{"status":"available","doknr":"OLD312504","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1996:0430.9U179.95.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1996-04-30","aktenzeichen":"9 U 179/95","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nT a t b e s t a n d\n\n2\n\nDer Kläger unterhielt für sein Geschäft EDV-Kundendienst und\nVerkauf bei der Beklagten eine Betriebs-Vielschutz-Versicherung.\nVersicherungsort war N., K.er Straße 20. Seit dem 20.01.1993 waren\nim Rahmen des Versicherungsvertrages und der Versicherungssummen\n20.000,00 DM für Werkzeug und Waren in einem Außenlager in dem\nWohnhaus S.straße 24, K. 2 mitversichert. Vertragsgrundlage waren\nunter anderem die Allgemeinen Bedingungen für die\nEinbruchdiebstahl- und Raubversicherung (AERB 87).\n\n3\n\nAm 03.06.1993 beantragte der Kläger wegen Verlegung der\nVersicherungsräume den Abschluß der Geschäftsversicherung für den\nVersicherungsort S.straße 24, K. 2. Diesen Antrag hat die Beklagte\nmit Schreiben vom 16.09.1993 abgelehnt.\n\n4\n\nDer Kläger macht wegen eines Einbruchdiebstahls zwischen dem 12.\nund 16.06.1993 in die Räume in der S.straße in K.\nEntschädigungsansprüche gegen die Beklagte geltend. Am 30.08.1993\nreichte er bei der Polizeidienststelle in K. die Schadenaufstellung\nein, die Computerartikel im Wert von über 100.000,00 DM\nenthält.\n\n5\n\nDer Kläger hat vorgetragen:\n\n6\n\nDer Einbruchdiebstahl sei erfolgt, als er sich mit seiner\nFamilie und auch die anderen im Hause wohnenden Familienangehörigen\nin Urlaub befunden hätten. Der Einbruchdiebstahl sei von der Zeugin\nS., die das Haus während der Urlaubsabwesenheit betreut habe, am\n16.06.1993 entdeckt worden.\n\n7\n\nDer Kläger hat beantragt,\n\n8\n\n##blob##nbsp;\n\n9\n\ndie Beklagte zu verurteilen, an ihn\n104.727,72 DM nebst 8 % Zinsen seit dem 20.01.1994 zu zahlen.\n\n10\n\nDie Beklagte hat\n\n11\n\n##blob##nbsp;\n\n12\n\nKlageabweisung\n\n13\n\nbeantragt.\n\n14\n\nSie hat den Eintritt des Versicherungsfalles bestritten und sich\nauf Leistungsfreiheit wegen verspäteter Einreichung der\nStehlgutliste, fehlender Einbruchmeldeanlagen und falscher Angaben\ndes Klägers zur Schadenhöhe berufen.\n\n15\n\nDas Landgericht hat die Klage durch Urteil vom 18.05.1995, auf\ndas Bezug genommen wird, abgewiesen, weil die Beklagte wegen der\nverspäteten Einreichung der Stehlgutliste bei der Polizei von ihrer\nEntschädigungspflicht frei sei.\n\n16\n\nGegen dieses am 09.06.1995 zugestellte Urteil hat der Kläger am\n10.07.1995 (Montag) Berufung eingelegt und das Rechtsmittel nach\nVerlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 12.11.1995 am\n13.11.1995 (Montag) begründet.\n\n17\n\nEr wiederholt sein erstinstanzliches Vorbringen und trägt\nergänzend vor:\n\n18\n\nDer Begründung des Landgerichts könne nicht gefolgt werden.\nSchon in der ersten Julihälfte 1993 habe er eine Inventurliste von\nder letzten Bestandsaufnahme bei der Kriminalpolizei in K.\neingereicht, um die Ermittlungen der Polizei in Gang zu bringen.