{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1996:0506.2WX9.96.01","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":"2. Zivilsenat","decided":"1996-05-06","aktenzeichen":"2 WX 9/96","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"FGG §§ 30 Abs. 1, 125 Abs. 1; HGB §§ 52, 53 Abs. 1; UmwG §§ 190 ff. 1) Für die Entscheidung über die Beschwerde in einer Handelsregistersache ist die bei dem Landgericht eingerichtete Kammer für Handelssachen funktionell zuständig. Entscheidet über eine in einer Handelsregistersache eingelegte Beschwerde stattdessen die Zivilkammer, so muß die Sache auf die weitere Beschwerde vom Oberlandesgericht an die funktionell zuständige Kammer für Handelssachen verwiesen werden. 2) Wird eine GmbH durch Umwandlungsbeschluß formwechselnd in eine GmbH & Co. KG umgewandelt, so bedarf die Eintragung einer bestehen bleibenden, bisher in Abteilung B des Handelsregisters eingetragenen Prokura in Abteilung A keiner erneuten Anmeldung nach § 53 Abs. 1 HGB.","text_plain":"G r ü n d e\n\nI.\n\nDie Antragstellerin, eine GmbH ##blob##amp; Co. KG, ist durch notariell\nbeurkundeten Umwandlungsbeschluß der Anteilseigner der vormaligen\nGesellschaft mit beschränkter Haftung gleichen Namens gebildet\nworden. Der Formwechsel ist im Handelsregister B vermerkt worden.\nDie KG ist inzwischen antragsgemäß im Handelsregister A\neingetragen. Für die GmbH war im Handelsregister B eine Prokura\neingetragen. Unter Hinweis darauf und auf die formwandelnde\nUmwandlung bat der antragstellende Notar, die Prokura nunmehr ohne\nbesonderen Antrag bei der Kommanditgesellschaft einzutragen. Auf\nden Hinweis des Rechtspflegers, es sei eine Anmeldung erforderlich,\nweil die Zeichnung von neuer Firma und Namensunterschrift nach § 53\nAbs. 2 HGB erforderlich und anzumelden sei, überreichte der Notar\ndie von ihm beglaubigte Zeichnung der neuen Firma durch den\nProkuristen nebst dessen Namensunterschrift und dem die Prokura\nandeutenden Zusatz ,ppa\". Daraufhin schrieb der Rechtspfleger an\nden Notar, es werde in Ergänzung zu der nunmehr überreichten\nUrkunde um Zusendung einer notariell beglaubigten Anmeldung\ngebeten. Der Notar hat dem entgegengehalten, durch die\nformwechselnde Umwandlung sei die Prokura nicht erloschen, es\nbedürfe deshalb keiner neuen Anmeldung; er bitte, sein Schreiben\ngegebenenfalls als Beschwerde anzusehen. Der Rechtspfleger hat dies\nBegehren als Erinnerung angesehen; er hat der Erinnerung nicht\nabgeholfen und sie dem Abteilungsrichter vorgelegt. Dieser hat der\nErinnerung - unter Hinweis auf OLG Hamm OLGZ 1983, 728 - ebenfalls\nnicht abgeholfen und die Sache dem Landgericht - Kammer für\nHandelssachen - zur Entscheidung vorgelegt. Durch den angefochtenen\nBeschluß hat die 4. Zivilkammer des Landgerichts Bonn die\nBeschwerde zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die weitere\nBeschwerde der Antragstellerin, mit der diese ihre bereits in den\nVorinstanzen geäußerte Rechtsansicht wiederholt. II.\n\nDie weitere Beschwerde ist gemäß den §§ 27, 29 FGG zulässig.\n\nSie hat auch Erfolg.