{"status":"available","doknr":"OLD312497","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1996:0507.22U217.95.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1996-05-07","aktenzeichen":"22 U 217/95","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nT a t b e s t a n d :\n\n2\n\nDer Kläger hatte vor Konkurseröffnung als damaliger Sequester\nüber das Vermögen der Gemeinschuldnerin die Beklagte mit der\nBearbeitung von 22 Gußstücken beauftragt und ihr die Werkstücke zur\nVerfügung gestellt. Die Beklagte machte anschließend die Herausgabe\nder Werkstücke von der Bezahlung von Altschulden der\nGemeinschuldnerin von 25.955,36 DM aus vorangegangener\nGeschäftsbeziehung mit der Gemeinschuldnerin abhängig. Um die\nWerkstücke zur Ausführung eines der Gemeinschuldnerin erteilten\nAuftrags freizubekommen, leitete der Kläger der Beklagten einen\nScheck über 25.955,36 DM zu, auf dem er den Zusatz \"unter Vorbehalt\nder Anfechtung\" angebracht hatte. Auf die Gegenvorstellung der\nBeklagten, daß sie nur einen Scheck ohne Vorbehalt annehmen werde,\nübersandte der Kläger einen neuen Scheck, der den Vorbehalt nicht\nmehr enthielt. Nach Einlösung dieses Schecks lieferte die Beklagte\ndie 22 Gußstücke, dem Kläger aus und stellte hierfür einen Betrag\nvon 5.842,79 DM in Rechnung, der sodann ebenfalls von dem Kläger\nbezahlt wurde.\n\n3\n\nDer Kläger hat nach seiner Bestellung zum Konkursverwalter die\nScheckzahlung von 25.955,36 DM angefochten und Klage auf Rückgewähr\nzur Masse erhoben. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen.\n\n4\n\nEntscheidungsgründe\n\n5\n\nDie zulässige Berufung des Klägers hat auch in der Sache - bis\nauf einen Teil des Zinsbegehrens - Erfolg.\n\n6\n\nDer Kläger kann gemäß §§ 37, 29, 30 Nr. 1, 2. Alt. KO die\nRückgewähr der Scheckzahlung von 25.955,36 DM verlangen. Die\ngesetzlichen Voraussetzungen für eine Konkursanfechtung sind\nerfüllt, da durch die nach dem Konkurseröffnungantrag während der\nSequestration erfolgte Vermögensverschiebung die Konkursmasse\nverkürzt worden ist und hierdurch die Gläubiger der\nGemeinschuldnerin benachteiligt werden. Den Vortrag des Klägers,\ndaß der Beklagten bei Einforderung und Empfang der Scheckzahlung\nder Eröffnungsantrag bekannt war, hat diese nicht bestritten.\n\n7\n\nDer Konkursanfechtung steht nicht entgegen, daß es um die\nRückgewähr einer Zahlung geht, die der Kläger während seiner\nTätigkeit als Sequester geleistet hat. Nach ständiger\nRechtsprechung können die Handlungen eines nach § 106 KO bestellten\nSequesters von dem Konkursverwalter auch dann angefochten werden,\nwenn er sie selbst vorgenommen hat (BGHZ 86, 190; BGH NJW 1992,\n2485 mit weiteren Nachweisen). Dies rechtfertigt sich daraus, daß\nsich die Rechtsstellung des Sequesters von der des\nKonkursverwalters wesentlich unterscheidet und sich die Befugnisse\ndes Sequesters auf die vor Konkurseröffnung notwendigen Erhaltungs-\nund Sicherungsmaßnahmen beschränken, so daß auch bei\nPersonenidentität die Handlungen des Sequesters nur dem\nGemeinschuldner und nicht auch dem Konkursverwalter zuzurechnen\nsind (BGHZ 118, 374, 381; BGH, NJW 1992, 2485).\n\n8\n\nDie Konkursanfechtung ist in solchen Fällen allenfalls dann zu\nversagen, wenn der spätere Konkursverwalter durch sein Handeln\neinen schutzwürdigen Vertrauenstatbestand beim Empfänger begründet\nhat und dieser infolgedessen nach Treu und Glauben damit rechnen\ndurfte, an dem zugewendeten Gegenstand eine nicht mehr in Frage zu\nstellende Rechtsposition errungen zu haben (BGHZ 86, 190, 197; BGH,\nNJW 1992, 2485). Diese Voraussetzungen sind hier jedoch entgegen\nder Auffassung des Landgerichts nicht erfüllt.\n\n9\n\nDer Kläger hat bei der Scheckzahlung von 25.955,36 DM weder\nausdrücklich noch schlüssig einen Verzicht auf ein mit\nKonkurseröffnung entstehendes Anfechtungsrecht erklärt. Zwar hat er\nder Beklagten zunächst einen Scheck mit dem Vorbehalt der\nAnfechtung zugeleitet und auf deren Gegenvorstellung anschließend\neinen zweiten Scheck ohne diesen Vorbehalt übersandt. Da aber das\nRecht des Konkursverwalters zur Konkursanfechtung ohnehin nicht von\nder Erhebung eines solchen Vorbehalts abhängt, konnte die Beklagte\ndas Weglassen dieses Vorbehalts in dem zweiten Scheck auch nicht\nals Verzicht auf eine spätere Anfechtung verstehen, zumal die\nBefugnis zu einem solchen Verzicht nicht dem Sequester, sondern dem\n(erst später bestellten) Konkursverwalter zusteht.