\nDort sei ihm erklärt worden, daß diese Liste noch aktualisiert\nwerden müsse. Seine Versicherung werde einen Regulierer schicken,\nmit dem er dann alles weitere besprechen könne. Schon bei dem\nersten Gespräch mit dem sachbearbeitenden Polizeibeamten H. am\n21.06.1993 habe er erklärt, daß die Erstellung der Stehlgutliste\nfür ihn schwierig sein werde, weil der oder die Diebe auch seinen\neigenen Computer und die Sicherungsdisketten zum Großteil gestohlen\nhätten. Er habe sich erst aus Restbeständen einen neuen Computer\nzusammenbauen und anhand von Sicherungsdisketten eine brauchbare\nDatenrekonstruktion anfertigen müssen. Anhand der aus Mai 1993\nbestehenden Inventurlisten habe er dann feststellen müssen, was an\nWarenbeständen noch verblieben war. Ein weiteres Problem sei\ndeshalb hinzugekommen, weil sich seine sämtlichen Unterlagen bei\nseinem Steuerberater in K. befunden hätten, der sich in der Zeit\nEnde Juni/Anfang Juli in Urlaub befunden habe. Erst nachdem der\nSteuerberater von seinem zweiwöchigen Urlaub Mitte Juli\nzurückgekehrt sei, habe er auch mit den beim Steuerberater\neingereichten Unterlagen arbeiten können.\n\n19\n\nDer Zeuge H. könne bekunden, daß er mit diesem nach dem\nDiebstahl ständig Kontakt gehalten habe und dieser volles\nVerständnis dafür gehabt habe, daß bei dem von den Tätern\nangerichteten Durcheinander eine Fehlliste nicht von heute auf\nmorgen vorgelegt werden konnte. Selbst wenn hier der objektive\nTatbestand einer verspäteten Einreichung der Stehlgutliste bei der\nPolizei vorliegen sollte, fehle es bei ihm jedenfalls am\nVerschulden. Unterstützung von der Beklagten selbst habe er nicht\nerhalten. Es fehle insbesondere jeder deutliche Hinweis auf die\nmöglichen Konsequenzen einer verspäteten Einreichung der\nStehlgutliste bei der Polizei.\n\n20\n\nEin etwaiger Verstoß gegen eine rechtzeitige Hereingabe der\nStehlgutliste bei der Polizei sei auch nicht relevant geworden. Es\nsei nicht erkennbar, inwieweit die Nachreichung weiterer Unterlagen\nüber die Inventurliste hinaus die Fahndung oder die Ermittlung der\nHöhe des Schadens gefördert haben könnte.\n\n21\n\nAufgrund seines Antrags vom 03.06.1993 habe er von vollem\nVersicherungsschutz für die S.straße in K. ausgehen können. Auf die\nerst im September ergangene Ablehnung des Antrags könne sich die\nBeklagte nach Treu und Glauben nicht berufen, da der\nVersicherungsvertrag bereits konkludent zu den geänderten\nKonditionen zustandegekommen sei.\n\n22\n\nDer Kläger beantragt,\n\n23\n\n##blob##nbsp;\n\n24\n\nunter Abänderung des angefochtenen\nUrteils die Beklagte zu verurteilen, an ihn 104.727,72 DM nebst 8 %\nZinsen seit dem 20.01.1994 zu zahlen,\n\n25\n\n##blob##nbsp;\n\n26\n\nhilfsweise, hiervon einen Teilbetrag\nvon 26.412,41 DM zuzüglich 6 % Zinsen seit dem 18.05.1993 aus\n22.695,03 DM sowie 5 % Zinsen seit dem 18.05.1993 aus 97,65 DM\nsowie 5 % Zinsen seit dem 22.07.1993 aus 3.619,73 DM zuzüglich\n2.389,46 DM festgesetzte Kosten zuzüglich 4 % Zinsen seit dem\n23.07.1993 aus 575,48 DM sowie 4 % Zinsen seit dem 06.08.1993 aus\n1.814,00 DM an Herrn M. S., V. Straße 53, D., zu zahlen,\n\n27\n\n##blob##nbsp;\n\n28\n\näußerst hilfsweise, ihm zu gestatten,\nSicherheitsleistung auch in Form einer selbstschuldnerischen\nBürgschaft einer westdeutschen Großbank oder öffentlichen Sparkasse\nerbringen zu dürfen.