\n\n1) Der angefochtene Beschluß muß schon deshalb aufgehoben\nwerden, weil die 4. Zivilkammer des Landgerichts funktionell für\ndie Entscheidung über die Erstbeschwerde unzuständig war.\n\nNach § 30 Abs. 1 Satz 2 FGG erfolgt die Entscheidung über eine\nBeschwerde in Handelssachen bei dem Landgericht durch die Kammer\nfür Handelssachen, wenn bei dem Landgericht eine solche Kammer\ngebildet ist.\n\nDer zu entscheidende Fall betrifft eine Handelssache.\nHandelssachen sind unter anderem die im 7. Abschnitt des FGG\nbehandelten Angelegenheiten ( vgl. Bassenge / Herbst, FGG / RPflG,\n7.Aufl., Vor §§ 125 ff Rn. 2; Bumiller / Winkler, Freiwillige\nGerichtsbarkeit, 6.Aufl., § 30 Anm. 2 und Vor § 125 Anm. 2 a;\nWinkler in: Keidel/Kuntze/Winkler, Freiwillige Gerichtsbarkeit,\nTeil A: FGG, 13. Aufl., § 30 Rn. 4 und Vorb §§ 125 - 158 Rn. 1).\nDazu zählt nach den §§ 125 Abs. 1 FGG, 53 Abs. 1 HGB auch das auf\nEintragung der Prokura in das Handelsregister gerichtete\nAusgangsverfahren.\n\nBei dem Landgericht Bonn sind Kammern für Handelssachen\ngebildet. Der Amtsrichter hat die Sache demgemäß auch zutreffend\nder Kammer für Handelssachen zur Entscheidung vorgelegt. Die\nEntscheidung durch die 4. Zivilkammer war mithin unzulässig. Der\nSenat muß die angefochtene Entscheidung daher aufheben und an die\nfunktionell zuständige Kammer für Handelssachen bei dem Landgericht\nBonn verweisen.\n\n2) Für die nunmehr zu treffende Entscheidung weist der Senat auf\nfolgendes hin:\n\nDer in der angefochtenen Zwischenverfügung und vom Landgericht\nvertretenen Auffassung, die Eintragung der Prokura auf dem\nRegisterblatt der Kommanditgesellschaft bedürfe einer Anmeldung\nnach § 53 Abs. 1 HGB, kann nicht gefolgt werden. Sie verkennt die\nWirkung einer formwandelnden Umwandlung, wie sie hier vorgenommen\nwurde.\n\nDie Umwandlung der Antragstellerin wurde nach dem 1. Januar 1995\nin die Wege geleitet. Ihre rechtliche Behandlung richtet sich\nmithin nach dem Umwandlungsgesetz (UmwG) vom 28. Oktober 1994 (vgl.\n§ 318 UmwG). Nach den § 190 UmwG kann ein Rechtsträger durch\nFormwechsel eine andere Rechtsform erhalten. Nach § 191 Abs. 1 Nr.\n2, Abs. 2 Nr. 2 UmwG kann eine Kapitalgesellschaft - wozu nach § 3\nAbs. 1 Nr. 2 UmwG Gesellschaften mit beschränkter Haftung gehören -\ndurch Formwechsel in eine Personenhandelsgesellschaft umgewandelt\nwerden. Hier ist die Antragstellerin, die ursprünglich in der Form\neiner Gesellschaft mit beschränkter Haftung bestand, in eine\nKommanditgesellschaft umgewandelt worden.\n\nDie §§ 198 ff UmwG enthalten allgemeine Vorschriften über die\nvorzunehmende Anmeldung sowie die Eintragungen und ihre Wirkungen.\nEine besondere Vorschrift über die Anmeldung des Formwechsels bei\nder formwechselnden Umwandlung einer Kapitalgesellschaft in eine\nPersonengesellschaft enthält § 235 UmwG. Sämtliche genannten\nVorschriften tragen der Tatsache Rechnung, daß sich bei der\nformwechselnden Umwandlung allein die rechtliche Organisation des\nUnternehmensträgers ändert, während dessen wirtschaftliche und\nrechtliche Identität gleich bleibt (vgl. Dehmer, UmwG / UmwStG, 2.