\nTreuhänderserviceangebots der Innovatio\" war. Demgegenüber hat die\nBeklagte vorgetragen, sie habe mit dem Initiator des\nBauträgermodells zuvor nicht in geschäftlichem Kontakt\ngestanden.\n\n54\n\nEine Prospektverantwortlichkeit trifft allerdings auch\ndiejenigen, die aufgrund ihrer besonderen beruflichen und\nwirtschaftlichen Stellung oder aufgrund ihrer Fachkunde eine\nGarantenstellung einnehmen, sofern sie durch ihr nach außen in\nErscheinung tretendes Mitwirken am Emissionsprospekt einen\nVertrauenstatbestand schaffen (BGH NJW-RR 1992, 879; NJW 1995,\n1025).\n\n55\n\nAuch diese Voraussetzung ist für die Beklagte nicht gegeben. Im\nProspekt ist unter \"vertragliche Grundlagen\" (Seite 27 des\ntechnischen Teils) die Tätigkeit der Treuhänderin angesprochen. Die\nBeklagte ist aber nicht namentlich genannt. Sie ist auch nicht im\nProspekt ohne Namensnennung faktisch hervorgetreten und hat dabei\nbesonderes Vertrauen der Anlageinteressenten in Anspruch genommen\n(vgl. zu einem solchen Fall BGHZ 111, 314, 320). Im Prospekt - wie\nauch im Geschäftsbesorgungsvertrag - wird vielmehr ausdrücklich\ndarauf hingewiesen, daß die Beklagte an dessen Gestaltung nicht\nmitgewirkt und Prospektangaben nicht überprüft hat.\n\n56\n\nDie Beklagte haftet auch nicht nach allgemeinen Grundsätzen aus\nculpa in contrahendo oder positiver Vertragsverletzung des\nGeschäftsbesorgungsvertrages.\n\n57\n\nWie bereits ausgeführt, kann nicht davon ausgegangen werden, daß\ndie Beklagte auf betrügerische Art und Weise zu Lasten der Anleger\nmit dem Initiator des Bauträgermodells zusammengewirkt hat und\ndadurch dem Kläger ein Schaden entstanden ist.\n\n58\n\nEntgegen der Auffassung des Klägers kann ebensowenig davon\nausgegangen werden, daß die Beklagte umfassende\nAufklärungspflichten - auch hinsichtlich der getroffenen\nInvestitionsentscheidung, der Finanzierung etc. - aufgrund ihrer\nStellung als Treuhänderin trafen. Die Beklagte verweist zu Recht\ndarauf, daß ihr nach dem abgeschlossenen Geschäftsbesorgungsvertrag\nlediglich die Wahrnehmung eines klar definierten, auf die\nDurchführung bzw. Abwicklung des Bauträgermodells beschränkten\nAufgabenkreises zukam, und daß nach dem Vertrag ihre Haftung auf\nden Bereich ihrer Tätigkeit im Rahmen dieses Aufgabenkreises\nbeschränkt war. Darauf war auch bereits im Prospekt (Seite 27 und\n30 des technischen Teils) hingewiesen worden. Danach prüft der\nTreuhänder das Objekt nicht in bautechnischer Hinsicht, überprüft\nnicht die Angaben des Grundstückseigentümers bezüglich der\nsonstigen Vertragspartner sowie zu den prognostizierten Mieten und\nKosten und insbesondere nicht, ob die Investitionsentscheidung des\nErwerbers im Rahmen seiner individuellen Gegebenheiten sinnvoll\nist.\n\n59\n\n- 11 -\n\n60\n\nFortsetzung: 16 U 86/95A Datensatznummer: 1768","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/312481","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1996-05-20/16-u-86-95","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/312481","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/312481","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1996-05-20/16-u-86-95","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/312481","retrieved":"2026-07-09 03:43:27.323081+00:00"}}