\n\n29\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n30\n\n##blob##nbsp;\n\n31\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n32\n\nSie wiederholt ebenfalls ihr erstinstanzliches Vorbringen und\nträgt ergänzend vor:\n\n33\n\nFür den Versicherungsort K. habe Versicherungsschutz nur bis zur\nHöhe von 20.000,00 DM bestanden. Der Eintritt des\nVersicherungsfalles bleibe bestritten. Sie sei wegen verspäteter\nEinreichung der Stehlgutliste leistungsfrei. Auch nach dem\nSchreiben des Zeugen H. vom 16.07.1993 habe sich der Kläger noch 1\n1/2 Monate Zeit gelassen mit der Einreichung der Stehlgutliste. Das\nSchreiben der Polizei zeige, daß mit der angeblich zuvor\neingereichten Liste keine Fahndung möglich gewesen sei.\n\n34\n\nSchadensersatzansprüche im Zusammenhang mit dem Antrag vom\n03.06.1993 stünden dem Kläger nicht zu. Der Versicherungsfall sei\nbereits am 16.06.1993, mithin 13 Tage nach dem Antrag des Klägers\neingetreten. Es sei völlig ausgeschlossen, daß der Kläger in dieser\nZeit anderweit Versicherungsschutz hätte erlangen können.\n\n35\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf\nden gesamten vorgetragenen Akteninhalt Bezug genommen.\n\n36\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n37\n\nDie in formeller Hinsicht bedenkenfreie Berufung ist in der\nSache nicht begründet.\n\n38\n\nDas Landgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen.\n\n39\n\nDie Beklagte ist wegen Obliegenheitsverletzung des Klägers gemäß\n§§ 13 Abs. 1 b, Abs. 2 AERB 87, 6 Abs. 3 VVG von der Verpflichtung\nzur Leistung frei, weil der Kläger die sogenannte Stehlgutliste\nnicht unverzüglich, sondern erst 2 1/2 Monate nach dem\nVersicherungsfall bei der Polizei in K. eingereicht hat. Zur\nVermeidung von Wiederholungen wird auf die im Ergebnis zutreffenden\nEntscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug genommen (§ 543\nAbs. 1 ZPO).\n\n40\n\nIm Hinblick auf das Berufungsvorbringen ist lediglich ergänzend\nauszuführen:\n\n41\n\n1.\n\n42\n\nSoweit die Berufungsbegründung vorbringt, der Kläger habe\nbereits in der ersten Julihälfte 1993 eine Inventurliste bei der\nKriminalpolizei in K. eingereicht, wo ihm erklärt worden sei, diese\nListe müßte noch aktualisiert werden und die Versicherung werde\neinen Regulierer schicken, mit dem er dann alles weitere besprechen\nkönne, ist dieses Vorbringen nicht geeignet, die\nObliegenheitsverletzung des Klägers in Frage zu stellen.\n\n43\n\nDie Obliegenheit des Klägers nach § 13 Abs. 1 b AERB 87 geht\ndahin, der Polizei unverzüglich ein Verzeichnis der\nabhandengekommenen Sachen einzureichen, um der Polizei damit die\nGrundlage für eine gezielte Sachfahndung zu liefern. Die vom Kläger\nerwähnte Inventurliste erfüllt diese Voraussetzungen hingegen\nnicht. Sie beinhaltet ihrer Art nach eine Aufstellung der\nvorhandenen Bestände, nicht jedoch die Fehlbestände, das heißt hier\ndie gestohlenen Sachen. Eine Inventurliste, die mehr oder weniger\nlange vor dem Einbruchdiebstahl erstellt worden ist, enthält zudem\nnicht die bis zum Schadentag erfolgten Bestandsveränderungen,\ninsbesondere nicht die Warenausgänge. Zudem hat der Kläger in der\nKlageschrift selbst vorgetragen, daß \"viele von den sich im Keller\nbefindlichen Computern und Computer-Zubehörteilen\" entwendet worden\nseien, das heißt nicht alle Sachen, so daß aus der überreichten\nInventurliste nicht ersichtlich war, welche Gegenstände denn nun\nfehlten.\n\n44\n\nUnter diesen Umständen war die in der ersten Julihälfte\neingereichte Inventurliste für die Polizei nicht geeignet, eine\ngezielte Sachfahndung durchzuführen. Daraus erklärt sich auch der\nHinweis der Polizei an den Kläger, den er in der\nBerufungsbegründung selbst vorträgt, nämlich daß die eingereichte\nListe noch aktualisiert werden müsse.