\n\n10\n\nDie Konkursanfechtung des Klägers verstößt auch nicht gegen Treu\nund Glauben, da mit der Übersendung des \"vorbehaltlosen\" Schecks\nbei der Beklagten kein schutzwürdiges Vertrauen begründet worden\nist. Der Scheck enthielt neben der bloßen Zahlungsanweisung keine\nweitere Erklärung, an die das von der Beklagten geltend gemachte\nVertrauen hätte knüpfen können. Auch die Tatsache, daß der zunächst\ngeäußerte Vorbehalt auf den Protest der Beklagten weggelassen\nworden war, gab mangels weiterer Zusagen keinen Anlaß zu der\nAnnahme, im Konkursfall werde keine Anfechtung erfolgen. Die\nBeklagte konnte sich daher nicht, wie sie meint, \"in Sicherheit\nwiegen\", sondern mußte gerade auch wegen der ursprünglich vom\nKläger angekündigten Konkursanfechtung weiterhin mit einer solchen\nMaßnahme rechnen.\n\n11\n\nSelbst wenn aber ein Vertrauen auf Seiten der Beklagten bejaht\nwürde, wäre dieses jedenfalls nicht schutzwürdig, da der Kläger den\n\"vorbehaltlosen\" Scheck allein auf Druck der Beklagten übersandt\nhatte. Die Beklagte hatte nämlich die auftragsgemäß zu\nbearbeitenden Werkstücke in Besitz genommen und verweigerte dann\nihre Herausgabe, so daß der Kläger schon deshalb \"gezwungen\" war,\nauf die Forderung der Beklagten einzugehen. Bei dieser Sachlage\nerscheint es nicht treuwidrig, daß die Beklagte keine bessere\nRechtsstellung als vor Einlösung des zweiten Schecks erhalten hat.\nIm übrigen widerspräche es auch dem Interesse einer möglichst\ngerechten Verteilung der Masse und damit dem Sinn und Zweck der\nAnfechtungsvorschriften, wenn der Kläger als Konkursverwalter unter\nden geschilderten Umständen an die \"vorbehaltlose\" Scheckzahlung\nals Sequester gebunden wäre und damit die Beklagte in Kenntnis\naller Umstände einen Vorteil zu Lasten der übrigen Konkursgläubiger\nerhielte.\n\n12\n\nDie Beklagte kann sich schließlich auch nicht darauf berufen,\ndaß der Kläger nach seiner Bestellung zum Konkursverwalter\n(31.5.1994) durch Bezahlung der in Auftrag gegebenen Werkleistungen\nschlüssig einen Verzicht auf sein Anfechtungsrecht erklärt habe.\nDenn der Kläger hat nach dem von ihm vorgetragenen und von der\nBeklagten nicht näher bestrittenen Zeitablauf die Arbeiten der\nBeklagten noch als Sequester mit Scheck vom 11.5.1994, eingelöst\nauf dem Sequesterkonto am 19.5.1994, bezahlt.\n\n13\n\nDer zuerkannte Zinsanspruch ist nach §§ 284, 288 BGB begründet.\nDas darüber hinausgehende Zinsbegehren war abzuweisen, da die\nBeklagte den Zinsanspruch bestritten hat und die vom Kläger\nvorgelegte Bankbescheinigung nicht ausweist, daß er den\neingeräumten Massekredit tatsächlich in Höhe der Klageforderung in\nAnspruch genommen hat.\n\n14\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO, die Entscheidung über\ndie vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 708 Nr. 10, § 713 ZPO.\n\n15\n\nEine Zulassung der Revision kommt nicht in Betracht, da die\nSache keine grundsätzliche Bedeutung hat und das Urteil nicht von\neiner Entscheidung des Bundesgerichtshofs oder des gemeinsamen\nSenats der obersten Gerichtshöfe des Bundes abweicht.\n\n16\n\nStreitwert für das Berufungsverfahren und zugleich\nUrteilsbeschwer: 25.955,36 DM","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/312497","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1996-05-07/22-u-217-95","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 284","ref_norm":"284","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 288","ref_norm":"288","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/312497","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/312497","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1996-05-07/22-u-217-95","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/312497","retrieved":"2026-07-09 03:43:28.627130+00:00"}}