\nAufl. 1996, § 190 Rn. 5 ff. unter Hinweis auf RegEBegr BR-Drs 75/94\nzum Fünften Buch des UmwG). Ob die Identität gesellschaftsrechtlich\ndogmatisch zu begründen ist oder ob es sich um eine gesetzliche\nFiktion handelt (zum Streitstand vgl. Dehmer a.a.O. Rn. 10), ist\nfür die vorliegende Fragestellung ohne Bedeutung, da die\ngesetzliche Regelung für das hier allein interessierende\nUmwandlungsrecht eindeutig von der Identität des Rechtsträgers vor\nund nach dem Formwechsel ausgeht (vgl. insbesondere § 202 Abs. 1\nNr. 1 UmwG, wonach der formwechselnde Rechtsträger in der in dem\nUmwandlungsbeschluß bestimmten Rechtsform weiterbesteht).\n\nDementsprechend enthalten die genannten Vorschriften Anmeldungs-\nund Eintragungserfordernisse nur insoweit, als diese zur\nHerbeiführung der Umwandlungswirkungen und zur Verlautbarung der\nUmwandlung in den Registern erforderlich sind. Eine Neuanmeldung\nsämtlicher nach Handelsrecht anmeldungspflichtiger Vorgänge sieht\ndas Gesetz nicht vor. Eine dahingehende Regelung stünde auch im\nWiderspruch zu der vom Gesetz bei der formwechselnden Umwandlung\nangeordneten Identität des Rechtsträgers.\n\nDie mit der Zwischenverfügung verlangte Neuanmeldung der Prokura\nwäre danach nur erforderlich, wenn die von der GmbH erteilte\nProkura aufgrund des Formwechsels erloschen wäre. In diesem Fall\nwäre sie neu zu erteilen (§ 48 Abs. 1 HGB), die Neuerteilung müßte\nsodann zum Handelsregister angemeldet werden (§ 53 Abs. 1 HGB). Ein\nErlöschen wegen des Wegfalls des Rechtsträgers, der die Prokura\nerteilt hat, kommt nach den vorstehenden Ausführungen bei der\nformwechselnden Umwandlung nicht in Betracht, denn der Rechtsträger\ndes Unternehmens besteht - wenn auch in anderer Form - fort (vgl.\nHeymann / Sonnenschein / Weitemeyer, HGB, 2.Aufl., § 52 Rn. 31;\nSchlegelberger / Schröder, HGB, 5.Aufl., § 52 Rn. 21; Staub /\nJoost, HGB, 4.Aufl., § 52 Rn. 60). Für einen Widerruf der Prokura\n(§ 52 Abs. 1 HGB) anläßlich des Formwechsels oder einen sonstigen\nErlöschensgrund (vgl. Baumbach / Hopt, HGB, 29.Aufl., § 52 Rn. 4\nff.; Heymann / Sonnenschein / Weitemeyer a.a.O. § 52 Rn. 18 ff.;\nStaub / Joost a.a.O. § 52 Rn. 16, 29 ff.) haben die Vorinstanzen\nnichts festgestellt. Die in dem angefochtenen Beschluß zitierte\nEntscheidung (BayObLG BB 1971, 238 f) betrifft die vorliegende\nProblematik nicht, da es dort nicht um eine formwechselnde\nUmwandlung ging, sondern um den Eintritt eines Kommanditisten in\nein Einzelhandelsgeschäft.\n\nDie Eintragung der Prokura auf dem neuen Registerblatt darf\nmithin nicht von der Vorlage einer Anmeldung in der Form des § 12\nHGB abhängig gemacht werden.