\n\n45\n\n2.\n\n46\n\nAbgesehen davon, daß die eingereichte Inventurliste nicht mit\neiner Stehlgutliste im Sinne der Obliegenheit gemäß § 13 Abs. 1 b\nAERB 87 gleichzusetzen ist, kann die Einreichung in der ersten\nJulihälfte auch nicht als unverzüglich angesehen werden. Immerhin\nwaren zu diesem Zeitpunkt seit dem Einbruchdiebstahl bereits\nmehrere Wochen vergangen. Um so mehr gilt das für das Datum des\n30.08.1993, zu dem die Stehlgutliste bei der Polizei tatsächlich\neingereicht worden ist.\n\n47\n\nAus welchen Gründen der Kläger die Stehlgutliste nicht zeitnah\nzu dem am 16.06.1993 geschehenen Einbruchdiebstahl, sondern erst 2\n1/2 Monate danach vorgelegt hat, erschließt sich nicht.\nInsbesondere bietet das Vorbringen des Klägers hierzu keine\nplausible und nachvollziehbare Erklärung, die geeignet wäre, die\naufgetretene erhebliche Zeitverzögerung als unverschuldet\nerscheinen zu lassen.\n\n48\n\nSoweit sich der Kläger in der Berufungsbegründung darauf beruft,\nsämtliche Unterlagen hätten sich bei seinem Steuerberater in K.\nbefunden, der sich in der Zeit Ende Juni/ Anfang Juli in Urlaub\nbefunden habe, hätte nichts nähergelegen, als daß der Kläger sich\ndiese Unterlagen - wenn sie denn entsprechend dem Verständnis\nseines Vorbringens für die Erstellung der Stehlgutliste überhaupt\nwesentlich gewesen sein sollten - unverzüglich bei seinem\nSteuerberater beschafft hätte. Dazu bestand für den Kläger bis zum\nUrlaubsantritt seines Steuerberaters Ende Juni 1993 ausreichend\nZeit und Gelegenheit. Der Kläger ist aber bis dahin insoweit\nuntätig geblieben, und hat die Urlaubsrückkehr seines\nSteuerberaters Mitte Juli 1993 abgewartet, ehe er sich die\nUnterlagen beschafft hat. Schon von daher kann nicht davon\nausgegangen werden, daß der Kläger seiner Obliegenheit nach § 13\nAbs. 1 b AERB 87 ohne schuldhaftes Zögern nachgekommen ist.\n\n49\n\nAndererseits war die vom Kläger erwähnte Inventurliste nach\nseinem Vorbringen unabhängig von den beim Steuerberater lagernden\nUnterlagen offensichtlich noch bei ihm vorhanden, und es erschließt\nsich wiederum nicht, warum der Kläger nicht unverzüglich im Wege\ndes Bestandsvergleichs zumindest vorläufig den Fehlbestand seiner\nWaren ermittelte, eine entsprechende Fehlliste fertigte und an die\nPolizei weitergab. Warum er sich hierfür entsprechend dem\nBerufungsvorbringen \"erst aus Restbeständen einen neuen Computer\nzusammenbauen und anhand von Sicherungsdisketten eine brauchbare\nDatenrekonstruktion anfertigen mußte\", ist vor diesem Hintergrund\nunerfindlich. Eine plausible und nachvollziehbare Erklärung des\nKlägers hierzu fehlt.\n\n50\n\nDie von der Berufungsbegründung weiter erwähnte Äußerung des\nsachbearbeitenden Polizeibeamten, des Zeugen H., \"dieser habe\nvolles Verständnis dafür gehabt, daß bei dem von den Tätern\nangerichteten Durcheinander eine Fehlliste nicht von heute auf\nmorgen vorgelegt werden konnte\", enthob den Kläger keinesfalls der\nErfüllung seiner Obliegenheit, ohne schuldhaftes Zögern der Polizei\ndie Stehlgutliste einzureichen. Insbesondere kann in den Äußerungen\ndes Polizeibeamten, wenn sie denn in der vom Kläger vorgetragenen\nWeise gefallen sein sollten, kein Verzicht auf die Einreichung der\nStehlgutliste gesehen werden. Das war für den Kläger auch eindeutig\nerkennbar und zeigte sich nicht zuletzt an dem Mahnschreiben der\nPolizei vom 16.07.1993, die Schadenaufstellung nachzureichen.