{"status":"available","doknr":"OLD312493","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1996:0509.19W12.96.01","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1996-05-09","aktenzeichen":"19 W 12/96","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"1\n\nG r ü n d e\n\n2\n\nAuf den Antrag der Stadt Wermelskirchen ist im selbständigen\nBeweisverfahren durch den Bausachverständigen Dipl.-Ing. B. unter\ndem 10. Juli 1995 ein Gutachten erstellt worden, welches den\nParteien durch Verfügung des Landgerichts vom 13. Juli 1995\nzugeleitet worden ist. Mit Schriftsatz ihrer Prozeßbevollmächtigten\nvom 9. November 1995 beantragte die Antragsgegnerin zu 1), der\nAntragstellerin gemäß § 494 a ZPO eine Frist zur Erhebung der Klage\nzu setzen. Auf diesen Antrag teilte die Antragstellerin unter dem\n4. Januar 1996 mit, daß ,unter Beachtung des Ergebnisses des\nBeweissicherungsverfahrens Klage gegen die Firma P. nicht erhoben\nwerde.\" Daraufhin beantragte die Antragsgegnerin zu 1), ihre\naußergerichtlichen Kosten der Antragstellerin aufzuerlegen. Durch\nBeschluß vom 22. Februar 1996 hat das Landgericht entschieden, daß\njede Partei ihre Auslagen selbst zu tragen habe. Gegen diese am 28.\nFebruar 1996 zugestellte Entscheidung richtet sich die\nAntragsgegnerin mit der am 6. März 1996 bei Gericht eingegangenen\nsofortigen Beschwerde.\n\n3\n\nDas gemäß § 494 a Abs. 2 ZPO statthafte, form- und fristgerecht\neingelegte Rechtsmittel führt in der Sache zum Erfolg. Die\nAntragstellerin ist analog § 494 a Abs. 2 ZPO verpflichtet, die der\nBeschwerdeführerin im Rahmen des selbständigen Beweisverfahrens\nentstandenen Kosten zu erstatten. Die genannte Vorschrift sieht\ndiese Rechtsfolge auf Antrag des Verfahrensgegners zwingend vor,\nwenn der Antragsteller innerhalb vom Gericht gemäß § 494 a Abs. 1\nZPO bestimmten Frist die Klage nicht erhoben hat. Zu einer\nförmlichen Fristsetzung durch Beschluß des Gerichtes ist es nicht\ngekommen, aber nur deswegen nicht, weil die Antragstellerin in\nihrer Stellungnahme vom 4. Januar 1996 ausdrücklich erklärt hat, es\nwerde keine Klage in der Hauptsache erhoben. Sie hat damit\ngegenüber Gericht und Verfahrensgegner zum Ausdruck gebracht, daß\nsie auch innerhalb einer gemäß § 494 a ZPO gesetzten Frist keine\nandere Entscheidung treffen werde. In diesem Fall ist die\nKostenfolge in analoger Anwendung des § 494 a Abs. 2 S. 1 ZPO\nauszusprechen. Eine ausdrückliche Fristsetzung, auf die die\nAntragsgegnerin zu 1) im übrigen nach wie vor einen Anspruch hätte,\nwürde eine überflüssige Förmelei bedeuten. Der Senat hat bereits in\nseiner Entscheidung vom 10. September 1993 (OLG R 93, 359 = VersR\n1994, 957 f.) die Ansicht vertreten, daß es sich bei § 494 a Abs. 2\nZPO nicht um eine abschließende Regelung hinsichtlich der\nKostenentscheidung im selbständigen Beweisverfahren handelt.\nVielmehr ist die gesetzliche Regelung insoweit lückenhaft und\nerlaubt in bestimmten Fällen die Anwendung der allgemeinen\nverfahrensrechtlichen Regelungen hinsichtlich der\nKostentragungspflicht. Für den Fall, daß der Antragsteller nach\nerfolgter Beweiserhebung seinen Antrag auf Durchführung des\nBeweisverfahrens ausdrücklich zurücknimmt, hat der Senat ihn in\nentsprechender Anwendung von § 269 Abs. 2 ZPO für verpflichtet\ngehalten, die dem Verfahrensgegner entstandenen Auslagen zu\nerstatten. Ist die Antragsgegnerin aber bereits bei der\nAntragsrücknahme zur Erstattung der gegnerischen Auslagen\nverpflichtet, so muß dies erst recht für den Fall gelten, daß sie\nausdrücklich auf eine Geltendmachung ihrer vermeintlichen Ansprüche\nmit einer Klage verzichtet. Der Unterschied besteht nur darin, daß\nes eines Rückgriffes auf die allgemeinen gesetzlichen\nKostenvorschriften nicht bedarf. Da die Antragsgegnerin das\nVerfahren gemäß § 494 a ZPO bereits eingeleitet hat, ist die\nbestehende Lücke hinsichtlich der Kostentragungspflicht durch die\nentsprechende Anwendung der speziellen gesetzlichen Regelung in §\n494 a Abs. 2 S. 1 ZPO zu schließen.\n\n4\n\n2 - -","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/312493","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1996-05-09/19-w-12-96","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 494a","ref_norm":"494a","n":9},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 269","ref_norm":"269","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/312493","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/312493","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1996-05-09/19-w-12-96","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/312493","retrieved":"2026-07-09 03:43:28.358149+00:00"}}