\n\n6\n\n6","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1996-05-06/2-wx-9-96-2","cited_norms":[{"jurabk":"HGB","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":3},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 48","ref_norm":"48","n":1},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"UmwG 1995","ref":"§ 190","ref_norm":"190","n":1},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 12","ref_norm":"12","n":1},{"jurabk":"UmwG 1995","ref":"§ 202","ref_norm":"202","n":1},{"jurabk":"UmwG 1995","ref":"§ 318","ref_norm":"318","n":1},{"jurabk":"UmwG 1995","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"UmwG 1995","ref":"§ 235","ref_norm":"235","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1996-05-06/2-wx-9-96-2","retrieved":"2026-10-25 20:21:13.131538+00:00"},"card":{"id":"olg-koeln/1996-05-06/2-wx-9-96-2","court":"OLG Köln","court_id":"olg-koeln","court_as_stated":"Oberlandesgericht Köln","panel":"2. Zivilsenat","date":"1996-05-06","dockets":["2 WX 9/96"],"decision_type":"Beschluss","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1996:0506.2WX9.96.01","ids":{"ecli":"ECLI:DE:OLGK:1996:0506.2WX9.96.01"},"cite_as":"OLG Köln, Beschluss vom 06.05.1996 – 2 WX 9/96","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1996-05-06/2-wx-9-96-2","headnotes":[{"kind":"leitsatz","author":"gericht","text":"FGG §§ 30 Abs. 1, 125 Abs. 1; HGB §§ 52, 53 Abs. 1; UmwG §§ 190 ff. 1) Für die Entscheidung über die Beschwerde in einer Handelsregistersache ist die bei dem Landgericht eingerichtete Kammer für Handelssachen funktionell zuständig. Entscheidet über eine in einer Handelsregistersache eingelegte Beschwerde stattdessen die Zivilkammer, so muß die Sache auf die weitere Beschwerde vom Oberlandesgericht an die funktionell zuständige Kammer für Handelssachen verwiesen werden. 2) Wird eine GmbH durch Umwandlungsbeschluß formwechselnd in eine GmbH & Co. KG umgewandelt, so bedarf die Eintragung einer bestehen bleibenden, bisher in Abteilung B des Handelsregisters eingetragenen Prokura in Abteilung A keiner erneuten Anmeldung nach § 53 Abs. 1 HGB.","basis":"source_field","source":null}],"leitsatz_status":"from_court","tenor":null,"tenor_status":"not_marked","cited_norms":[{"id":"HGB/53","law":"HGB","abbreviation":"HGB","ref":"53","label":"§ 53 HGB","mentions":3},{"id":"HGB/48","law":"HGB","abbreviation":"HGB","ref":"48","label":"§ 48 HGB","mentions":1},{"id":"HGB/52","law":"HGB","abbreviation":"HGB","ref":"52","label":"§ 52 HGB","mentions":1},{"id":"UmwG 1995/190","law":"UmwG 1995","abbreviation":"UmwG 1995","ref":"190","label":"§ 190 UmwG 1995","mentions":1},{"id":"HGB/12","law":"HGB","abbreviation":"HGB","ref":"12","label":"§ 12 HGB","mentions":1},{"id":"UmwG 1995/202","law":"UmwG 1995","abbreviation":"UmwG 1995","ref":"202","label":"§ 202 UmwG 1995","mentions":1},{"id":"UmwG 1995/318","law":"UmwG 1995","abbreviation":"UmwG 1995","ref":"318","label":"§ 318 UmwG 1995","mentions":1},{"id":"UmwG 1995/3","law":"UmwG 1995","abbreviation":"UmwG 1995","ref":"3","label":"§ 3 UmwG 1995","mentions":1},{"id":"UmwG 1995/235","law":"UmwG 1995","abbreviation":"UmwG 1995","ref":"235","label":"§ 235 UmwG 1995","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. That says nothing about whether earlier or later decisions exist."},"fundstellen":[],"provenance":{"source":null,"source_url":null,"retrieved_at":"2026-10-25T20:21:13.131538+00:00","text_quality":"native","attribution":null},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}