\n\n51\n\nIn diesem Zeitpunkt war die dem Kläger zuzubilligende Frist für\ndie unverzügliche Einreichung der Stehlgutliste nach Sachlage\njedoch schon verstrichen. Selbst wenn man dies anders sehen sollte,\nbestand nach Zugang des Mahnschreibens vom 16.07.1993 für den\nKläger um so mehr Anlaß, jetzt unverzüglich tätig zu werden. Das\nist aber auch nicht geschehen, sondern der Kläger hat die\nStehlgutliste erst weitere 6 Wochen später, nämlich am 30.08.1993,\nbei der Polizei eingereicht.\n\n52\n\nSchließlich enthoben auch die vom Kläger angeführten Erklärungen\ndes Mitarbeiters der Beklagten ihn nicht der Erfüllung der\nObliegenheit zur unverzüglichen Einreichung der Stehlgutliste bei\nder Polizei. Unabhängig davon bestand die weitere Obliegenheit des\nKlägers zur Einreichung der Stehlgutliste bei der Beklagten selbst,\ndie nach § 13 Abs. 1 f AERB 87 innerhalb angemessener Frist, die\nmindestens 2 Wochen beträgt, zu erfolgen hatte.\n\n53\n\n3.\n\n54\n\nSteht die Obliegenheitsverletzung des Klägers wie hier objektiv\nfest, ist nach der gesetzlichen Vermutung des § 6 Abs. 3 Satz 1 VVG\nvon einer vorsätzlichen Obliegenheitsverletzung auszugehen. Die\ngesetzliche Vorsatzvermutung hat der Kläger nicht widerlegt.\n\n55\n\nVorsatz erfordert das Wollen der Obliegenheitsverletzung im\nBewußtsein des Vorhandenseins der Verhaltensnorm (vgl. BGH R+S 93,\n281 = VersR 93, 960). Nach Überzeugung des Senats hatte der Kläger\nKenntnis davon, daß er der Polizei unverzüglich eine Stehlgutliste\neinzureichen hatte. Dies ergibt sich mit aller Deutlichkeit aus dem\nInhalt des von der Berufungsbegründung wiedergegebenen Gesprächs\nmit dem Zeugen H. am 21.06.1993, bei dem der Kläger erklärt hat,\ndaß die Erstellung der Stehlgutliste für ihn schwierig sein werde.\nDer Kläger hat jedoch die vorhandenen Möglichkeiten zu einer\nunverzüglichen Erstellung der Stehlgutliste nicht genutzt, wie dies\nbereits unter 2. erörtert worden ist. Er hätte die bei seinem\nSteuerberater vorhandenen Unterlagen vor dessen Urlaubsantritt\nbeschaffen sowie die bei ihm vorhandene Inventurliste zur\nErstellung einer Fehlliste nutzen können und müssen, was er jedoch\nnicht getan hat. Selbst auf das Mahnschreiben der Polizei vom\n16.07.1993 ist der Kläger nicht unverzüglich tätig geworden, um die\nStehlgutliste nachzureichen, sondern hat damit bis zum 30.08.1993\nzugewartet. Ohne daß dies wegen der gesetzlichen Vorsatzvermutung\npositiv festgestellt werden müßte, bietet sich hierfür nach\nSachlage keine andere Erklärung an, als daß der Kläger die\nStehlgutliste nicht rechtzeitig erstellt hat und bemüht war, Zeit\nzu gewinnen, um die Schadenregulierung für sich eventuell günstiger\ngestalten zu können.\n\n56\n\nBei vorsätzlichen, jedoch folgenlosen Obliegenheitsverletzungen\ndes Versicherungsnehmers entfällt die Leistungsfreiheit des\nVersicherers, wenn die Verletzung nicht geeignet war, die\nInteressen des Versicherers ernsthaft zu beeinträchtigen, und wenn\naußerdem den Versicherungsnehmer kein erhebliches Verschulden\ntrifft, § 13 Abs. 3 AERB 87.\n\n57\n\nSoweit die Berufungsbegründung die Relevanz der\nObliegenheitsverletzung in Abrede stellt, greift dies nicht durch.\nEs liegt auf der Hand, daß die unverzügliche Einreichung der\nStehlgutliste eine gezielte Sachfahndung der Polizei erst\nermöglicht und deren Erfolgsaussichten erhöht, zumal wenn es sich\num Computerartikel und -geräte mit unterscheidbaren\nIdentitätsmerkmalen und Fabrikationsnummern handelt. Ebenso ist\noffensichtlich, daß die Interessen der Beklagten beeinträchtigt\nwerden, wenn die Erfolgsaussichten einer Sachfahndung infolge des\nFehlens einer Stehlgutliste herabgesetzt werden und sich die\nMöglichkeiten zur Wiedererlangung der entwendeten Gegenstände\nmindern.\n\n58\n\nEin weiteres kommt hinzu: Die Obliegenheit zur unverzüglichen\nEinreichung der Stehlgutliste bei der Polizei dient auch der\nVerminderung der sogenannten Vertragsgefahr, nämlich dem Schutz des\nVersicherers vor unberechtigter Inanspruchnahme aus dem\nVersicherungsvertrag (vgl. auch Kollhosser in: Prölss-Martin VVG\n25. Aufl. Anm. 1 zu § 13 AERB; Knappmann in Prölss-Martin a.a.O.\nAnm. 4 zu § 10 AVBR 80). Der Versicherungsnehmer soll durch diese\nObliegenheit frühzeitig auf den Schadensumfang festgelegt werden,\nund es soll dadurch verhindert werden, daß er später den\nSchadensumfang zu Unrecht zum Nachteil des Versicherers aufbauscht.\nAuch insoweit ist die Relevanz der Obliegenheitsverletzung durch\ndie erst am 30.08.1993 erfolgte Einreichung der Stehlgutliste\ngegeben.\n\n59\n\nErhebliches Verschulden hat der Kläger nach Sachlage ebenfalls\nnicht ausgeräumt. Kein erhebliches Verschulden des\nVersicherungsnehmers liegt dann vor, wenn es sich nach den\nUmständen des Falles um ein Fehlverhalten handelt, das auch einem\nordentlichen Versicherungsnehmer leicht unterlaufen kann und für\ndas deshalb ein einsichtiger Versicherer Verständnis aufzubringen\nvermag (vgl. BGH R+S 89, 5, 6). Davon kann im Streitfall jedenfalls\nkeine Rede sein. Trotz des Hinweises der Polizei, die vorgelegte\nInventurliste müsse aktualisiert werden und trotz der Mahnung vom\n16.07.1993, die Schadenaufstellung nachzureichen, hat der Kläger\ndie Vorlage der Stehlgutliste bei der Polizei erst am 30.08.1993\nvorgenommen.\n\n60\n\nEntgegen der Auffassung des Klägers bedurfte es im Hinblick auf\ndie unverzügliche Einreichung der Stehlgutliste bei der Polizei\nkeiner ausdrücklichen Belehrung oder eines Hinweises durch die\nBeklagte auf die Folgen einer Obliegenheitsverletzung. Anders als\nin sonstigen Fällen, zum Beispiel bei der notwendigen Belehrung\nüber die Rechtsfolgen bewußt unwahrer Angaben in der\nSchadenanzeige, handelt es sich bei der unverzüglichen Einreichung\nder Stehlgutliste bei der Polizei um eine vom Versicherungsnehmer\nspontan zu erfüllende Obliegenheit, bei deren Verletzung die\nLeistungsfreiheit des Versicherers nicht von einer ausdrücklichen\nBelehrung abhängig ist.\n\n61\n\nEntgegen der Auffassung des Klägers kann die Leistungsfreiheit\nder Beklagten im Streitfall auch nicht auf einen Teil der\nentwendeten Sachen beschränkt werden, wie dies nach § 13 Abs. 2\nSatz 3 AERB 87 vorgesehen ist. Vorliegend sind nicht nur einzelne,\nsondern alle entwendeten Gegenstände der Polizei nicht rechtzeitig\nangezeigt worden, weil die übergebene Inventurliste wie bereits\nausgeführt, keine Fehlliste darstellen konnte und die Stehlgutliste\nvom Kläger erst am 30.08.1993 eingereicht worden ist.\n\n62\n\nSelbst wenn man vorliegend bei der Obliegenheitsverletzung des\nKlägers nicht von vorsätzlichem, sondern lediglich von grob\nfahrlässigem Verhalten ausgehen könnte, berührt das die\nLeistungsfreiheit der Beklagten nicht. Den nach § 6 Abs. 3 Satz 2\nVVG erforderlichen Kausalitätsgegenbeweis hat der Kläger weder im\nHinblick darauf, ob ein Fahndungserfolg der Polizei auch bei\nunverzüglicher Einreichung der Stehlgutliste zu verneinen wäre,\nnoch im Hinblick auf die bereits erörterte Vertragsgefahr\ngeführt.\n\n63\n\n4.\n\n64\n\nDas in dem nicht nachgelassenen Schriftsatz des Klägers vom\n13.03.1996 enthaltene Vorbringen ist unerheblich und veranlaßt\nnicht die Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung.\n\n65\n\nDas gilt einmal für die behaupteten Äußerungen des\nsachbearbeitenden Polizeibeamten, \"nach seiner Ansicht sei die\nListe durchaus noch im zeitlichen Rahmen eingereicht worden\" und\n\"bei dem Erinnerungsschreiben vom 16.07.1993 habe es sich um ein\nreines Routineschreiben gehandelt, das automatisch ca. einen Monat\nnach dem Diebstahl versandt werde, und zwar völlig unabhängig von\nden besonderen Umständen des Einzelfalles\". Dasselbe gilt für die\nbehauptete Erklärung des Mitarbeiters der Beklagten von etwa Mitte\nJuli 1993, \"die Liste sei so noch nicht ausreichend spezifiziert\nund müsse noch weiter überarbeitet werden\". Soweit der Kläger in\ndem nicht nachgelassenen Schriftsatz fortfährt, \"Inventurlisten und\nvorläufige Listen seien auch schon zu diesem Zeitpunkt bei der\nPolizei eingereicht worden\", trägt er nicht substantiiert vor,\nwelche \"vorläufigen Listen\" und mit welchem Inhalt der Polizei über\ndie bereits in der Berufungsbegründung erwähnte Inventurliste\nhinaus zu diesem Zeitpunkt zur Verfügung standen.\n\n66\n\nUnter diesen Umständen bestand für den Senat weder Anlaß zur\nBeiziehung der Ermittlungsakten noch zur Vernehmung der auf Seite 7\ndes Schriftsatzes des Klägers vom 27.02.1996 benannten Zeugen.\nInsbesondere bei der behaupteten Äußerung des Zeugen H. zur\nStehlgutliste handelt es sich um die Meinung und Wertung eines\nPolizeibeamten, die nicht geeignet ist, die vom Kläger begangene\nObliegenheitsverletzung in Frage zu stellen.\n\n67\n\n5.\n\n68\n\nDa die Beklagte bereits wegen der Obliegenheitsverletzung des\nKlägers leistungsfrei ist, bedarf es keines weiteren Eingehens mehr\nauf die Frage der Aktivlegitimation des Klägers, den Eintritt des\nVersicherungsfalles und in welchem Umfang gegebenenfalls\nVersicherungsschutz für die Räume in der S.straße in K. zu gewähren\ngewesen wäre.\n\n69\n\n6.\n\n70\n\nDie Kostenentscheidung für das Berufungsverfahren beruht auf §\n97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige\nVollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.\n\n71\n\nStreitwert für das Berufungsverfahren und Wert der Beschwer des\nKlägers: 104.727,72 DM.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/312504","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1996-04-30/9-u-179-95","cited_norms":[{"jurabk":"VVG 2008","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 543","ref_norm":"543","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/312504","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/312504","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1996-04-30/9-u-179-95","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/312504","retrieved":"2026-07-09 03:43:29.142004+00:00"}}